Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.186
ENTSCHEID
vom 10.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2016
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 14. Juni 2017
(vom Bundesgericht am 5. Oktober
2017 aufgehoben)
betreffend Entfernung von
Beweisen aus den Akten
Sachverhalt
In einem von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren
wegen (Versicherungs-)Betrugs liess dieser – vertreten durch Advokat [...] – am
14. November 2016 beantragen, die aus einer durch die Invalidenversicherung
angeordneten geheimen Observation stammenden Unterlagen seien aus den Akten zu
entfernen, da solche Observationen gestützt auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unzulässig seien.
Mit Verfügung
vom 18. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab. Dagegen erhob
A____ am 21. November 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht. Dieses trat nach
Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und einer Replik des
Beschwerdeführers mit Entscheid vom 14. Juni 2017 nicht auf die Beschwerde
ein.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Entscheid 1B_266/2017
vom 5. Oktober 2017 (amtlich publiziert in BGE 143 IV 475) hiess das
Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen
Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Juni 2017 auf und wies die
Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück.
Es wies das Appellationsgericht an, auf die Beschwerde einzutreten und deren Begründetheit
„im Sinne der Erwägungen“ zu prüfen. Dabei werde es sich an dem zur amtlichen
Publikation bestimmten Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 zu orientieren
haben, welches sich ausführlich mit der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus
Privatüberwachungen im Vorverfahren befasse.
Mit Verfügung
vom 22. November 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der
Staatsanwaltschaft und nachfolgend dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGer
1B_266/2017 E. 2.7 und 1B_75/2017 E. 4.6 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu
äussern, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) bzw. ein klarer Fall von Unverwertbarkeit vorliege. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Dezember 2017, der Beschwerdeführer am 9. März
2018 dazu geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a
S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG
N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E 1.1 und
SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
2.1 Das
Appellationsgericht hatte seinen Nichteintretensentscheid vom 14. Juni
2017 wie folgt begründet: Die Rechtmässigkeit der von der Invalidenversicherung
angeordneten Observation sei gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO vom zuständigen
Sachgericht zu beurteilen. Ein Entscheid über die Rechtmässigkeit von Beweisen stelle
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar, gegen
den Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig sei, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil rechtlicher Natur darstelle, der auch durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden
könne. Eine Ausnahme von dieser Regel sei gemäss Bundesgericht nur in Ausnahmefällen
zu machen, z.B. wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls
die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststehe. Wenn kein
derartiger Ausnahmefall vorliege und eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen
den Zwischenentscheid ausgeschlossen sei, sei nicht ersichtlich, worin die eigenständige
Wirkung eines entsprechenden Entscheids des Beschwerdegerichts liegen könne.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt und sei auch nicht
ersichtlich, inwiefern das Verbleiben der Unterlagen betreffend die geheime
Observation in den Akten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich
ziehen solle. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Privaten rechtswidrig
erlangte Beweismittel dann verwertbar seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden
rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine
Interessabwägung für deren Verwertung spreche, stehe die Rechtswidrigkeit der
durch die Invalidenversicherung angeordneten Observation nicht ohne Weiteres
fest. Es fehle daher an einem rechtlich geschützten Interesse des
Beschwerdeführers an der Beurteilung dieser Frage durch das Beschwerdegericht.
2.2 Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 für das
Appellationsgericht bindend erkannt, dass nach dem Wortlaut und der Systematik
von Art. 393 Abs. 1 lit. a und 394 lit. b StPO die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuchs
mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar sei. Wollte man deren Zulässigkeit
vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig machen,
müsste man vom klaren Gesetzeswortlaut Abstand nehmen. Dies wäre nur zulässig,
wenn triftige Gründe zur Annahme bestünden, dass er nicht dem wahren Sinn der
Bestimmung entspreche (a.a.O. E. 2.4). Solche Gründe, die sich namentlich
aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben könnten, seien vorliegend nicht
gegeben. Das Zulässigkeitserfordernis des nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteils gelte bei Beschwerden nach der StPO – anders als bei der
Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR
173.110) – nur bei einer Anfechtung von durch die Staatsanwaltschaft
abgelehnten Beweisanträgen, nicht auch für Entscheide über die Entfernung
unverwertbarer Beweismittel (a.a.O. E. 2.5). Die gestützt auf Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG entwickelte bundesgerichtliche Praxis zur Entfernung von
(angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus Untersuchungsakten könne sowohl
aus teleologischen wie auch aus institutionellen Gründen nicht analog auf die
StPO-Beschwerde übertragen werden. Der Umstand, dass der Weiterzug eines
Aktenentfernungsentscheids ans Bundesgericht mangels irreparablen Nachteils
(vorerst) ausgeschlossen bleiben könne, lasse die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz zur Behandlung entsprechender Verfügungen nicht dahinfallen (a.a.O.
E. 2.6). Nichts anderes ergebe sich aus der gesetzlichen Kompetenzordnung
zwischen dem Beschwerde- und dem Sachgericht. Es treffe zwar zu, dass die Frage
der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339
Abs. 2 lit. d StPO) zu unterbreiten sei und der definitive Entscheid über
gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) mithin grundsätzlich
der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen
des Endentscheids obliege. Dies schliesse indessen nicht aus, dass die
Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der
Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die
Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde. Hierbei könne allerdings insbesondere
in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein.
Falls sich bei rechtswidrig erlangten („ungültigen“) Beweisen eine Prüfung bzw.
Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO („zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich“) aufdränge, könne es sich je nach den Umständen des
Einzelfalls als geboten erweisen, diese dem erkennenden Sachgericht
vorzubehalten, zumal dieses die Prüfung im Licht der gesamten Beweisergebnisse
vornehmen könne. Lasse sich hingegen die Unverwertbarkeit der umstrittenen
Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten
Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein,
warum die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten
entfernen solle (a.a.O. E. 2.7). An der zeitnahen Entfernung unverwertbarer
Beweise aus den Akten habe die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse (a.a.O. E. 2.9).
2.3 Es
ist daher auf die Beschwerde einzutreten und deren Begründetheit zu prüfen.
Dabei hat sich das Appellationsgericht auf ausdrückliche Anweisung des
Bundesgerichts (a.a.O. E. 3) am inzwischen als BGE 143 IV 387 amtlich publizierten
Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2017 vom 16. August 2017 zu orientieren,
welcher sich ausführlich mit der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus
Privatüberwachungen im Vorverfahren befasst.
Das
Bundesgericht hat in BGE 143 IV 387 (E. 4.1 und 4.2 S. 389-393) in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR festgestellt, für systematische
private Observationen im Strafprozess bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der
Eingriff in die Privatsphäre der observierten Person verstosse daher gegen Art.
8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs.
1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die insofern
rechtswidrig erhobenen Beweismittel seien jedoch nicht automatisch
strafprozessual unverwertbar. Ob und inwiefern aus einer festgestellten
Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folge, sei nach
dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen (a.a.O., E. 4.3 S.
393 f.). Im Strafprozess sei die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich
dem Sachgericht überlassen. Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch
nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden werde, bestünden aber
Ausnahmen, insbesondere wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus
den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsehe. Gleich verhalte es
sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die
Unverwertbarkeit bereits ohne weiteres feststehe. Derartige Umstände könnten
nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich
geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit
des Beweises geltend mache (a.a.O. E. 4.4 S. 394). Die Frage, ob
rechtswidrig erhobene Beweismittel bereits im Vorverfahren auszuscheiden seien,
sei nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht
klarerweise unverwertbar seien, sei die abschliessende Prüfung der
Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4.6
S. 396).
4.1 In
ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 vertritt die Staatsanwaltschaft die
Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine schwere Straftat im Sinne der genannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Es gehe um Sozialversicherungsbetrug.
Zwar sei nicht abschliessend geklärt, welche strafbaren Handlungen die
Qualifikation der „schweren Straftaten“ gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllten. Versicherungsbetrug
würde jedoch selbst nach den strengeren von der Lehre aufgestellten Kriterien die
Voraussetzungen erfüllen. So habe denn auch das Bundesgericht im BGE 143 IV 387,
der sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Deliktssumme
mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei, das Erfordernis der schweren
Straftat bejaht. Schliesslich spreche auch die Aufnahme des Tatbestands des
Sozialversicherungsbetrugs in den Katalog derjenigen Delikte, welche zu einer obligatorischen
Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB führten, für die Qualifikation solcher
Taten als schwere Straftaten i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO. Im Übrigen seien
die in Frage stehenden Observationen ausnahmslos an allgemein zugänglichen und
für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten erfolgt, was nach der Praxis des
Bundesgerichts keinen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstelle.
Es liege somit kein (klarer) Fall von Unverwertbarkeit vor.
4.2 Demgegenüber
vertritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 die
Meinung, dass Art. 141 Abs. 2 StPO auf Fälle wie den vorliegenden nicht
anwendbar sei, da sich diese Bestimmung auf die Verletzung von für die
Strafverfolgungsbehörden, nicht für private und andere Institutionen aufgestellte,
Gültigkeitsvorschriften beziehe. Die Invalidenversicherung habe nicht nur eine
Gültigkeitsvorschrift verletzt, sondern ihre Vorgehensweise sei als
strafrechtliche Beweiserhebung insgesamt rechtswidrig gewesen und könne nicht
durch ein Gültigkeitserfordernis rechtsgültig werden. Die Zulassung von
Beweisen unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften bei Aufklärung schwerer
Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sei ohnehin höchst problematisch und
habe zu entsprechender Kritik in der Lehre geführt. Die Bestimmung sei daher
eng auszulegen. Auf private Observationen könne die Ausnahmeklausel von Art.
141 Abs. 2 StPO somit nicht zur Anwendung kommen. Im Übrigen spreche der
Gesetzestext von der „Aufklärung schwerer Straftaten“, womit nur besonders
schwere Verbrechen gemeint sein könnten. Dazu gehörten Mord, Terroranschläge,
Geiselnahme etc.. Es gäbe keinerlei Hinweis, dass ein mögliches Vermögensdelikt
von so grosser Relevanz sein solle, dass klare Verwertungsverbote aufgehoben
werden sollten. Aus der Gesetzesnovelle von Art. 66a StGB könne für die Auslegung
der älteren Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO nichts abgeleitet werden. Die
Observationen seien daher klar unverwertbar.
5.1 Nach
Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben
wurden, sowie solche, die die StPO als unverwertbar bezeichnet, in keinem Fall
verwertbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Beweise, die die Strafbehörden
in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich. Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 387
erkannt, Ergebnisse von privaten Observationen seien zwar rechtswidrig, aber
sie stellten weder verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO noch
Beweise dar, welche die StPO als unverwertbar bezeichnet. Es liege somit nach
der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung kein Fall der „absoluten“
Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO vor (E. 4.5 S. 395). Die Frage der
Verwertbarkeit solcher Observationsergebnisse sei vielmehr nach Art. 141 Abs. 2
StPO zu prüfen (E. 4.6 S. 396). Das Argument des Beschwerdeführers,
Art. 141 Abs. 2 StPO sei nur auf Beweise anwendbar, die durch die
Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden, nicht auch auf durch Private oder
andere Institutionen erhobene Beweismittel resp. angeordnete Observationen, ist
daher nicht zu hören.
5.2 Die
Frage, ob ausnahmsweise bereits das Beschwerdegericht über die Frage der
Unverwertbarkeit entscheiden und die fraglichen Observationsergebnisse aus den
Akten zu entfernen hat, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon
ab, ob ein klarer Fall der Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO
vorliegt. Wie bereits ausgeführt, dürfen nach dieser Bestimmung rechtswidrig erhobene
Beweise ausnahmsweise verwertet werden, wenn sie zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich sind. Die Entfernung der Beweise aus den Akten ist
durch das Beschwerdegericht somit nur dann anzuordnen, wenn offensichtlich
ausgeschlossen werden kann, dass sich die Observationsergebnisse für die
Wahrheitsfindung in Bezug auf eine schwere Straftat als unerlässlich erweisen
könnten. Andernfalls ist die abschliessende Prüfung der Bedeutung und
Verwertbarkeit der Beweismittel dem erkennenden Sachgericht zu überlassen (BGE
143 IV 387 E. 4.6 S. 396 f.).
5.3 In
BGE 143 IV 387 E. 4.6 S. 396 hat das Bundesgericht erwogen, bei der Interessenabwägung
falle ins Gewicht, dass es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft untersuchten
Delikt um ein Verbrechen handle, nämlich um „einen schwerwiegenden Fall von
mutmasslichem Versicherungsbetrug mit einer hohen Deliktssumme“. Mitzuberücksichtigen
sei sodann, dass die privaten Observationen nicht in Privaträumlichkeiten
erfolgt seien, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren
Orten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). In solchen verdeckten Beobachtungen liege
nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel kein schwerer Eingriff in die
Privatsphäre des Betroffenen. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine
(gesetzlich zulässige) Observation durch die Strafverfolgungsbehörden
grundsätzlich erfüllt gewesen. Die Ergebnisse der privaten Observation seien
zudem die einzigen direkten Beweismittel zur Aufklärung der untersuchten
Delikte resp. zur Prüfung des Anfangstatverdachts. Nach dem aktuellen Stand der
Untersuchung könne nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass sich die
fraglichen Beweismittel für die Wahrheitsfindung in einem schweren Fall von
mutmasslichem Versicherungsbetrug als unerlässlich erweisen könnten. Die
diesbezügliche abschliessende Prüfung der Bedeutung und Verwertbarkeit der
Beweismittel (im Rahmen der gesamten Beweisergebnisse) sei daher dem
erkennenden Sachgericht bzw. der den Endentscheid verfügenden Strafbehörde zu
überlassen.
5.4 Auch
im vorliegenden Fall geht es um eine Untersuchung wegen mutmasslichen (gewerbsmässigen)
Versicherungsbetrugs. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, durch Simulierung
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von rund sieben
Jahren zu Unrecht ca. CHF 250‘000.– von der Invalidenversicherung, ca. CHF 30‘000.–
von der Pensionskasse und ca. CHF 140‘000.– vom Amt für Sozialbeiträge
(Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen, Krankheitskosten) bezogen zu
haben. Bei gewerbsmässigem Betrug handelt es sich um ein Verbrechen, das mit
einer Strafe zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe
zu ahnden ist. Zwar definiert das Gesetz den Terminus „schwere Straftat“ i.S.v.
Art. 141 Abs. 2 StPO nicht. Während ein Teil der Lehre generell Verbrechen
i.S.v. Art. 10 StGB als solche genügen lässt (vgl. Schmid/Jositsch, in: StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 141 N 8), schlägt ein anderer Teil einen Rückgriff auf die Deliktskataloge
der Art. 269 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 StPO vor (so Donatsch/Cavegn, in: ZStrR 2009, 166; Häring, in: ZStrR 2009, 248) und stellt
sich schliesslich ein weiterer Teil auf den Standpunkt, dass nur Delikte der
Schwerkriminalität gemeint sein könnten, also Straftatbestände, bei denen als
Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
141 N 72; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob//Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 21.a). Diese Frage
muss jedoch im vorliegenden Verfahrensstadium nicht abschliessend geklärt
werden, geht es doch nur um die Frage, ob ein klarer Fall der Unverwertbarkeit
vorliegt und daher bereits das Beschwerdegericht die Beweise aus den Akten zu
entfernen hat. Gemäss BGE 143 IV 387, an welchem sich das Appellationsgericht
nach ausdrücklicher Anweisung des Bundesgerichts zu orientieren hat, ist ein
schwerwiegender Fall von mutmasslichem Versicherungsbetrug zumindest ein ausreichend
schweres Delikt, um einen derartigen klaren Fall der Unverwertbarkeit zu
verneinen.
5.5 Wie
in BGE 143 IV 387 wurde zudem auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer
nur an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten
observiert, worin in der Regel kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des
Betroffenen liegt (BGE 143 IV 387 E. 4.6 S. 396 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft
macht im Weiteren zutreffend geltend, dass die Voraussetzungen für eine strafprozessuale
Observation durch die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO erfüllt
waren. Der verfahrensleitende Staatsanwalt hat denn auch am 27. März 2012 – als
Folge der Erkenntnisse der durch die Invalidenversicherung angeordneten
privaten Observation – eine solche angeordnet und im April und Mai 2012
durchführen lassen (vgl. Akten Band 2, Register „Weitere Zwangsmassnahmen“).
5.6 Schliesslich
ist auch davon auszugehen, dass die Verwertung der Ergebnisse der rechtswidrigen,
durch die Invalidenversicherung angeordneten privaten Observation zur
Wahrheitsfindung hinsichtlich des untersuchten gewerbsmässigen
Versicherungsbetrugs unerlässlich ist, wäre doch bei einer Unverwertbarkeit
dieses Beweismittels auch die gestützt darauf durch die Staatsanwaltschaft angeordnete
rechtmässige Observation nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO).
5.7 Es
kann nach dem Gesagten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass sich
die Erkenntnisse aus der durch die Invalidenversicherung angeordneten rechtswidrigen
Observation für die Wahrheitsfindung in Bezug auf eine schwere Straftat als
unerlässlich erweisen könnte. Damit ist die abschliessende Prüfung der
Bedeutung und Verwertbarkeit der Beweismittel dem erkennenden Sachgericht zu
überlassen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Aktenentfernungsgesuchs
abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.