Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.46
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Februar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 16. Oktober
2017 wurde dem Einzelunternehmen B____ wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsübertretung von 6 km/h bei einer Fahrt am 11. Februar
2017) ein Strafbefehl mit einer Bussenhöhe von CHF 60.– zugestellt. Zudem
wurden ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt.
Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Einsprache an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die am 14. Februar 2018 bei der Schweizer
Post aufgegeben wurde [Poststempel auf dem Couvert, act. 5 S. 10]. Da
die Staatsanwaltschaft beschloss, am Strafbefehl festzuhalten, hat sie die
Einsprache und die Akten an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Mit
Verfügung vom 22. Februar 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen
Fristversäumnis nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Dieser Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2018 Beschwerde
beim Strafgericht Basel-Stadt ein, welches die Beschwerde aufgrund fehlender
Zuständigkeit an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Der
Beschwerdeführer macht geltend, nie einen Strafbefehl erhalten zu haben, ansonsten
er die Busse bezahlt hätte.
Mit Verfügung
vom 13. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Appellationsgericht die Möglichkeit
gewährt, bis zum 27. März 2018 seine Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Es
wurde ihm dargelegt, dass die Abweisung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage
als sehr wahrscheinlich gelte und er sich mit einem Rückzug allfällige weitere
Kosten sparen könne. Die Beschwerde vom 3. März 2018 gegen den Entscheid des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 22. Februar 2018 wurde in der Folge nicht zurückgezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene
Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom
22. Februar 2018. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 3. März 2018, und
somit innert Frist, beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangen. Der
Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar an das Strafgericht Basel-Stadt und
damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt
die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht.
Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen
nachteiligen Folgen nach sich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht auf
die Beschwerde vom 14. Februar 2018 eingetreten. Die Vorinstanz erwog, dass
vorgängig zum Strafbefehl eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung
über den Betrag von CHF 60.– an die korrekte Anschrift des
Beschwerdeführers versendet worden sei [Akten Nr. 5, S. 13-16]. Es
wird weiter angeführt, dass der Strafbefehl vom 16. Oktober 2017 vom
Beschwerdeführer nicht abgeholt worden sei, obwohl dieser an dieselbe Adresse
wie die vorgängige Übertretungsanzeige und die dazugehörige Zahlungserinnerung
gesendet worden sei. Das Einzelgericht in Strafsachen erklärt weiter, dass eine
Sendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nach dem siebten Tag
der erfolglosen Zustellung als zugestellt gelte, wenn diese nicht abgeholt
worden ist, sofern der Sendungsempfänger mit einer Zustellung habe rechnen müssen.
Es werde davon ausgegangen, dass durch die zugestellte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung durchaus mit einer Zustellung des Strafbefehls habe gerechnet
werden müssen. Das Einzelgericht in Strafsachen hält die Voraussetzung der
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
vorliegend für erfüllt, und die Einsprachefrist, welche bis am 6. November
2017 gedauert habe, sei mit der Einsprache vom 14. Februar 2018
offensichtlich verspätet.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen den Entscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2017 sinngemäss geltend, dass er
vorgängig zum Strafbefehl weder einer Busse noch eine Zahlungserinnerung
bekommen habe, ansonsten er diese sofort bezahlt hätte. Daraus ist zu schliessen,
dass er zwar die Busse, nicht aber die Auferlegung der Verfahrenskosten anerkannt.
3.1 Strittig
ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind und das
Einzelgericht in Strafsachen dadurch zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten
ist. Gemäss Artikel 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung,
welche nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt,
wenn die betroffene Person mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung
obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der
Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann
die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in: Praxis 2003
Nr. 58 S. 287, 289 f. [dort E. 4.2]; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012
E. 2.2). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21.
Mai 2002 E. 1b; vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). Es gilt das
Prinzip der freien Beweiswürdigung. Es gibt folglich keine Formvorschrift, wie
der Beweis zu erbringen ist (Art. 139 Abs. 1 StPO). Er kann sich auch aus einer
geschlossenen Indizienkette ergeben. Für die Geltung der Zustellfiktion gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann deshalb der Nachweis der erfolgreichen
Zustellung beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass an die gleiche Adresse
andere behördliche Korrespondenzen zugestellt werden konnten (vgl. AGE
BES.2016.27 vom 21. März 2016 E. 2.2, BES.2015.100 vom 27. Oktober 2015,
BES.2015.76 vom 29. Juli 2016, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1).
3.2 Es
ist erstellt und nicht umstritten, dass der vom 16. Oktober 2017 datierende
Strafbefehl am 17. Oktober 2017 bei der Post aufgegeben und von dieser dem
Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 mit Frist bis zum 25. Oktober 2017 zur
Abholung gemeldet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Sendung nicht
abgeholt hatte, wurde sie von der Post am 26. Oktober 2017 dem Absender, d.h.
der Staatsanwaltschat, retourniert [Akten Nr. 5, S. 21].
3.3 Fraglich
ist, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung dieser Sendung rechnen
musste. Es trifft zu, dass die Übertretungsanzeige vom 16. Februar 2017
und deren Mahnung vom 20. April 2017 an die Firmenadresse des
Einzelunternehmens B____ versendet wurden, da das Fahrzeug, mit welchem die
Verkehrsübertretung erfolgt ist, auf das Einzelunternehmen eingelöst war. Der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2017 und dessen Mahnung
vom 24. Januar 2018 wurden ebenfalls an die Adresse des Einzelunternehmens
versendet. Beim Einzelunternehmen ist eine natürliche Person alleinige
Geschäftsinhaberin respektive alleiniger Geschäftsinhaber. Durch die wirtschaftliche
Einheit des Einzelunternehmens mit der dahinterstehenden natürlichen Person
(vgl. Meyer-Hayoz/Forstmoser,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 26
N 2 ff.) und durch das Auftreten des Beschwerdeführers unter der Zustellungsadresse
ist davon auszugehen, dass sämtliche Korrespondenz erhalten wurde [act. 5 S. 9].
Der Beschwerdeführer hat zudem dieselbe Anschrift bei seiner Einsprache gegen
den Strafbefehl als Absender aufgeführt, wodurch er selbst die Korrektheit und
Erreichbarkeit der Anschrift bestätigt hat. An dieselbe Adresse wie der
Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer zuvor schon die Übertretungsanzeige und
die Zahlungserinnerung zugestellt. Unter diesen Umständen ist nach der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. AGE BES.2017.65 vom 18. August
2017 E. 5.1, BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2, BES.2013.31
vom 12. Juli 2014 E. 3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mindestens eine Übertretungsanzeige erhalten hat. Der Beschwerdeführer musste
somit mit der Zustellung des nachfolgenden Strafbefehls rechnen. In Anwendung
von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO begann die Einsprachefrist daher
am 26. Oktober 2017 zu laufen und endete am 6. November 2017. Dass
der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht abgeholt und erst am 14. Februar
2018 verspätet Einsprache erhoben hat, fällt in seine Verantwortung. Das Einzelgericht
in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art.
428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.