Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.21
ENTSCHEID
vom 30. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
16. April 2018
betreffend Verwertung
Sachverhalt
Der
Liquidationsanteil von A____ (Beschwerdeführer) am Nachlass seiner Mutter wurde
gepfändet. Mit Schreiben vom 27. März 2018 setzte das Betreibungsamt Basel-Stadt
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren
Verwertungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer stellte innert Frist keine Anträge
und gelangte mit Beschwerde vom 4. April 2018 direkt an die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt. Er ersuchte diese, die Liquidation des
gepfändeten Anteils zurückzustellen. Mit Entscheid vom 16. April 2018 trat die
untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, dies mangels genügender
Begründung der Beschwerde und mangels Rechtsschutzinteresses.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2018 (Poststempel
vom 7. Mai 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt mit dem Antrag, es sei der von der Gegenseite geforderte
Betrag zurückzustellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG
230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff.
ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.1 Damit
auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie
formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass
konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung
darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet.
Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom
9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afhldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien
werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es
in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb
der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 In
der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die „Rückstellung
des von der Gegenpartei […] geforderten Betrages“. Zur Begründung führt er aus,
dass erstens der ihm zustehende Betrag noch nicht bestimmbar sei, da Forderungen
einer Miterbin von CHF 171'500.– beständen, die fast die Hälfte des Erbes
ausmachen würden. Zweitens sei die Gegenpartei nicht in wirtschaftlicher Not,
um den Betrag umgehend beanspruchen zu müssen.
Die untere
Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat dies damit begründet, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht
ersichtlich sei, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt bestehen soll. Was den Antrag
betreffe, die Liquidation des gepfändeten Anteils zurückzustellen, sei vom Betreibungsamt
noch kein Gesuch um Verfügung gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die
Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41)
gestellt worden; insofern fehle es an einem Interesse zur Beschwerdeerhebung.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an
die obere Aufsichtsbehörde nicht im Ansatz auseinander. So führt er namentlich
nicht aus, dass er in seiner Beschwerdebegründung an die untere
Aufsichtsbehörde angegeben habe, worin er eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit,
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sehe und weshalb die untere
Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Zudem
gibt er auch nicht an, weshalb die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht ein
Interesse an der Beschwerdeerhebung verneint haben soll. Damit sind die in Erwägung
2.1 beschriebenen Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung bei
Laieneingaben nicht erfüllt.
Aufgrund dieser
Erwägungen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren
ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. April
2018 (AB.2018.33) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.