Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.232
Verfügung vom 1. November 2017
Anforderungen an medizinische Sachverhaltsabklärung;
vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, arbeitete
seit Juni 2008 als Maurer für die C____ AG (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.). Am 31. März 2010
stürzte er während der Arbeit beim Entfernen eines Treppen-Zwischenpodestes (vgl.
IV-Akte 5.38, S. 1). Hierbei zog er sich diverse Verletzungen zu. Im
Austrittsbericht des D____spitals vom 3. Mai 2010 wurden als Diagnosen im
Wesentlichen eine "undislozierte Schädelkalottenfraktur rechts temporal
mit epiduraler Frakturblutung von ca. 1x1 mm Durchmesser", eine "minim
dislozierte Jochbogenfraktur rechts" sowie ein "beniger paroxysmaler
Lagerungsschwindel" festgehalten (vgl. IV-Akte 5.37). Der Beschwerdeführer
klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (insb. Schwindel sowie
Kopf- und Nackenbeschwerden; vgl. u.a. IV-Akte 5.35). Während des stationären
Aufenthaltes in der Rehaklinik E____ (Dauer: 11. November 2010 bis 21. Januar
2011) wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert (vgl. IV-Akte 5.4,
S. 1 ff.).
b) Im Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde der F____ GmbH ein Auftrag
zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erteilt (Gutachten vom 25.
April 2012; IV-Akte 45, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab März 2011 bis April 2012 eine
befristete ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 71). Die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 11. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur ergänzende
Abklärung resp. anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle
zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.). Die IV-Stelle erteilte in der
Folge der G____ ([...]) einen Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 8. April 2015; IV-Akte 133, S. 1 ff.). Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3.
September 2015 für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine ganze Rente
zugestanden (vgl. IV-Akte 156).
c) Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 162). Die IV-Stelle
holte beim RAD die Stellungnahme vom 9. September 2016 ein (vgl. IV-Akte 165). Mit
Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 wurde die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 168). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 9.
Januar 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 174). Der RAD äusserte sich in der Folge
nochmals am 14. Januar 2017 und am 17. Mai 2017 (vgl. IV-Akten 177 und 181). Am
21. August 2017 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle den Bericht der H____
Kliniken vom 6. April 2017 zukommen (vgl. IV-Akte 182). Nach einer weiteren
Stellungnahme des RAD vom 16. September 2017 (vgl. IV-Akte 185) erliess die
IV-Stelle am 1. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 186).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2017 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung und Begründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter
sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und entsprechend dem
Ergebnis neu über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist reicht der Beschwerdeführer keine
Replik ein.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. April
2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Verfügung vom 1. November 2017 sei mangelhaft begründet worden. Es liege daher
eine Gehörsverletzung vor. Denn der Inhalt des in der Verfügung für massgebend
erklärten RAD-Berichtes vom 16. September 2017 ergebe sich nicht aus der
Verfügung selber. Den Bericht habe er erst später – auf
ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch hin – zugestellt erhalten
(vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer den fraglichen RAD-Bericht und die Verfügung gleichzeitig
hat zukommen lassen; denn das Begleitschreiben betreffend die Zustellung des
RAD-Berichtes und die Verfügung tragen dasselbe Datum (vgl. IV-Akte 186 resp.
IV-Akte 187). Der Beschwerdeführer war damit über die wesentlichen Argumente
der Beschwerdegegnerin im Bilde. Damit kann jedoch von einer Gehörsverletzung
nicht die Rede sein (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin
auf S. 2 der Beschwerdeantwort).
2.1.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen lasse sich die
Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Es seien daher weitere
medizinische Abklärungen indiziert (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt präsentiere sich gleich wie im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 3. September 2015. Daher habe man zu Recht einen
Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
3.3.
3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133
V 108, 114 E. 5.4).
3.3.3. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 3.
September 2015 den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V
376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2. 4.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte
gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135
V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.
April 2017 E. 3.2).
4.3.
4.3.1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2015
(IV-Akte 156) basierte in medizinischer Hinsicht primär auf dem polydisziplinären
Gutachten der G____ vom 8. April 2015, beinhaltend die Disziplinen Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Akte 133, S. 1 ff.).
Ebenfalls Beurteilungsgrundlage gebildet hatten die Stellungnahmen des RAD vom
27. April 2015 (IV-Akte 135) und vom 28. August 2015 (IV-Akte 151).
4.3.2. Im Gutachten der G____ vom 8. April 2015 war zunächst in
Bezug auf die internistische Abklärung festgehalten worden, es bestehe kein
ausreichender Anhalt für eine eigenständige internistische Erkrankung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.3.3. Als Ergebnis der neurologischen Untersuchung war im
Gutachten der G____ ausgeführt worden, die neurologische Untersuchung sei durch
die mangelnde Mitarbeit des Exploranden geprägt gewesen. Behinderungsrelevante
nervale Ausfälle hätten sich nicht sichern oder wahrscheinlich machen lassen.
Die gesamte Präsentation habe deutliche bewusstseinsnahe Züge einer Aggravation
aufgewiesen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die vom Neurologen gestellte Diagnose
hatte auf Analgetika- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch gelautet (vgl. S. 17 des
Gutachtens).
4.3.4. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung war im
Gutachten der G____ dargetan worden, es bestehe kein ausreichender Anhalt für
eine von einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen
und Beschwerden abgrenzbare psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 23 des Gutachtens). Schliesslich war klargestellt
worden, das gesamte Verhalten des Exploranden werde durch eine demonstrativ,
eingeübt und aufgesetzt wirkende Präsentation dominiert. Die objektiven
AMDP-Kriterien einer namhaften psychiatrischen Störung seien demgegenüber nicht
als erfüllt anzusehen. Insbesondere lasse sich keine konsistente tiefe
Traurigkeit bzw. Depressivität herausarbeiten oder in der Gegenübertragung
erkennen. Auch die formal demonstrierten kognitiven Einschränkungen würden sich
themenbezogen auflösen und seien somit nicht konsistent vorhanden. Die vom
Exploranden demonstrierten Verhaltensvarianten seien insbesondere untypisch für
affektive psychiatrische Erkrankungen, wobei sich auch keine Indizien für eine
konsistente geistige Behinderung/Einschränkung ergeben würden. Im jetzt
durchgeführten MRI hätten sich keine Hinweise für strukturelle encephale Veränderungen
ergeben (vgl. S. 24 des Gutachtens). Gegen namhafte kognitive Einschränkungen
und eine Interessenlosigkeit spreche das durchaus intermittierend auftretende
zielgerichtete, der Symptomuntermauerung dienende Verhalten und die Fähigkeit,
die Reaktionen des Gutachters während der demonstrativen Darbietung anfälliger
Symptome deutlich zu verfolgen und darauf zielgerichtet einzugehen (vgl. S. 26 des
Gutachtens).
4.3.5. In Bezug auf die neuropsychologische Testung (vgl. S.
26 ff. des Gutachtens) war im Gutachten der G____ unter anderem festgehalten
worden, aufgrund der mangelnden Mitarbeitsbereitschaft des Exploranden habe keine
verlässliche Leistungssituation vorgelegen, so dass hier keine validen auswertbaren
Ergebnisse erzielbar gewesen seien. Die neuropsychologische Testung habe
dementsprechend abgebrochen werden müssen (vgl. S. 29 des Gutachtens). Die zur
Erzielung valider Testdaten methodisch zu fordernde ausreichend stabile
Testsituation habe nicht vorgelegen. Testpsychologische Verfahren seien
weitestgehend von der aktiven Kooperationsbereitschaft und Mitarbeit des
Untersuchten abhängig, so dass bei Hinweisen auf eine nicht gegebene
Mitarbeitsbereitschaft grundsätzlich keine validen Ergebnisse zu erwarten seien.
Die Durchführung von Testverfahren sei somit allenfalls geeignet, falsche
pathologische Artefakte zu generieren. Der Explorand habe sich als dysphorisch
ablehnend und nicht kooperativ gezeigt. Der Rapport sei ausschweifend und
unkonkret, teils vage und ausweichend gewesen (vor allem hinsichtlich der tatsächlichen
Alltagsaktivität). Dementsprechend sei von einer bewusstseinsnahen Verweigerungshaltung
auszugehen (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.3.6. Als Conclusio war im Gutachten der G____ vom 8. April 2015 schliesslich
festgehalten worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Exploranden gestellt werden (vgl. S. 36 des Gutachtens). Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei der Fehlgebrauch von Analgetika und Benzodiazepin
(vgl. S. 37 des Gutachtens). In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der
dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien die Gutachter
gemeinsam zum Schluss gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in der
zuletzt ausgeübten und jedweder vergleichbaren oder auch in einer anderen
Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort und auch retrospektiv (ex
tunc) nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als eingeschränkt zu bewerten
sei. Eine namhafte somatische oder psychiatrische Gesundheitsstörung, die von
einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und
Beschwerden und/oder einem Effekt des potenziell suchtinduzierenden
Benzodiazepin-Fehlgebrauchs abgrenzbar wäre, liege nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit vor. Befunde, die einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum
und Rendement 100 %, neun Stunden täglich) im Wege stünden, seien nicht
überwiegend wahrscheinlich vorliegend (vgl. S. 37 f. des Gutachtens).
4.3.7. Der RAD hatte schliesslich in seiner Stellungnahme vom 27. April
2015 (IV-Akte 135) dargetan, der Versicherte sei ab Ende März 2010 (Zeitpunkt
des Unfalles) bis Januar 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung durch die F____
GmbH) sowie ab dem 25. Juni 2013 bis zum 5. September 2013 (stationärer Klinikaufenthalt)
jeweils 100 % arbeitsunfähig gewesen.
4.3.8. Gestützt darauf hatte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2015
(IV-Akte 156) für die Zeit von August 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung im
Februar 2011) bis April 2012 (drei Monate nach der ersten Begutachtung) eine
ganze Rente zugestanden. Ab Mai 2012 war schliesslich – der Einschätzung der G____
folgend – ein Rentenanspruch verneint worden.
4.4.
4.4.1. Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 162). Seiner Eingabe legte er den Bericht von
Dr. I____ vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 159) bei. Der behandelnde Psychiater stellte
darin folgende Diagnosen: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), eventuell erste Episode nie
vollständig remittiert; (2.) organische affektive Störung (F06.3); (3.) organisch
bedingte Persönlichkeitsveränderungen (F07.2); (4.) fraglicher Zustand nach
Störungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (F13.1). Des
Weiteren legte Dr. I____ dar, die Konzentrationsfähigkeit des Patienten sei deutlich
herabgesetzt, die Aufmerksamkeitsspanne ebenso. Auch sei die geteilte
Aufmerksamkeit schwer gestört. Der Patient sei irritiert, wenn er zu zwei
Dingen gleichzeitig aufgefordert werde (z.B. einfache motorische Übungen und
gleichzeitiges Rechnen). Die Gedächtnisfunktionen seien ebenfalls gestört. Der
formale Gedankengang sei stockend (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren
gab Dr. I____ an, selbst wenn es zu Momenten komme, in denen der Eindruck
entstehe, dass Symptome verstärkt präsentiert würden, entstehe zu keinem
Zeitpunkt der Eindruck, dass dies bewusstseinsnah geschehe oder in irgendeiner
Form simuliert werde. Auch die fremdanamnestischen Angaben würden eindeutig
dagegen sprechen (vgl. S. 2 des Berichtes). Bei der Untersuchung sei der
Patient mehrfach nach seiner Motivation und seiner Bereitschaft gefragt worden,
in Zukunft etwas an seinem Zustand zu verändern. Er sei diesen Fragen komplett
ausgewichen, habe affektiv massiv betroffen reagiert und sei sogar in Tränen
ausgebrochen. Dieses Verhalten sei mit einer Simulationstendenz eigentlich
nicht vereinbar und spreche gegen jeglichen Versuch der Manipulation von Seiten
des Patienten. Es sei geradezu typisch für die quälende Zukunftslosigkeit bei schweren
depressiven Zuständen (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4.2. Am 25. Januar 2017 erfolgte in den H____ Kliniken eine
testpsychologische Untersuchung zur Klärung der intellektuellen
Leistungsfähigkeit, der Konzentration und der Belastbarkeit des Beschwerdeführers.
Zur Anwendung kam der "Test of Memory Malingering" (TOMM). Dieser
auch ins Deutsche übersetzte Test gilt neben dem "Wiener Matrizentest"
(WMT) als der am besten untersuchte eigentliche Beschwerdevalidierungstest (vgl.
Beiträge zur Sozialen Sicherheit: Der Einsatz von Beschwerdevalidierungstests
in der IV-Abklärung, Forschungsbericht Nr. 4/08, S. 43 unten). Im Bericht der H____
Kliniken vom 6. April 2017 (IV-Akte 182, S. 4 ff.) wurde zum TOMM erläuternd festgehalten,
es handle sich dabei um einen visuellen Erkennungstest, der dazu diene,
simulierte und echte Gedächtnisstörungen voneinander zu unterscheiden. Dem
Patienten werde der Eindruck vermittelt, dass es sich beim TOMM um einen sehr
schwer zu lösenden Test handle. Simulierende Patienten würden glauben, der Test
sei für Personen mit Gedächtnisstörung sehr schwer zu lösen. Sie würden daher mit
Absicht sehr schlecht abschneiden. Nicht simulierende, hochmotivierte Patienten
würden sich grosse Mühe geben und relativ gut abschneiden (vgl. S. 1 f. des
Berichtes).
4.4.3. In Bezug auf die Testung des Beschwerdeführers wurde im Bericht der
H____ Kliniken vom 6. April 2017 (IV-Akte 182, S. 4 ff.) festgehalten, aufgrund
der gesundheitlichen Verfassung des Patienten habe nur der TOMM vollständig
durchgeführt werden können (vgl. S. 4 des Berichtes). Die Ergebnisse hätten im
ersten Durchgang nicht unter dem Cut-Off Wert (RW=18) gelegen. Im zweiten
Durchgang habe das Ergebnis den Cut-Off Wert unterschritten (RW=45). Aufgrund der
geringen Belastbarkeit habe keine Aggravation oder Simulation nachgewiesen
werden können (vgl. S. 3 untern f. des Berichtes). Abschliessend wurde im
Bericht nochmals klargestellt, unter Berücksichtigung der offensichtlich geringen
Belastbarkeit und der erhöhten Ermüdbarkeit könne keine Aggravation oder
Simulation nachgewiesen werden. Obgleich keine objektiven Testergebnisse vorlägen,
könne man aufgrund des Testverlaufs feststellen, dass der Explorand eine sehr
niedrige Belastbarkeit habe. Ebenso klar geworden sei, dass Konzentrations- und
Leistungsvermögen deutlich herabgesetzt seien (vgl. S. 5 des Berichtes).
4.5.
4.5.1. Unter Berücksichtigung dieser (ärztlichen) Einschätzungen
lässt sich eine seit Erlass der Verfügung vom 3. September 2015 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ohne
weiteres ausschliessen. Soweit der RAD in den Stellungnahmen vom 9. September
2016 (IV-Akte 165), vom 14. Januar 2017 (IV-Akte 177), vom 17. Mai 2017
(IV-Akte 181) und vom 16. September 2017 (IV-Akte 185) geltend macht, das
Gutachten der G____ vom 8. April 2015 habe nichts von seiner Aktualität
eingebüsst, kann dem aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.5.2. Zunächst kann das Vorliegen einer (schweren) Depression
– wie von Dr. I____ in seinem Bericht vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 159) angenommen
wird – nicht einfach als falsch abgetan und damit eine zwischenzeitlich
eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verneint werden.
In diesem Zusammenhang fällt namentlich ins Gewicht, dass das Vorliegen einer
schweren Depression bereits früher, namentlich während des Aufenthaltes des
Beschwerdeführers in der Rehaklinik E____, angenommen worden war (vgl. S. 1 des
psychiatrischen Berichtes vom 21. Januar 2011; IV-Akte 5.6, S. 1).
Ein erneutes Wiederaufflackern der Depression kann daher nicht einfach
ausgeschlossen werden.
4.5.3. Im Übrigen kann auch nicht ohne weiteres von einem
simulativen/aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Namentlich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es gerade
Sinn und Zweck des TOMM ist, simulierte und echte Gedächtnisstörungen voneinander
zu unterscheiden und die H____ Kliniken – als Ergebnis der durchgeführten
Testung – das Vorliegen von Simulation/Aggravation verneinen (vgl. insb. den
Bericht vom 6. April 2017; IV-Akte 182, S. 4 ff.). Da im Übrigen auch Dr. I____
ein simulatives resp. aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers verneint,
kann nicht ohne weiteres der Stellungnahme des RAD vom 16. September 2017
(IV-Akte 185) gefolgt werden, wonach der Versicherte anlässlich der Testung ein
ähnliches Zustandsbild gezeigt habe wie anlässlich der Untersuchung durch die G____,
wobei die präsentierte Beeinträchtigung in deutlichem Kontrast zum vorhandenen
alltäglichen Funktionsprofil stehe (vgl. IV-Akte 185, S. 3 f.).
4.5.4. Damit sind der Bericht von Dr. I____ vom 4. Juli 2016
und der Bericht der H____ Kliniken vom 6. April 2017 geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen. Allerdings kann auch nicht ohne
weiteres auf diese Einschätzungen abgestellt werden. Denn Aussagen von behandelnden
Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.6. Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Es
erscheint daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin die zweckdienlichen
Angaben beschafft, indem sie den Beschwerdeführer extern (insb. psychiatrisch) begutachten
lässt. Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende Gutachten hat sich speziell
auch mit den Testergebnissen gemäss dem Bericht der H____ Kliniken vom 6.
April 2017 auseinanderzusetzen und sich fundiert zur Frage zu äussern, worauf
ein allfälliges präsentiertes Unvermögen des Beschwerdeführers
zurückzuführen ist. Gestützt auf das Gutachten hat die Beschwerdegegnerin
erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
- November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber keine Replik eingereicht. Aus
diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 176.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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