Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Dr. A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG, Rechtsdienst,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2017.13
Einspracheentscheid vom 8.
November 2017
Kürzung von Spitexleistungen
Tatsachen
I.
a) Dr. A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1945, ist
bei der C____ AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Er leidet an einer
Muskeldystrophie und ist pflegebedürftig (vgl. u.a. Antwortbeilage/AB 1). Seit
einiger Zeit wird er zu Hause von der Spitex und der Ehefrau gepflegt. Die C____
AG hat die Kosten für die Spitex-Pflege zunächst vollumfänglich übernommen. Mit
Schreiben vom 10. April 2017 teilte die C____ AG dem Beschwerdeführer mit, der
Pflegeaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag sei beträchtlich. Die Kosten
für die Pflege zu Hause würden sich auf rund Fr. 14'000.-- pro Monat belaufen.
Angesichts der Tatsache, dass die Pflege gleichermassen auch in einem
Pflegeheim gewährleistet werden könne und die Kosten bei einem Aufenthalt im
Pflegeheim bedeutend tiefer seien, werde man sich nicht mehr im bisherigen
Umfang an den Kosten beteiligen. Man werde die Kostenübernahme – im Sinne einer
Übergangsregelung ab Mai 2017 bis Dezember 2017 auf Fr. 9'720.-- begrenzen (vgl.
AB 5). Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären
(vgl. das Schreiben vom 11. April 2017; AB 6). Ihre gegenteilige Auffassung
kund taten überdies auch die involvierte Spitex (vgl. das Schreiben vom 12. April
2017; AB 7) und die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (vgl. die Berichte
vom 10. Mai 2017 und vom 28. Mai 2017; AB 8 und AB 9).
b) In der Folge bekräftigte die C____ AG ihren
Standpunkt mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (AB 10). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 17. Juli 2017 Einsprache (vgl. AB 11). In der Folge
holte die C____ AG beim D____ die Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 ein (vgl.
AB 13). Ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert wurde der Vertrauensarzt der
Versicherung (vgl. die Auskunft vom 26. Oktober 2017; AB 15). Mit Einspracheentscheid
vom 8. November 2017 wies die C____ AG die Einsprache des Beschwerdeführers ab
(vgl. AB 16).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. November
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei der Einspracheentscheid der C____ AG vom 8. November 2017 aufzuheben
und es seien ihm sämtliche von der Spitex in Rechnung gestellten Pflegekosten
zuzusprechen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien ihm – unter Verweis
auf die durch die C____ AG nicht entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde,
gegebenenfalls durch Wiederherstellung derselben – sämtliche von der
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung/dem Einspracheentscheid gekürzten
Spitalrechnungen (Differenzbetrag) per sofort zuzusprechen.
b) Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017 wird auf das Gesuch des
Beschwerdeführers betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht
eingetreten. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, der Beschwerde vom 24.
November 2017 komme aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer habe daher
Anspruch auf die ungekürzten Pflegeleistungen. Folglich bestehe in Bezug auf
die beantragte vorsorgliche Massnahme resp. Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse. Hiergegen hat die C____ AG (Beschwerdegegnerin)
am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Urteil vom 28. Januar 2018 tritt das
Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017 nicht ein.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Februar
2018 an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 23.
Februar 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. April 2018 wurde die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.1. Gemäss
Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim
zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit. § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Pflege des
Beschwerdeführers zu Hause durch die Spitex könne nicht mehr als wirtschaftlich
angesehen werden. Da die Pflege auch bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim gleichermassen
gewährleistet werden könne, habe man den Beitrag für die ambulante Pflege für
die Monate Mai 2017 bis Dezember 2017 – im Sinne einer Übergangsregelung – zu
Recht auf Fr. 9'720.-- herabgesetzt. Die Berechnung basiere auf der gesetzlich
vorgesehenen maximalen Vergütung pro Tag bei einem Aufenthalt im Pflegeheim
(Fr. 108.--), multipliziert mit dem Faktor 3, hochgerechnet auf einen Monat
(Fr. 108.-- x 3 x 30).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
erforderliche Pflege könne in einem Heim nicht gewährleistet werden. Mangels
einer alternativen Behandlungsmöglichkeit stelle sich die Frage der
Wirtschaftlichkeit daher gar nicht. Im Übrigen könne auch nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass ihn ein Pflegeheim aufnehmen würde. Die von der
Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen seien unzureichend (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegende Aktenlage die Vergütung für die ambulante Pflege
des Beschwerdeführers zu Hause für die Monate Mai 2017 bis Dezember 2017 auf
Fr. 9'720.-- herabgesetzt hat.
3.1.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag
an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines
ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder
im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG]; SR 832.10). Für Leistungen, die von
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden, übernimmt
die obligatorische Krankenversicherung die in Art. 7a Abs. 1 der Verordnung vom
29. September 1995 des Eidgenössischen Departementes des Inneren (EDI) über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR
832.112.31) festgelegten Beiträge. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim
wird im Rahmen der Langzeitpflege eine Tagespauschale vergütet. Der Beitrag
richtet sich nach dem jeweiligen Pflegeaufwand resp. der damit einhergehenden
Pflegestufe (vgl. Art. 7a Abs. 3 KLV). Die maximale Vergütung beträgt Fr.
108.-- pro Tag, was der höchsten Pflegestufe entspricht (vgl. Art. 7a Abs. 3
lit. l KLV).
3.2.
3.2.1. In Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG wird als generelle
Voraussetzung für die Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung verlangt, dass die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG
wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen.
3.2.2. Eine Behandlung ist wirksam, wenn sie objektiv den
Erfolg der Behandlung der Krankheit erwarten lässt (BGE 143 V 95, 98 E. 3.1). Die
Zweckmässigkeit einer Behandlung beurteilt sich nach dem therapeutischen Nutzen
der Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken,
gemessen am angestrebten Behandlungserfolg (BGE 130 V 299, 304 E. 6.1). Die
Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme beurteilt sich
primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Persönliche, familiäre und soziale
Umstände sind aber zu berücksichtigen (BGE 139 V 135, 140 f.
E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4.1.).
3.2.3. Wirtschaftlich ist diejenige Behandlung, die bei
vergleichbarem medizinischem Nutzen am wenigsten kostet (BGE 130 V 532, 535 f.
E. 2.2). Wenn zwischen zwei alternativen Behandlungsmethoden vom medizinischen
Standpunkt aus keine ins Gewicht fallenden Unterschiede in Bezug auf den angestrebten
Erfolg bestehen und sie als gleichwertig zu bezeichnen sind, so ist daher
grundsätzlich die kostengünstigere und somit wirtschaftlichere Behandlungsmethode
zu wählen. Liegt jedoch eine grössere Zweckmässigkeit vor, kann dies die
Übernahme einer teureren Anwendung rechtfertigen (BGE 142 V 26, 35 E. 5.2.1).
3.2.4. Fehlt es an einer
wirksamen und zweckmässigen Alternative, stellt sich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit
einer Behandlung nicht (BGE 142 V 144 E. 6.). In diesem Falle kommt es in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips allenfalls darauf an, ob die Kosten
der einzig möglichen Behandlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
krankenversicherungsrechtlich beachtlichen Nutzen stehen (BGE 142 V 144,
151 E. 7; BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4).
4.1.
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem
Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass
gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung
ergehen kann (BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Wirkung ab Mai 2017 die
vollumfängliche Übernahme der Kosten der Pflege durch die Spitex ab mit der
Begründung, die Pflege des Beschwerdeführers zu Hause durch die Spitex könne
nicht mehr als wirtschaftlich angesehen werden (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerdeantwort;
siehe auch Ziff. 2.4. der angefochtenen Verfügung). Dieser Argumentation kann jedoch
aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.3.
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt – entsprechend ihrer
komparativen Natur – einen Kostenvergleich der möglichen
Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem Nutzen. Ob ein bestimmtes
Kosten-Nutzen-Verhältnis günstig oder ungünstig ist, kann nur durch den
Vergleich verschiedener Kosten-Nutzen-Verhältnisse entschieden werden (vgl. Gebhard
Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung,
in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2015, S. 510 Rz. 335 f.; BGE 142
V 26, 35 E. 5.2.1). Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit setzt damit immer die
Kenntnis der möglichen (alternativen) Behandlungen resp. deren Kosten voraus.
4.4.
4.4.1. Die vorliegend involvierte Spitex legte mit Schreiben vom
12. April 2017 (AB 7) dar, die pflegerischen Massnahmen, so wie sie der Patient
aufgrund seiner Krankheit benötige, könnten einzig von
Intensiv-Pflegefachmitarbeitenden durchgeführt werden. Daraus sei zu folgern,
dass kein Pflegeheim in der Lage sei, den Patienten mit dieser Diagnose
aufzunehmen.
4.4.2. Dr. E____ führte mit Bericht
vom 10. Mai 2017 (AB 8) aus, ihr Patient benötige eine intensive ambulante
Krankenpflege. Er werde nicht nur von der ambulanten Krankenpflege, sondern
auch von seiner Ehefrau gepflegt. Der Patient müsse mehrmals täglich abgesaugt
werden. Die Bedienung der Apparate erfordere Fachkenntnisse. Eine Betreuung in
einem gewöhnlichen Alterspflegeheim sei ihrer Ansicht nach nicht resp. nur
erschwert möglich, da das Pflegepersonal hierfür nicht entsprechend ausgebildet
sei. Es müsste daher ein eigens dafür ausgebildetes Team beordert werden, welches
nicht kostengünstiger wäre, zumal die Ehefrau des Patienten viele dieser
Arbeiten übernehme.
4.4.3. Dr. F____ stellte mit
Bericht vom 28. Mai 2017 (AB 9) klar, sein Patient werde wegen seiner
fortgeschrittenen Muskeldystrophie kontinuierlich, d.h. während 24 Stunden
pro Tag, über eine Trachealkanüle beatmet. Die Betreuung eines solchen
Patienten sei sehr anspruchsvoll. Sie werde normalerweise auch im G____spital
entweder auf der Intensivstation oder mit einer gut qualifizierten Sitzwache
durchgeführt. Beim Patienten könne es aufgrund der Beatmungssituation ohne weiteres
zu kurzfristigen Notfallsituationen kommen, welche ein Eingreifen innerhalb
kürzester Zeit (weniger als drei Minuten) erforderlich machen würden. Dies sei
kein theoretisches Konstrukt, sondern geschehe im Alltag beim infrage stehenden
Patienten sicherlich jede Woche ein- bis zweimal. In einem Pflegeheim würde
dies bedeuten, dass der Patient hochqualifiziertes Personal benötige, welches
dort wahrscheinlich gar nicht vorhanden sei und erst gesucht und geschult
werden müsste. Darüber hinaus sei bei einem Pflegeschlüssel, wie er in einem
Pflegeheim normalerweise vorliege, überhaupt nicht gewährleistet, dass bei
einer Notfallsituation eine kompetente Pflegefachkraft innert vernünftiger Zeit
beim Patienten zugegen sein könnte. Selbst wenn das erforderliche Personal
vorhanden wäre, sei es beinahe undenkbar, dass ein Pflegeheim den Patienten zum
üblichen Kostensatz akzeptieren würde, zumal die echten Kosten sicherlich
massiv höher seien. Seiner Erfahrung nach sei es gar nicht möglich,
kontinuierlich invasiv beatmete Patienten überhaupt in einem Pflegeheim unterzubringen.
Insgesamt sei die Unterbringung des Patienten in einem Pflegeheim weder medizinisch
sinnvoll noch praktikabel.
4.4.4. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin hielt in
seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (AB 14) fest, eine Betreuung im
Sinne von Grund- und Behandlungspflege könnte im Alterszentrum H____ möglich sein,
sofern die Fachperson vom Amt für Langzeitpflege und die Pflegedienstleitung
vom Alterszentrum H____ dies bejahen würden. Damit sei die Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit der Betreuung des Versicherten im Pflegeheim zu bejahen. Gemäss
Auskunft des Amtes für Langzeitpflege würden die Kosten nach den üblichen
Pflegetarifen – vermutlich sei dies die höchste Pflegestufe (Stufe 12 des
Einstufungs- und Abrechnungssystems [BESA]) – verrechnet, jedoch eventuell noch
mit einer zusätzlichen Fix-Pauschale vom Kanton für Schwerstpflegebedürftige.
4.5. Gestützt
auf diese Aktenlage kann nicht zuverlässig festgestellt werden, ob die Pflege des
Beschwerdeführers in einem Heim tatsächlich eine wirksame und zweckmässige Alternative
zur Betreuung zu Hause durch die Spitex darstellt. Es ist nicht hinreichend klar,
ob ihn ein Pflegeheim aufnehmen resp. die erforderliche Pflege gewährleisten
könnte. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es, konkret und substanziiert
aufzuzeigen, dass es sich bei der von ihr ins Spiel gebrachten Heimpflege um eine
wirksame und zweckmässige Alternative zur ambulanten Pflege des Beschwerdeführers
durch die Spitex handelt. Auf die – im Ergebnis auf
blossen Annahmen beruhende – Einschätzung des Vertrauensarztes
(AB 14) kann nicht abgestellt werden.
4.6. Besteht
jedoch Unklarheit in Bezug auf die Frage, ob es eine wirksame und
zweckmässige Alternative zur ambulanten Pflege des Beschwerdeführers durch die
Spitex gibt, lässt sich auch die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht klar
beantworten (vgl. dazu sub Erwägung 3.2.4. hiervor).
4.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Duplik)
war resp. ist es auch nicht Sache des Beschwerdeführers, selber eine
entsprechende Pflegebedarfsabklärung bei der Abteilung Langzeitpflege des
Gesundheitsdepartementes in Auftrag zu geben. Es kann ihm diesbezüglich keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Vielmehr wäre es an der
Beschwerdegegnerin gewesen, die erforderlichen Abklärungen – nötigenfalls unter
Mitwirkung des Beschwerdeführers – vorzunehmen (vgl. dazu Erwägung 4.1.
hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin somit nachzuholen. Zu betonen ist in
diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der nachzuholenden Prüfung
der Wirksamkeit resp. Zweckmässigkeit nicht nur den medizinischen
Gesichtspunkten, sondern auch den persönlichen, familiären und sozialen
Umständen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen hat (vgl. Erwägung 3.2.2.
hiervor). Im vorliegenden Fall geht namentlich aus der Stellungnahme des
D____ vom 4. Oktober 2017 (AB 13) hervor, dass eine Einweisung in ein
Pflegeheim für den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer
hohen Einbusse an Lebensqualität verbunden wäre. Namentlich wird in der
besagten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer kognitiv
nicht eingeschränkt ist, Besuche empfängt und am sozialen Leben teilnimmt. Ergänzend
ist auch auf den Bericht von Dr. I____ vom 21. November 2017 (Beschwerdebeilage
3) zu verweisen.
4.8. Aus
all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf die
vorliegende Aktenlage mit Wirkung ab Mai 2017 die Vergütung für die ambulante
Pflege des Beschwerdeführers zu Hause herabgesetzt hat. Aus diesem Grunde hat sie
die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (vgl. dazu Erwägungen 4.5. und 4.6. hiervor)
und anschliessend pro futuro erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
zu entscheiden.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der
Einspracheentscheid vom 8. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018
angefallen sind. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von
7.7 % auf Fr. 1'100.-- zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: