Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Arbeitslosenkasse B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2013.23
Einspracheentscheid vom 3. Juni
2013
Anspruch auf eine
Arbeitslosenentschädigung
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer wirkte während der Theatersaison 2010/2011 im Theater
C____ als Statist bzw. als Walzertänzer beim Stück D____ mit (vgl. z.B. Vorstellungseinteilung,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 22, sowie Gagenabrechnungen Oktober 2010 bis
März 2011 und Mai 2011, AB 23 bis 29).
b)
Am 25. Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer für eine
Arbeitslosenentschädigung an (AB 17). In einem Schreiben vom
18. Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass er weder die für Leistungen benötigte Beitragszeit erfülle, noch die
Mindestgrenze von monatlich CHF 500.-- in den letzten zwei Jahren vor der
Anmeldung erreiche. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass für einen
Leistungsanspruch Wohnsitz in der Schweiz nötig sei (AB 14). Dies hielt
sie am 11. März 2013 in einer Verfügung fest und lehnte mit dieser
Begründung eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab (AB 12).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2013 Einsprache (AB 2
und 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
3. Juni 2013 ab (AB 1).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2013 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt :
„Die
Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Versicherten Leistungen zu gewähren.
Insbesondere soll sie ihn unterstützen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche
gemäss Art. 29 AVIG.
Das Gericht möge
die folgende Auskunftspersonen der Arbeitgeberin (E____ [Anm.: Trägerschaft des
Theaters C____]) befragen zu den Sozialversicherungsbescheinigungen, für deren
Inhalt sie verantwortlich sind:
a) Frau F____, Lohnbuchhalterin,
insbesondere zu der Internationalen Arbeitgeberbescheinigung, die sie am
24.09.2012, und zu der nationalen Arbeitgeberbescheinigung, die sie am
16.10.2012 unterschrieb.
b) Herr G____, Personalleiter und stellvertretender
Leiter der Verwaltung, insbesondere zu dem Lohnzertifikat 2010 vom 04.02.2011,
das ihn als Kontakt ausweist mit seiner Durchwahlnummer [...].
c) Herr H____, Personalbuchhalter,
insbesondere zu dem Lohnzertifikat 2011 vom 24.01.2012, das ihn als Kontakt
ausweist mit seiner Durchwahlnummer [...].
Das Gericht möge
die obigen Auskunftspersonen der Arbeitgeberin (E____) befragen zu:
a) das Datum des Beginns des
Arbeitsverhältnisses
b) die Funktion des Versicherten
c) den Lohn und allfällige Lohnzuschläge
d) die wöchentliche Arbeitszeit
e) das Ende des Arbeitsverhältnisses
f)
der Gewährung
bezahlten Urlaubs
Das Gericht möge
die Zeugenvernehmung so ansetzen, dass der Versicherte Fragen stellen (lassen)
kann im Anschluss an der Vernehmung durch das Gericht.“
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 schliesst die
Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In einer Verfügung vom 14. August 2013 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, Unterlagen betreffend des
von ihm erwähnten Kontoberichtigungsverfahrens bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt (AKBS) und des von ihm ebenfalls genannten Verfahrens bei der Bühnenschiedskommission
gegen die E____ einzureichen. Daraufhin liess der Beschwerdeführer in einem
Schreiben vom 22. August 2013 mitteilen, dass die Bühnenschiedskommission
neu besetzt werden müsse und erst dann eine Klage eingereicht werden könne.
d)
Am 23. August 2013 sistiert der Instruktionsrichter das Verfahren
vorerst bis zum 31. Dezember 2013. Mit Verfügungen vom 17. Februar
2014 und vom 13. Juni 2014 verlängert er die Sistierung.
e)
Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 reicht der Rechtsanwalt I____ eine
Kopie des Gesuchs um Einleitung eines Schiedsverfahrens vom 12. Juni 2014
vor der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt sowie ein Schreiben des Vorsitzenden
vom 10. Juni 2014 ein. Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers
vom 27. Juni 2014 verfügt der Instruktionsrichter am 1. Juli 2014,
dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Schiedsverfahrens vor
der Bühnenkommission weiterhin sistiert bleibt.
III.
a)
Am 29. Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ein (Beilage zur Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
15. August 2014).
b)
Nach einem Meinungsaustausch des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit
dem Bundesgericht, erklärt sich letzteres für in der Sache zuständig
(Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. November 2014). Das
Appellationsgericht tritt mit Urteil DG.2014.16 vom 28. Januar 2015 nicht
auf die Aufsichtsbeschwerde ein.
c)
Am 27. November 2014 nimmt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht
Einsicht in die Akten des Bundesgerichts.
d)
Mit Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 wird die
Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen.
IV.
a)
Der Instruktionsrichter des Sozialversicherungsgerichts fordert den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2015 dazu auf, das Urteil der
Schiedskommission zur gegebenen Zeit einzureichen.
b)
Auf wiederholte Aufforderung der neu zuständigen Instruktionsrichterin hin
(Verfügung vom 25. Januar 2017) reicht der Beschwerdeführer am
10. Februar 2017 den Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt
ein.
c)
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 verlängert die
Instruktionsrichterin die Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides über die Lohnansprüche des Bühnenschiedsgerichts Bern. Nach
weiteren Eingaben der Parteien bestätigt sie die Sistierung mit Verfügung vom 21. August
2017.
d)
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 reicht Rechtsanwalt I____ den
Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts in Bern vom 13. Oktober 2017 ein. Daraufhin
hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf und informiert
den Beschwerdeführer, dass der Schiedsspruch der Beschwerdegegnerin zugestellt
werde, falls er nicht bis zum 23. Januar 2018 Widerspruch einlege
(Verfügung vom 9. Januar 2018). Mit Verfügung vom 31. Januar 2018
verfügt sie die Zustellung des Schiedsspruchs an die Beschwerdegegnerin.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenleistungen ab. Sie begründet dies zum einen mit dem
Nichterreichen der Beitragszeit von mindestens 12 Monaten innert der
Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Anmeldung. Zum andern erklärt sie, der
Beschwerdeführer habe auch die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von
CHF 500.-- pro Monat nicht erreicht. Im Weiteren weist sie darauf hin,
dass der Beschwerdeführer keine gültige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz vorgelegt
habe.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe vom
- Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 mindestens 12 Monate gearbeitet.
Für diese Zeit schulde ihm die E____ mindestens CHF 3‘600.-- pro Monat, da
er bei dieser angestellt gewesen sei. Damit erfülle er die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen
der Beschwerdegegnerin hat.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 Abs. 1 AVIG. Danach hat eine versicherte Person
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos
ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die
obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV
erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und
die Kontrollvorschriften erfüllt. Umstritten sind vorliegend mehrere
Voraussetzungen.
3.2.
Zunächst ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit
erfüllt hat. Nach Art. 13 Abs. 1 hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monate eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
4.1.
Wie in den Tatsachen erwähnt, engagierte sich der Beschwerdeführer
während der Saison 2010/2011 im Theater C____ als Statist. Die Bühnenschiedskommission
Basel-Stadt stellte in ihrem Schiedsspruch vom 8. Mai 2015 diesbezüglich
fest, dass der Beschwerdeführer als Statist in der Musicalproduktion D____ mitgewirkt
hatte und daher nicht unter den Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
für das künstlerische Chor- und Ballettgruppenpersonal (Fassung 1982/1997;
siehe AB 35) falle (E. 4.7. des Schiedsspruchs). Zudem qualifizierte sie
den Statistenvertrag als gemischten Vertrag mit arbeits- und
auftragsrechtlichen Elementen (E. 5.7. des Schiedsspruchs).
Das Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern bestätigte diesen
Entscheid mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2017. Es führte zudem aus,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Statistentätigkeit keine Leistung erbracht
habe, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten gewesen sei, weshalb
kein Arbeitsvertrag nach Art. 320 des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) angenommen werden könne
(E. III.7.11. des Schiedsspruchs). Es wird ausserdem festgehalten, dass es
dem sog. Bühnenbrauch entspreche, dass für Statisten in der Regel keine Lohnzahlungspflicht
bestehe, sondern lediglich eine Spesenentschädigung entrichtet werde sowie allenfalls
zusätzliche Leistungen in Form von vergünstigten Tickets und dergleichen
angeboten würden (E. 8. des Schiedsspruchs).
4.2.
Wie bereits in den aufgeführten Schiedssprüchen ausführlich
dargelegt, war der Beschwerdeführer somit beim Theater C____ nicht mit einem
Arbeitsvertrag angestellt und unterstand auch nicht dem GAV für das
künstlerische Chor- und Ballettgruppenpersonal (Fassung 1982/1997). Demnach hatte
er ‑ entgegen seiner Auffassung (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2014) ‑
keinen Anspruch auf eine dem GAV basierende Mindestgage (vgl. dazu Art. 11
Abs. 1 GAV, AB 35, und Übersicht über die Mindestgagen 2005 - 2013, AB 56).
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kumulativjournalen
und Gagenabrechnungen geht sodann hervor, dass das Theater C____ ihm von
Oktober 2010 bis Mai 2011 Entschädigungen von insgesamt CHF 1‘345.--
erbrachte (AB 21, 22 und 23 bis 30). Auf diese Dokumente ist abzustellen.
4.3.
Zunächst fällt auf, dass die Entschädigungen, die der
Beschwerdeführer erhielt, nur über acht Monate verteilt ausgezahlt wurden
(wobei nur in sieben Monaten überhaupt Geld ausbezahlt wurde). Dies entspricht
der Dauer des Engagements des Beschwerdeführers beim Theater C____; wobei, wie gesagt,
ohnehin nicht von einer arbeitsrechtlichen Anstellung ausgegangen werden kann. Die
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG
(vgl. E. 3.2.) wurde damit nicht erfüllt. Gründe für eine Befreiung von
der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG sind aus den Akten keine ersichtlich.
Eine andere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der zweijährigen
Rahmenfrist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) hat der Beschwerdeführer
nicht nachgewiesen. Seine unsubstantiierten Ausführungen über seine bisherigen
beruflichen Tätigkeiten und die ebenfalls unsubstantiierte Behauptung, dass er
freiberuflich als Ballettlehrer tätig sei (vgl. Schreiben an die Beschwerdegegnerin
vom 13. September 2012, AB 38) genügen nicht um weitere relevante
berufliche Tätigkeiten anzunehmen. Schon daher muss ein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen
des Beschwerdeführers verneint werden.
4.4.
Über das Gesagte hinaus ist festzuhalten, dass als versicherter
Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (inkl. vertraglich
vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für
arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen). Der Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen
Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze
nicht erreicht. Diese Mindestgrenze liegt gemäss Art. 40 AVIV bei monatlich CHF
500.--. Dabei wird der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen
zusammengezählt. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer vom Theater C____
Leistungen von insgesamt CHF 1‘345.-- ausgezahlt, die geteilt durch die
acht Monate seines Engagements durchschnittlich pro Monat CHF 168.10
betrugen. Geht man von sieben Monaten aus, weil im April 2011 keine Auszahlung
erfolgte, wären es CHF 192.10. Damit erreichte der Beschwerdeführer die Mindestgrenze
für Leistungen der Arbeitslosenversicherung von monatlich CHF 500.-- bei
weitem nicht. Auch aus diesem Grund muss ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers
verneint werden.
4.5.
Da der Beschwerdeführer schon mangels Erfüllung der
Mindestbeitragszeit und mangels Erreichens der Mindestgrenze des erzielten
Lohnes keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, kann offen
gelassen werden, ob die Entschädigungen, welche der Beschwerdeführer vom
Theater C____ erhielt, überhaupt beitragspflichtig waren.
4.6.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht
verneint hat.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: