Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.44
URTEIL
vom 23.
Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], unbekannter Nationalität,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb.
[...], (Identität nicht gesichert), unbekannter Nationalität, wurde seit August
2016 in den Kantonen Genf und Zürich verschiedentlich wegen Eigentums- und ausländerrechtlichen
Delikten (illegaler Aufenthalt) festgenommen und jeweils wieder freigelassen,
und es wurden entsprechende strafrechtliche Verfahren gegen ihn geführt. Der
Kanton Genf hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Letztmals wurde A____ am 15.
Januar 2015 in Genf festgenommen und am 28. Februar 2017 der ausschreibenden
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt; er wurde in Untersuchungshaft
gesetzt. Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 12. Juli 2017 des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig
und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe; zudem erklärte es die gegen
ihn am 12. August 2016 vom Ministère public du canton de Genève wegen
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diebstahls bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– vollziehbar und verwies ihn in
Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 27. November 2017 zuhanden des
Migrationsamtes vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt
verfügte am 28. November 2017 Ausschaffungshaft über A____ bis 26. Februar
2018, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember
2017 bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 9. Februar 2018 die Verlängerung
der Haft bis 25. Mai 2018 verfügt, was der Haftrichter mit Urteil VGE
AUS.2018.19 vom 23. Februar 2018 bestätigt hat. Nun hat das Migrationsamt am
14. Mai 2018 eine zweite Haftverlängerung bis 24. August 2018 verfügt. Die
Überprüfung der Haftverlängerung hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
des Haftgrundes für die Ausschaffungshaft ist zunächst auf das Urteil VGE
AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017 E. 1 und 2 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen.
2.2 Wie
das Migrationsamt in der vorliegenden Haftverlängerungsverfügung zutreffend
bemerkt, wird mit der verfügten Haftverlängerung die maximale Haftdauer von
sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG überschritten (ausländerrechtliche Haft
seit 28. November 2017, vgl. VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017, Sachverhalt),
weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen sind. Gemäss
dieser Bestimmung kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate,
für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert
werden, wenn (lit. a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder (lit. b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
2.3 Der
Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor ausdrücklich und
konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Der papierlose Beurteilte, dessen
Identität nicht gesichert ist, weigert sich denn konsequenterweise auch
standhaft, irgend etwas für seine Identifikation oder die Beschaffung von
Reisepapieren zu tun. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei dieser
Haltung geblieben. Allerdings hat er versprochen, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren, sofern man ihn freilasse. Auf diese Bedingung kann zwar
insoweit nicht eingegangen werden, allerdings ist das Versprechen des
Beurteilten zu hören. Die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung gestützt
auf Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG sind damit insoweit gegeben.
2.4 Allerdings
stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug tatsächlich durchführbar ist.
Der Beurteilte ist nicht identifiziert. Die marokkanischen Behörden haben ihn
nicht anerkannt. Die tunesischen Behörden auch nicht. Das daraufhin erstellte
Lingua-Gutachten hat ergeben, dass es sich sehr wahrscheinlich um einen
algerischen Staatsangehörigen handelt. Auf Nachfrage des Migrationsamtes hin
hat das SEM mit E-Mail vom 9. März 2018 erklärt, dass bereits am 13. Februar
2018 auch die algerischen Behörden den Beurteilten nicht anerkannt haben; um
einen neuen Identifizierungsantrag zu stellen, brauche man neue Elemente, zum
Beispiel eine ID. Damit konftrontiert, verweigerte der Beurteilte gegenüber dem
Migrationsamt am 20. März 2018 nach wie vor jegliche Mitwirkung bei der
Identifikation seiner Person. Auf erneute Rückfrage des Migrationsamtes hin hat
das SEM mit E-Mail vom 16. April 2018 erneut erklärt, dass die algerische
Botschaft den Beurteilten am 13. Februar 2018 nicht anerkannt hat. Damit man
einen neuen Antrag an die algerische Vertretung weiterleiten könne, benötige
man zusätzliche und neue Informationen. Damit konfrontiert, verweigerte der
Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber am 14. Mai 2018 erneut jegliche
Mitwirkung, und dabei blieb er auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Der
Beurteilte befindet sich bereits seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft. Es
ist davon auszugehen, dass er seine Haltung nicht mehr ändern wird. Er hat es
somit selber in der Hand, ob die Landesverweisung vollzogen werden kann oder
nicht. Es ist nicht ersichtlich, es ergibt sich nicht aus den Akten und das Migrationsamt
erklärt mit keinem Wort, welche Mittel denn jetzt noch zur Verfügung stehen
sollten, um den Beurteilten ohne seine Mitwirkung identifizieren und
auszuschaffen zu können. Das SEM hat seit dem 13. Februar 2018 nichts
Sachdienliches mehr unternommen – welche Untätigkeit allein schon das
Beschleunigungsgebot verletzt und die Frage nach einer Haftentlassung aufwirft.
Insbesondere aber erscheint der Wegweisungsvollzug per se undurchführbar, und
der Haftzweck, nämlich dessen Sicherstellung, kann nicht mehr erreicht werden.
2.5 Die
Ausschaffungshaft, die vorliegend zu beurteilen steht, ist keine Beugehaft.
Dies im Gegensatz zur Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG), die der Gesetzgeber als
ausländerrechtliche Beugehaft eingeführt hat. Damit ist die Ausschaffungshaft
nicht einschlägig, wenn der Ausländer den Vollzug durch seine mangelhafte
Kooperation verunmöglicht (Martin
Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich et. 2015, S. 103 m.w.H.). Das
ist vorliegend der Fall. Trotz der den Behörden zumutbaren Abklärungen ist der
Wegweisungsvollzug nicht möglich, und damit fällt die Ausschaffungshaft dahin
(BGer 2C_556/2007, 2C_700/2007 vom 21. Januar 2008 E.2.3). Die vorliegend
angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist somit unzulässig. Ob die
Voraussetzungen für Durchsetzungshaft gegeben wären, kann offen bleiben, denn
das Migrationsamt hat keine solche verfügt. Die Haft ist folglich unzulässig,
und der Beurteilte ist daraus zu entlassen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.