Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.181
Verfügung vom 24. Juli 2017
IV-Stelle tritt auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Nichteintreten auf die dagegen erhobene
Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 31. August 2004
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer
Invalidenrente angemeldet (IV-Akte 4). Mit Verfügung vom 12. Januar 2007
(IV-Akte 36) hatte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe und ab 1. Februar 2004 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hatte danach mit
Verfügung vom 28. August 2007 (IV-Akte 45) die Invalidenrente ab Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Februar 2010
(IV-Akte 48) „nach erneuter Krankheit“ wieder zum Leistungsbezug an. Dr. C____
(Fachtitel gemäss Aufgebotsschreiben vom 8. Dezember 2010, IV-Akte 67: [...]) erstattete
im Auftrag der IV-Stelle Basel-Landschaft am 22. Juli 2011 ein Gutachten (IV-Akte
76). Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte mit rechtskräftiger Verfügung vom 5.
Juni 2012 (IV-Akte 99) das Leistungsbegehren ab.
c) Der Beschwerdeführer reichte bei der
Beschwerdegegnerin ein mit als „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung
vom 5.6.2012“ betiteltes Schreiben vom 25. September 2014 ein (IV-Akte 110). Die
D____ [...], [...]spital Basel (nachfolgend: D____) erstattete am 21. Juli 2016
(IV-Akte 150) ein bidisziplinäres Gutachten (mit psychiatrischer und
rheumatologischer Untersuchung). Mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Akte
161) kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. September 2015 an. Mit Einwandschreiben vom 2. Januar 2017
(IV-Akte 167) warf der Beschwerdeführer u.a. die Frage auf, wie die
Beschwerdegegnerin „das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014 im
Weiteren zu prüfen“ gedenke. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt dazu
mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 168) fest, die Beschwerdegegnerin habe
das Gesuch vom 25. September 2014 nicht als Gesuch um Wiederwägung, sondern als
Revisionsgesuch entgegengenommen. Sie verwies diesbezüglich auf ihr Schreiben
vom 25. November 2014 (IV-Akte 112) mit welchem sie den Beschwerdeführer mit
„Bezug auf Ihr Revisionsgesuch vom 25.09.2014“ um Aufklärung über die derzeitige
Arbeitssituation ersucht hatte. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer wiederum
mit Eingabe vom 28. Februar 2017 (IV-Akte 172), wobei er den Antrag auf Zusprache
einer ganzen Rente „auch für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis am 31. August
2015“ stellte. Am 24. Juli 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 179). Mit Bezug auf die Thematik Wiedererwägung hielt die Beschwerdegegnerin
darin am Schreiben ihres Rechtsdienstes vom 9. Januar 2017 fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2017 beantragt der
Versicherte:
-
Es sei der Anspruch auf eine volle Rente des
Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 auch für die
Zeit vom 9. August 2010 bis am 31. August 2014 gutzuheissen.
-
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
ergänzend für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis zum 29. September 2014 den
medizinischen Sachverhalt festzustellen und für diesen Zeitraum eine
Arbeitsunfähigkeit festzulegen.
-
Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der
Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. September 2014 eine volle Rente
zuzusprechen.
-
Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung
der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. März 2015 eine volle Rente zuzusprechen.
In formeller Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
c) Mit Replik vom 20. Dezember 2017 formuliert der
Beschwerdeführer die Ziffern 2 ff. der Rechtsbegehren neu wie folgt:
-
neu: Eventualiter sei der Anspruch auf eine volle Rente
des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 auch für
die Zeit ab der Beauftragung von Herrn Dr. C____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers
im Jahre 2010 (September 2010) bis am 31. August 2014 gutzuheissen.
-
neu: Subeventualiter sei der Anspruch auf eine volle Rente
des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 auch für
die Zeit vom 11. November 2011 beziehungsweise 14. Dezember 2011 bis am 31.
August 2014 gutzuheissen.
-
Subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
ergänzend für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis zum 29. September 2014 den
medizinischen Sachverhalt festzustellen und für diesen Zeitraum eine
Arbeitsunfähigkeit festzulegen, (entspricht Eventualbegehren der Beschwerde vom
-
September 2017).
-
Subsubsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in
Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. September 2014 eine volle
Rente zuzusprechen, (entspricht Subeventualbegehren der Beschwerde vom 14. September
2017).
-
Subsubsubsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in
Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. März 2015 eine volle Rente
zuzusprechen, (entspricht Subsubeventualbegehren der Beschwerde vom 14. September
2017).
d) Mit Duplik vom 18. Januar 2018 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers fest.
III.
a) Mit der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den
Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dazu
äussert sich die Beschwerdegegnerin am 28. September 2017.
b) Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 erklärt die
Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels
Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos.
IV.
Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um die
unentgeltliche Vertretung und die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom
20. November 2017.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 13. März 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde und das Rechtsbegehren 4 der Replik
zielen auf die Feststellung eines bestimmten medizinischen Sachverhalts bzw. die
(feststellungsweise) Festlegung der Arbeitsunfähigkeit für bestimmte Zeiträume
ab. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides
fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E.
3a). Die Beschwerde selbst enthält solche Rechtsbegehren, welche die gleichen
Zeiträume betreffen wie die Feststellungsanträge. Auf die Feststellungsbegehren
ist folglich nicht einzutreten.
1.3.
Auf die weiteren, Kern des vorliegenden Verfahrens bildenden
formellen Punkte ist nachfolgend einzugehen.
2.1.
Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet eine rechtskräftige Verfügung
der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Juni 2012 (IV-Akte 99), mit welcher diese
ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt hatte. Der
Beschwerdeführer hat bei der nunmehr örtlich zuständigen Beschwerdegegnerin ein
mit „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ betiteltes
Schreiben vom 25. September 2014 eingereicht (IV-Akte 110). Strittig ist der
Verfahrensablauf bzw. die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach der
Einreichung dieser Eingabe vom 25. September 2014. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe dieses Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht
nicht behandelt. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, sie habe die
Eingabe vom 25. September 2014 als Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201)
entgegengenommen und behandelt.
2.2.
Inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Folgen unterscheiden
sich die Wiedererwägung und die Neuanmeldung in vielerlei Hinsicht.
2.2.1. Art. 53 Abs. 2 ATSG regelt die Wiedererwägung.
Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das
Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar Rz 61 zu Art. 53 mit Hinweis auf BBl 1991 II
262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine Wiedererwägung
besteht nicht. Als formaler Rechtsbehelf vermittelt die Wiedererwägung keinen
Anspruch auf Behandlung. Vielmehr liegt das Zurückkommen im pflichtgemässen
Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Praxis hat klargestellt, dass sofern die
Verwaltung bzw. die Sozialversicherungsgerichte verpflichtet werden könnten,
aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs die Gesetzmässigkeit einer früheren
formell rechtskräftigen Verfügung zu überprüfen, „dies das Rechtsmittelsystem
illusorisch machen“ würde (vgl. BGE 106 V 78, 79 E. 2). Diese Auffassung wird
auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten (Kieser,
a.a.O., mit Hinweisen auf vgl. SVR 2004 ALV Nr. 1, C 7/02, E. 2.2; SVR 2009 EL
Nr. 5, 8C_773/2008, E. 2.3). Der Versicherungsträger kann also weder von einer
Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Kieser, a.a.O. mit Hinweisen auf SVR
2009 AHV Nr. 3, 9C_901/2007, in BGE 134 V 401 nicht veröffentlichte E. 3). Lediglich
bei Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen
formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden. Da vorliegend
die vorgebrachten Revisionsgründe bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Verfügung vom 5. Juni 2012 hätten geltend gemacht werden können, ist eine prozessuale
Revision ausgeschlossen.
Soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren als
einem Rechtsbehelf nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden
Ermessens zulässig ist), ist eine Anfechtung ausgeschlossen (Kieser, a.a.O. Rz 73 zu Art. 53, mit
Hinweis auf BGE 119 V 479). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich
von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden (Kieser,
a.a.O., mit Hinweis auf BGE 133 V 50).
Hat es also die Verwaltung abgelehnt, ein Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln, so ist auf die dagegen beim kantonalen Sozialversicherungsgericht
eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.
2.2.2. Die Neuanmeldung wird in Art. 87 Abs. 3 IVV geregelt.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt
sind. Art. 87 Abs. 2 IVV gibt vor, dass mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen
ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten seit dieser
Rentenablehnung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erachtet
die Verwaltung eine solche Veränderung als glaubhaft, klärt sie die Sache
materiell ab und prüft, ob Veränderungen des Invaliditätsgrades eingetreten
sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat dabei analog einem Revisionsfall nach
Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).
Es gilt nun, den Verfahrensablauf ab Einreichung der Eingabe
vom 25. September 2014 im Lichte der vorstehenden Grundsätze einzuordnen.
3.1.
In seinem „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom
5.6.2012“ (IV-Akte 110) hat der Beschwerdeführer die für eine Wiedererwägung
massgebliche Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom
5. Juni 2012 postuliert; dabei stand gemäss seiner Darstellung die Beweisuntauglichkeit
des Gutachtens von Dr. C____ vom 22. Juli 2011 (IV-Akte 76) im Zentrum.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar nach Eingang des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 25. September 2014 nicht umgehend und explizit erklärt,
sie trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie hat vielmehr den Empfang
dieses Schreibens am 30. September 2014 (IV-Akte 111) mit der Formulierung
bestätigt, sie habe die Anmeldung „zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen/Rente“ erhalten. Sie hat somit
bereits zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, dass sie
zwar Abklärungen eingeleitet hat zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, dies
jedoch ohne jede Fokussierung auf die für eine mögliche Wiedererwägung wesentliche
Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Juni 2012 wegen Beweisuntauglichkeit
des Gutachtens von Dr. C____.
Im nachfolgenden Schreiben vom 25. November 2014 (IV-Akte 112)
nimmt die Beschwerdegegnerin „Bezug auf Ihr Revisionsgesuch vom 25.09.2014“ und
ersucht um Aufklärung über die derzeitige Arbeitssituation. Im Antwortschreiben
vom 2. Dezember 2014 (IV-Akte 114) erklärt der Beschwerdeführer zwar, er stehe
im Zusammenhang mit seinem „Wiedererwägungsgesuch vom 25.9.2014“ bei weiteren
Fragen zur Verfügung. Nachfolgende Schreiben des Beschwerdeführers äussern sich
nicht mehr zum Punkt Wiedererwägung (vgl. Schreiben vom 4. Dezember 2014,
IV-Akte 116, 9. Februar 2015, IV-Akte 120, vom 8. Dezember 2015, IV-Akte 142,
13. Januar 2016, IV-Akte 148). Weitere Schreiben werden zwar wieder mit dem
„Gesuch um Wiedererwägung vom 25.9.2014“ referenziert (vgl. Schreiben vom 24.
März 2015, IV-Akte 123) oder es wird das auf das Gesuch vom 25. September 2014
verwiesen, jedoch ohne Wiederholung des Begriffs „Wiedererwägung“ (vgl.
Schreiben vom 6. Juli 2015, IV-Akte 128). In keinem dieser Schreiben erfolgt
jedoch eine explizite Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 25. November 2014, wonach die Beschwerdegegnerin die
Eingabe vom 25. September 2014 als Revisionsgesuch (bzw. nach
revisionsrechtlichen Grundsätzen in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung
mit Art. 87 Abs. 2 IVV) behandeln wollte.
Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer mit zwei
Schreiben vom 29. und 30. September 2015 sowie einem weiteren Schreiben vom 12.
Januar 2016 (IV-Akten 131, 132 und 146) die Beauftragung von Gutachtern bzw.
Gutachterstellen mit Beilage der Gutachterfragen bekannt. Diese Gutachteraufträge
enthalten die allgemeinen, bei einer Rentenprüfung vorgegebenen Fragen, ohne
Zusatzfragen (IV-Akte 133 S. 3 f, IV-Akte 147 S. 3 f.). Aus diesen Fragen lässt
sich kein Bezug auf eine Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung der
Verfügung vom 5. Juni 2012 herstellen. Im bidisziplinären Gutachten vom 21.
Juli 2016 (IV-Akte 150) hielt die D____ unter der Rubrik „Fragestellung“
(IV-Akte 150 S. 2) vielmehr unmissverständlich fest: die Rentenablehnung sei
„mit Verfügung vom 05.06.2012“ in Rechtskraft erwachsen. „Aktuell geht es nur
um den Zeitraum seit dieser Ablehnung resp. seit dem Wiederwägungsgesuch vom
30.09.2014 bis heute“.
3.2.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde die Frage der Wiedererwägung
erst wieder nach Zugang des Vorbescheides vom 16. November 2016 (IV-Akte 161) explizit
thematisiert. Mit Einwandschreiben vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 167) warf der
Beschwerdeführer u.a. die Frage auf, wie die Beschwerdegegnerin „das Wiedererwägungsgesuch
vom 25. September 2014 im Weiteren zu prüfen“ gedenke. Der Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 168)
fest, die Beschwerdegegnerin habe die Eingabe vom 25. September 2014 nicht als
Gesuch um Wiederwägung, sondern als Revisionsgesuch entgegengenommen. Sie
verwies diesbezüglich auf ihr Schreiben vom 25. November 2014 (IV-Akte 112) mit
welchem sie den Beschwerdeführer mit „Bezug auf Ihr Revisionsgesuch vom
25.09.2014“ um Aufklärung über die derzeitige Arbeitssituation ersucht hatte.
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer wiederum mit Eingabe vom 28. Januar
2017 (IV-Akte 172), wobei er den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente „auch
für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis am 31. August 2015“ stellte. Am 24. Juli 2017
erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 179). Mit Bezug auf
die Thematik Wiedererwägung hielt die Beschwerdegegnerin darin am Schreiben des
Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 fest.
3.3.
Aus dem Ablauf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das
Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014 nicht behandelt hat, sondern dass
sie sich durchgängig auf die revisionsrechtliche Frage konzentriert hat, ob
seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juni 2012 eine rentenrelevante
Veränderung eingetreten ist. Terminologisch bleibt anzufügen, dass zwar der von
der Beschwerdegegnerin gewählte Begriff „Revisionsgesuch“ (Schreiben vom 2.
Dezember 2014 sowie 9. Januar 2017, IV-Akte 114 sowie 168) insofern nicht ganz
korrekt war, als nicht die Abänderung einer bereits laufenden Rente in Frage
stand, sondern dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 25. September 2014
als „Neuanmeldung“ behandelt hat, wobei wie erwähnt auch bei einer solchen
Neuanmeldung revisionsrechtlich relevante Grundsätze gelten. Diese begriffliche
Ungenauigkeit ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2012 (d.h.,
ob die Verfügung vom 5. Juni 2012 zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist) nicht geprüft hat. Auch aus dem Gutachten der
mit der medizinischen Klärung dieser Frage befassten D____ geht klar hervor,
dass auch diese Stelle den Auftrag nicht anders verstanden hat. Gegenüber dem
Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin zwar erstmals nach Zustellung des
Vorbescheides explizit erklärt, sie trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
ein. Sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt Abklärungen dahingehend getroffen, ob
die Verfügung vom 5. Juni 2012 wegen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von
Dr. C____ als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre, noch hat sie jemals
gegenüber dem Beschwerdeführer kundgetan, in dieser Hinsicht Nachforschungen
anstellen zu wollen.
3.4.
Nach dem unter Erw. 2.2.1 bereits Dargelegten ist der Entscheid der
Verwaltung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, nicht anfechtbar. Kieser (a.a.O. Rz 62 zu Art. 53)
postuliert allerdings, dass der Versicherungsträger „immerhin“ den Entscheid
über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots
der Rechtsgleichheit zu fällen habe.
3.4.1. Kieser
verweist an der angeführten Stelle (a.a.O. Rz 62 zu Art. 53) auf Daniel Jacobi (Der Anspruch auf
Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in ZBJV, Bd. 138,
2002 S. 479 f.), der festhalte, dass der Versicherungsträger bei seinem
Entscheid die verfassungsmässigen Prinzipien zu beachten habe. An der genannten
Stelle führt Jacobi aus, dass dem
Postulat auf Anerkennung des Anspruchs des Betroffenen auf Wiedererwägung
insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegenzustehen „scheint“, wonach der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen kann. Mit dieser Formulierung sei die
bisherige Rechtsprechung des EVG in dieser Frage kodifiziert. Wörtlich hält Jacobi weiter fest: „Wenn nun aber die
Kann-Formel in den allgemeinen geltenden Grundsatz des pflichtgemässen Handelns
und Ermessens der Verwaltung und deren Verpflichtung zur Anwendung der
verfassungsmässigen Prinzipien eingebunden und anerkannt wird, dass eine
Nichteintretensverfügung als Verwaltungsakt den Verfügungsbegriff erfüllt und
als solche anfechtbar sein muss, erscheint der Anspruch auf Wiedererwägung auch
mit der Kann-Formel als durchaus vereinbar“. Jacobi
will mit anderen Worten aus verfassungsmässigen Prinzipien den Anspruch
eines Versicherten auf Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs herleiten. Eben diese
Durchsetzbarkeit der Wiedererwägung gilt jedoch (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 61 zu Art. 53) nach herrschender Praxis
gerade nicht. Soweit Jacobi
verfassungsmässige Prinzipien thematisiert, kann ihnen folglich im vorliegenden
Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zukommen.
3.4.2. Aufgrund des bereits dargelegten Verlaufs des
Verfahrens ergeben sich keinerlei Hinweise für ein willkürliches oder
verfassungsmässigen Prinzipien widersprechendes Verhalten der Beschwerdegegnerin.
Trifft die Verwaltung keine Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
so ist kein Grund ersichtlich, ihr Nichteintreten zu beanstanden. Ebenso wenig
könnte gerügt werden, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Eingabe vom
25. September 2014 nicht gänzlich untätig geblieben ist (bzw. dem Versicherten
erklärt hat, auf seine Eingabe überhaupt nicht einzugehen), sondern
entsprechend dem für Neuanmeldungen vorgezeichneten Weg Abklärungen getroffen
hat.
Zu klären bleibt, wie mit den Leistungsbegehren gemäss Beschwerde
und Replik zu verfahren ist.
4.1.
Anträge unter dem Titel „Wiedererwägung“.
Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde sowie die Rechtsbegehren 1,
2 und 3 der Replik fussen auf der Argumentation, die Beschwerdegegnerin hätte auf
das Wiedererwägungsgesuch eintreten und die Voraussetzungen der Wiedererwägung
(zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung, vgl. Kieser, a.a.O. Rz 31 ff. zu Art. 53) prüfen
bzw. bejahen müssen. Die Gutheissung der Rechtsbegehren würde zudem
voraussetzen, dass der durch die Verfügung vom 5. Juni 2012 beurteilte
Sachverhalt in einem zweiten Schritt neu abgeklärt werden müsste (vgl. zu diesen
zwei getrennten Verfahrensschritten Kieser,
a.a.O., Rz 71 zu Art. 53), wobei der Beschwerdeführer unter Vorwegnahme des
Ergebnisses dieser Abklärung des Sachverhalts eine durchgängig bestehende
vollständige Arbeitsfähigkeit postuliert.
Wie vorstehend dargelegt, ist ein – durchsetzbarer – Anspruch
auf Behandlung eines Wiedererwägungsbegehrens zu verneinen. Damit bleibt im
vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Raum für die Prüfung aller weiteren Voraussetzungen
für die Zusprache der unter dem Titel der Wiederwägung beantragten Leistungen.
Folglich ist auf die Rechtsbegehren 1 der Beschwerde sowie die Rechtsbegehren
1, 2 und 3 der Replik ebenfalls nicht einzutreten.
Es erübrigen sich darum auch nähere Ausführungen zum
Rentenbeginn in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zum
frühestens möglichen Rentenbeginn, falls festgestellt wird, dass der Beschluss
der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war.
4.2.
Anträge unter dem Titel „Neuanmeldung“
4.2.1. Im Rahmen der Rentenprüfung nach der Neuanmeldung im
Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV hatte die Beschwerdegegnerin nach dem schon
Dargelegten (Erw. 2.2.2) in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse ab
Juni 2012 mit denjenigen im Juli 2017 zu vergleichen. Sie attestiert dem
Beschwerdeführer gemäss ihrer Verfügung vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 179 S. 6)
seit September 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von erheblichem
Ausmass und anerkennt gestützt darauf mit Wirkung ab September 2015 eine ganze
Rente.
4.2.2. Mit dem subeventualiter gestellten Rechtsbegehren 3 der
Beschwerde (= Rechtsbegehren 5 der Replik) verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss
gestützt auf Art. 88bis IVV ab 25. September 2014 die Zusprache einer
ganzen Rente (vgl. Beschwerde S. 18 Rz 36 mit Verweisung auf S. 9 Ziff. 17).
Der Beschwerdeführer hat an diesem Datum das bereits mehrfach erwähnte Gesuch
um Wiedererwägung gestellt. Sinngemäss will er offenbar Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV angewandt wissen, wonach eine Rentenerhöhung frühestens von
dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.
Diese Vorschrift setzt eine bereits laufende Rente voraus (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 3). Sie kommt,
nachdem die Rentenleistungen an den Versicherten mit Verfügung vom 28. August
2007 (IV-Akte 45) eingestellt worden waren, nicht zum Zuge.
Zu beachten sind vielmehr, wie die Beschwerdegegnerin dies in
der angefochtenen Verfügung getan hat, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Ablauf des
Wartejahres) und Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von 6 Monaten nach Anmeldung).
4.2.3. Subsubeventualiter (Beschwerde S. 18 Rz 37) wird zur
Begründung des Rechtsbegehrens 4 der Beschwerde (= Rechtsbegehren 6 der Replik)
dargelegt, dass der Leistungsanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG 6
Monate nach der Anmeldung vom 25. September 2014 entstehe. Das Gutachten der D____
attestiere dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2014
(Hinweis a.a.O. auf S. 36 des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. E____,
Facharzt für Nervenheilkunde und für Neurologie sowie Epileptologe [DGfE],
IV-Akte 150 S. 73). Der Beschwerdeführer sei somit bereits für mindestens ein
Jahr (gemeint ist wohl: per 25. März 2015 seit einem Jahr) ohne wesentlichen
Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
Im Hauptgutachten der D____ vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 150 S.
6) wird in Übereinstimmung mit dem Teilgutachten von Dr. E____ festgehalten,
die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei „derzeit aus psychiatrischer Sicht
vollumfänglich aufgehoben. Diese Einschätzung bezieht sich nicht nur auf die
angestammte Arbeit, sondern auch auf alle etwaigen Arbeitsplätze. Hier ist
davon auszugehen, dass aufgrund des Krankheitsbildes, der gegenwärtig
vorliegenden Stressoren (berufliche Schwierigkeiten, soziale Isolation,
Auseinandersetzung mit Behörden) die individuellen, aber auch systemischen
Ressourcen des Exploranden aufgebraucht waren und sind, und eine psychische
Dekompensation vorliegt, die die derzeitige Arbeitsfähigkeit seit 2014 vollumfänglich
aufheben“. Zu Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt
wird präzisierend festgehalten, es sei „davon auszugehen, dass die vollständige
Arbeitsunfähigkeit mindestens seit Wiederanmeldung vom 30.09.2014 Gültigkeit
hat“. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hält dazu zu Handen der Fachperson
Renten am 29. Juni 2017 (IV-Akte 175 S. 2 f.) fest, die von der D____ ab September
2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei „unstrittig“. Mit Bezug auf das
Begehren des Beschwerdeführers auf retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
bereits ab Februar 2010 hält der Rechtsdienst fest, es sei gerade bei psychischen
Einschränkungen eine solche Beurteilung nach so langer Zeit „äusserst schwierig
vorzunehmen“. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, da ab August 2010 bis
30. August 2014 keine echtzeitlichen medizinischen Akten vorlägen.
Diese Feststellung ist insofern zutreffend, als die Vorakten
der Beschwerdegegnerin jedenfalls für den Zeitraum ab der Verfügung vom 5. Juni
2012 bis zur Neuanmeldung im September 2014 keine echtzeitlichen
psychiatrischen Berichte mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit enthalten (ein
Bericht der F____, Abteilung [...], vom 5. August 2013, IV-Akte 124 S. 15 ff.,
äussert sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit).
Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
attestiert als behandelnder Facharzt mit Arztbericht vom 21. März 2015 (IV-Akte
124) eine volle Arbeitsunfähigkeit dagegen rückwirkend ab Juli 2009 bis März
2011 und ab September 2012 fortlaufend (intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit
um 50% ab April 2011 bis Mai 2012). Aufgrund der Äusserungen von Dr. G____
bestehen damit gewisse Indizien für eine schon länger, d.h. bereits vor der
Neuanmeldung bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die D____, die gemäss Gutachtensauftrag
das ganze Intervall seit der Verfügung vom 5. Juni 2012 abzuklären hatte (vgl.
IV-Akte 150 S. 2), hat jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit „mindestens“ seit
30. September 2014 attestiert. Sie hat mit anderen Worten eine solche mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erst ab diesem Zeitpunkt
bejaht.
Es erscheint darum als nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerin den Ablauf des Wartejahres per 1. September 2015 angenommen
hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im
Einwandschreiben vom 28. Februar 2017 (IV-Akte 172 S. 6) festhielt, es sei
„zwar richtig, dass die IV-Stelle auch den Gesundheitszustand ab Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs abgeklärt hat. Die diesbezüglichen Abklärungen und
Berechnungen werden nicht bemängelt.“ Jedoch sei die Entscheidung über die
wiedererwägungsweise Beurteilung des Rentenanspruchs zwischen dem 10. Februar
2010 bis zum 31. August 2015 nach wie vor ausstehend. Es lässt sich auch
aufgrund dieser Darlegungen schliessen, dass der Beschwerdeführer sich zumindest
im Vorbescheidverfahren der gutachterlichen Einschätzung des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit im Rahmen revisionsrechtlicher Grundsätze angeschlossen
hatte.
Damit sind die Rechtsbegehren 3 und 4 gemäss Beschwerde (bzw. 5
und 6 der Replik) abzuweisen.
5.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem
Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei
durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar
von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.--
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: