Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.229
Verfügung vom 3. November 2017
Beweiskraft von medizinischen
Gutachten; Indikatorenprüfung bei psychischen Erkrankungen.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, war
zuletzt (bis Ende August 2014) bei der C____ AG angestellt und wurde als
Eisenleger eingesetzt (vgl. u.a. IV-Akte 5 und IV-Akte 16, S. 2). Seit Mai 2015
wird er von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 4). Im Februar 2016
meldete sich der Beschwerdeführer wegen persistierendem Schluckauf zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S.
1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde der D____ GmbH ([...]) ein
Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten erteilt (Gutachten
vom 27. Januar 2017 [IV-Akte 30, S. 2 ff.] sowie ergänzende Stellungnahme vom
27. April 2017 [IV-Akte 36, S. 2 ff.]).
b) Mit Vorbescheid vom 21. August 2017 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich dieser am 11. September 2017
(vgl. IV-Akte 44). Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. E____ vom 11.
September 2017 (IV-Akte 43) beigelegt. Im weiteren Verlauf liess Dr. F____ der
IV-Stelle den Bericht vom 4. Oktober 2017 (nebst Beilagen) zukommen (vgl.
IV-Akte 46). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. November 2017
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 50).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November
2017 hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm mit
Wirkung ab August 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.
Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokatin, und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar
2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Austrittsbericht der
Klinik G____ vom 21. Februar 2018 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29.
März 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem Gutachten
D____ GmbH vom 27. Januar 2017 resp. der ergänzenden Stellungnahme der D____
GmbH vom 27. April 2017 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von sieben
Stunden pro Tag verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch
abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzung
der D____ GmbH könne nicht abgestellt werden. Die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit sei viel höher als von den Gutachtern angenommen. Dies ergebe
sich speziell aus den Berichten der ihn behandelnden Ärzte. Insbesondere könne
nicht ohne weiteres der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters
der D____ GmbH gefolgt werden (vgl. insb. die verbesserte Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E.
4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.2.3. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden
(vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 415 f. E. 4.5 und BGE 143 V 418, 429
E. 7.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte
Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 und E. 3.4-3.6 und
291, E. 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352)
eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im
Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
141 V 281, 309 E. 8).
3.2.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den
Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle
Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die
Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V
281, 307 E. 5.2.2). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der
funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des
Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet
werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017
vom 21. März 2018 E. 4.3.). Nach BGE 141 V 281 kann
somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung
der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein
stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz)
für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis
nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die
(materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE
143 V 418, 427 E. 6).
3.3.
3.3.1. Im Gutachten der D____ GmbH vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 30,
S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten: (1.) chronischer Singultus
(ICD-10 R06.6); (2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (3.) nicht
näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend dysphorischen Anteilen (ICD-10
F32.9); (4.) somatoforme autonome
Funktionsstörung mit Singultus seit 2014 (ICD-10 F45.3) und unklarem Erbrechen;
(5.) nicht näher bezeichnete mögliche Angststörung (ICD-10 F41.9). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) leichtgradige
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3); (2.) episodische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2); (3.) Probleme in Verbindung mit
Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59); (4.) 9. Probleme
in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) nach
Schliessung der eigenen Firma mit Verlust und zweimaligem Konkurs; (5.) Probleme
in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0); (6.) erektile Dysfunktion (vgl.
S. 51 des Gutachtens).
3.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der
D____ GmbH festgehalten, aufgrund der otorhinolaryngologischen Befunde mit
chronischem Singultus bestünden zurzeit qualitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Exploranden
nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit
leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden
zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Unter
Berücksichtigung der Sekundärproblematik mit Ein- und Durchschlafschwierigkeiten
müsse von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche
mit 20 % beziffert werden könne. Dem Exploranden seien vermehrte Ruhepausen
zwecks Erholung zuzugestehen (vgl. S. 53 des Gutachtens).
3.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten der D____ GmbH klargestellt,
eine neurologische Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, bestehe
nicht. Die geschilderten episodisch auftretenden Kopfschmerzen würden die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (vgl. S. 54 des Gutachtens). Aus psychiatrischer
Sicht sei der Explorand in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und
der Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig. Eine solche Arbeit könne ihm
nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit – z.B. im
Reinigungsdienst (auch von Privathaushalten) oder in leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich
ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (vgl. S. 54 des Gutachtens).
Die psychiatrisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit gelte als Gesamtbeurteilung
(vgl. S. 55 oben des Gutachtens).
3.3.4. In der ergänzenden Stellungnahme der D____ GmbH vom 27.
April 2017 (IV-Akte 36, S. 2 ff.) wurde schliesslich ausgeführt, die im
Gutachten angenommene 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer
angepassten Tätigkeit sei grosszügig ausgelegt worden und könne letztendlich
nicht mit entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen erklärt werden, zumal auch
aus ORL-Sicht lediglich eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe
und aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es
sei dem Exploranden daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich
ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.
3.4.
3.4.1. Auf die Beurteilung der D____ GmbH kann abgestellt werden.
Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
dazu Erwägung 3.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit
den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und die gezogenen
Schlussfolgerungen plausibel begründet. Die gestellten Diagnosen lassen sich mit
den lege artis erhobenen (verhältnismässig geringfügigen) Befunden in Einklang
bringen. Die dem Beschwerdeführer mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017
bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden pro Tag erscheint stimmig
(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
3.4.2. Im Speziellen ist festzuhalten, dass die gutachterliche
Untersuchung insgesamt nur verhältnismässig geringfügige pathologische Befunde
zum Vorschein brachte. Dies gilt zunächst für die HNO-Untersuchung (vgl. S. 16
des Gutachtens der D____ GmbH). Die neurologische Untersuchung förderte gar
keine pathologischen Befunde zu Tage (vgl. S. 23 ff. des Gutachtens). Schliesslich
konnten auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine gravierenden
Befunde erhoben werden (vgl. S. 38 f. und S. 41 ff. des Gutachtens). Im
Übrigen sind auch gewisse Diskrepanzen zwischen den Angaben des
Beschwerdeführers und den Abklärungsergebnissen auszumachen. So trat während
der HNO-Untersuchung kein Singultus auf (vgl. S. 15 des Gutachtens). Auch
während der 80-minütigen neurologischen Untersuchung war ein Singultus nicht
feststellbar (vgl. S. 21 und S. 26 des Gutachtens). Ein Singultus trat
schliesslich auch während der psychiatrischen Abklärung nicht auf (vgl. S. 33
und S. 34 des Gutachtens). Im Übrigen ist zu konstatieren, dass im Rahmen der
HNO-Abklärung nur diskrete Zeichen einer Refluxsymptomatik erkannt wurden (vgl.
S. 17 des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse
ständig erbrechen und habe daher Angst vor dem Essen (vgl. S. 21, S. 24 unten
und S. 35 des Gutachtens), korreliert dies nicht mit seiner Aussage, er habe
kein Gewicht verloren (vgl. S. 31 des Gutachtens). Im Gutachten der D____ GmbH
wurde denn auch klargestellt, eine wesentliche Gewichtsabnahme, Anorexie oder
Kachexie könne zumindest klinisch nicht ausgemacht werden (vgl. S. 41 des
Gutachtens). Folgerichtig wurde daher im Gutachten explizit klargestellt, das Ausmass
der geklagten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich nicht
mit der Klinik in Übereinstimmung bringen (vgl. insb. S. 43 unten des
Gutachtens).
3.5.
3.5.1. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden
pro Tag verfügt. Die Berichte der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen. Dies
gilt zunächst für den Bericht der Klinik G____ vom 18. Mai 2017 (IV-Akte 39, S.
2 ff.), in welchem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode festgehalten
wurde. Dazu hat der RAD mit Stellungnahme vom 10. Juli 2017 festgehalten, es
habe sich lediglich um eine vorübergehende Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes gehandelt. Diese Einschätzung erscheint zutreffend, zumal
auch im zweiten Austrittsbericht der Klinik G____ vom 21. Februar 2018 dargetan
wurde, der Patient habe nach dem letzten stationären Aufenthalt im Jahr 2017 (in
den ersten Monaten) einen guten und stabilen Verlauf gehabt.
3.5.2. Des Weiteren ist auch der Bericht von Dr. E____ vom 11.
September 2017 (IV-Akte 43) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen. Der behandelnde Arzt stützt sich im
Wesentlichen auf die Aussagen des Patienten. Diesbezüglich war jedoch –
gestützt auf fundierte Abklärungen – im Gutachten explizit klargestellt worden,
das Ausmass der geklagten Beschwerden und der Funktionsbeeinträchtigungen liessen
sich nicht mit der Klinik in Übereinstimmung bringen (vgl. dazu S. 43 des
Gutachtens).
3.5.3. Darüber hinaus sind auch die knapp gehaltenen Ausführungen
des Hausarztes (Dr. F____) nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung der D____
GmbH infrage zu stellen. Mit Bezug auf dessen Bericht vom 4. Oktober 2017
(IV-Akte 46) gilt es im Speziellen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
dazu Erwägung 3.2.2. hiervor).
3.5.4. Der Bericht der Klinik G____ vom 21. Februar 2018
(Replikbeilage) betrifft den Zeitraum nach Erlass der Verfügung und kann daher
nicht in die richterliche Beurteilung einbezogen werden (BGE 131 V 196, 201 E.
5.2). Im Übrigen wurde darin festgehalten, der Patient habe in (leicht)
aufgehellter Stimmung nach Hause entlassen werden können. Gleichzeitig wurde im
Bericht dargetan, man habe dem Patienten die Skills-Gruppe empfohlen, für
welche er sich jedoch nicht habe motivieren können. Auch habe sich der Patient bezüglich
Tagesstruktur nicht festlegen und alles mit seinem ambulanten Therapeuten besprechen
wollen.
3.6.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit zu Recht eine Restarbeitsfähigkeit von
sieben Stunden pro Tag attestiert (vgl. die angefochtene Verfügung vom 3.
November 2017; IV-Akte 50). Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage wurde
– bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich (vgl. S. 1 f. der
Verfügung vom 3. November 2017; IV-Akte 50) – zu Recht ein Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokatin lic. iur. B____
weist in ihrer Honorarnote vom 26. Februar 2018 einen Aufwand von 10.75 Stunden
à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.45 aus (vgl. Replikbeilage).
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Es ist davon
auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu
einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr.
1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich MwSt von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von
7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: