Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.15
URTEIL
vom 23.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
[...]
[...]
[...],
vertreten durch [...],
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 6. September 2016
betreffend Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch und Begünstigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. September 2016 wurde A____ der Gewalt und Drohung
gegen Beamte, der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche
Zusammenrottung und grossen Schaden, des mehrfachen Landfriedensbruchs und der
Begünstigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. auf den
15. September 2013. Weiter wurde er zur Zahlung von Schadenersatz an
verschiedene Privatkläger verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 7‘307.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–
auferlegt. Zwei weitere Schadenersatzforderungen wurden auf den Zivilweg
verwiesen und eine Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Der bedingte Vollzug
einer von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wegen
Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung,
ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht
widerrufen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 9. September
2016 Berufung angemeldet und am 17. Februar 2017 die Berufung erklärt. A____
beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom
6. September 2016 von allen Vorwürfen der Anklageschrift kostenlos freizusprechen,
es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils sämtliche Zivilforderungen abzuweisen
und es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung
unter Beiordnung von Advokat [...] zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. Am
30. August 2017 liess A____ mitteilen, auf das Einreichen einer
schriftlichen Berufungsbegründung zu verzichten. Sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch die im Verfahren verbliebenen Privatkläger haben auf das Ergreifen
eines Rechtsmittels verzichtet.
Mit Eingabe vom
9. März 2018 orientierte Advokat [...] das Appellationsgericht darüber,
von A____ als Privatverteidiger mit der Wahrung seiner Interessen betraut
worden zu sein und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 12. März
2018 entliess die Instruktionsrichterin Advokat [...] aus dem amtlichen Mandat
und gewährte dem Privatverteidiger von A____ die beantragte Einsicht in die
Verfahrensakten. Am 21. Februar 2018 ist ein aktueller Strafregisterauszug
betreffend A____ beim Appellationsgericht eingegangen.
In der
Berufungsverhandlung vom 23. März 2018 hat A____ vorab ein Ausstandsgesuch
gegen die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé
eingereicht, welches im separaten Verfahren DG.2018.16 mit Entscheid vom
23. März 2018 abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Berufungsanträge wurde A____
Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Im Anschluss sind sein Verteidiger und
die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Sämtliche Privatkläger haben auf die
Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 381 Abs. 1 StPO). Sowohl
die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht
worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher
einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Gemäss
Berufungserklärung vom 17. Februar 2017 ficht der Berufungskläger das
Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2016 vollumfänglich an. Seine
Berufung umfasst daher auch die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____
sowie den Verzicht auf den Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich am 22. Oktober 2012 ausgesprochenen bedingten
Geldstrafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Verteidiger,
dass die Berufung in diesen Punkten nicht aufrechterhalten werde. Diese Punkte
des erstinstanzlichen Urteils sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
Der
Berufungskläger hat eingangs der Berufungsverhandlung beantragt, es sei
gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Anklagepunkt 1 betreffend die Demonstration
vom 21. Juni 2010 in Basel die Ladung und Konfrontation mit sämtlichen im
Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen nachzuholen.
2.1 Zur
Begründung bringt der Berufungskläger vor, gestützt auf den Umstand, dass man
erst durch einen späten DNA-Hit auf ihn aufmerksam geworden sei, hätte das
gesamte Vorverfahren unter Ausschluss seiner Teilnahmerechte stattgefunden.
Zwar belaste niemand der im Vorverfahren befragten Personen der Berufungskläger
namentlich, hilfsweise seien im vorinstanzlichen Urteil indes immer wieder Zeugenaussagen
zitiert und teilweise als zentrale belastende Indizien gewertet worden; namentlich
die Aussage, es sei ein Teil der Demonstranten nach den Ausschreitungen die
Freie Strasse hochgerannt. Daraus ergebe sich, dass der Berufungskläger ein
evidentes Interesse an einer Konfrontation mit diesen Personen habe. Soweit es
sich um zentrale Belastungszeugen handle, sei weiter festzuhalten, dass im
ganzen Verfahren nie ein Gericht eine derartige Aussage als Beweis direkt
abgenommen habe; sämtliche Aussagen seien im Vorverfahren erhoben worden. Eine
fundierte Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen lasse sich dadurch
nicht vornehmen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags auf Konfrontation. Sie
ist der Ansicht, er sei zur Unzeit und zum Zweck der Verzögerung des Verfahrens
erfolgt, zumal keine der befragten Personen der Berufungskläger namentlich belastet
habe bzw. es nur um grundsätzliche Aussagen zur Demonstration gehe.
2.3
2.3.1 In
den Verfahrensakten finden sich insgesamt sechs Einvernahmen vom 22. und
23. Mai 2010, den beiden Folgetagen der Demonstration. Dabei handelt es
sich um staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (hauptsächlich delegiert durchgeführt)
mit Auskunftspersonen (Akten S. 616, 644), einem Zeugen (Akten
S. 660) sowie einem Beschuldigten (Akten S. 650) und um
jugendanwaltschaftliche Einvernahmen eines Zeugen (Akten S. 623) und einer
beschuldigten Person (Akten S. 636). Zwischen November 2010 und März 2011
fanden vier weitere staatsanwaltschaftliche Einvernahmen (Akten S. 673,
677, 696, 711) und eine jugendanwaltschaftliche Einvernahme (Akten S. 669)
jeweils mit beschuldigten Personen statt. Die im Jahre 2010 durchgeführten
Einvernahmen richteten sich nach dem damals geltenden kantonalen Prozessrecht,
was mit Blick auf den Konfrontationsanspruch indes nicht schadet (Art. 448
Abs. 2 StPO).
2.3.2 Im
Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom 21. Mai 2010 zog die Vorinstanz
verschiedene im Vorverfahren erhobene Aussagen heran, welche die Umstände der
Demonstration näher beleuchten. So stützt die Vorinstanz ihr Beweisergebnis
hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Demonstration, dem Verlauf der Route,
der ungefähren Anzahl Teilnehmer, von welchen Sachbeschädigungen ausgingen,
sowie hinsichtlich des Erscheinungsbildes auf die erhobenen Aussagen. Wie
sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerken,
handelt es sich bei den verwerteten Aussagen um Ausführungen allgemeiner Art,
die keinen direkten Bezug zu einer individualisierbaren Person aufweisen.
Es stellt sich
somit die Frage, ob die Aussagen, welche den Berufungskläger nicht direkt eines
strafbaren Verhaltens bezichtigen, sondern nur, aber immerhin, die Umstände
bzw. den Kontext betreffen, in welchem sich ein strafbares Handeln abgespielt
haben soll, als belastende Aussagen unter den Konfrontationsanspruch fallen.
2.4
2.4.1 Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK hat der Beschuldigte Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires
Verfahren – darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss
der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit
des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE
133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).
2.4.2 Dem
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich
absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann
jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf
die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen
Umständen verzichtet werden. Erforderlich war in diesen Fällen jedoch, dass der
Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte,
die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf
abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2).
Daraus schloss das Bundesgericht später, es sei im Lichte der konventions- und
verfassungsmässigen Verfahrensgarantien in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob
die bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige
Interessen gedeckt sei und, wenn ja, ob sich der Beschuldigte trotzdem wirksam
verteidigen konnte, er mithin einen fairen Prozess hatte (BGE 133 I 33
E. 4.2, 132 I 127 E. 2).
Im Urteil i.S. Al-Khawaja
und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 [Nr. 26766/05]
relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung insofern, als unter
Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung („preuve
unique ou déterminante“) ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar
sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den
Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der
Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urteil des EGMR Al-Khawaja
und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011
[Nr. 26766/05], § 120).
2.4.3 Diese
Rechtsprechung hat der EGMR im Fall Pesukic gegen die Schweiz bestätigt
(Urteil des EGMR Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012
[Nr. 25088/07], § 43 ff.). Im angefochtenen BGE 133 I 33 hatte
das Bundesgericht erwogen, die Verwertung der Aussage des nicht unmittelbar konfrontierten
(Haupt-) Belastungszeugen verletze die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK
nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis,
welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen
schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden
Beweises zu überführen vermag (E. 3 und 4). Bei der Beurteilung dieses
Vorgehens ergründete der EGMR in einem ersten Schritt die Ursache, welche dem
Ausschluss des Konfrontationsanspruchs zugrunde lag und bemass diese in einem
zweiten Schritt an kompensatorischen Elementen. So gelangte er zum Schluss,
dass das Prinzip des „fair trial“ nicht verletzt worden war.
2.5
2.5.1 Die
Ursache dafür, dass der Berufungskläger nicht mit den einvernommenen Zeugen und
Auskunftspersonen konfrontiert werden konnte, liegt im vorliegenden Fall darin,
dass er erst im Jahre 2014 als Spurengeber des gefundenen DNA-Materials
identifiziert wurde und zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch nicht Partei im
Strafverfahren war. Bei seiner ersten Einvernahme am 9. Dezember 2014 lag
die Tat bereits fast viereinhalb Jahre zurück (Akten S. 105). Mithin hat
nicht die Behörde zu vertreten, dass der Berufungskläger zu den tatnächsten
Einvernahmen nicht vorgeladen wurde. Dies ist vielmehr den äusseren Umständen
zuzuschreiben.
2.5.2 Unter
Vorwegnahme des Beweisergebnisses ergibt eine umfassende Beweiswürdigung, dass
sich die Verurteilung des Berufungsklägers in erster Linie auf das mit seiner
DNA behaftete Vermummungs- und Schutzmaterial, die detaillierten gutachterlichen
Ausführungen und den Fundort dieser Utensilien stützt. Im Weiteren ist das
objektivierte Zerstörungsbild massgebend, welches unter anderem den Bereich des
Tatortes eingrenzt. Da sich sämtliche Tatbestandselemente aus den objektiven Beweismitteln
ableiten lassen, stellen die in diesem Urteil noch herangezogenen Aussagen von
Drittpersonen Indizien untergeordneter Bedeutung dar. Da sie den
Berufungskläger weder direkt be- noch entlasten, ist ihr Beweiswert zum Voraus
stark herabgesetzt. Als zusätzliche Elemente wirken sie sich durchaus belastend
aus, alleine vermöchten sie den Schuldspruch indes nicht zu tragen. Entsprechend
könnte sich auch eine begründete Bestreitung nicht entscheidend zu Gunsten des
Berufungsklägers auswirken. Als Mosaiksteine bedarf es der Aussagen der
Drittpersonen vorliegend nicht, um einen schwerwiegenden Tatverdacht ins
Stadium des Beweises zu überführen. Vielmehr passen sie sich als zusätzliche
beschreibende Elemente in das bereits scharf konturierte Bild ein. So ist etwa
die vom Berufungskläger beispielhaft angeführte Zeugenaussage zur
Fluchtrichtung einiger Demonstranten für das Beweisergebnis nicht entscheidend
(vgl. E. 3.2.3), wäre im Falle ihrer Verwertung aber zu seinen Ungunsten
zu würdigen.
In einem weiteren
Schritt ist zu berücksichtigen, dass anders als in den zitierten Präjudizen die
Identität sämtlicher einvernommenen Personen offen liegt und es dem
Berufungskläger freigestanden wäre, die Glaubhaftigkeit der einzelnen
Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Der Berufungskläger hat diesbezüglich
jedoch keine Vorbehalte angebracht. Im vorliegenden Urteil wird einzig auf die
Aussagen des Zeugen [...] und der Auskunftsperson [...] abgestellt. Dabei
handelt es sich je um einen Kundgebungsteilnehmer und um einen Anwohner der
Freien Strasse. Beide wurden zu keinem Zeitpunkt einer Teilnahme an den
Ausschreitungen verdächtigt. Objektiv ist somit kein Motiv zur Falschaussage
erkennbar. Die Genannten sind dem Berufungskläger soweit ersichtlich nicht
bekannt und belasten ihn auch nicht individuell. Ihre Aussagen sind
untereinander weitestgehend übereinstimmend, stehen nirgends im Widerspruch zu
den objektiven Beweismitteln und enthalten keine anderweitigen Ungereimtheiten.
Somit sind auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den
Beweiswert der Aussagen schmälern.
2.5.3 Wenn
der Berufungskläger den grundsätzlich unbestrittenen Schilderungen des
Gesamtkontextes der vorgeworfenen Taten nicht persönlich, sondern erst im
Nachhinein widersprechen konnte, so ist die Beschneidung seiner
Verfahrensrechte vor dem Hintergrund der vorstehenden Umstände als geringfügig
zu beurteilen.
Im Lichte einer
Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger auch ohne
persönliche Konfrontation mit dem Zeugen [...] und der Auskunftsperson [...] wirksam
gegen die ihm zum Vorwurf gemachten Delikte verteidigen konnte. Die Verwertung
der Zeugenaussagen zur Beleuchtung der Umstände der Demonstration vom
21. Mai 2010 bewirkt unter Berücksichtigung einerseits der prozessualen
Rechte des Berufungsklägers und andererseits des öffentlichen Interesses an der
Aufklärung der Straftat im vorliegenden Fall keine Verletzung der in
Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
statuierten Garantien.
2.6 Nachdem
die Ladung und Konfrontation der im Vorverfahren befragten Zeugen und Auskunftspersonen
entbehrlich ist, ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass eine Befragung über
die Begleitumstände eines beinahe acht Jahre zurückliegenden Ereignisses nicht
geeignet ist, gegenüber den tatnah erfolgten Einvernahmen einen
Erkenntnisgewinn zu verschaffen. Jedenfalls wäre aufgrund des Zeitablaufs von
einem im Vergleich noch weiter verminderten Beweiswert auszugehen. Der Antrag
auf Ladung und Konfrontation mit sämtlichen im Vorverfahren befragten
Auskunftspersonen und Zeugen ist darum abzuweisen.
Der Berufungskläger
wendet sich betreffend Anklageschrift-Ziff. 1 gegen die sachverhaltliche
Feststellung der Vorinstanz, nach welcher er am 21. Mai 2010 in der Freien
Strasse in Basel an einer Demonstration teilgenommen und gemeinsam mit anderen
Kundgebungsteilnehmern Gewaltakte an zahlreichen Geschäften und Fahrzeugen begangen
haben soll.
3.1
3.1.1 Begründungsweise
bringt der Berufungskläger erstens vor, die gewonnenen DNA-Hits alleine erbrächten
keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass er tatsächlich an der Demonstration
vom 21. Mai 2010 anwesend gewesen sei. Es sei von einer
Alternativhypothese auszugehen, nach der eine Drittperson die Spurenträger an
den Tatort gebracht habe. Zwar habe das Strafgericht festgestellt, es sei
unwahrscheinlich, dass gleich vier Spurenträger so den Weg nach Basel gefunden
hätten, der Grundsatz in dubio pro reo erfordere jedoch, dass vom
Alternativszenario auszugehen sei, wenn es nicht bloss mit absolut
vernachlässigbarer Wahrscheinlichkeit zutreffe. In linksalternativen Kreisen,
in welchen Eigentums- und Besitzverhältnisse praktisch inexistent seien, sei es
üblich, Demosets weiterzugeben. Dass es sich beim sichergestellten T-Shirt um
einen Alltagsgegenstand handle, schliesse weiter nicht aus, dass es als Teil
des Demosets ebenfalls weitergegeben worden sei.
3.1.2 Aus
den Akten erhellt, dass vier Gegenstände, die im Nachgang zur Demonstration vom
21. Mai 2010 sichergestellt worden sind, DNA-Spuren des Berufungsklägers
aufweisen. Dabei handelt es sich erstens um ein mutmasslich zu
Vermummungszwecken an den Ärmeln zusammengeknotetes T-Shirt, auf welchem sich
Speichelrückstände fanden. Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
vom 2. August 2016 setzte der Berufungskläger ab möglichen Kontaktstellen
vom Gesicht, erklärbar durch eine Verwendung des T-Shirts zur Vermummung, ein
Hauptprofil. Ebenfalls ein Hauptprofil setzte er auf Innenseite, Kragen, Hals-
und Schulterpartie des Bekleidungsstücks. Ab möglichen Kontaktstellen auf dem
Knoten konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden,
mithin war seine DNA auch dort vorhanden (Akten S. 438, 1945 ff.).
Zweitens liess sich vom Gestell und dem Glasinneren einer Industrieschutzbrille
„Lux-Tools“ je ein DNA-Hauptprofil des Berufungsklägers erstellen (Akten
S. 359, 404, 413). Hauptprofile der berufungsklägerischen DNA fanden sich drittens
an je einem rechten und einem linken einander zugehöriger Arbeitshandschuhe
(Akten S. 404, 413, 2025).
3.1.3 Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 6. September 2016 erörterte die Sachverständige [...]
den Beweiswert von Hauptprofilen in DNA-Mischspuren und grenzte sie von
Nebenprofilen ab. Demnach gehe der Beweiswert eines Hauptprofils, welches mit
einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden. Im Sinne eines verbalen
Prädikats könne man festhalten, die Spuren seien identisch (Akten
S. 2021). Habe man ein Hauptprofil gewonnen, so könne man dies behandeln,
als habe man ein „Ein-Personen-Profil“ (Akten S. 2023, 2026). Die Gründe
für das Vorliegen eines Hauptprofils könnten sein, dass bspw. ein Handschuh von
einer bestimmten Person länger oder intensiver getragen worden sei als von
einer anderen. Ausschlaggebend sei, dass mengenmässig mehr DNA vorhanden sei. Damit
könne „wasserdicht“ gesagt werden, dass eine bestimmte Person mit dem
Spurenträger in Kontakt gekommen sei, nicht jedoch zu welcher Zeit und an
welchem Ort.
3.1.4 Der
Berufungskläger hat insoweit zutreffend eingewandt, dass ein DNA-Hit für sich
allein keine zeitliche und örtliche Rekonstruktion der entsprechenden Spur
ermögliche. Hierzu sind die Umstände der Gewinnung der Spur und die Art ihrer
Beschaffenheit heranzuziehen. Für das Appellationsgericht fällt in erster Linie
ins Gewicht, dass der Berufungskläger auf sämtlichen Asservaten Hauptprofile gesetzt
hat und allfällige weitere Spurengeber so wenig DNA hinterlassen haben, dass
ihre Profile jeweils komplett im Nebenprofil verschwinden. Dies setzt voraus,
dass ausschliesslich der Berufungskläger den hierfür notwendigen längeren oder
zumindest intensiven Kontakt mit den Spurenträgern hatte. Folgte man dem
Alternativszenario der Verteidigung, wäre zu erwarten gewesen, dass eine andere
Person zumindest an einem Gegenstand ebenfalls ein Hauptprofil gesetzt hätte. So
bleibt hingegen unklar, auf welchen Tatsachen das Alternativszenario gründet. Hinsichtlich
des T-Shirts wirkt sich zudem belastend aus, dass die DNA des Berufungsklägers
ab einem Speichelrückstand gewonnen wurde, welcher sich bei Verwendung des
T-Shirts zur Maskierung auf der Höhe des Gesichts befand (Akten S. 1955).
Dass an der Verknotung der T-Shirt-Ärmel nur eine „schwache“ DNA-Spur gefunden
wurde, lässt sich dadurch erklären, dass der Kontakt zwischen der Haut und der
Aussenseite des Stoff an dieser Stelle nur beim Verknoten stattfindet, d.h.
sehr kurz dauert und nicht besonders intensiv ist. Wird ein T-Shirt zur
Vermummung zweckentfremdet, so ist aus praktischen Gründen jedoch naheliegend,
dass der jeweilige Träger es zuweilen neu hinter dem Kopf zusammenknotet. Dies
wäre auch so gewesen, wenn der Berufungskläger das T-Shirt weitergegeben hätte.
Tatsache ist indes, dass auch auf der hierfür massgeblichen Stelle einzig seine
DNA zu finden ist.
Die Vorinstanz
hat zudem den Umstand, dass es sich beim T-Shirt im Gegensatz zu den Schutzhandschuhen
und der Schutzbrille um einen alltagsrelevanten Gegenstand handelt, zutreffend
zu Ungunsten des Berufungsklägers gewürdigt. Dass ein Borger, der als adäquate
Massnahme zur Vermummung keine Sturmhaube auftreiben kann, nicht einfach ein
eigenes T-Shirt verwendet, sondern vorausschauend eines ausleiht – als
handle es sich ebenfalls um Spezialausrüstung – ist nicht einsichtig. Wenn das
Strafgericht darum herausstreicht, es sei unwahrscheinlich, dass sich genau diese
vier Gegenstände gleichzeitig im Gewahrsam eines Dritten befunden haben sollen,
bevor sie derelinquiert wurden, ist ihm beizupflichten.
Aus dem Gesagten
ist zu schliessen, dass das zusammengeknotet sichergestellte T-Shirt vom Berufungskläger
nicht weitergegeben, sondern am 21. Mai 2010 von ihm persönlich zur
Vermummung benutzt und entsprechend seinem Fundort im Abfalleimer an der Ecke
Streitgasse/Freie Strasse entsorgt wurde.
3.1.5 Auf
der Schutzbrille und den Arbeitshandschuhen hat der Berufungskläger ebenfalls als
einzige Person ein Hauptprofil gesetzt. Demnach muss auch diesbezüglich eine besonders
intensive oder eine Verwendung während einer gewissen Zeit erfolgt sein und
zwar unter Ausschluss anderer Personen, welche ansonsten ihrerseits aussagekräftige
DNA-Rückstände hinterlassen hätten.
Hinsichtlich der
Herkunft der Demoutensilien gehört zum Bild, dass nach der Demonstration 22 Paar
neuwertige Arbeitshandschuhe und zehn Schutzbrillen verschiedenster
Ausführungen sichergestellt worden sind (Akten S.433 f., 588 ff.).
Diese lagen griffbereit in einer Tüte auf dem mitgeführten Postgepäckwagen. Die
dem Berufungskläger zugerechnete Schutzbrille lässt so gut wie keine
erkennbaren Gebrauchsspuren oder Verschmutzungen erkennen (Akten S. 359). Der
Schluss liegt nahe, dass im Vorfeld der Demonstration überhaupt keine Demosets
die Hand wechseln mussten, sondern dass sich die Teilnehmer, unter ihnen der
Berufungskläger, nach Bedarf vor Ort ausstatteten. Ein solches Vorgehen
entspricht insofern einer gewissen Logik, als dass bei einem vorzeitigen
Eingreifen der Polizei kein bereits mit DNA versetztes Vermummungsmaterial aufgefunden
worden wäre. Nicht auf Vorrat mitgeführt worden sind indes Sturmhauben, von
welchen insgesamt bloss drei sichergestellt wurden. Diese waren weder neuwertig
noch wiesen sie DNA-Anhaftungen des Berufungsklägers auf (Akten S. 348 ff.).
Dies lässt die ersatzweise Verwendung eines T-Shirts durch den Berufungskläger
noch plausibler erscheinen.
Dies führt zum weiteren
vorläufigen Ergebnis, dass der Berufungskläger auch die Arbeitshandschuhe und
die Schutzbrille als letzter persönlich getragen hat.
3.1.6 Bestehen
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO).
Zugunsten der beschuldigten Person wirken sich nur erhebliche, nicht
überwindbare Zweifel aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte und theoretische
Zweifel. Voraussetzung für die Anwendung von des Grundsatzes dubio pro reo ist,
dass es sich um Zweifel handelt, die sich nach der objektiven Sachlage für
einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen. Die denktheoretisch nie
auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könne, ist demgegenüber
irrelevant (BGE 124 IV 88 E. 2a).
Aus der
sinnhaften Verknüpfung mehrerer objektiver Beweismittel ergibt sich im Resultat
ein schlüssiges Bild, nach welchem der Berufungskläger am 21. Mai 2010
nicht nur an der Demonstration in Basel anwesend war, sondern die strittigen
Utensilien auch persönlich trug. Das von der Verteidigung vorgeschlagene
Alternativszenario, nach welchem sämtliche Gegenstände als Set weitergegeben
worden und von einer anderen Person an den Schauplatz der Ausschreitungen
gebracht worden seien, mag denkbar sein. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen
hat die Verteidigung nicht dargelegt, auf welche Tatsachen sich das Alternativszenario
stützen liesse. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die
berufungsklägerische Hypothese erweckt darum bloss theoretische Zweifel am
zuvor geschildeten vorläufigen Beweisergebnis. Darauf nicht abzustellen,
bewirkt keine Verletzung des Grundsatzes von in dubio pro reo.
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger wendet zweitens ein, selbst wenn man mit der Vorinstanz davon
ausginge, er habe an der Demonstration vom 21. Mai 2010 teilgenommen, so
sei der Fundort der Demoutensilien näher zu beleuchten. Die Staatsanwaltschaft
habe nicht darlegen können, wo die Spurenträger genau sichergestellt worden
seien. Der Polizeirapport bilde hierfür keine genügende Grundlage. Ginge man
davon aus, der Fundort befinde sich an der Ecke Freie Strasse/Streitgasse, so
kontrastiere diese Feststellung mit den Orten, an welchen Sachbeschädigungen
begangen worden seien. Diese lägen weiter strassabwärts. Erneut dränge sich in
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Alternativszenario auf, nämlich
jenes, dass der Berufungskläger das Demoset mitgeführt und in einen Abfalleimer
geworfen habe, bevor andere Teilnehmer mit der Ausführung der
Sachbeschädigungen begonnen hätten.
3.2.2 Der
Berufungskläger stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dem Polizeirapport vom
22. Mai 2010 lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, wo
die ihn belastenden Spurenträger sichergestellt worden sind. Dies ergibt sich
indes aus den staatsanwaltschaftlichen Gutachtensaufträgen an die KTA, dem
staatsanwaltschaftlichen Spurensicherungsbericht sowie dem Gutachten des IRM.
Nach diesen wurden die Schutzbrille, das T-Shirt und das Paar Handschuhe im
Abfalleimer an der Ecke Freie Strasse/Streitgasse sichergestellt (Akten
S. 359, 394, 404, 438).
Die Behauptung
des Berufungsklägers, wonach am Fundort des Vermummungsmaterials Ecke Freie
Strasse/Streitgasse (noch) keine Sachbeschädigungen begangen worden seien, ist
sodann aktenwidrig. Insgesamt wurden gemäss Polizeirapport in der
Freien Strasse, zwischen Höhe Streitgasse und Höhe Rüdengasse, bei 28 Geschäften
und bei zehn Fahrzeugen (Schau-) Fenster eingeschlagen (Akten
S. 133 f.). Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass bereits am
oberen Ende der Streitgasse an mindestens drei Geschäften Sachbeschädigungen
begangen worden sind ([...], [...] und [...], Bilder Nr. 8–18 der
Fotodokumentation vom 8. Juli 2010; Akten S. 468–478). Ein zerstörtes
Geschäft findet sich ausserdem am [...] schräg gegenüber der strittigen Kreuzung
([...], Akten S. 461 ff.). Kongruent hierzu verortete auch der Zeuge [...],
vom unteren Ende der Streitgasse her blickend, den Beginn der Ausschreitungen
am oberen Ende der Streitgasse, bevor „der ganze Demozug oben nach links in die
Freie Strasse einbog und weiterzog“ (Akten S. 626 f.). Damit steht
fest, dass bereits in der Streitgasse Sachbeschädigungen verübt wurden.
3.2.3 Nach
dem Gesagten ist für das Appellationsgericht einerseits erstellt, dass die
sichergestellten Spurenträger im Abfalleimer an der Ecke Freie
Strasse/Streitgasse sichergestellt worden sind und andererseits, dass sich dieser
bereits innerhalb jenes Perimeters befindet, in welchem es am fraglichen Abend
zu Ausschreitungen gekommen ist.
Bei dieser
Ausgangslage sind die in den Akten zahlreich vorhandenen Aussagen entbehrlich,
nach welchen sich die Täter bei ihrer Flucht in alle Richtungen zerstreuten,
mithin auch die Freie Strasse wieder hinauf gerannt seien. Wer im Bereich
Streitgasse/obere Freie Strasse (mit-) randalierte, musste die Freie Strasse
nicht zurückrennen, um seine Utensilien in den bei der Ecke Freie Strasse/Streitgasse
montierten Abfalleimer zu werfen. Im Bereich der unteren Freien Strasse finden
sich ausserdem keine Spuren, die auf eine Anwesenheit des Berufungsklägers
hindeuten. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist darum
festzuhalten, dass sich der Berufungskläger im oberen Bereich der Freien
Strasse aufgehalten hat, nicht jedoch, dass er sich bis zur Rüdengasse/Post hinabbewegt
hat.
Nachdem vorstehend
erwogen wurde, dass einzig der Berufungskläger die fraglichen Utensilien auf
sich trug, ergibt sich der Folgeschluss, dass er das Vermummungsmaterial am
21. Mai 2010 im besagten Abfalleimer entsorgt und somit auch an der
Demonstration teilgenommen hat.
3.2.4 Der
Berufungskläger hat ein drittes Alternativszenario ins Spiel gebracht, nach
welchem er das Demoset entsorgt habe, alsbald er Zeuge der beginnenden
Ausschreitungen geworden sei. Hiervon sei in dubio pro reo auszugehen.
Sollte sich der Berufungskläger
effektiv verhalten haben, wie von der Verteidigung vorgebracht, so hätte er im
Wissen um die gleichzeitige Begehung zahlreicher Straftaten willentlich
belastendes (d.h. mit seiner DNA behaftetes) Beweismaterial direkt am Tatort
abgelegt. Weshalb sich der Berufungskläger ohne Not den
Strafverfolgungsbehörden hätte ausliefern sollen, ist indes unerklärlich. Von
der Polizei waren noch mehrere Minuten über den Beginn der Ausschreitungen
hinaus keine Anzeichen zu vernehmen (vgl. Akten S. 134). Um sich von den
Gewalttätigkeiten zu distanzieren, hätte sich der Berufungskläger zudem überhaupt
nicht zum Pulk an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse hinbewegen müssen. Wie der
Zeuge [...] ausführte, blieben die „Friedlichen“ zu Beginn der Ausschreitungen
erst einmal in der Streitgasse stehen (Akten S. 627). Von dort aus wäre
naheliegend, dass man sich über den Barfüsserplatz entfernt, d.h. jene Richtung
beschreitet, aus welcher der Demonstrationszug hergekommen ist. Nach der
berufungsklägerischen Hypothese hätte sich dieser indes aus der Masse der
„Friedlichen“ gelöst und wäre entweder geradewegs auf die Randalierer zugesteuert
oder zumindest bei diesen verblieben, um sich dort der belastenden Utensilien
zu entledigen. Dies ist als Sachverhaltsvariante derart hypothetisch, dass sie
aus der Betrachtung fällt. Sie vermag die Gegenhypothese, wonach sich der
Berufungskläger belastendem Material entledigte, weil er sich auf der Flucht befand,
nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
3.3
3.3.1 Der
Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe aus der Feststellung, dass er
anlässlich der Demonstration Vermummungsmaterial auf sich getragen habe, nicht
ableiten dürfen, er habe sich auch an den Sachbeschädigungen beteiligt. Die
Gründe, aus welchen an Demonstrationszügen Vermummungsmaterial und Handschuhe
getragen werden, seien vielfältig: Sie umfassten den Schutz der Augen vor
Gummigeschossen, das Vermeiden von DNA-Spuren beim Tragen einer „Pyrofackel“
oder eines Transparentes sowie das Verunmöglichen der Strafverfolgung. Entsprechend
seien auch Personen, die sich nicht an den Ausschreitungen beteiligt hätten,
vermummt gewesen.
3.3.2 Liegen
keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen
(BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von
Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit
des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in
ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine
Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer
6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 3.3, 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2,
6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.2, 6P.13/2003 vom 16. April 2003
E. 4.3, 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4, 1P.458/1999 vom 4. November
1999 E. 7).
3.3.3 Die
von der Verteidigung angeführten Motive, aus welchen Teilnehmer einer
Demonstration ihre Identität verbergen, können bei näherem Hinsehen für den
Berufungskläger nicht ausschlaggebend gewesen sein. Entscheidend ist die
Tatsache, dass ihm neben dem Vermummungs- auch reines Schutzmaterial zugeordnet
werden kann: Namentlich für die Verwendung der Schutzbrille bestand im zu
beurteilenden Kontext neben dem Schutz vor Glassplittern kein denkbarer
Alternativzweck. So hat die Verteidigung zu Recht nicht behauptet, die
Demonstranten seien am 21. Mai 2010 effektiv mit Wasserwerfen oder
Gummischrot konfrontiert worden. Eine Schutzbrille mit klarem Glas (Akten
S. 359) taugt indes auch nicht zur Vermummung, weshalb diesbezüglich auf
das verknotete T-Shirt zurückgegriffen wurde. Anders als Vermummungen werden klare
Schutzbrillen darum auch nicht standardmässig an Demonstrationen getragen,
sondern nur dann aufgesetzt, wenn es die Umstände erfordern. Im Zusammenhang
mit der Tatsache, dass die Schutzbrille des Berufungsklägers neuwertig
erscheint (E. 3.1.5), ist zu schliessen, dass dieser sie primär zum Schutz
vor Glassplittern oder anderen Kleinteilen behändigte, mit denen er bereits vor
Verübung der Sachbeschädigungen rechnen konnte. Hierzu passt, dass die zahlreichen
Schaufenster- und Autoscheiben nicht etwa durch Stein- oder Flaschenwürfe,
sondern aus nächster Nähe durch Hammerschläge zertrümmert wurden und
entsprechend direkt vor dem Gesicht der Demonstranten zerbarsten. Darauf war
der Berufungskläger offenbar vorbereitet. Hätte er, wie vorgebracht, lediglich
das Banner oder die Seenotfackel getragen, oder hätte er sich nur im orangen
Begleitfahrzeug aufgehalten, so hätte er jedenfalls keiner Schutzbrille
bedurft. Die Verteidigung macht diesbezüglich auch nicht geltend, dass die Genannten
Schutzbrillen getragen hätten, sondern lediglich dass sie vermummt gewesen
seien.
Weiter mag
zutreffen, dass auch die Banner- und der Seenotfackelträger am 21. Mai
2010 Handschuhe getragen haben. Damit wäre zwar bereits gesagt, dass dem
Berufungskläger im Gegensatz zu passiven Kundgebungsteilnehmern eine bereits
nicht mehr untergeordnete Rolle zugekommen wäre. Gegen eine solche Tätigkeit
spricht indes der Fundort der Handschuhe am oberen Ende der Freien Strasse. Sowohl
das von der Vorhut der Demonstranten getragene Banner „voll geil“ (Akten
S. 625), als auch das orange Begleitfahrzeug haben den Tatort durch die
Rüdengasse verlassen (Akten S. 187, 195). Entsprechend warfen jene
Beteiligten ihr Vermummungsmaterial in einen Abfalleimer vis-à-vis der Hauptpost
(vgl. Aussage der Auskunftsperson [...] Akten S. 618), wo es hernach
sichergestellt wurde (vgl. AGE SB.2014.111 E. 5.3). Dass der
Berufungskläger von dort aus mit dem belastenden Material zurück in Richtung
Streitgasse geflüchtet sein soll, ergäbe analog zum in E. 3.2.4
ausgeführten keinen Sinn. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich der
Berufungskläger als Bannerträger oder ähnlich in der Vorhut der Demonstranten
betätigt hat.
3.3.4 Zu
verwerfen ist auch die Möglichkeit, dass der Berufungskläger „lediglich“
Sprühereien auf den Hausfassaden entlang der Freien Strasse angebracht haben
könnte (vgl. etwa Akten S. 476, 479, 485, 493). Einerseits wäre auch
hierfür keine Schutzbrille von Nöten gewesen, andererseits fanden sich auf den
vom Berufungskläger getragenen Handschuhen – soweit aus den Akten ersichtlich –
keinerlei Farbanhaftungen (Akten S. 404). Dadurch unterscheiden sich die
von ihm getragenen Handschuhe von anderen Asservaten (vgl. Akten S. 444).
3.3.5 Im
Lichte des Vorstehenden sind neben dem Schutz vor Glassplittern und dem Zweck
der Vermeidung von Spuren auf dem Schlagwerkzeug keine plausiblen Gründe
ersichtlich, weshalb der Berufungskläger an der Demonstration vom 21. Mai
2010 eine Schutzbrille und Arbeitshandschuhe getragen haben soll. Vielmehr ist
aus dieser Reihe von Indizien, insbesondere ihrer örtlichen und zweckmässigen
Verbindung, sowie dem vollständigen Fehlen objektivierbarer entlastender
Momente zu schliessen, dass sich der Berufungskläger durch das Einschlagen von
Scheiben aktiv an den ihm vorgeworfenen Gewalttätigkeiten beteiligt hat.
3.4 Das
Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Beweisergebnis, dass der
Berufungskläger an der Demonstration vom 21. Mai 2010 teilnahm, sich am
oberen Ende der Streitgasse gemeinsam mit anderen Kundgebungsteilnehmern
vermummte und mit bereitgestelltem Schutz- und Schlagmaterial ausstattete, um anschliessend
auf dem Abschnitt zwischen der Streitgasse und der oberen Freien Strasse an
gewaltsamen Ausschreitungen teilzunehmen, bei welchen bei insgesamt
28 Geschäften und zehn Fahrzeugen Scheiben eingeschlagen und Graffiti an
Hauswände angebracht wurden. Im Anschluss warf der Berufungskläger das
Schlagwerkzeug auf die Strasse und sein Vermummungsmaterial in den Abfalleimer
Ecke Freie Strasse/Streitgasse und begab sich auf die Flucht.
3.5
3.5.1 Der
Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung
und grossen Schaden, sowie wegen Landfriedensbruchs.
Er macht
geltend, selbst wenn er an den Ausschreitungen teilgenommen habe, seien ihm
nicht sämtliche der am 21. Mai 2010 begangenen Sachbeschädigungen
zuzurechnen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, welche Sachbeschädigungen vom
Vorsatz des Berufungsklägers erfasst gewesen seien und ob das Konstrukt der
Mittäterschaft hier überhaupt möglich und zulässig sei. Diesbezüglich müsse aufgezeigt
werden, wie der gemeinsame Tatentschluss ausgesehen habe, wie die Planung
gewesen sei und wie bei der Ausführung mittäterschaftlich vorgegangen worden
sei. Beispielhaft führte der Berufungskläger weiter aus, es sei nicht zulässig,
ihm einen allfälligen Mittäterexzess anderer Kundgebungsteilnehmer zuzurechnen.
3.5.2 Mittäter
ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches
Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE
126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der
koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz
genügt (BGE 122 IV 206 E. 3e). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen
oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011
vom 5. April 2012 E. 2.2). Entsprechend ist nicht erforderlich, dass
der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später
den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter
ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, vor
Art. 24 N 14). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt,
als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant. Dem Mittäter wird
ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender
(Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d cc.).
Der Begriff der
Zusammenrottung gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB beschreibt „eine Ansammlung
von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen
[…], die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die […] von einer für die
bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird“.
Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger
Personen anschliessen kann (BGE 108 IV 33 E. 1).
Als grossen
Schaden i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB definiert die bundesgerichtliche
Rechtsprechung einen Schaden von „mindestens“ CHF 10‘000.– (BGE 136 IV 117
E. 4.3.1). Viele kleine Schäden können summiert einen „grossen Schaden“ im
Sinne der erwähnten Bestimmung ergeben (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 144 N 10).
3.5.3 Hinsichtlich
des Vorwurfs der Sachbeschädigung ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der
Berufungskläger an den Vandalenakten in der Streitgasse/Freie Strasse aktiv
mitgewirkt hat. Durch das Einschlagen von Scheiben an den dort ansässigen Geschäften
hat er ihm fremde Sachen zerstört und dadurch den objektiven Tatbestand von
Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.
Von den Demonstrationsteilnehmern
welche sich in der Streitgasse vermummten und anschliessend randalierend die
Freie Strasse entlang zogen, ging eine bedrohliche Grundstimmung aus, die sich
in flächendeckenden Zerstörungen manifestierte. Durch ihre anlassspezifische
Kleidung und ihr zeitlich und räumlich koordiniertes Auftreten erschien die
Gruppe als vereinte Macht. Der Beitritt stand grundsätzlich jedermann offen.
Damit handelt es sich bei der gewalttätigen Teilmenge der Demonstranten um eine
öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB. Der
Berufungskläger schloss sich der Ansammlung an und beging als deren Teilnehmer
die erwähnten Sachbeschädigungen. Dadurch hat er das Qualifikationsmerkmal der
öffentlichen Zusammenrottung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Die Vorinstanz
hat die Gegenstand der Anklage bildenden Schadensposten im Einzelnen aufgeführt
(Akten S. 2064 ff.) und im Strafpunkt die Verantwortlichkeit des
Berufungsklägers in sämtlichen Fällen bejaht. Der Berufungskläger hat diese
Feststellungen weder hinsichtlich des Bestandes, noch der Höhe der einzelnen
Schadensposten in Zweifel gezogen. Aus den Akten ergeben sich auch keine
Gründe, von den vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen. Diesen zufolge
beläuft sich der Gesamtschaden auf CHF 261‘121.60 und € 9‘706.97.
Damit hat der Berufungskläger auch das Qualifikationsmerkmal von Art. 144
Abs. 3 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.5.4 Da
der Berufungskläger selbst keine Aussagen zur Sache gemacht hat, kommt das
Appellationsgericht nicht umhin, bei der Ermittlung des subjektiven
Tatbestandes die Tatumstände in seine Würdigung miteinzubeziehen.
Als sich in der
Streitgasse gewisse Kundgebungsteilnehmer koordiniert zu vermummen begannen, wurde
äusserlich erkennbar, dass diese eine gemeinsame, über den Demonstrationszweck
hinausgehende Handlungsmotivation, wenn nicht bereits ein konkreter Tatplan,
verband. Ein solcher Plan verdeutlichte sich jedoch spätestens dadurch, dass
auf dem mitgeführten Postgepäckwagen massenhaft Ausrüstungsgegenstände zur
freien Verfügung standen. Durch das Anlegen der Schutzkleidung, spätestens aber
durch das Zertrümmern der ersten Scheiben in der Streitgasse brachten die
Teilnehmer des Mobs ihren auf die Zerstörung der Ladenfronten und Fahrzeuge
gerichteten Vorsatz zum Ausdruck. Dies war für den Berufungskläger erkennbar. Indem
er sich vorausschauend mit Schutzkleidung für Augen und Hände sowie
Schlagwerkzeug ausrüstete und sich zudem vermummte, liess er erkennen, dass er
die Art der geplanten Taten spätestens ausgangs Streitgasse vorhersehen konnte
und schloss sich dem Vorsatz seiner Mittäter an. Entgegen der Auffassung der
Verteidigung ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass sich der
Berufungskläger an der eigentlichen Vorbereitung der Ausschreitungen beteiligt
haben muss.
Sodann bildet
die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht aus eigenem Anlass, sondern erst
durch das hörbare Herannahen der Polizei zur Flucht ansetzte, ein gewichtiges
Indiz dafür, dass sein Vorsatz hinsichtlich der Anzahl einzelner Gewaltakte und
somit auch der Schadenshöhe nach oben hin offen war. Dass mehrere Vermummte
neben Schutzkleidung auch Schlagwerkzeug auf sich trugen, deutete von Beginn
weg auf ein sehr hohes Schadenspotential hin. Sowohl die Art der Tatausführung
als auch die Vehemenz der Zerstörungswut bewegten sich im Rahmen des klar
abgesteckten, durch Sprühereien manifestierten, ideologischen Hintergrundes der
Gewalttäter. Diesbezüglich ist auch Wahl des Tatortes szenetypisch für die mit
Kapitalismuskritik untermalten Gewaltakte ausgefallen. Auch ein Mittäterexzess
scheidet aus: Die Sachbeschädigungen erfolgten in Art und Schwere weitgehend uniform,
gleichmässig und indifferent. Betroffen waren beinahe sämtliche an der Route
liegende Geschäfte und Autos. Ohnehin sind keine gravierenderen Begehungsformen
ersichtlich als jene, die der Berufungskläger nach dem Vorstehenden selbst
begangen hat.
Im Resultat
ergibt sich, dass der Vorsatz des Berufungsklägers darin bestand, zwischen dem
Erreichen der Einkaufsmeile und dem Eintreffen der Polizei gemeinsam mit
Gesinnungsgenossen auf einem möglichst langen Abschnitt, möglichst
flächendeckend Gewaltakte zu begehen. Der Vorsatz des Berufungsklägers umfasste
sämtliche im Rahmen der Ausschreitungen vom 21. Mai 2010 begangenen Taten,
weshalb er sich diese anrechnen zu lassen hat. Dadurch hat er den subjektiven
Tatbestand sowohl des Grundtatbestandes von Art. 144 Abs. 1 StGB, als
auch der qualifizierten Begehungsformen nach Art. 144 Abs. 2 und
Abs. 3 StGB erfüllt.
Zusammenfassend
hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand der
Art. 144 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt. Aus der
Tatbestandsmässigkeit leitet sich in diesem Fall die Rechtswidrigkeit ab.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit ist
der Berufungskläger der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch
öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, schuldig zu sprechen.
3.5.5 Der
Berufungskläger hat sich nicht substantiiert gegen die vorinstanzliche
Subsumption des Beweisergebnisses unter den Tatbestand von Art. 260 StGB
gewendet. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle theoretische
Erörterungen. Zusammenfassend kann hinsichtlich der Teilnahme des Berufungsklägers
an der öffentlichen Zusammenrottung auf die Ausführungen zu Art. 144
Abs. 2 StGB verwiesen werden, hinsichtlich der Gewalttätigkeiten auf jene
zu Art. 144 Abs. 1 StGB. Aus dem Vorstehenden (E. 3.5.4) ergibt
sich auch, dass die Gewalttaten als Tat der Menge erscheinen und somit, wie von
Art. 260 Abs. 1 StGB verlangt, mit vereinten Kräften begangen worden
sind. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes kann ebenfalls auf die
Ausführungen zu Art. 144 StGB verwiesen werden. Demnach schloss sich der
Berufungskläger der Zusammenrottung im Wissen darum an, dass mit Gewaltakten zu
rechnen waren, bzw. sie waren von ihm sogar erwünscht.
Damit steht
fest, dass der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand
von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Tatbestände des Landfriedensbruchs
und der Sachbeschädigung stehen aufgrund der unterschiedlichen geschützten
Rechtsgüter im Verhältnis echter (Ideal-) Konkurrenz zueinander. Der
Berufungskläger ist beider Straftatbestände schuldig zu sprechen.
3.6 Der
Berufungskläger hat sich zum Schicksal der ebenfalls angefochtenen Beurteilung
der Zivilforderungen nicht vernehmen lassen. Nachdem das vorinstanzliche
Erkenntnis im Strafpunkt im Tatsächlichen bestätigt wird und sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte ergeben, die eine abweichende Beurteilung der
privatklägerischen Forderungen verlangen, ist dieses auch im Zivilpunkt zu
bestätigen. Der Berufungsklägerische Antrag auf Abweisung der Zivilforderung
ist demnach abzuweisen und die vorinstanzliche Verurteilung zur Leistung von
Schadenersatz zu bestätigen.
Der Berufungskläger
wendet sich betreffend Anklageschrift-Ziff. 2 gegen die Schuldsprüche
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Begünstigung und Landfriedensbruch.
4.1
4.1.1 In
sachverhaltlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger nicht, am
14. September 2013 in Zürich als Gegendemonstrant am „Marsch fürs Läbe“
teilgenommen zu haben. Er bestreitet auch nicht, den als Mitglied einer zivilen
Einsatztruppe anwesenden Polizisten B____ heftig von der Seite angerempelt bzw.
„gecheckt“, zu haben, während dieser im Begriff war, einen weiteren
Gegendemonstranten festzunehmen und dass dieser deshalb flüchten konnte. Der
Berufungskläger bestreitet indes, dass der als Privatkläger konstituierte B____
als Polizist zu erkennen gewesen sei. Insbesondere habe dieser zu keiner Zeit
die Worte „Stopp Polizei“ gerufen. Der Berufungskläger habe davon ausgehen
müssen, dass die Gegendemonstranten von rechten Schlägern angegriffen würden.
4.1.2 Der
vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich auf die Polizeirapporte vom
14. September 2013 (Akten S. 1736) und vom 18. Dezember 2013
(Akten S. 1749) sowie auf die von der Stadtpolizei Zürich erstellten
Videoaufnahmen (Akten S. 1866b). Aus dem Vorverfahren liegen zudem die
Aussagen der Polizisten B____ (Akten S. 1762) sowie C____ (Akten
- 1771) und die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten
- 2028) erhobenen Aussagen des B____ vor. Weiter wurde beim Berufungskläger
eine Fotodokumentation sichergestellt, welche die Gruppe der Zivilpolizisten
anlässlich des „Marsch fürs Läbe“ abbildet (pag. 1979 ff.).
4.1.3 Sowohl
B____ als auch C____ haben mehrfach übereinstimmend ausgesagt, bereits vor der
Intervention des Berufungsklägers von Seiten der Gegendemonstranten wiederholt
als „Zivis“ betitelt worden zu sein (Akten S. 1763, 1772, 2028). Mithin
sind sie von den Gegendemonstranten identifiziert worden. Selbst wenn der
Berufungskläger selbst nicht erfasst hätte, dass Zivilpolizisten anwesend waren,
so liess sich dies der lautstarken Intervention seiner Mitstreiter entnehmen.
Weiter sagte B____ aus, er sei unmittelbar vor der Rempelei damit beschäftigt
gewesen, die Umzugsroute vor den Blockadeversuchen durch die Gegendemonstranten
zu sichern. Dabei habe er „jenste Male“ gesagt: „Stopp, Polizei, gehen Sie weg,
nehmen Sie diese Container weg und so weiter“ (Akten S. 2028). Hiermit
stimmt die Aussage überein, dass Polizisten bereits in der Ausbildung
„eingetrichtert“ werde, sich schon aus „Eigenschutz“ zu erkennen zu geben
(Akten S. 2030). Weiter gab der Privatkläger an, dass Zivilpolizisten
immer in Gruppen unterwegs seien und bereits deshalb auffallen würden.
Entsprechend würden aus der linken Szene „Gegenobservationen“ stattfinden, um
Zivilpolizisten zu identifizieren (Akten S. 2029). Auch dieses Argument
ist stichhaltig, denn solche Fotos, die das Ergebnis einer solchen „Gegenobservation“
darstellen, wurden beim Berufungskläger sichergestellt (Akten S. 1979 ff.).
Dass sich die beiden Gruppen teilweise gleichzeitig beim Fotografieren der
jeweiligen (Gegen-) Observation fotografierten, mutet gar einigermassen kurios
an (Akten S. 1985). Jedenfalls stellt das beim Berufungskläger gefundene
Fotomaterial ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass er über die Anwesenheit
der Zivilpolizisten im Bild war.
Eine
Visionierung der Filmaufnahmen (Akten S. 1866b) ergibt schliesslich das
folgende: Bereits zu Beginn des Videos ist eine körperliche Auseinandersetzung
im Gang. Sie ist für den Betrachter zunächst verdeckt, aber ein Standbild verdeutlicht,
dass sämtliche Personen der gefilmten Menschenansammlung, darunter
Marschteilnehmer (im Vordergrund) und Gegendemonstranten (im Hintergrund), gebannt
zum gleichen Punkt schauen (TCR 16:05:36:00). Es erscheint vom linken Bildrand
her der Berufungskläger im blauen Jackett, der sich hastig einen Weg durch die
Menge bahnt. Den Blick auf den Tumult gerichtet, steuert er schnurstracks
darauf zu. Gleichzeitig gibt die auseinanderweichende Menge den Blick auf das
Geschehen frei, bei dem ein Zivilpolizist (beige Hose) auf einem
Gegendemonstranten kniet (TCR 16:05:36:17). Auf der rechten Bildseite ist eine
Gruppe von Gegendemonstranten zu erkennen. Mehrere Gegendemonstranten versuchen,
den knienden Zivilpolizisten an der Anhaltung zu verhindern (TCR 16:05:36:18). Im
Laufschritt umkurvt der Berufungskläger von der linken Bildseite kommend
Marschteilnehmer, um sich zum Ort des Geschehens zu begeben (TCR 16:05:37:02). Ein
weiterer Zivilpolizist tritt der Menge der Gegendemonstranten entgegen und
besprüht sie mit Pfefferspray (TCR 16:05:40:18). Diese weichen zurück, einige drehen
sich ab, auch der Berufungskläger rennt rechts aus dem Bild (TCR 16:05:42:06).
Diesen Moment der vermeintlichen Entspannung nutzt ein Gegendemonstrant
(schwarze Baseballkappe, schwarzer Beutel mit roten Riemen), um einen weiteren
Zivilpolizisten, der gerade versucht, die Menge der Gegendemonstranten mit
Pfefferspray auf Abstand zu halten, von hinten herkommend zu treten (TCR
16:05:43:00). Dies provoziert den entscheidenden Zugriff: Während der
Gegendemonstrant zur Flucht ansetzt, nähert sich ein dritter Zivilpolizist dem
Gegendemonstranten und bringt ihn mittels eines Fusstritts in die Beine zu
Fall, (TCR 16:05:44:00). Mehrere Zivilpolizisten eilen hinzu. Der
Berufungskläger rückt, ca. eineinhalb Meter davon entfernt, erneut ins Bild
(TCR 16:05:46:09). Das Bild verwackelt und es erfolgt der vom Berufungskläger
unbestrittene Check, der die Festnahme des tretenden Gegendemonstranten
vereitelt. Schliesslich wird die Anhaltung des Berufungsklägers sichtbar (TCR
16:05:53:04 und 16:06:00:04).
4.2 Insoweit,
als der Berufungskläger nicht bestreitet, den Privatkläger während der
Durchführung einer polizeilichen Festnahme angerempelt und diese dadurch
vereitelt zu haben, kann auf das zutreffende erstinstanzliche Urteil verwiesen
werden (Akten S. 2080). Zu klären bleibt die Tatfrage, ob für den
Berufungskläger erkennbar war, dass der Privatkläger B____ in seiner
Eigenschaft als Polizist handelte.
4.2.1 Was
das Video der Stadtpolizei Zürich betrifft, so bringt der Berufungskläger zu
Recht vor, es sei kurz und das abgebildete Geschehen für eine unbeteiligte
Drittperson unübersichtlich. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der
Berufungskläger keine unbeteiligte Drittperson war, sondern als
Gegendemonstrant am „Marsch fürs Läbe“ teilnahm und die Scharmützel mit der Polizei
von Beginn weg miterlebte. Entsprechend wusste er, wer zu den Gegendemonstranten
gehörte, wer zu den Marschteilnehmern und wer sich den Gegendemonstranten zum
Schutz der Marschroute jeweils in den Weg stellte. Dass das dynamische und
hektische Geschehen, bei der ersten Durchsicht (noch) wenig aufschlussreich
scheint, lässt sich nicht auf die involvierten Personen übertragen. Sowohl der
Berufungskläger, die Gegendemonstranten und die Zivilpolizisten handeln
orientiert und zielstrebig.
4.2.2 Gestützt
auf das Video ist die von der Verteidigung zur Disposition gestellte Hypothese
von der Hand zu weisen, es habe sich bei den Zivilpolizisten nach ihrem Äusseren
genauso gut um rechte Schläger handeln können. Sie bedienten sich weder in
rechtsextremen Kreisen gängiger Dresscodes, noch taten sie anderweitig eine politische
Gesinnung kund. Ein rechter Mob hätte auch kaum die Demonstrationsroute von
Containern freigeräumt, sondern die direkte Konfrontation gesucht. Für die erwähnte
Hypothese sprechen mithin keine objektiven Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass es
sich bereits beim ersten auf dem Video erkennbaren Gerangel, zu welchem der
Berufungskläger hinzueilte, klarerweise nicht um eine Schlägerei, sondern um
eine Arretierungssituation handelt. Erkennbar sind auch die Bemühungen der
Gegendemonstranten, die Anhaltung zu verhindern. Dies alles spielte sich im
Blickfeld des Berufungsklägers ab. Bemerkenswert ist der koordinierte
Pfeffersprayeinsatz mindestens zweier Polizisten, der bewirkte, dass die
Gegendemonstranten zurückweichen mussten und die Polizisten nicht weiter tätlich
angehen konnten. Dabei handelt es sich um eine typische Defensivmassnahme, die
es ermöglichen sollte, Zeit für die Arretierung einzelner Personen zu gewinnen.
Der Berufungskläger hat danach dabei zusehen können, wie der von ihm
unterstützte Demonstrant einen jener Polizisten trat, der die Aktivisten mit
Pfefferspray besprühte. Wenn nicht schon zuvor, wusste er spätestens als der
tretende Gegendemonstrant niedergerungen wurde, dass ein polizeilicher Zugriff
erfolgte.
Bezieht man in
diesen Kontext einerseits die Aussage der Polizisten ein, sie seien bereits vor
den Auseinandersetzungen als Zivis tituliert worden und andererseits die
Tatsache, dass beim Berufungskläger Fotos von der Gegenobservation der
Zivilpolizisten gefunden wurden, die vor der Auseinandersetzung geknipst worden
waren, so steht fest, dass der Privatkläger B____ vom Berufungskläger als
Zivilpolizist erkannt worden war. Darüber hinaus ist dessen Aussage, nach
welcher er sich auch durch Rufe als Polizist zu erkennen gegeben habe, nicht als
unglaubhaft einzuschätzen. Kommt es zu einem Zugriff mit Zwangsanwendung, hat
gerade ein zivil gekleideter Polizist ein evidentes Interesse daran, sich als Beamter
zu erkennen zu geben. Dass sich eine solche Aussage dem erwähnten Video nicht
entnehmen lässt, bedeutet denn auch nicht, dass sie nicht gefallen ist. Auch
auf die Aussagen von B____ ist demzufolge abzustellen.
4.2.3 Zusammenfassend
ist erstellt, dass der Berufungskläger am 14. September 2013 in Zürich an
der Gegendemonstration zum „Marsch fürs Läbe“ teilnahm. Dabei betätigte er sich
als Mitglied eines Aktivistenpulks an tätlichen Auseinandersetzungen mit zivil
gekleideten Beamten der Stadtpolizei Zürich, indem er gegen einen Polizisten
einen Bodycheck ausführte, wobei er diesen wie beabsichtigt an der Festnahme
eines weiteren Gegendemonstranten hinderte.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich
des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Beamte bestreitet der Berufungskläger
in rechtlicher Hinsicht nicht, den objektiven Tatbestand der Strafnorm von
Art. 285 StGB in dessen qualifizierter Form gemäss Art. 285
Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt zu haben. Anhaltspunkte für Rechtsmängel
der Amtshandlung bestehen keine. Betreffend das Qualifikationsmerkmal des
zusammengerotteten Haufens wird auf E. 3.5.2 verwiesen. Mit Blick auf das
vorstehende Beweisergebnis ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger den
objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt
hat.
4.3.2 Der
Berufungskläger wendet in subjektiver Hinsicht ein, B____ sei aufgrund seiner
zivilen Kleidung nicht als Polizist erkennbar gewesen, weshalb der Vorsatz in
Bezug auf Art. 285 StGB entfalle. Betrachtet man die Intervention des
Berufungsklägers indes nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem bereits
zuvor erfolgten Anhaltungsversuchen, dem Pfeffersprayeinsatz und dem erneuten Zugriff
(vgl. E. 4.2.2), war sich der Berufungskläger darüber im Klaren, dass die
Gegendemonstranten in eine Auseinandersetzung mit zivilen Polizeikräften – und
nicht etwa mit den Teilnehmern des „Marsch fürs Läbe“ oder gar einer dritten
Gruppe – involviert waren. Indem der Berufungskläger danach trachtete, die
polizeiliche Anhaltung zu verhindern bzw. den Polizisten währenddessen
gewaltsam anzugehen, erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand von
Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Zusammenfassend
hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von
Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 StGB erfüllt. Damit ist er der Gewalt
und Drohung gegen Beamte, qualifiziert begangen als Teil eines
zusammengerotteten Haufens, schuldig zu sprechen.
4.4 Der
Berufungskläger wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation des
Vorstehenden unter den Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305
Abs. 1 StGB.
Nach dem Video
ist objektiviert, dass der Mitdemonstrant einem Polizisten einen wuchtigen
Tritt versetzt hatte, womit eine für die Strafverfolgung genügende Anlasstat
gegeben ist. Das Strafgericht hat die Aussagen des Privatklägers B____ weiter zutreffend
dahingehend gewürdigt, dass die Anhaltung ohne die Intervention des
Berufungsklägers erfolgreich gewesen wäre (Akten S. 1764). Nichts anderes
ergibt sich aus dem Video, nach welchem dem Gegendemonstrant die Flucht
zunächst nicht gelingt (TCR 16:05:46:23). Indem der Berufungskläger dem anderen
Gegendemonstranten zur Flucht verhalf, erfüllte er die objektiven
Tatbestandselemente der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich des
subjektiven Tatbestands kann auf die Subsumption zu Art. 285 StGB
verwiesen werden (E. 4.3.2). Somit hat der Berufungskläger auch den
subjektiven Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt.
Zusammenfassend
hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von
Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist er der Begünstigung schuldig
zu sprechen. Zwischen den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und
der Begünstigung besteht aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte
(Ideal-) Konkurrenz, weshalb der Berufungskläger beider Delikte schuldig zu
sprechen ist.
4.5 Der
Berufungskläger wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation des
Vorstehenden unter den Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260
Abs. 1 StGB.
Nach dem
Vorstehenden bildete die Gruppe der Gegendemonstranten eine Ansammlung, die von
aussen dadurch erkennbar zusammengehörig war, als dass sie sich deutlich von den
Marschteilnehmern (und den Zivilpolizisten) abgrenzte, namentlich durch
Störaktionen, aber auch durch Banner (TCR 16:05:44:18). Die friedensstörende
Grundstimmung manifestierten die Gegendemonstranten durch die begangenen
Störaktionen. Damit handelt es sich bei ihnen um eine öffentliche Zusammenrottung,
an welcher der Berufungskläger erkennbar teilnahm, indem er kraft seines Gebarens,
namentlich des Checks gegen den Privatkläger, auch für den unbeteiligten
Beobachter als deren Bestandteil erschien. Damit hat er selbst auch das
Tatbestandselement der Gewalttätigkeiten gegen Menschen erfüllt. Die Rempelei
gegen den Polizisten B____ erscheint zudem als Tat der Menge, ist sie von der
Grundstimmung der Gegendemonstranten doch ohne weiteres gedeckt.
Damit hat der
Berufungskläger die objektiven Tatbestandselemente von Art. 260
Abs. 1 StGB erfüllt.
Aus dem Video
ergibt sich sodann, dass der Berufungskläger um die von den Gegendemonstranten
ausgehende, friedensstörende Grundstimmung wusste und sich ihr willentlich
anschloss. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 260
Abs. 1 StGB erfüllt.
Zusammenfassend
hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von
Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist er unter Berücksichtigung der
Demonstration vom 21. Mai 2010 des mehrfachen Landfriedensbruchs schuldig
zu sprechen. Zwischen den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der
Begünstigung und des Landfriedensbruchs besteht aufgrund der unterschiedlichen
Rechtsgüter echte (Ideal-) Konkurrenz, weshalb der Berufungskläger sämtlicher
Delikte schuldig zu sprechen ist.
5.1
5.1.1 In
Bezug auf die Strafzumessung nahm das Strafgericht die mit der höchsten
abstrakten Strafandrohung bedrohte Tat, hier die qualifizierte Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, als Ausgangspunkt. Es erwog, dass das
Verschulden des Berufungsklägers schwer wiege und dass die lange
Verfahrensdauer in geringem Masse strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die
übrigen Strafzumessungskomponenten wertete es neutral und ermass eine
Einsatzstrafe von 14 Monaten. Für den Straftatbestand der Gewalt und
Drohung gegen Beamte verhängte es eine hypothetische Strafe von 6 Monaten,
für den mehrfachen Landfriedensbruch eine von 2 Monaten und für die
Begünstigung eine von einem Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips
ermittelte es eine schuldangemessene Strafe von 18 Monaten.
5.1.2 Der
Berufungskläger wendet in genereller Hinsicht ein, ein Strafmass von
18 Monaten sei zu hoch. Man wisse [betreffend die Demonstration vom
21. Mai 2010 in Basel] nichts Genaues über seine effektive Tatbeteiligung.
Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger ein Mitläufer gewesen
sei. Entsprechend könne man nicht zum Schluss kommen, sein Verschulden wiege
schwer. Weiter sei die lange Verfahrensdauer zu wenig berücksichtigt worden. Schliesslich
bringt er vor, es liege ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.
Der Berufungskläger sei des Anspruchs beraubt worden, dass die Vorstrafe aus
dem Jahr 2012 und die im Jahr 2010 begangenen Taten zusammen beurteilt werden.
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss
Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
An die
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10;
AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1).
5.2.2
Das Berufungsgericht ist, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die
Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).
Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits hat das
Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu
überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), anderseits hat es das in Art. 391
Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach
darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten
oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten
bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2
StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius
vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6, vgl. auch BGE 142 IV
89, 142 IV 129).
Die Berufung ist
ihrem Wesen nach ein vollkommenes Rechtsmittel, welches im Umfang der Anfechtung
eine umfassende Neuüberprüfung des erstinstanzlichen Urteils ermöglicht. Auch
reine Ermessensfragen, wie bspw. die Strafzumessung, unterliegen der freien
Überprüfung. In Kombination mit dem Verschlechterungsverbot können sich daraus
Inkonsistenzen ergeben: Im vorliegenden Fall hat einzig der Berufungskläger ein
Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafdreiergerichtes vom 6. September
2016 erhoben, woraus folgt, dass er keine Verschlechterung gegenüber dem
angefochtenen Urteil erfahren darf. Insofern, als die Verschuldensbeurteilung durch
das Berufungsgericht von jener der Vorinstanz abweicht, eröffnet dies eine Lücke
zwischen der (freien bzw. geänderten) Bezeichnung des Verschuldens und der
(fixen) Bemessung der Gesamtstrafe. Die derart begründete Diskrepanz ist mit
Blick auf den klaren Vorrang des Verschlechterungsverbots hinzunehmen.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der am 21. Mai 2010 in
Basel verursachte Schaden mit insgesamt CHF 265‘121.60 und € 9‘706.97
beträchtlich ausgefallen ist. Von der unteren Grenze der schadensmässig
qualifizierten Sachbeschädigung ist der Deliktsbetrag weit entfernt. Hinzu
kommt, dass eine grosse Anzahl Geschädigter vorliegt; gemäss Rapport wurden bei
28 Geschäften und an zehn Personenwagen Scheiben eingeschlagen (Akten
S. 134). Damit wurde in sehr kurzer Zeit eine sehr hohe Anzahl teilweise
massiver Rechtsgutsverletzungen begangen.
Gemäss
Art. 47 StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters
im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Der Berufungskläger ist als
Mittäter für sämtliche Taten strafrechtlich (mit-) verantwortlich. Durch seine
Teilnahme an der Zusammenrottung ist ihm verschuldensmässig neben dem direkten (in
vermindertem Umfang) auch ein indirekter Tatbeitrag zuzurechnen, welcher sich
aus der motivierenden und anstachelnden Wirkung seines Tuns auf Dritte ergibt,
d.h. aus dem unterstützenden Beitrag des Berufungsklägers zur Gruppendynamik. Diese
mündete nach dem objektivierten Schadensbild in einen wüsten Exzess, dem auf
der Länge eines ganzen Strassenabschnittes indifferent eine Vielzahl von
Geschäften und Autos zum Opfer fielen. Die bundesgerichtliche Grenze der
betragsmässig qualifizierten Sachbeschädigung wurde gleich um ein Vielfaches
übertroffen. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung ist auch in Würdigung dessen,
dass der Berufungskläger nicht für alle Schadensposten direkt verantwortlich sein
kann, als mittelschwer zu bezeichnen. Der Berufungskläger handelte nicht
besonders raffiniert, aber brachial. Immerhin gefährdete die Art der Tatbegehung
– anders als bspw. Stein- oder Flaschenwürfe – keine Dritten. Somit wiegt die
objektive Tatschwere mittel.
5.3.2 Hinsichtlich
der subjektiven Tatschwere erwog das Strafgericht zutreffend, es habe sich bei
den Taten vom 21. Mai 2010 um einen direktvorsätzlichen Vandalenakt
gehandelt, welchem blinde, vorgeblich staats- und gesellschaftskritisch
motivierte Zerstörungswut zugrunde lag. Zu ergänzen bleibt, dass die Route durch
eine – an einem Samstagabend wenig belebte – Einkaufsstrasse mit Kalkül gewählt
worden sein dürfte. Dass dort mangels Publikum keine grosse Aussenwirkung zu
erwarten war, kontrastiert mit dem vorgeblichen Ziel der Verbreitung einer politischen
Aussage und eröffnet den Blick darauf, dass der friedliche Kundgebungsteil lediglich
als Mittel zum Zweck diente. Hierfür sprechen neben der Route die bereit
gestellten Handschuhe und Schutzbrillen, welche von einem nicht geringem Vorbereitungsaufwand
zeugen, der wiederum auf einen konkreten Tatplan deutet, der den Zerstörungen zugrunde
lag. Selbst wenn der Berufungskläger nicht an der Vorbereitung mitgewirkt hat,
nutzte er diese für seine persönlichen deliktischen Motive und machte sie sich
dem Zwecke nach zu Eigen. Dies wirkt sich verschuldensmässig zu seinen
Ungunsten aus. Der Berufungskläger bewegte sich weiter im Schutz einer
friedlichen Menge zur Freien Strasse hin. Erst unmittelbar vor Beginn der
Randale vermummte er sich und offenbarte sein wahres Handlungsziel, bzw.
schloss sich erst dann dem Vorsatz seiner Mittäter an. Nichtsdestotrotz hat der
Berufungskläger ab dann die Anwesenheit der nicht eingeweihten Kundgebungsteilnehmer
ausgenutzt, um ordinäre Zerstörungswut hinter grundrechtlich geschützten
Rechtspositionen zu kaschieren (vgl. Art. 22 BV). Auch dieses Element wirkt
sich verschuldenserhöhend aus. Zusammenfassend ist die subjektive Tatschwere als
mittelschwer zu bezeichnen.
5.3.3 In
Würdigung dieser Umstände ist das Tatverschulden betreffend die qualifizierte
Sachbeschädigung als mittelschwer zu bezeichnen. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes
(Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die vorinstanzliche Bemessung der
Einsatzstrafe indes bei 14 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen. Mit Blick
auf den Strafrahmen von Art. 144 Abs. 3 StGB, der eine Mindeststrafe
von 12 Monaten Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe
vorsieht, erübrigen sich Ergänzungen zur Strafart.
5.4
5.4.1 Betreffend
den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ist in objektiver Hinsicht
zu betonen, dass die dem Privatkläger B____ zugefügte Rechtsgutsverletzung am
unteren Rand denkbarer Gewalttätigkeiten einzuordnen ist. Der Privatkläger ist
durch den ihm zugefügten Rempler weder verletzt worden, noch sind andere
bleibende Einschränkungen des Wohlbefindens objektiviert. Das objektive
Tatverschulden ist demnach leicht.
In subjektiver
Hinsicht handelte der Berufungskläger aus dem hauptsächlichen Antrieb, sich am
Rande einer Demonstration von Abtreibungsgegnern Scharmützel mit Polizisten zu
liefern. Obschon dem Geschädigten in diesem Zusammenhang bloss der Schutz der Marschteilnehmer
oblag, verübte der Berufungskläger gegen ihn eine Tätlichkeit. Die
Rechtsgutsverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies wirkt sich
verschuldenserhöhend aus.
Im Resultat ist
das Tatverschulden eher als gering zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen
von Art. 285 Abs. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, erweist sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten
als schuldangemessen (zur Wahl der Strafart vgl. E. 5.6.4).
5.4.2 In
Bezug auf den Schuldspruch wegen Begünstigung kann auf das unter E. 5.4.1
Ausgeführte verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass als Anlasstat für die
vereitelte Strafverfolgung nur, aber immerhin, ein Fusstritt zu Buche schlägt.
Dabei handelt es sich um ein vergleichsweise leichtes Delikt. Das objektive
Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt dementsprechend ebenfalls eher leicht.
Hinsichtlich der subjektiven Komponenten wird auf E. 5.4.1 verwiesen.
Im Resultat ist
das Tatverschulden zwar als gering zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen
von Art. 305 Abs. 1 StGB, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis
hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich eine Freiheitsstrafe
von einem Monat indes noch nicht als schuldangemessen. In Anwendung von Art. Art. 391
Abs. 2 Satz 1 StPO bzw. mit Blick auf die resultierende (fixe)
Gesamtstrafe belässt das Appellationsgericht die vorinstanzlich bemessene
hypothetische Strafhöhe betreffend die Begünstigung indes unverändert (zur Wahl
der Strafart vgl. E. 5.6.4).
5.4.3 Betreffend
die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruch ist in objektiver Hinsicht betreffend
die Demonstration in Basel zu würdigen, dass sowohl die objektiven, wie auch
die subjektiven Strafzumessungskomponenten verschuldensmässig weitgehend in der
bereits abgehandelten Sachbeschädigung aufgehen. Namentlich das beiden
Tatbeständen gemeine Element der öffentlichen Zusammenrottung hat bereits Niederschlag
im Rahmen der Qualifikation nach Art. 144 Abs. 2 StGB gefunden. Eine Doppelverwertung
ist unzulässig. Es rechtfertigt sich, sie mit einem Monat Freiheitsstrafe zu
sanktionieren.
Hinsichtlich der
Demonstration in Zürich wiegt das jeweilige objektive und subjektive
Tatverschulden hingegen schwerer. Nach dem erstellten Sachverhalt gingen die
Störaktionen einseitig von den Gegendemonstranten aus, welche den an sich
geordneten „Marsch fürs Läbe“ zu verhindern versuchten. Die Intention der
Zusammenrottung war einzig darauf gerichtet, grundrechtlich geschützte Ansprüche
einer den Teilnehmern missliebigen, aber friedlichen Interessengruppe auf Versammlungsfreiheit
zu vereiteln. Hierfür wurde die gewalttätige Konfrontation bewusst gesucht und
gefunden, was schwer wiegt. Die Rechtsgutverletzung wäre durch Formen der
friedlichen Protestbekundung vermeidbar gewesen. Nach dem Gesagten kann das
Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch in Zürich klarerweise nicht
mehr im alleruntersten Bereich verortet werden. Aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt die
vorinstanzlich bemessene hypothetische Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe
indes unangetastet (zur Wahl der Strafart vgl. E. 5.6.4).
5.5
5.5.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt innerhalb des – ausnahmsweise erweiterten – Strafrahmens
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der „Gesamtschuldbetrag“ des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Konnex stehen.
5.5.2 Vorliegend
stehen zwei voneinander losgelöste Sachverhaltskomplexe zur Beurteilung, in welchen
der Beschuldigte jeweils im Zuge einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGE
133 IV 256 E. 4.5.3) mehrere teilweise ideal konkurrierende Straftaten begangen
hat (vgl. E. 5.6.4). In beiden Sachverhaltskomplexen stehen die verübten
Delikte somit zwingend in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen
Konnex. Dies hat zur Folge, dass sich der Landfriedensbruch in Basel neben der
mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Sachbeschädigung nur noch in geringem
Masse auswirkt. Ebenfalls in geringem Masse schlagen die neben der Gewalt und
Drohung gegen Beamte begangene Begünstigung und der Landfriedensbruch zu Buche.
Zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen als solchen besteht kein
Zusammenhang.
In Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 ist die Strafe für die qualifizierte Sachbeschädigung
von 14 Monaten um 4 Monate zu erhöhen. Eine Gesamtstrafe von
18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten – als schuldangemessen.
5.6
5.6.1 Unter
dem Titel der Täterkomponenten ist vorab zu betonen, dass der Berufungskläger
während des ganzen Verfahrens keine Aussagen zur Sache gemacht und Fragen zu
seinen persönlichen Verhältnissen nur situativ beantwortet hat. In der
Berufungsverhandlung gab er an, dass er aufgrund seiner körperlichen
Disposition nicht im angestammten Beruf als Heizungsmonteur, sondern im Stundenlohn
als Plakatierer und im Service tätig sei, er eine berufliche Neuorientierung
anstrebe und er diesbezüglich ein Gesuch betreffend Umschulung bei der
Invalidenversicherung (IV) eingereicht habe. Dies wirkt sich neutral aus. Eine
erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Der
Berufungskläger hat weder Reue noch Einsicht gezeigt. Als Ausfluss des nemo
tenetur-Grundsatzes ist dies ebenfalls neutral zu würdigen. Hingegen weist er
gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20. Februar 2018
eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch
öffentliche Zusammenrottung, datierend vom 22. Oktober 2012 auf, er ist in
Bezug auf die Taten vom 14. September 2013 somit einschlägig vorbestraft.
Aus dem Strafmass von 20 Tagessätzen Geldstrafe lässt sich indes nur ein
geringes Verschulden ableiten, zumal die Verurteilung demnächst sechs Jahre
zurückliegt. Sie wirkt sich in nur geringem Masse straferhöhend aus.
Vor dem
Hintergrund der übrigen, neutral zu wertenden Täterkomponenten rückt die
einschlägige Vorstrafe in den Hintergrund. Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten strafneutral aus. Damit erweist sich eine Gesamtstrafe von
18 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
5.6.2 Gemäss
Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn
zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die
Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr
eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des
zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
Im vorliegenden
Fall ist zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB das
Verjährungsrecht in seiner Fassung vor der am 1. Januar 2014 in Kraft
getretenen Revision heranzuziehen. Gemäss dem zu den Tatzeitpunkten geltenden Art. 97
aStGB verjährte die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht war und in sieben Jahren, wenn
die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht war (Art. 97
Abs. 1 lit. b und c aStGB).
5.6.3 Hinsichtlich
der am 21. Mai 2010 begangenen, mit Strafandrohung von 5 Jahren
Freiheitsstrafe bewehrten, qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144
Abs. 3 StGB war bei Eröffnung dieses Urteils gut die Hälfte der
Verjährungsfrist abgelaufen. Art. 48 lit. e StGB kommt somit nicht
zur Anwendung. In Bezug auf den am gleichen Tag begangenen und mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bedrohten Landfriedensbruch ist
festzustellen, dass die siebenjährige Verjährungsfrist bei Ausfällung dieses
Urteils bereits abgelaufen war. Nachdem der Berufungskläger am
14. September 2013 in Zürich aber erneut einschlägig delinquiert und sich
entsprechend seit der Tat nicht wohl verhalten hat, scheidet eine
Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB aus.
In Bezug auf
sämtliche am 14. September 2013 begangenen Delikte kommt gestützt auf die
ihnen gemeine abstrakte Strafandrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
die (altrechtliche) siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Gestützt auf
die Zweidrittel-Regel wäre eine Strafmilderung somit für Urteile angezeigt, die
ab dem 14. Mai 2018 ergehen. Das vorliegende, am 23. März 2018
eröffnete Erkenntnis fällt knapp, aber klar nicht unter die Zweidrittel-Regel,
weshalb eine Strafminderung im freien Ermessen des Gerichts liegt. In
Anbetracht, dass es sich bei den massgeblichen Delikten um einen Rückfall
handelt (vgl. E 5.7.3), erkennt das Appellationsgericht kein deutlich
vermindertes Strafbedürfnis. Der Zeitablauf seit der Tat führt somit zu keiner Reduktion
der Gesamtstrafe.
5.6.4 Das
Bundesgericht hat jüngst im Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur
Publikation vorgesehen) die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung rekapituliert.
Es liess
erkennen, seine Rechtsprechung der in Konstellationen mehrfacher
Deliktsbegehung vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der
konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2) nicht
weiter fortzuführen. Es resümiert, eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die
Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung liefe im Ergebnis auf eine
(selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der
gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstrafe“ hinaus. Ein derartiges Vorgehen
bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des
fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene,
was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (BGer 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.4, m.w.H., zur Publikation vorgesehen).
Die Vorinstanz
hat die Wahl der Strafart nicht näher begründet. Hinsichtlich der Demonstration
in Basel erscheinen die während mindestens einiger Minuten durch verschiedene
Personen iterativ verübten Sachbeschädigungen als einheitliches,
zusammengehörendes Geschehen und sind rechtlich als natürliche Handlungseinheit
zu qualifizieren. Die Sachbeschädigungen wurden von den Teilnehmern einer
öffentlichen Zusammenrottung begangen, zu welcher auch der Berufungskläger
gehörte. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs steht darum im Verhältnis der
(echten) Idealkonkurrenz zur qualifizierten Sachbeschädigung. Betreffend die in
Zürich begangenen Delikte hat der Berufungskläger die Tatbestände der Gewalt
und Drohung gegen Beamte sowie der Begünstigung ebenfalls durch ein und dieselbe
Handlung erfüllt. Beide Tatbestände konkurrieren ideal. Im Verhältnis zum
Landfriedensbruch liegt wiederum eine natürliche Handlungseinheit vor.
Die Bildung
sachverhaltlicher Tat(handlungs)gruppen rechtfertigt es, den in Basel
begangenen Landfriedensbruch wie die qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe
zu sanktionieren, ohne implizit auf die (aufgegebene) Rechtsfigur des
fortgesetzten Delikts zu rekurrieren. Anders als in der zur jüngsten
Rechtsprechung Anlass gebenden Problematik, wurde der Berufungskläger nicht der
mehrfachen Tatbegehung schuldig erkannt, sondern der Erfüllung mehrerer
Straftatbestände durch eine Einzelhandlung bzw. natürliche Handlungseinheit. Insbesondere
unter spezialpräventiven Aspekten erschiene es nun aber nicht sachgerecht, aus dieser
Handlung, selbst wenn sie mehrere Straftatbestände erfüllt, nachträglich ein
Bedürfnis nach zwei wesensverschiedenen Sanktionen herauszubilden. Grund dafür
sind die unterschiedlichen Voraussetzungen: Bei der Wahl der Sanktion sind hauptsächlich
täterbezogene Kriterien wie ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den
Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventiven Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Subsumption einer Einzelhandlung oder einer
Handlungseinheit unter mehrere Strafnormen erfolgt demgegenüber
sachverhaltsbezogen. Eine gesonderte Einzelbetrachtung der Delikte ermöglicht
es zwar, qualitativ unterschiedliche Strafarten zu begründen. Mit Blick auf die
verschiedenartigen Auswirkungen von Freiheits- und Geldstrafe auf das Leben des
Täters lässt sich eine Kombination der Strafarten aber jedenfalls dann kaum
mehr konsistent mit den Auswahlkriterien in Einklang bringen, wenn der Täter
sie durch eine Einzelhandlung verwirkt hat. Dass mit anderen Worten der
Strafzweck in Fällen ideal konkurrierender Vergehen eine Kombination
verschiedener Strafarten verlangt, dürfte die Ausnahme bilden. Grundsätzlich
muss es demnach möglich sein, eine Handlungseinheit mit jeweils einer Sanktionsart
zu belegen.
Konkret bezogen
auf das kombinierte Vorliegen von Landfriedensbruch und Vandalenakten im
Bereich der qualifizierten Sachbeschädigung rechtfertigt sich sowohl aus
general- als auch aus spezialpräventiven Gründen eine einheitliche
Sanktionierung mittels Freiheitsstrafe.
Hinzu kommt vorliegend,
dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt sind (vgl.
E. 5.7.2 ff.) und der Berufungskläger als Ausfluss jeglicher Weigerung mit
den Behörden zu kooperieren, im Falle der Verhängung einer Geldstrafe als
zahlungsunwillig zu betrachten ist. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe
gebräche somit auch nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen der kurzen unbedingten
Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 aStGB in der zum Tatzeitpunkt
geltenden Fassung (lex mitior). Damit ist für den am 21. Mai 2010 in Basel
begangenen Landfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Betreffend die
am 14. September 2013 begangenen Delikte ist ausgehend von der Gewalt und
Drohung gegen Beamte ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Sie bewegt
sich mit 6 Monaten (hypothetischer) Dauer im Rahmen von Art. 40 aStGB
(in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) und kommt als Sanktion alternativ
zur Geldstrafe in Betracht (vgl. E. 5.4.1). Aus Gründen der
Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz, namentlich in Anbetracht der
Tatsachen, dass es sich um einen Rückfall handelt (vgl. E. 5.7.3) und
zahlreiche Indizien darauf hindeuten, dass der Berufungskläger nach wie vor in
einem gewaltaffinen Umfeld verkehrt (vgl. E. 5.7.3), greift anstelle einer
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe Platz. Was die in idealer Konkurrenz begangenen
Delikte der Begünstigung und des Landfriedensbruch betrifft, gilt das vorstehend
Ausgeführte. Damit ist auch für die am 14. September 2013 begangenen
Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
5.6.5 Es
ergibt sich daraus in Bezug auf die Verurteilung vom 22. Oktober 2012 zu
20 Tagessätzen Geldstrafe keine retrospektive Konkurrenz. Vorliegend wird eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen. Weil ungleichartige Strafen kumulativ zu
verhängen sind, partizipiert die Vorstrafe nicht an der Gesamtstrafenbildung.
5.6.6. Nach
Massgabe sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien ist der Berufungskläger
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
5.7
5.7.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen die unbedingte Vollzugsform der verhängten
Freiheitsstrafe. Er bemängelt, zu Unrecht als unverbesserlicher
Überzeugungstäter aus dem linken Spektrum dargestellt zu werden. Diesbezüglich
verweist er darauf, dass die einzige Vorstrafe eine Sanktion von bloss 20 Tagessätzen
Geldstrafe nach sich gezogen habe und dass die der Verurteilung zugrunde liegende
Sachbeschädigung beinahe acht Jahre zurückliege. Es liege auch kein Rückfall
vor, weil der Berufungskläger im Jahre 2012 wegen den im Jahre 2010 angeblich
begangenen Taten noch nicht verurteilt worden sei. Man könne auch nicht von
einer Schlechtprognose ausgehen, nur weil er drei Jahre später einer Person
einen Seitencheck verpasst habe. Weiter dürfe eine Schlechtprognose auch nicht
damit begründet werden, dass gegenwärtig andere Strafverfahren gegen den
Berufungskläger geführt würden. Die Unschuldsvermutung gelte absolut. Schliesslich
sei der Berufungskläger erst dreissig Jahre alt und orientiere sich beruflich
gerade um. Eine Freiheitsstrafe sei daher unverhältnismässig.
5.7.2 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Im Rahmen von
Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit
anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich
bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht
tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur
bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld
der Ungewissheit den Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 1
E. 4.2.2).
Bei der Prüfung,
ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das
Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die
Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und
der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung
zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den
bedingten Vollzug allerdings nicht notwendigerweise aus (Urteil 6B_118/2017 vom
14. Juli 2017 E. 3.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung des künftigen
Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu.
5.7.3 Der
Berufungskläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
hängigen gegen ihn geführten Strafverfahren die Unschuldsvermutung gelte. Dies
schliesst indes nicht aus, dass die Tatsache als solche, dass weitere
Strafverfahren hängig sind, und deren Umstände berücksichtigt werden dürfen,
soweit daraus gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung möglich sind.
Vorliegend
erhellt aus dem Strafregisterauszug vom 20. Februar 2018, dass gegen den
Berufungskläger zwei weitere Strafverfahren hängig sind. Es handelt sich erstens
um den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 25. Juni 2016, hängig
vor dem Strafgericht Basel-Stadt. In der Berufungsverhandlung damit konfrontiert,
gab die Verteidigung an, das Verfahren befinde sich im Stadium der Anklage
(vgl. Verfahrensprotokoll). Im (öffentlich zugänglichen) rechtskräftigen Haftentscheid
des Appellationsgerichts HB.2016.42 E. 3 war diesbezüglich erwogen worden,
dass der Berufungskläger dringend verdächtigt werde, innerhalb einer Gruppe von
40 bis 50 Personen Sachbeschädigungen und Gewalt gegen die im Einsatz
stehenden Polizeibeamten ausgeübt zu haben. Ein Verdachtsmoment unter anderen
bildeten dabei bei ihm sichergestellte schwarze Kleidung und Arbeitshandschuhe
(vgl. auch E. 6.1 des zitierten Entscheids). Zweitens führt die
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen den Berufungskläger eine
Strafuntersuchung wegen Raufhandels, angeblich begangen am 4. Dezember
2017.
Hinzu tritt die
erwähnte Vorstrafe wegen qualifiziert begangener Sachbeschädigung vom
22. Oktober 2012. Gemäss dem edierten Strafbefehl „bewarf der
Berufungskläger anlässlich öffentlicher Zusammenrottung zusammen mit 10 bis 15
weiteren Personen aus dem linksaktivistischen Umfeld das Bürogebäude an der
Stauffacherstrasse 101 in 8004 Zürich mit Flaschen, welche mit
hellroter Farbe gefüllt waren.“ (Verfahrensakten Unt. Nr. 2011/163
S. 6002). In Bezug auf die Demonstration in Basel trifft zu, dass
diesbezüglich im formellen Sinne kein Rückfall vorliegt, weil der
Berufungskläger noch keine Warnwirkung durch eine Bestrafung erfahren hatte. Demgegenüber
stellt der Vorfall vom 14. September 2013 in Bezug auf das Urteil vom
22. Oktober 2012 einen während der Probezeit erfolgten Rückfall dar. Dies
wirkt sich stark negativ auf die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus.
Zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht fällt weiter die Einschlägigkeit der
Vortat. Dass sich der Berufungskläger ungeachtet eines gerade abgeschlossenen
Strafverfahrens erneut aus den gleichen Motiven strafbar machte, deutet auf
seine Unbelehrbarkeit hin. Anders als unter dem Titel der Täterkomponenten ist
das Strafmass bei den Bewährungsaussichten von untergeordneter Bedeutung.
Wenn der
Berufungskläger weiter beanstandet, er werde zu Unrecht als „unverbesserlicher
Überzeugungstäter“ dargestellt, geht seine eigene Darstellung nicht weit am
Kern der Sache vorbei. So verbindet die einschlägige Vorstrafe und die hier beurteilten
Taten ein gemeinsames ideologisches Motiv. Unabhängig des Ausgangs der hängigen
Strafverfahren kann zudem konstatiert werden, dass der Berufungskläger weiterhin
– und damit seit nunmehr acht Jahren – in einem gewaltaffinen Umfeld verkehrt
und dort entsprechend verwurzelt sein dürfte. Seine fortbestehende
Zugehörigkeit zur Szene ergibt sich aus der schlichten Tatsache, dass der
Berufungskläger anlässlich einer gewalttätigen Zusammenrottung verhaftet wurde,
mithin am Schauplatz von Ausschreitungen anwesend war. Insoweit, als sich der
Berufungskläger im Laufe des Verfahrens zu seinen persönlichen Verhältnissen
geäussert hat, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach er sich von den
gewalttätigen Ausprägungsformen seiner Ansichten distanziert haben könnte. Die
Tatsache dass sämtliche beurteilten und dem Berufungskläger vorgeworfenen Taten
Gewalt gegen Menschen oder Sachen zum Gegenstand haben, gibt Anlass zur
Feststellung, dass er die Ausübung von Gewalt je nach Kontext begrüsst und seine
persönliche Hemmschwelle diesbezüglich herabgesetzt ist. Dass der
Berufungskläger durch eine bedingte Strafe von weiteren einschlägigen Delikten
abgehalten würde, ist nach dem Gesagten illusorisch.
An diesem
Eindruck vermögen weder der bei der IV hängige Antrag auf Umschulung, noch die
von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Tatsache, der Berufungskläger sei erst
dreissig Jahre alt, etwas zu ändern. Beides setzt aus objektiver Warte keinen für
den Berufungskläger ausschlaggebenden Anreiz, die Teilnahme an Ausschreitungen
zu meiden.
5.7.4 Im
Sinne einer Gesamtwürdigung ist dem Berufungskläger hinsichtlich seiner
Bewährungsaussichten eine Schlechtprognose zu stellen. Die Gewährung des
bedingten Vollzuges der zu verhängenden Freiheitsstrafe scheidet damit aus.
5.8 Nach
dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und das erstinstanzliche
Urteil ist zu bestätigen. Demnach ist der Berufungskläger für die am
21. Mai 2010 in Basel und die am 14. September 2013 in Zürich
begangenen Taten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu
bestrafen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. September 2013
auf den 15. September 2013.
6.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist
der Berufungskläger mit den Anträgen seiner Berufung vollständig unterlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er grundsätzlich die Kosten des
Berufungsverfahrens. Er trägt demnach die mit CHF 1‘000.– zu beziffernden
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr (vgl.
§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
6.2
6.2.1 Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März 2017 wurde dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 2256). Mit Verfügung vom
12. März 2018 wurde er aus dem Mandat wieder entlassen. Die amtliche
Verteidigung ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit
Honorarnote vom 20. März 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von
6 Stunden erscheint angemessen. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 1‘200.–. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz im Umfang von CHF 73.– sowie die Mehrwertsteuer gemäss
den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend
CHF 101.55. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 1‘374.55 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
6.2.2 Mit
Schreiben vom 9. März 2018 teilte Advokat [...] dem Appellationsgericht
mit, vom Berufungskläger als Privatverteidiger mandatiert worden zu sein. Der
Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vollständig unterlegen. Demnach hat
er keinen Anspruch auf Entschädigung seiner für die private Verteidigung
getätigten Aufwendungen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
6. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Nichtvollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 30.– der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich vom 22. Oktober 2012 wegen Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung);
Abweisung der Genugtuungsforderung von [...].
A____ wird der Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung und grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Beamte, des
mehrfachen Landfriedensbruchs und der Begünstigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 14. September 2013 auf den 15. September 2013 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51,
Art. 144 Abs. 1, 2 und 3, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2,
Art. 260 Abs. 1 und Art. 305 Abs. 1 StGB.
A____
wird wie folgt zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt:
An [...] in der Höhe von CHF 5‘920.– zzgl. Zins von 2 % seit
dem 1. Juli 2010;
An die [...] in der Höhe von CHF 500.– zzgl. Zins von 5 % seit
dem 21. Mai 2010;
An die [...] in der Höhe von CHF 14‘235.15;
An [...] in der Höhe von CHF 1‘000.–. Die Mehrforderung wird auf
den Zivilweg verwiesen;
An die [...] in der Höhe von CHF 2‘314.90 zzgl. Zins von 5 %
seit dem 6. September 2010.
Die Schadenersatzforderungen der [...] und der [...]
werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von
CHF 7‘307.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem früheren amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.20 und ein Auslagenersatz
von CHF 73.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 101.35
(8 % auf CHF 1‘104.– sowie 7,7 % auf CHF 169.20), somit
total CHF 1‘374.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).