Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.232
URTEIL
vom 31. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...] Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 7.
September 2017
betreffend Budget ab 1. März 2017
(Verfügung vom 27. Dezember 2016)
Sachverhalt
A____ wurde vom
- September 2016 bis zum 30. Juni 2017 von der Sozialhilfe wirtschaftliche
unterstützt. Nachdem sie lange Jahre als selbständige Schneiderin,
Schnitttechnikerin und Designerin gearbeitet hatte, arbeitete sie in den Jahren
2014 und 2015 in befristeten Anstellungen. Nach Ablauf der Rahmenfrist der
Arbeitslosenversicherung meldete sie sich im August 2016 bei der Sozialhilfe
zum Leistungsbezug an. Anlässlich des Aufnahmegesprächs wurde sie von der
Sozialhilfe darüber informiert, dass der Mietzins ihrer 3-Zimmerwohnung über
dem Grenzwert liege und ab März 2017 nur noch CHF 700.– (zuzüglich Nebenkosten)
erstattet werden könnten. Mit Verfügung vom 4. August 2016 ordnete die
Sozialhilfe an, dass A____ die Kosten für die 3-Zimmerwohnung von derzeit CHF
1‘100.– exklusive Nebenkosten noch längstens bis zum 28. Februar 2017 erstattet
würden. Ab 1. März 2017 würden für die Wohnkosten nur noch maximal CHF 700.–
plus Nebenkosten vergütet. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 27. Dezember
2016 erliess die Sozialhilfe die Budgetverfügung ab März 2017 und rechnete die
Mietkosten nur noch in der Höhe des Grenzwerts von CHF 700.– zuzüglich Nebenkosten
in Höhe von CHF 260.– an. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU)
mit Entscheid vom 7. September 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____, vertreten durch Rechtsanwalt […], mit Eingabe vom
14. September 2017 Rekurs an den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 5. Oktober
2017 erfolgte die Rekursbegründung. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, auf eine Kürzung
der sozialhilferechtlich anrechenbaren Mietzinskosten und folglich auf eine
Rückerstattung der vom März 2017 bis zur Ablösung aus der Sozialhilfe ausgerichteten,
über den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietzinskosten zu verzichten. Ihr sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das WSU beantragte mit
Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
17. Oktober 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Anlässlich der
von der Rekurrentin beantragten öffentlichen Verhandlung vom 31. Mai 2018
hat die Rekurrentin Gelegenheit erhalten, Ihren Standpunkt darzulegen.
Anschliessend sind ihr Rechtsvertreter sowie für das WSU Herr lic. iur. [...]
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 17. Oktober 2017 sowie aus § 42 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss Ziff.
10.4.1 der ab 1. Januar 2017 gültigen Unterstützungsrichtlinien des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) des Kantons Basel-Stadt (URL) übernimmt
die Sozialhilfe für den Mietzins exklusive Nebenkosten die effektiven Kosten,
maximal aber CHF 700.– für eine Person. Wenn die effektiven Kosten diesen
Kostengrenzwert übersteigen, können die effektiv anfallenden Kosten maximal
während sechs Monaten übernommen werden. Gemäss Ziff. 10.4.2 URL kann ausnahmsweise,
insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen, ein
höherer Grenzwert angewendet oder der effektive Mietzins übernommen werden.
Entscheidungen über Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben und stets zu
befristen. Die Nebenkosten, die unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren,
werden gemäss Mietvertrag erstattet (Ziff. 10.4.5 URL). Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob die Sozialhilfe für die Monate März bis Juni 2017 den effektiven
Mietzins der Wohnung der Rekurrentin von CHF 1‘100.– weiterhin vollständig
oder nur noch bis zum Grenzwert von CHF 700.– übernehmen muss.
3.1 Die
öffentliche Sozialhilfe hat die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit
bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten
sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern (§ 2 Abs. 1
Sozialhilfegesetz [SHG, SG 890.100]). Wer bedürftig ist, hat gemäss § 4 Abs. 1
SHG Anspruch auf unentgeltliche Beratung sowie auf wirtschaftliche Hilfe. Als
bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich
und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie
unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 Abs. 1
SHG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich gemäss
§ 7 Abs. 1 SHG auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums
(§ 7 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum ist ein unbestimmter,
konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013
E. 3.2). Gemäss § 7 Abs. 3 SHG regelt das zuständige
Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe.
Dabei orientiert es sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) (§ 7 Abs. 3 SHG). Das WSU ist damit von Gesetzes wegen
verpflichtet, sich an den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) der SKOS zu orientieren (VGE VD.2011.1 vom
25. November 2011 E. 2.1). Die Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien
bedeutet nicht, dass diese im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E.
3.1, VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 E. 3.5.2, VD.2013.60 vom 6. August
2014 E. 5.1, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1). Indem der Gesetzgeber nur
die Orientierung an den SKOS-Richtlinien vorgeschrieben hat, hat er zum
Ausdruck gebracht, dass Abweichungen von deren Regelungen möglich und zulässig
sind (VGE VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 E. 3.5.2, VD.2013.60 vom 6. August
2014 E. 5.1, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1). Dem zuständigen
Departement wurde ein gewisses Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit
welcher Detailregelung den Gedanken, die den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen,
Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU eingeräumte Ermessen ist vom
Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.
3.2.1, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1, VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 E.
3.5.2, VD.2013.60 vom 6. August 2014 E. 5.1, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E.
2.1). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das WSU zwar nicht an
die in den SKOS-Richtlinien enthaltenen Detailregelungen gebunden ist, wohl
aber an die diesen zugrundeliegenden Grundgedanken. Wenn das WSU nach Belieben
von den SKOS-Richtlinien abweichen dürfte, verlöre die gesetzliche Pflicht zur
Orientierung an diesen Richtlinien jegliche Steuerungswirkung. Zudem hat sich
das WSU in jedem Fall an den Delegationsrahmen des Gesetzes zu halten (VGE
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1).
3.2 Zur
Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die URL (vgl.
VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2015.176 vom
7. März 2016 E. 3.1). Bei diesen handelt es sich um eine
Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E.
1.3.3; VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.3, VD.2011.1 vom 25. November
2011 E. 2.2 f.). Verwaltungsverordnungen sind für das Verwaltungsgericht nicht
verbindlich. Es soll diese bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346
E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 41 N 16; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage 2016, N 87). Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen
(BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3). Falls die URL dem Sinn
der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung nicht entsprechen, ist das
Verwaltungsgericht an diese nicht gebunden (BGer 2P.108/2005 vom
5. Juli 2006 E. 1.3.3; vgl. VGE VD.2011.1 vom 25. November 2011
E. 2.3 und 2.6).
3.3 Für
eine alleinstehende erwachsene Person gehört eine eigene Wohnung in der Regel
zweifellos zum sozialen Existenzminimum (vgl. Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel, Zürich 2014, S. 304). Aus
§ 7 Abs. 1 SHG ergibt sich damit, dass die wirtschaftliche Hilfe einen Betrag
enthalten muss, der es der bedürftigen Person ermöglicht, sich zumindest eine
Einzimmerwohnung im Kanton Basel-Stadt zu mieten. Für den Fall, dass die
bedürftige Person bisher in einer Wohnung gewohnt hat, deren Kosten den
Kostengrenzwert gemäss Ziff. 10.4.1 URL von CHF 700.– übersteigen, setzt dies
voraus, dass auf dem Markt aktuell tatsächlich mehr als nur vereinzelte
Wohnungen zu einem Nettomietzins von maximal CHF 700.– angeboten werden.
Falls zum in Ziff. 10.4.1 URL festgelegten Grenzwert keine oder nur vereinzelte
Mietwohnungen angeboten würden, verstiesse diese Bestimmung damit gegen § 7
Abs. 1 SHG. In diesem Fall wäre Ziff. 10.4.1 URL wegen Verstosses gegen das
übergeordnete Gesetz unbeachtlich und hätte die Sozialhilfe direkt gestützt auf
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SHG die höheren tatsächlichen
Wohnungskosten zu übernehmen, soweit diese den Mietzins günstiger tatsächlich
auf dem Markt angebotener Einzimmerwohnungen nicht übersteigen. Folglich hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob im fraglichen Zeitraum auf dem Markt
tatsächlich eine gewisse Anzahl von Wohnungen zu einem Nettomietzins von maximal
CHF 700.– angeboten worden ist.
3.4 Gemäss
Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien sind die Wohnkosten nach den örtlichen
Verhältnissen und die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten anzurechnen, wobei
von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet wird, dass sie in günstigem
Wohnraum leben. Da das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich
ist, wird empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die
Wohnkosten festzulegen. Dabei ist auf eine fachlich begründete
Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und
aktuellen Wohnungsangebots angewendet wird. Zudem ist die Obergrenze periodisch
zu überprüfen (SKOS-Richtlinien 12/16 B.3). Die Vorinstanz macht geltend, die
Berufung der Rekurrentin auf diese Bestimmung sei unbehelflich, weil die
SKOS-Richtlinien nur unter Vorbehalt einer anderweitigen Regelung in den URL
gälten und diese in Ziff. 10.4 betreffend die Wohnungskosten eine umfassende
und abschliessende Regelung enthielten (Entscheid vom 7. September 2017 E. 8).
Dieser Einwand ist unbegründet. Selbst wenn die Regelung in Ziff. 10.4 URL
abschliessend wäre, was vorliegend offen bleiben kann, muss sich diese gemäss §
7 Abs. 3 SHG am Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien orientieren und den diesem
zugrundeliegenden Gedanken Rechnung tragen. Dass die Festlegung der
Kostengrenzwerte gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots
zu erfolgen hat, gehört zu den für das WSU verbindlichen Grundgedanken der
SKOS-Richtlinien. Eines der fundamentalen Grundprinzipien der Sozialhilfe ist
die Bedarfsdeckung. Dieses besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen
soll, die individuell, konkret und aktuell ist (SKOS-Richtlinien 04/05). Für
die Festlegung der Kostengrenzwerte für die Wohnungskosten bedeutet dies, dass
die aktuellen Verhältnisse auf dem konkret in Betracht kommenden Wohnungsmarkt
zu berücksichtigen sind. Dementsprechend erwog das Bundesgericht zu einem
Zeitpunkt, in dem die Berücksichtigung des lokalen und aktuellen
Wohnungsangebots im Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien noch nicht ausdrücklich gefordert
wurde, es liege im Ermessen der Gemeinde, die Beträge der ortsüblichen
Wohnungskosten „in Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarktes festzusetzen“
(BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3). Dies bedeutet, dass die
Gemeinde bzw. das WSU sein Ermessen überschreitet, wenn es bei der Festlegung
der Kostengrenzwerte die aktuellen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
nicht berücksichtigt. Auch gemäss der Lehre hat die Ermittlung der regional
angemessenen Wohnungskosten auf einem nachprüfbaren, schlüssigen Daten-Konzept,
das anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze einhält, zu basieren (Wizent, a.a.O., S. 305 f.).
4.1 Im
angefochtenen Entscheid stellte das WSU unter Verweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts VGE VD.2012.150 vom 10. April 2013 fest, zur
Beantwortung der Frage, ob nach wie vor Wohnungen im Rahmen des
Wohnungskostengrenzwertes gemäss Ziff. 10.4.1 URL von CHF 700.– für einen
Einpersonenhaushalt verfügbar sind, sei auf die Mietpreiserhebung, die auf den
Daten der Volkszählung 2000 unter Indexierung mit dem Basler Mietpreisindex beruhe,
abzustellen (Entscheid vom 7. September 2017 E. 9). Gemäss dem
erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts lag der durchschnittliche
Nettomietpreis von Einzimmerwohnungen gemäss den Ergebnissen der Volkszählung
2000 unter Indexierung mit dem Basler Mietpreisindex per August 2012 in den
Quartieren Gotthelf, Iselin, St. Johann, Altstadt Kleinbasel, Clara,
Hirzbrunnen, Rosental, Matthäus, Klybeck und Kleinhüningen unter dem damaligen
Grenzwert von CHF 650.– und in den Quartieren Vorstädte, Am Ring, Breite,
Gundel-dingen und Bruderholz mit Beträgen unter CHF 660.– nur knapp über diesem
Grenzwert (VGE VD.2012.150 vom 10. April 2013 E. 3.1.2). Die aktuellen
durchschnittlichen Nettomietpreise sind weder dem Urteil des
Verwaltungsgerichts noch dem angefochtenen Entscheid des WSU zu entnehmen.
Stattdessen stellte die Vorinstanz fest, gemäss dem Mietpreisraster betrage der
durchschnittliche Netto-Quadratmeterpreis für Einzimmerwohnungen CHF 20.–. Je
nach Quartier und Alter des Objekts liege er bei CHF 15.– bis CHF 30.–.
Ausgehend von einer üblichen Grösse von Ein- bis Eineinhalbzimmerwohnungen von
ca. 30 m2 bis 35 m2 ergebe sich daraus, dass nach wie vor Wohnungen im Rahmen
der Mietzinsgrenzwerte der URL verfügbar seien (Entscheid vom 7. September 2017
E. 9). Die durchschnittliche Fläche der Einzimmerwohnungen im Kanton
Basel-Stadt beträgt 34 m2 (Wohnungen nach Zimmerzahl [t09.1.04] Akten S. 8/5).
Die Multiplikation dieser Fläche mit dem durchschnittlichen
Nettoquadratmeterpreis für Einzimmerwohnungen im Kanton Basel-Stadt im August
2017 gemäss Mietpreisraster von CHF 20.– ergibt einen durchschnittlichen Nettomietzins
von CHF 680.–. In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 verweist das
WSU zusätzlich auf die Erhebung der Mietpreise von Wohnungen nach Zimmerzahl
und Wohnungsalter (t09.3.04) des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt (Akten
S. 8/1). Gemäss dieser betrug der durchschnittliche Nettomietzins für
Einzimmerwohnungen im Kanton Basel-Stadt im November 2016 CHF 656.– und im
November 2017 CHF 662.–. Gemäss einer Schätzung des Statistischen Amts betrug
der Nettomietzins von 69 % der Einzimmerwohnungen im November 2017 maximal
CHF 700.– (Akten S. 8/2 und 8/3). Nach einer Schätzung des
Statistischen Amts auf der Grundlage der Strukturerhebung 2010 bis 2014 des
Bundesamts für Statistik belief sich der mittlere Nettomietzins für
Einzimmerwohnungen in diesem Zeitraum in den Quartieren Am Ring, Breite,
Bachletten, Gotthelf, Iselin, St. Johann, Altstadt Kleinbasel, Clara, Mattäus
und Klybeck auf weniger als CHF 700.– und in den Quartieren Altstadt
Grossbasel, Vorstädte, St. Alban, Gundeldingen, Bruderholz, Wettstein,
Hirzbrunnen, Rosental und Kleinhüningen sowie in den Gemeinden Riehen und
Bettingen auf mehr als CHF 700.– (Akten S. 8/2 und 8/3).
4.2 Die
vorstehend erwähnten statistischen Daten zeigen, dass es im Kanton Basel-Stadt
in diversen Quartieren eine Vielzahl von Wohnungen mit einem Mietzins innerhalb
des Kostengrenzwerts von CHF 700.– gibt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass
Wohnungen mit einem solchen Mietzins auf dem Markt tatsächlich angeboten
werden. Die Berechnung des Mietpreisrasters stützt sich auf die Gebäude- und
Wohnungszählung von Dezember 2000 (Mietpreisraster, S. 3). Grundlage der
Mietpreiserhebung ist eine Zufallsstichprobe (Akten S. 8/1). Damit basieren
sowohl das Mietpreisraster als auch die Mietpreiserhebung zumindest
grösstenteils auf den Mietzinsen vermieteter Wohnungen. Folglich sind sie für
die Bestimmung des Mietzinses der auf dem Markt tatsächlich angebotenen
Wohnungen nur von beschränkter Bedeutung. Dementsprechend stellte das
Verwaltungsgericht im vom WSU zitierten Urteil nicht bloss auf die mit dem
Basler Mietpreisindex per August 2012 indexierten Ergebnisse der Volkszählung
2000 und die Mietpreiserhebung von August 2012 ab, sondern auch auf die
Leerstandserhebung. Gemäss der Leerstandserhebung Basel-Stadt 2012 wurden von
118 leer stehenden 1-Zimmer-Wohnungen 48 Wohnungen bzw. 41 % zu einem Mietzins
bis zu CHF 650.– angeboten (VGE VD.2012.150 vom 10. April 2013
E. 3.1.2). Der Statistik Leere Wohnungen nach Zimmerzahl und Wohnungsmerkmal
(T09.2.02) (Akten S. 8/6) ist zu entnehmen, dass per 1. Juni 2012
119, per 1. Juni 2016 61 und per 1. Juni 2017 68 1-Zimmer-Wohnungen leer
standen und der durchschnittliche Nettomietpreis dieser Wohnungen
CHF 906.–, CHF 940.– und CHF 919.– betrug. Gemäss den Angaben
des Statistischen Amts lagen für 57 bzw. 47 der per 1. Juni 2016 bzw. 2017 leer
stehenden Wohnungen Mietpreisangaben vor. Der Nettomietzins für 22 (38.6 %)
bzw. 12 (25.5 %) dieser Wohnungen betrug maximal CHF 700.– (Akten S. 8/2 und
8/7). Als Leerwohnung im Sinne der Statistik Leere Wohnungen nach Zimmerzahl
und Wohnungsmerkmal gilt eine Wohnung, die am Stichtag (1. Juni) unbesetzt,
aber bewohnbar ist und zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum
Verkauf angeboten wird. Insbesondere zur Vermietung auf einen späteren
Zeitpunkt ausgeschriebene aber noch von der bisherigen Mieterschaft bewohnte
Wohnungen erscheinen damit nicht in der Statistik. Von den auf den gängigen
Webportalen angebotenen Wohnungen sind gemäss dem Statistischen Amt im
Allgemeinen gut zwei Drittel nicht sofort, sondern erst auf spätere Termine
erhältlich, und handelt es sich nur bei rund 30 % um Leerwohnungen im Sinne der
Statistik (Leerstandserhebung, S. 3). Die Vorinstanz und die Rekurrentin sind
sich einig, dass die auf dem Markt angebotenen günstigeren Wohnungen in aller
Regel durchgehend vermietet werden und daher gar nie in der Leerstandserhebung
erscheinen und deshalb aus der Statistik der leeren Wohnungen nicht unmittelbar
auf die Situation auf dem Markt geschlossen werden könne (Entscheid vom 7.
September 2017 E. 9; Rekursbegründung vom 5. Oktober 2017 Ziff. 12). Aus den
vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass auf dem Markt deutlich mehr Wohnungen
für einen Mietzins innerhalb des Kostengrenzwerts angeboten werden, als in der
Leerstandserhebung erfasst werden.
4.3 Gemäss
einer Erhebung der Wüest Partner AG vom 30. September 2017 beträgt der Nettomietzins
der Hälfte der Ein- bis Eineinhalbzimmerwohnungen in der Stadt Basel CHF 692.–
oder weniger (Akten S. 8/8). Entgegen der pauschal erhobenen Kritik der
Rekurrentin besteht kein Anlass dafür, an der Seriosität und Aussagekraft
dieser anerkannten Erhebung zu zweifeln. Dass es sich bei Wüest Partner AG um
eine private Firma handelt, ändert daran ebensowenig wie der von der Rekurrentin
ins Feld geführte Disclaimer, den die Firma der Erhebung anfügte. Dabei handelt
es sich um einen gebräuchlichen Haftungsausschluss, aus dem keine negativen
Rückschlüsse bezüglich der Qualität der Erhebung gezogen werden können. Basis
für die Berechnung des Modellpreises bildeten Wohnungsinserate in Printmedien
und auf Onlineplattformen, für das dritte Quartal 2017 rund 400 Wohnungen.
Folglich handelt es sich bei den angegebenen Mietzinsen grundsätzlich um
Marktpreise (E-Mails der Wüest Partner AG vom 12. und 14. Dezember 2017 Akten
S. 8/9). Somit ist davon auszugehen, dass im dritten Quartal 2017 auf dem Markt
mehr als 200 Wohnungen zu einem Mietzins innerhalb des Kostengrenzwerts
angeboten worden sind. Am 15. Dezember 2017 tätigte das WSU auf dem Portal
alle-immobilien.ch eine Abfrage (Ziff. 10). Dabei fand es elf Inserate für
Wohnungen in der Stadt Basel mit einem Nettomietzins von bis zu CHF 700.–
(Akten S. 8/11).
4.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kostengrenzwert von
CHF 700.– unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt im Zeitraum, in dem die Rekurrentin eine günstigere
Wohnung zu suchen hatte, dem Nettomietzins für eher günstige Ein- bis
Eineinhalbzimmerwohnungen entsprochen hat und damit sachlich gerechtfertigt war
sowie dass auf dem Markt im massgebenden Zeitraum tatsächlich eine Vielzahl von
Wohnungen für einen Mietzins innerhalb des Grenzwerts angeboten worden ist.
Unter diesen Umständen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass es einer bedürftigen Person mit zumutbaren Suchbemühungen im
fraglichen Zeitraum möglich gewesen ist, eine entsprechende Wohnung zu finden.
Die Beschränkung der von der Sozialhilfe übernommenen Wohnungskosten auf den
Grenzwert gemäss Ziff. 10.4.1 URL ist deshalb grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Dass die quantifizierten Angaben zum Wohnungsmarkt von der
Rekursgegnerin erst „im Nachhinein“ geliefert wurden, schmälert die Beweiskraft
dieser Angaben für den betreffenden Zeitraum nicht.
5.1 Der
bedürftigen Person muss der Gegenbeweis offenstehen, dass es ihr trotz aller
zumutbaren Suchbemühungen nicht möglich gewesen ist, eine Wohnung zu einem
Mietzins von maximal CHF 700.– zu finden. Wenn der bedürftigen Person dieser
Beweis gelingt, hat die Sozialhilfe direkt gestützt auf § 4 Abs. 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 SHG einen höheren Mietzins zu übernehmen. Dabei darf
die bedürftige Person eine Wohnung mit einem den Grenzwert übersteigenden
Mietzins nur nach Rücksprache mit der Sozialhilfe anmieten. Wenn die von der
Sozialhilfe übernommenen Wohnungskosten auf den Grenzwert gemäss Ziff. 10.4.1
URL beschränkt würden, obwohl es der bedürftigen Person nachweislich unmöglich
ist, zu diesem Mietzins eine Wohnung zu finden, würde ihr die wirtschaftliche
Unterstützung für eine zweifellos zum sozialen Existenzminimum gehörende
Position teilweise verweigert. Dies verstiesse gegen § 4 Abs. 1 in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 SHG. Dementsprechend entschied das Verwaltungsgericht des
Kantons Waadt gestützt auf mit den basel-städtischen vergleichbare gesetzliche
Bestimmungen und Richtlinien, dass die Sozialhilfe die den Grenzwert
übersteigenden effektiven Wohnungskosten übernehmen muss, solange eine
Sozialhilfeempfängerin keine günstigere Wohnung findet, obwohl sie ihrer Pflicht,
eine solche zu suchen, vollumfänglich nachkommt (VGer VD PS.2003.0154 vom
19. Juli 2004). Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass eine abstrakt
gesehen unangemessene Wohnung konkret angemessen sein kann, wenn und solange
keine kostengünstigere Wohnung zugänglich ist (Wizent,
a.a.O., S. 308).
5.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Sozialhilfeorgane die Aufgabe,
die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen
(BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4, 8C_805/2014 vom
27. Februar 2015 E. 4.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die
Wohnungssuche primär Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person
ist (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.4.2; vgl. VGE
VD.2012.150 vom 10. April 2013 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es deshalb nicht bundesrechtswidrig, dass im Rahmen der
Sozialhilfe nur der durch die anwendbaren Mietzinsrichtlinien festgelegte
Mietzins übernommen wird, wenn die bedürftige Person keine konkreten,
erfolglosen Suchanstrengungen nachweist. Dabei genügt es nicht, dass sie unter
Hinweis auf Internetportale darauf hinweist, es sei schwierig bis unmöglich,
eine Wohnung innerhalb der vorgegebenen Limite zu finden. Sie müsste sich
beispielsweise an bekannte Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende
Belege vorlegen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.4.2).
5.3 Anlässlich
des Erstgesprächs vom 27. Juli 2016 wies die Sachbearbeiterin der
Sozialhilfe die Rekurrentin darauf hin, dass ihre Mietkosten über dem
Mietgrenzwert liegen und die Sozialhilfe ab März 2017 für die Mietkosten nur
noch CHF 700.– exklusive Nebenkosten bezahlen werde (Hauptprotokoll S. 1-3). Am
4. August 2016 verfügte die Sozialhilfe, dass die Kosten für die Wohnung
der Rekurrentin von derzeit monatlich CHF 1‘100.– exklusive Nebenkosten
unter Vorbehalt einer erneuten Erstberechnung noch längstens bis 28. Februar
2017 übernommen werden und ab 1. März 2017 für die Wohnkosten nur noch
maximal CHF 700.– plus Nebenkosten vergütet werden. Damit hatte die
Rekurrentin seit August 2016 Anlass, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die
Rekurrentin behauptet, sie habe keine Wohnung mit einem Mietzins innerhalb des
Kostengrenzwerts von CHF 700.– finden können (Rekursbegründung vom 5. Oktober
2017 Ziff. 5). Gemäss den Angaben in ihrer Rekursbegründung vom 5. Oktober
2017 habe sie ein Online-Suchabonnement für Mieten im Bereich von
CHF 700.– bis CHF 800.– in Auftrag gegeben. Damit habe sie keine
Wohnung gefunden, die sie habe mieten können (Rekursbegründung vom 5. Oktober
2017 Ziff. 9, 13 und 17). Auf der mit der Rekursbegründung eingereichten Kopie
des Wohnungs-Suchabonnements (Akten S. 4/4) ist nicht entzifferbar, wann und
für welche Wohnungsgrösse das Suchabonnement aufgegeben worden ist. Zudem
besteht gemäss dem Ausdruck die Möglichkeit, zwei Treffer anzuzeigen. Aus dem
nachgereichten Ausdruck (Akten S. 6/4) ist ersichtlich, dass Wohnung mit einem
bis dreieinhalb Zimmern und 30 m2 bis 70 m2 Gegenstand des Suchabonnements
gebildet haben. Wann sie das Suchabonnement aufgab und worum es sich bei den
erwähnten Treffern handelte, konnte die Rekurrentin nicht erklären (vgl.
Eingabe vom 13. Dezember 2017 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017
reichte die Rekurrentin eine E-Mail von Comparis vom 14. November 2017 (Akten
S. 6/2) und eine E-Mail von ImmoScout24 vom 13. November 2017 (Akten S.
6/3) ein. Daraus ist ersichtlich, dass die Rekurrentin bei Comparis vom 9.
Dezember 2016 bis am 3. September 2017 ein Suchabonnement für eine Wohnung mit
Kaltmiete CHF 700.– und bei ImmoScout24 vom 9. Dezember 2016 bis 9. März 2017
ein Suchabonnement für eine Einzimmerwohnung mit einer Bruttomiete von CHF
500.– bis CHF 1‘200.– hatte. Damit sind die Suchbemühungen der Rekurrentin
bereits deshalb ungenügend, weil sie die Suchabonnemente erst im Dezember 2016
in Auftrag gegeben hat, obwohl sie seit August 2016 Anlass gehabt hatte, eine
günstigere Wohnung zu suchen, und weil sie das eine Abonnement bereits im März
2017 beendet hat. Gemäss dem eingereichten Ausdruck erhielt die Rekurrentin von
Comparis fünf E-Mails mit dem Betreff Neue Immobilie für 700.– Kaltmiete (Akten
S. 6/4). Der Mietzins aller dieser Wohnungen lag innerhalb des
Kostengrenzwerts. Eine Wohnung mit einem Bruttomietzins von CHF 830.– wird
von der Rekurrentin als zu teuer bezeichnet (Akten S. 6/4), obwohl der
Nettomietzins bloss CHF 650.– beträgt. Dass sich die Rekurrentin für eine
einzige Wohnung beworben und eine Absage erhalten hätte, behauptet sie in ihren
Eingaben nicht einmal. Erst in der Verhandlung liess sie vorbringen, sie habe
sich in der fraglichen Zeit telefonisch auf „durchschnittlich fünf Wohnungen
pro Monat“ beworben (Notizen des Parteivortrags, Replik, S. 3). Dieses
Vorbringen blieb jedoch vage und unbewiesen. Eine bloss telefonische Bewerbung
auf eine Wohnung ist ungewöhnlich. Zumindest eine Telefonnotiz über einen
solchen Vorgang hätte jeweils erwartet werden dürfen, falls die Suche ernsthaft
und in einer Art betrieben worden wäre, die einer justizmässigen Überprüfung
zugänglich sein sollte. Dies gilt akzentuiert, falls die suchende Person – wie
vorliegend die Rekurrentin – ein Rechtsmittel gegen eine entsprechende
Budgetverfügung ergreift bzw. zu ergreifen gedenkt. Zusammenfassend hat die
Rekurrentin damit nicht einmal ansatzweise bewiesen, dass es ihr trotz aller
zumutbaren Suchbemühungen nicht möglich gewesen ist, eine Wohnung zu einem
Nettomietzins von maximal CHF 700.– zu finden. Aufgrund ihrer Angaben ist
vielmehr offensichtlich, dass sie sich nicht hinreichend um eine solche Wohnung
bemüht hat.
5.4 Gemäss
dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe rief die Rekurrentin am 26. Oktober 2016 die
Sozialhilfe an, um sich den Mietgrenzwert nochmals bestätigen zu lassen. Sie
sei darüber empört gewesen und habe gesagt, dafür bekomme man in Basel
höchstens ein „Loch“. „SDG hat angeboten Fr. W. bei IG Wohnen anzumelden
welches abgelehnt wurde“ (Hauptprotokoll S. 7). Dies wird von der Rekurrentin
nicht bestritten. Sie macht aber geltend, die zuständige Sozialarbeiterin der
Sozialhilfe, B____, habe ihr gesagt, die IG Wohnen biete betreutes Wohnen an.
Dies habe sie abgeschreckt. Wenn sie gewusst hätte, dass die IG Wohnen auch
normale Wohnungen vermittle, hätte sie dort angerufen. Zum Beweis beantragt sie
die Einvernahme von B____ als Zeugin (Replik vom 6. Juni 2017 Ziff. 8;
Rekursbegründung vom 5. Oktober 2017 Ziff. 18). Darauf ist indessen zu
verzichten. Es ist offensichtlich, dass die Sozialhilfe der gesunden und
selbständigen Rekurrentin keine Anmeldung bei der IG Wohnen angeboten hätte, wenn
diese nur betreutes Wohnen anböte. Zudem hätte die Rekurrentin mit einem Blick
auf die Website der IG Wohnen (http://www.ig-wohnen.ch/soziale-wohnungsvermittlung/)
erkennen können, dass diese soziale Wohnungsvermittlung (u.a. aktive
Wohnungssuche und Vermittlung im Einzelfall) anbietet und so ein allfälliges
Missverständnis ausräumen können. Gemäss der Website der IG Wohnen wird allen
Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe, die durch die Unterstützung der
sozialen Wohnungsvermittlung der IG Wohnen eine Wohnung finden und einen
Mietvertrag abschliessen können, die Wohnbegleitung der IG Wohnen vermittelt.
Diese sichere die in der Rahmenvereinbarung zwischen IG Wohnen und
Liegenschaftsverwaltung / Vermieter verbindlichen Garantieleistungen der IG
Wohnen und unterstütze die Mieterinnen und Mieter im Wohnalltag (http://www.ig-wohnen.ch/wohnbegleitung-ig-wohnen/).
Dabei handelt es sich aber offensichtlich nicht um ein betreutes Wohnen. Im
Übrigen wäre die Rekurrentin selbst dann nicht von ihrer Obliegenheit, selber
aktiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen, befreit gewesen, wenn sie durch
eine unrichtige Information der Sozialhilfe von einer Anmeldung bei der IG
Wohnen abgehalten worden wäre. Als sich die Rekurrentin am 18. April 2017 bei
der IG Wohnen meldete, wurde ihr mitgeteilt, dass bis Juli 2017 ein
Aufnahmestopp bestehe. Entgegen der Darstellung der Rekurrentin bestand der
Grund für den Aufnahmestopp jedoch nicht in zu vielen Anmeldungen von
Sozialhilfebezügern, sondern ausschliesslich in einer vorübergehenden personellen
Unterbesetzung der IG Wohnen (E-Mail der IG Wohnen vom 24. April 2017). Die
Rekurrentin hätte bereits viel früher Anlass für eine Anmeldung bei der IG
Wohnen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinen Aufnahmestopp
(Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 Ziff. 20).
6.1 Im
angefochtenen Entscheid wurde mit eingehender Begründung festgestellt, dass die
von der Rekurrentin geltend gemachten beruflichen Gründe eine Übernahme höherer
Wohnungskosten durch die Sozialhilfe nicht rechtfertigen (vgl. Entscheid vom 7.
September 2017 E. 10-13). Die Rekurrentin bringt nichts vor, das geeignet wäre,
die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, weshalb es der Rekurrentin bei einem Umzug in eine
Einzimmerwohnung nicht hätte möglich sein sollen, Platz für die Lagerung ihres
Materials zu finden.
6.2 Die
Rekurrentin macht geltend, die höheren effektiven Wohnungskosten hätten gemäss
Ziff. 10.4.2 URL übernommen werden müssen, weil sie aufgrund der Ablösung von
der Sozialhilfe per 30. Juni 2017 wegen der Sozialhilfeunterstützung während
bloss vier weiteren Monaten ihre bisherige Wohnung hätte aufgeben müssen und
die Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung deshalb
unverhältnismässig gewesen sei (Rekursbegründung, Ziff. 11). Diese Rüge ist
unbegründet. Die Rekurrentin hat nicht behauptet und es ist nicht ersichtlich,
dass ihre Ablösung von der Sozialhilfe im Zeitpunkt der Budgetverfügung vom 27.
Dezember 2016 oder im Zeitpunkt, auf den die Reduktion der anrechenbaren
Wohnungskosten verfügt worden ist (März 2017), konkret vorhersehbar gewesen
ist. Die in einem grossen Teil der Fälle gegebene blosse Möglichkeit einer
künftigen Ablösung von der Sozialhilfe kann keinen hinreichenden Grund dafür
darstellen, die höheren effektiven Wohnungskosten gestützt auf die
Ausnahmebestimmung in Ziff. 10.4.2 URL entgegen der in Ziff. 10.4.1 URL statuierten
Regel während mehr als sechs Monaten zu übernehmen. Die Tatsache, dass eine
Sozialhilfebezügerin von der Sozialhilfe abgelöst werden kann, lässt die
Verpflichtung zur Suche einer angemessenen Wohnung nicht nachträglich als
unverhältnismässig erscheinen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet erweisen.
Folglich ist ihr Rekurs gegen die angefochtene Budgetverfügung abzuweisen. Die
Frage, ob in der konkreten Konstellation Gründe für einen Erlass der (bis anhin
noch nicht verfügten) Rückforderung vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens und wird durch die Sozialhilfe zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen
sein.
Infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten der
Gerichtskasse. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrentin wird für den
von ihm geltend gemachten Aufwand (vgl. Protokoll S. 2) entschädigt, wobei
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflegte gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Rekurrentin, Rechtsanwalt […], wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST
auf den Betrag von CHF 2‘200.– und 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘000.–,
insgesamt CHF 3‘453.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.