Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.23
URTEIL
vom 26. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. Februar 2018
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung EU/EFTA
Sachverhalt
Der kroatische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent) wurde am [...] 1994 in Basel geboren und ist
Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Am 21. Februar 2013 wurde der
Rekurrent von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt rechtskräftig der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse in Höhe von CHF 600.–
verurteilt. Am 9. Oktober 2013 wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft rechtskräftig der Sachbeschädigung schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse in Höhe
von CHF 500.– verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 3. März 2016 wurde der Rekurrent des versuchten Raubs (besondere
Gefährlichkeit), der einfachen Körperverletzung, des Vergehens nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. April
2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil die
am 21. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
sowie die am 9. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vollziehbar erklärt. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
24. April 2017 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, wies diesen aus
der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen
diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 4. Mai und 10. Juli
2017 begründeten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend
JSD). Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 beantragte der Rekurrent die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses,
was mit Zwischenentscheid des JSD vom 2. Juni 2017 abgewiesen wurde. Den gegen
diesen Zwischenentscheid mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhobenen Rekurs hat
das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2017.141 vom 28. November 2017 teilweise
gutgeheissen und damit die aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses
wiederhergestellt. Mit Entscheid vom 6. Februar 2018 wies das JSD den
Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 ab.
Dagegen richtet
sich der mit Eingabe vom 7. Februar 2018 angemeldete Rekurs an den
Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukomme, eventualiter und für den Fall der Weiterleitung des vorliegenden Rekurses
an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache wurde beantragt, dass der
angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2018 vollumfänglich aufzuheben sei.
Dementsprechend sei festzustellen, dass der Rekurrent weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Basel-Stadt verfüge und es sei von der Wegweisung des
Rekurrenten aus der Schweiz abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Rekurrenten eventualiter die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 13. Februar
2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2018 wurde
dem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 die aufschiebende
Wirkung zuerkannt und der Rekurrent ersucht, im Hinblick auf sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung sein aktuelles Einkommen, sein aktuelles
Vermögen, seinen aktuellen Bedarf und seine aktuellen Wohnverhältnisse darzulegen
und soweit möglich zu belegen. Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte der Rekurrent
unter Wiederholung der am 7. Februar 2018 gestellten Rechtsbegehren die Beschwerdebegründung
ein. Mit Verfügung vom 6. April 2018 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Mit Schreiben vom 9. April 2018 hat die Vorinstanz mit Verweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet und die
Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhob der
Rekurrent gegen den Zwischenentscheid vom 6. April 2018 Beschwerde an das
Bundesgericht. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13.
Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der Rekurrent
ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss §
13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 1.2, VD.2017.72 vom 21. Dezember
2017 E. 1.2, VD.2016.142 vom 20. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1; jeweils mit Hinweisen).
In der Sache
umstritten sind der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
2.1 Die
Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
gestützt. Die Niederlassungsbewilligung kann demnach widerrufen werden, wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe
zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss. Keine Rolle spielt, ob
die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I
145 E. 2.1 S. 147, 139 I 31 E. 2.1 f. S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137
II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018
E. 4.1). Unter dieser Voraussetzung ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
auch dann zulässig, wenn sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63
Abs. 2 AuG) (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; BGer 2C_702/2016 vom
30. Januar 2017 E. 4.1.1). Das Erfordernis einer längerfristigen
Freiheitsstrafe ist vorliegend aufgrund der mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 3. März 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
viereinhalb Jahren erfüllt, was zu Recht nicht bestritten wird.
2.2 Beim
Rekurrenten handelt es sich um einen kroatischen Staatsangehörigen mit einem
originären Verbleiberecht. Entgegen der mit keinem Wort begründeten Auffassung
des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 13 f.) ist das AuG damit nicht
irrelevant. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, gilt das AuG gemäss dessen
Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und ihre
Familienangehörigen aber nur so weit, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine
vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (vgl. BGE 130 II 176 E. 2.1 S. 178; VGE
VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 3.1 [in casu aber in E. 3.2 die
Anwendbarkeit des FZA verneinend, da der Fall eine Staatsangehörige der EU ohne
freizügigkeitsrechtlichem Verbleiberecht betraf], VD.2017.40 vom 20. Januar
2018 E. 3.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 2 und 7, VD.2015.188 vom
17. Oktober 2016 E. 2.1). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit gleichermassen
bei Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem FZA berufen
können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über
die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]; BGer 2C_702/2016 vom
30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2;
2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).
Im
Anwendungsbereich des FZA ist allerdings zu beachten, dass die durch das
Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der
in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar
1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. L 56 vom 4. April 1964 S.
850, nachfolgend: RL 64/221/EWG). Dies steht (allein) generalpräventiv
motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E.
3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1, 2C_412/2015
vom 18. Juli 2016 E. 3.2, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Die RL
64/221/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff., nachfolgend: RL 2004/38/EG)
aufgehoben. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben sind nun in Art.
27-33 RL 2004/38/EG niedergelegt (BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E.
6.1; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 7.1 ff.). Die RL 64/221/EWG bleibt aber
trotz des Erlasses der Richtlinie 2004/38/EG für das die Schweiz betreffende
Freizügigkeitsrecht massgeblich (BGE 136 II 5 E. 4.1 S. 19; BGer 2C_688/2011
vom 21. Februar 2012 E. 2.4; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2; jeweils
mit Hinweisen).
Die Beschränkung
des Aufenthaltsrechts setzt also nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vonseiten der ausländischen
Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20 f.; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar
2017 E. 4.1.2; jeweils mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen vermögen
die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu
rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 27 Abs. 2 der RL 64/221/EWG
[bzw. für die Mitgliedstaaten der EU Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG]). Die einer
strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den
Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017
- 3.2, 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_787/2015 vom 29. März 2016
- 4.3, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; Urteile des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 27. Oktober 1977 C-30/77 Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn.
28, vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa, Slg. 1999 I-21 Rn. 24). Im
Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen
Wohlverhaltens (sog. Legalprognose) an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person
künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. BGE
139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_412/2015 vom
18. Juli 2016 E. 3.3, 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; VGE VD.2017.40 vom
20. Januar 2018 E. 5.1.2). Mit treffender Feststellung der Vorinstanz gelten
Gewaltdelikte und Raub gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei
zweifelsfrei als schwere Straftaten und ist Raub zudem eine der in Art. 121
Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) genannte Anlasstat, die nach dem Willen
des Verfassungsgebers dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der
Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (BGer 2C_361/2014
vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, 2C_438/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2,
2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). Besonders streng ist die
bundesgerichtliche Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn
sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; VGE
VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Doch steht auch die Verurteilung
allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung eines freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; BGer
2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; jeweils mit Hinweisen).
2.3 Liegt
ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
vor und stellt die ausländische Person eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
dar, muss ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesslich vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs.
1 AuG). Dabei sind gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich
die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der
Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr
und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E.
2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2,
2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.3, 2C_1046/2014 vom 5. November 2015
E. 4.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.1). Hält sich die
ausländische Person schon seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die
Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“) (BGE 130 II
176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S.
435 ff.; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.3; VGE VD.2016.31 vom 26.
August 2016 E. 4.1).
Entscheidend für
die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
und der damit verbundenen Wegweisung ist somit die
Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.,
139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff., 135 II 110 E. 2.1
S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.1, VD.2016.31 vom 26.
August 2016 E. 4.1, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom
6. Februar 2013 E. 3.1.1). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit
jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36
Abs. 3 BV zu beachten sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 ff. S. 34 ff., 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20 f.; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.3, 2C_1186/2013
vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit
Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.
3.2; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.1, VD.2015.151 vom 24. Februar
2016 E. 3.1).
2.4 Mit
dem Gesagten ist das rechtliche Prüfungsschema der Vorinstanz (Entscheid des
JSD vom 6. Februar 2018 E. 3-5) nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des
Rekurrenten zu Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang 1 (Rekursbegründung Ziff. 15-19) ändern
nichts daran, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen eines Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung im Anwendungsbereich des FZA korrekt wiedergegeben
hat (vgl. Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 4).
3.1 Die
Vorinstanz schliesst namentlich aus dem mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 3. März 2016 festgelegten hohen Strafmass von viereinhalb Jahren auf ein
erhebliches Verschulden des Rekurrenten. Sie hält mit Verweis auf dieses Urteil
im Wesentlichen fest, dass das deliktische Verhalten des Rekurrenten unschwer
erkennen lasse, dass von diesem eine erhebliche kriminelle Energie und immense
Gewaltbereitschaft bzw. Brutalität ausgehe. Durch sein absolut rücksichtsloses
und egoistisches Verhalten (niedrige Motive [Geldgier, Nervenkitzel, Risiko und
Machterleben]) sowie seine gleichgültige bzw. unbelehrbare Art und Weise
(fortwährende Delinquenz trotz laufender Probezeiten) habe er zunehmend
schwerere Delikte verübt, welche vor seiner Inhaftierung schliesslich in den versuchten
Raub (mit besonderer Gefährlichkeit) und demnach in schwerwiegende
Gewaltdelinquenz gegipfelt seien. Im Einklang mit der strafgerichtlich attestierten
eigentlichen Schlechtprognose sei grundsätzlich auch in migrationsrechtlicher
Hinsicht von einer tatsächlichen und gegenwärtigen, mithin freizügigkeitsrechtlich
nicht hinnehmbaren Rückfallgefahr für schwere Straftaten (insbesondere Gewaltdelikte)
auszugehen.
Der
Rekurrent hält dem im Wesentlichen entgegen, dass von ihm keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
ausgehe, was er mit seinem Wohlverhalten begründet, das er seit der Begehung
der verfahrensauslösenden Straftat zu Tage lege. Sodann erweisen sich gemäss
der Auffassung des Rekurrenten die vorinstanzlichen Entscheide auch im Lichte
des Verhältnismässigkeitsprinzips als unrechtmässig, da seine privaten
Interessen an einem Verbleib höher zu gewichten seien, als die öffentlichen
Interessen an seiner Fernhaltung.
3.2 Wie
bereits vor der Vorinstanz bringt der Rekurrent zunächst in beweisrechtlicher
Hinsicht vor, dass das Migrationsamt für den Nachweis der Legalprognose ein
Sachverständigengutachten hätte erstellen lassen müssen.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn ein
solches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich ist.
Dies trifft dann zu, wenn rechtserhebliche Tatsachen nur mit spezifischen
Fachkenntnissen, über die das Gericht nicht verfügt, festgestellt oder
beurteilt werden können (vgl. BGer 4P.191/2006 vom 17. Januar 2007 E. 3.3;
Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 N 147-149 und 158 ff.; Waldmann,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 19 N 56). Grundsätzlich sind für die Legalprognose keine spezifischen
Fachkenntnisse erforderlich, über die das Gericht nicht verfügt. Sowohl für den
Entscheid über den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) als auch für den Entscheid über den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs gemäss Art. 46 StGB ist die Legalprognose von entscheidender
Bedeutung. Diese Prognose ist vom Gericht gestützt auf eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände zu stellen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 42 N 9). In aller
Regel stützt sich das Gericht dabei nicht auf ein Sachverständigengutachten.
Für die erwähnten Prognosen haben sich denn auch bisher keine
wissenschaftlichen Methoden durchgesetzt (vgl. Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 42 N 9). Das Gleiche muss im Ausländerrecht geltend. Daraus, dass
bei der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen auf ein aktuelles
Sachverständigengutachten abzustellen ist, kann entgegen der Auffassung des
Rekurrenten (Rekursanmeldung Ziff. 11) nichts Gegenteiliges abgeleitet werden,
weil sich die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem
Fall aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (Art. 56 Abs. 3 StGB)
ergibt. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es zur Beurteilung, ob vom
Rekurrenten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, keiner spezifischer
Fachkenntnisse, über die das Gericht nicht verfügt. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch vor Verwaltungsgericht nicht
begründet, wie die im Zusammenhang mit seinen Beweisanträgen behaupteten
Umstände – namentlich die Diagnose ADHS, die Trennung seiner Eltern sowie die
damit verbundene problematische Adoleszenz (Rekursbegründung Ziff. 6-8) – einen
positiven Einfluss auf seine Legalprognose haben könnten.
Folglich hat die
Vorinstanz zu Recht kein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Entscheid des
JSD vom 6. Februar 2018 E. 15) und sind die Beweisanträge des Rekurrenten
auf Einholung eines durch einen unabhängigen Sachverständigen zu erstellenden
psychiatrischen (Legalprognose-)Gutachtens auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren abzuweisen.
3.3 Damit
bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Anwendungsbereich des FZA
erforderliche gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht bejaht und bei der Frage des
Entzugs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung alle
sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen richtig abgewogen und
damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt hat.
3.3.1 Zunächst
ist das aus dem strafrechtlichen Verhalten des Rekurrenten sich ergebende
öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren.
Dabei bildet insbesondere das aus dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts vom
15. April 2015 folgende Verschulden den wesentlichen Ausgangspunkt der
Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; BGer 2C_828/2016
vom 17. Juli 2017 E. 4.1; 2C_318/2010 vom 16. September 2010
E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2017.40
vom 20. Januar 2018 E. 5.2).
Am 21. Februar
2013 und damit bereits im Alter von 18 Jahren wurde der Rekurrent wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Am 9. Oktober
2013 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 wurde der Rekurrent wegen versuchten
besonders gefährlichen Raubs, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Zudem wurden die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vollziehbar
erklärt. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts schlugen beim versuchten besonders
gefährlichen Raub vom 15. April 2015 der Rekurrent und seine Mittäter das Opfer
mit einem Baseballschläger hemmungslos nieder. Zudem habe der Rekurrent in der
Folge eine immense Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, indem er unaufhörlich
mit dem Baseballschläger auf den Kopf des Opfers eingedroschen habe. Bei der
einfachen Körperverletzung vom 29. Juni 2013 handelte es sich gemäss dem Urteil
des Strafgerichts um einen angriffslustigen, unbeherrschten und rücksichtslosen
Gewaltakt ohne jeglichen nachvollziehbaren Grund gegenüber einem zufällig
ausgewählten Opfer. Das Strafgericht stellte dem Rekurrenten eine eigentliche
Schlechtprognose (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016
insb. E. IV.1 S. 66 ff., 77). Aufgrund dessen, dass der Rekurrent während
laufender Probezeit erneut mehrere Straftaten begangen hat, ist anzunehmen,
dass er sich durch die bedingten Strafen nicht hat beeindrucken lassen. Vor
allem aber hat sich die Schwere seiner Straftaten erheblich gesteigert. Aufgrund
seines bisherigen Verhaltens ist beim Rekurrenten von einer gegenwärtigen und
tatsächlichen Rückfallgefahr für schwere Straftaten, insbesondere
Gewaltdelikte, auszugehen. Daraus, dass er ein kognitiv-behaviorales Training
zur Verminderung von gewalttägigen Rückfällen absolviert hat (Diplom des
Forensisch-Psychiatrischen Diensts vom 30. Mai 2017), dass ihm im Bericht
der Justizvollzugsanstalt eine positive Entwicklung attestiert wird (Bericht
der Justizvollzugsanstalt [[...]] Witzwil vom 1. Mai 2017), und dass ihm ab dem
14. Juli 2017 die Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats bewilligt
worden ist (Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 4. Juli 2017), kann
nicht geschlossen werden, diese Gefahr sei entfallen. Einem Wohlverhalten
während des Strafvollzugs kommt im Ausländerrecht bloss untergeordnete
Bedeutung zu, weil es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in
Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen
vermag (VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.3.3.4) (vgl. zum Ganzen bereits
VGE VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 3.1). Eine gegenwärtige, tatsächliche
und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
durch den Rekurrenten im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ist damit zu bejahen. Auch
die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 14. April 2018 ändert daran
nichts.
Die
Rückfallgefahr ist aber deutlich geringer als von der Vorinstanz angenommen. Die
in der Rekursbegründung angeführten Tatsachen und Beweismittel (namentlich der
erwähnte Bericht der JVA [...] sowie die als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch
vom 11. Juli 2017 eingereichten Dokumente) sind zwar nicht geeignet, die
Rückfallgefahr zu beseitigen, lassen aber auf eine deutliche Verringerung derselben
schliessen. Der Umstand, dass für die Legalprognose im Ausländerrecht ein
strengerer Massstab gilt als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGer
2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3), vermag daran nichts zu ändern.
Gemäss dem Diplom des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der [...] vom 30. Mai
2017 hat der Rekurrent in der Zeit vom 12. Januar bis 30. Mai 2017 ein 42 Stunden
umfassendes kognitiv-behaviorales Training zur Verminderung von gewalttätigen
Rückfällen (Reasoning & Rehabilitation Programm [R&R2] Kurzversion für
Erwachsene) absolviert. Dessen Wirksamkeit in den Einstellungen zu
gewalttätigen Rückfällen konnte gemäss dem Diplom in mehreren
wissenschaftlichen Studien nachgewiesen werden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017
bewilligte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten die weitere
Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats. Zur Begründung stellte der Straf-
und Massnahmenvollzug fest, dem Rekurrenten könne ein positiver Vollzugsverlauf
attestiert werden. Er habe sich mit seinem Delikt auseinandergesetzt und das
Rückfallrisiko könne als gering eingestuft werden. Ergänzend ist diesbezüglich
zu berücksichtigen, dass der Rekurrent vor seiner Verurteilung zur unbedingten
Freiheitsstrafe, die er derzeit verbüsst, nur zu bedingten Geldstrafen und
Bussen verurteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid
des JSD vom 6. Februar 2018 E. 9-11) lassen diese bereits im Verfahren
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen
Rekurses erwähnten Tatsachen und Beweismittel auf eine deutliche Verringerung
der Rückfallgefahr schliessen (vgl. VGE VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 3.2).
Dafür sprechen neu
auch die folgenden Tatsachen und Beweismittel: Gemäss dem Verlaufsbericht des
Vollzugszentrums [...] vom 8. März 2018 integrierte sich der Rekurrent schnell
in die Wohngruppe. Gegenüber den Mitarbeitenden des [...] habe er sich adäquat
und angepasst verhalten. Die Rückmeldungen des Arbeitgebers seien sehr gut.
Aufgrund der tiefen Gehaltssituation suche er eine Anstellung in der
Baubranche. Die Chancen, dort eine Anstellung zu finden, seien in den
Frühlingsmonaten gut. Gegenüber der fallführenden Person habe der Rekurrent
angegeben, durch den Vollzug gelernt zu haben und inskünftig ein deliktfreies
Leben führen zu wollen. Das [...] empfahl die bedingte Entlassung des
Rekurrenten (Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018
S. 2). Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März
2018 wurde der Rekurrent am 14. April 2018 auf den frühestens möglichen
Zeitpunkt eineinhalb Jahre vor dem Vollzugsende bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. Der Straf- und Massnahmenvollzug erwog, ein Gefangener sei bedingt
zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, sein Verhalten
im Strafvollzug es rechtfertige und nicht anzunehmen sei, er werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Rekurrent weise zwei Vorstrafen auf und
sei insbesondere wegen versuchten Raubes und einfacher Körperverletzung zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mögliche Rückfalltaten
wögen deshalb schwer. Während des Strafvollzugs habe sich der Rekurrent im
Rahmen einer Tatbearbeitung jedoch intensiv mit seiner Delinquenz
auseinandergesetzt. Zudem habe er ein positives Vollzugsverhalten gezeigt. Nach
seiner Entlassung werde der Rekurrent gemeinsam mit seiner Schwester bei seiner
Mutter in Basel leben. Damit könne er auf ein prosoziales Umfeld aus dem
Familienkreis zurückgreifen. Schliesslich habe er eine Arbeitsstelle. In
Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände seien die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt (Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2 f.). Gemäss Bericht
vom 27. Februar 2018 sieht die Bewährungshilfe einen risikoorientierten
Veränderungsbedarf in einer weiteren Förderung einer prosozialen
Freizeitgestaltung und vertieften Auseinandersetzung mit dem eigenen
Deliktsmechanismus, um mögliche Risiken zu erkennen und zu bewältigen.
Unterstützungsbedarf könnte darin bestehen, den Rekurrenten bei der Suche nach
einer für ihn sinnstiftenden Arbeitsstelle beratend zu begleiten. Seine Kooperationsbereitschaft
sei gegeben. Die Anordnung von Bewährungshilfe werde empfohlen (Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2). Der Straf- und
Massnahmenvollzug sah insbesondere in der weiteren Tatbearbeitung, der
prosozialen Freizeitgestaltung und allenfalls bei der Suche nach einer anderen
geeigneten Arbeitsstelle ebenfalls Unterstützungsbedarf und ordnete deshalb für
die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 3). Daraus kann nichts zum
Nachteil des Rekurrenten abgeleitet werden. Im Rahmen des Überfalls wurde der
Rekurrent aufgrund der Notwehrhandlung seines Opfers selber lebensgefährlich verletzt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E.
13) ist davon auszugehen, dass sich auch der Umstand, dass der Rekurrent mit
der lebensgefährlichen Verletzung anlässlich des Raubs erfahren hat, dass sich
deliktisches Verhalten nicht lohnt, positiv auf seine Legalprognose auswirkt
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 24). Die Argumentation der Vorinstanz ist unbehelflich,
weil die allenfalls erkennbare Gefahr einer lebensbedrohlichen Verletzung
offensichtlich viel weniger eindrücklich ist als eine tatsächliche
lebensgefährliche Verletzung.
3.3.2 Auch
dem Wohlverhalten, das der Rekurrent seit der Begehung der
verfahrensauslösenden Straftat an den Tag legt, hätte die Vorinstanz grösseres
Gewicht beimessen müssen. So ist erstellt, dass der Rekurrent während des
Strafvollzugs regelmässig Wiedergutmachungszahlungen geleistet hat (Bericht der
JVA [...] vom 1. Mai 2017 S. 2; Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2 f.). Ob die Forderungen durch
Leistungen zugunsten der Opferhilfe bzw. des Opfers des Raubs bereits
weitgehend beglichen sind, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Beweisantrag auf eine diesbezügliche
amtliche Erkundigung (Rekursbegründung Ziff. 23) ist deshalb abzuweisen. Die
Genugtuungsforderung des Opfers des Raubversuchs anerkannte der Rekurrent
anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts, weshalb er vom Strafgericht
diesbezüglich nicht zu einer Genugtuung verurteilt, sondern bloss bei der
Anerkennung der Genugtuungsforderung von CHF 5‘000.– behaftet wurde. Hingegen
wurde er zu einer Genugtuung von CHF 7‘000.– an das Opfer der einfachen
Körperverletzung verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März
2016 E. IV.1 S. 69 f., E. VI.2 S. 79 und Dispositiv S. 82 f.). Zumindest
während einem Grossteil des Strafvollzugs hätten die Genugtuungsforderungen
mangels pfändbaren Einkommens und Vermögens auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
nicht einmal teilweise durchgesetzt werden können. Insoweit erfolgten die
Wiedergutmachungszahlungen somit zumindest grösstenteils freiwillig. Damit handelt
es sich bei den Wiedergutmachungszahlungen des Rekurrenten in einem gewissen
Umfang entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid E. 12) durchaus um
eine besondere Leistung, die zumindest teilweise als Ausdruck von Einsicht,
Reue und Opferempathie zu werten ist.
3.3.3 Der
Rekurrent hat gute Deutschkenntnisse (Verfügung des Migrationsamts vom
24. April 2017 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zwar zu Recht festgestellt,
dass dies von einem in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer
erwartet werden kann (Entscheid E. 19). Dies ändert aber nichts daran, dass der
Rekurrent sprachlich gut integriert ist (vgl. auch Verfügung des Migrationsamts
vom 24. April 2017 E. 4).
Der Rekurrent
ist verschiedenen Erwerbsarbeiten nachgegangen, hat keine Schulden und ist nie
von der Sozialhilfe unterstützt worden. Auch wenn dies teilweise darauf
zurückzuführen sein mag, dass er bei seiner Mutter gewohnt hat und von seinen
Eltern finanziell unterstützt worden ist, ändert dies nichts daran, dass er
wirtschaftlich integriert ist (vgl. Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 19;
Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 3.3). Zudem ist es
auch unter Mitberücksichtigung dieser Umstände keineswegs selbstverständlich, dass
der Rekurrent keine Schulden hat. Es ist notorisch, dass sich viele junge
Menschen durch ein ihren finanziellen Möglichkeiten nicht angemessenes Konsumverhalten
verschulden, obwohl sie bei ihren Eltern wohnen und von diesen unterstützt
werden.
Die Vorinstanz
sprach dem Rekurrenten eine soziale Integration ausschliesslich wegen seiner
Verurteilungen gänzlich ab (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 19,
22 und 24). Diese Feststellung ist unhaltbar. Die soziale Integration erschöpft
sich keineswegs in der Respektierung der Rechtsordnung, sondern umfasst
insbesondere auch die Teilnahme am sozialen Leben der Gesellschaft (Schindler, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 96 N 15; vgl. Art. 4 Abs. 2 AuG).
Der in der Schweiz geborene Rekurrent lebt als „Secondo“ bzw. Ausländer der
zweiten Generation seit gut 24 Jahren in der Schweiz. Er absolvierte hier die
obligatorischen Schulen und arbeitete während mehreren Jahren an verschiedenen
Arbeitsstellen. Gemäss dem Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 ist er ein
kommunikativer junger Mann, der gerne das Gespräch sucht. In der JVA [...] habe
er sich in der Wohngruppe integriert und Kontakte zu ausgewählten Mitgefangenen
unterschiedlicher Herkunft gepflegt (Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017
S. 1). Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass der Rekurrent während
seines Aufenthalts in der Schweiz auch zu Personen ausserhalb seiner Familie
persönliche Beziehungen geknüpft hat. Seine Behauptung, er unterhalte Kontakte
zu Freunden aus der Schul- und Lehrzeit (Eingabe vom 27. April 2016 S. 2),
ist deshalb glaubhaft. Somit ist die soziale Integration des Rekurrenten
aufgrund seiner Straftaten zwar mangelhaft, muss ihm aber eine teilweise
soziale Integration durchaus attestiert werden. Dementsprechend sprach auch das
Migrationsamt dem Rekurrenten die soziale Integration nicht ab, sondern
qualifizierte diese bloss als mangelhaft (Verfügung des Migrationsamts vom 24.
April 2017 E. 4). Indem die Vorinstanz dem Rekurrenten jegliche soziale
Integration absprach, mass sie seinem schutzwürdigen Interesse am Verbleib in
der Schweiz zu wenig Gewicht bei.
Gemäss der
Vorinstanz ist die berufliche Integration des Rekurrenten mangelhaft, weil er
keinen Lehrabschluss hat, obwohl er in der Schweiz aufgewachsen ist und die
obligatorischen Schulen besucht hat (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018
E. 19). Diese Einschätzung erscheint grundsätzlich korrekt. Aus den
folgenden Gründen muss aber davon ausgegangen werden, dass die berufliche
Integration des Rekurrenten aus von diesem nicht zu vertretenden Umständen
zumindest erschwert gewesen ist (vgl. Rekursbegründung Ziff. 28). Gemäss der
unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten verbrachte dieser seine Jugendzeit
in Binningen und Basel zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren
Schwester. Nach der Absolvierung des Kindergartens und der Primarschule in
Basel trat er im Jahr 2005 in die Orientierungsschule im […]schulhaus ein
(Rekursbegründung Ziff. 6). Aufgrund seiner ADHS musste er die
Orientierungsschule nach zwei Monaten wieder verlassen und kam er in eine
Kleinklasse in einer Tagesschule. Anschliessend absolvierte er die
Weiterbildungsschule und das zehnte Schuljahr. Im Jahr 2010 begann der
Rekurrent eine Lehre als Heizungsmonteur. Nach zwei Jahren brach er diese wegen
schlechter Leistungen und mangelnden Interesses wieder ab. Im Jahr 2013 lehnte
er die Möglichkeit einer Festanstellung bei der […] ab. Fortan führte er über
ein Temporärbüro verschiedene Arbeiten aus. Im Jahr 2013 trennten sich die
Eltern des Rekurrenten (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März
2016 E. IV.1 S. 69).
Als
Zwischenfazit ist daher weiter festzuhalten, dass die Vorinstanz der sprachlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Integration des Rekurrenten – ausserhalb seines
deliktischen Verhaltens – zu wenig Gewicht beigemessen und die Gründe der
mangelhaften beruflichen Integration nicht hinreichend gewürdigt hat.
3.3.4 Gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur
ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2
S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2,
VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September
2016 E. 5.1.2.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern
stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die
normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159;
VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1
BV (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 13 N 34).
Die Kernfamilie
des Rekurrenten (Mutter, Vater und Schwester) lebt in der Schweiz (vgl.
Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 3.2; Rekursbegründung Ziff.
28). Vor seiner Verhaftung lebte der Rekurrent bei seiner Mutter oder seiner damaligen
Freundin (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 E. IV.1 S. 69),
die er offenbar in Haft geheiratet hat. Gemäss dem Bericht der JVA [...] vom
- Mai 2017 hat der Rekurrent während seines Aufenthalts in der
Strafvollzugsanstalt [...] zu seinen Eltern täglich telefonischen und
regelmässig schriftlichen Kontakt gepflegt, ist er von seinen Eltern an fast
jedem Besuchstag besucht worden, hat er die Beziehungsurlaube bei seiner Mutter
zuhause verbracht und scheint insbesondere seine Mutter für ihn eine wichtige
Bezugsperson zu sein (Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 S. 2). Seit seiner
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug lebt er zusammen mit seiner Schwester
wieder bei seiner Mutter (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
- März 2018 S. 2 f.; Rekursbegründung Ziff. 25). Im Übrigen wurde
der Rekurrent von seinen Eltern auch finanziell unterstützt (Entscheid des JSD
vom 6. Februar 2018 E. 19). Aus den vorstehenden Gründen ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent zu seinem Vater eine enge und zu seiner Mutter
sogar eine sehr enge Beziehung pflegt. Unter den vorstehend dargelegten
Umständen erscheint es durchaus denkbar, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter anzunehmen, das geschütztes
Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV begründet.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beziehungen des
Rekurrenten zur Schweiz und hier lebenden Menschen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz jedenfalls vom kombinierten Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privat- und Familienlebens erfasst werden.
Aus dem Recht
auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs.
1 BV allein ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung nur im Falle besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 und E. 3.2.2 S. 288; BGer 2C_969/2016 vom 8.
Februar 2017 E. 2.3.1, 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3; VGE VD.2017.88
vom 27. September 2017 E. 3.3.3, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.1). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen hierzu für sich allein nicht (BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017
E. 2.3.1; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3, VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.1; vgl. BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober
2015 E. 2.3). Das Bundesgericht lehnt es entgegen der Auffassung namhafter
Autoren ab, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine
besondere, einen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung
begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGE 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung von
Ausländern der zweiten Generation betrifft nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts jedoch
nicht das Privatleben allein, sondern den kombinierten Schutzbereich des
Privat- und Familienlebens (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 48; vgl. BGE 122 II
433 E. 2c S. 436 und E. 3b S. 440). In einem solchen Fall setzt die
Annahme eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine
überdurchschnittliche, besondere Integration voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2
S. 287; vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 und E. 3b S. 440). Dies hat die Vorinstanz
verkannt. Ein Ausländer zweiter Generation, der in der Schweiz geboren und
aufgewachsen ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, hat in
der Schweiz seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen sowie seine
Wurzeln und wird dieses Land regelmässig als seine „Heimat“ empfinden (BGE 122
II 433 E. 2c S. 436).
Der Rekurrent ist
in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben von inzwischen gut
24 Jahren hier verbracht. Er hat hier die Schule besucht und bei verschiedenen
Arbeitgebern gearbeitet. Er ist sprachlich gut integriert. Wirtschaftlich muss
ihm zumindest eine normale Integration attestiert werden. Bezüglich sozialer
Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich ist von einer normalen Integration
auszugehen. Die soziale Integration ist nur aufgrund der Straftaten des
Rekurrenten mangelhaft. Mangels Abschlusses einer Berufslehre ist auch von
einer ungenügenden beruflichen Integration auszugehen, die sich u.a. auch mit
vom Rekurrenten nicht zu vertretenden erschwerenden Umständen relativieren
lässt. Die Eltern und die Schwester des Rekurrenten leben in der Schweiz. Zu
seinen Eltern pflegt der Rekurrent eine enge bis sehr enge Beziehung. Sein
Heimatland Kroatien kennt er nur von Ferienaufenthalten. Unter diesen Umständen
stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen
Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
dar. Indem die Vorinstanz einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verneint
hat (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 21 f.), hat sie dem schutzwürdigen
Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz zu wenig Gewicht
beigemessen.
3.3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der Entfernung
des Rekurrenten aus der Schweiz zu viel und dem Interesse des Rekurrenten am
Verbleib in der Schweiz zu wenig Gewicht beigemessen hat. Bei richtiger
Gewichtung der betroffenen Interessen überwiegt dasjenige des Rekurrenten am
Verbleib in der Schweiz knapp. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
und seine Wegweisung aus der Schweiz sind deshalb unverhältnismässig und damit
unzulässig.
4.1 Damit
werden in Gutheissung des Rekurses die Verfügung des Migrationsamts vom 24.
April 2017 und der Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 aufgehoben. Der
Rekurrent ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz insbesondere im
Fall erneuter Straffälligkeit als zulässig erweisen könnten.
4.2 Aufgrund
des Obsiegens des Rekurrenten sind für das Verfahren keine Kosten zu erheben
und hat die Vorinstanz dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Parteientschädigungen zu bezahlen.
4.2.1 Die
Vorinstanz schätzte den Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren auf 13 Stunden. Diese Schätzung wird vom
Rekurrenten nicht beanstandet. Da der Rekurrent obsiegt, ist der Zeitaufwand
jedoch nicht mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden
Stundenansatz von CHF 200.–, sondern mit dem für die Parteientschädigung
massgebenden Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen (vgl. VGE VD.2017.91
vom 15. September 2017 E. 2.3). Zusätzlich sprach die Vorinstanz dem
Rekurrenten eine Auslagenpauschale von CHF 50.– zu. Damit ist dem Rekurrenten zulasten
des JSD eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 264.– auszurichten. Dieser Betrag
entspricht dem anwendbaren Rahmen von § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810).
4.2.2 Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist auch der Aufwand des Rechtsvertreters für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 7.
Februar 2018, das Fristerstreckungsgesuch vom 8. März 2018 und die
Rekursbegründung vom 4. April 2018 ist ein Zeitaufwand von knapp sieben Stunden
angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung des Rekurses an
das Verwaltungsgericht vom 4. April 2018 weitgehend derjenigen des Rekurses an
die Vorinstanz vom 10. Juli 2017 entspricht. Dies ergibt bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– unter Mitberücksichtigung der Auslagen eine
Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 und der Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. Februar 2018 aufgehoben.
Für das Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Rekurrenten werden zulasten des
Justiz- und Sicherheitsdepartements für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8
% MWST von CHF 264.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 134.75, zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.