Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.178
Verfügung vom 26. Juli 2017
Beweiswert Gutachten bejaht; Bemessung
des Invaliditätsgrades mit beziffertem Schätzungsvergleich
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist bzw. war selbständig
erwerbend (mediale Lebensberaterin, Geomantin und medizinische Masseurin,
IV-Akte 1 S. 6). Sie meldete sich am 5. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Zur Behinderung
hatte sie „unerkanntes Pfeiffersches Drüsenfieber, in Folge davon schwerste
Anämie, Depressionen, starke Schlaflosigkeit, Zusammenbruch“ (IV-Akte 1 S. 9)
angegeben. Im Rahmen der Anspruchsprüfung hatte am 17. Dezember 2010 eine
Abklärung der Invalidität als Selbständigerwerbende stattgefunden (vgl. Bericht
vom 20. Dezember 2010, IV-Akte 25). Die Abklärungsperson hatte in ihrem Bericht
vorgeschlagen (IV-Akte 25 S. 4), dass in Anbetracht „der konkreten Situation,
wie fehlende Geschäftsabschlüsse der Jahre 2007 und 2009“, die
Invaliditätsschätzung aufgrund eines Einkommensvergleichs anhand statistischer
Lohnangaben gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) vorzunehmen sei. Mit Verfügung
vom 27. September 2011 hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% verneint (IV-Akte
28), nachdem der behandelnde Arzt mit Bericht vom 19. April 2011 (IV-Akte 26)
mit Wirkung ab 20. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit verneint hatte.
b) Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom
14. Februar 2014 (IV-Akte 31) die erneute Anmeldung für IV-Leistungen vom 1.
Februar 2014 wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung sowie mittelschwerer
bis schwerer Depressionen (IV-Akte 32). Mit Schreiben vom 23. März 2014
(IV-Akte 39 S. 2 ff.) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2014 ein. Am 21. August 2014
(IV-Akte 41 S. 2) ging ein von der Beschwerdeführerin am 15. August 2014
unterzeichnetes Anmeldungsformular ohne Abänderung der Punkte 9 f.
(Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften sowie Mitwirkungspflicht) ein.
Zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten der behandelnde
Arzt Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, am 15. Dezember 2013 (IV-Akte 38
S. 3 = IV-Akte 46 S. 9), 29. September 2014 (IV-Akte 49 S. 4 ff.) und 18.
November 2014 (IV-Akte 51 S. 8 ff.) sowie die behandelnde Psychiaterin, Dr. D____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. April 2015 (IV-Akte 60
S. 2 ff.) Arztberichte.
c) Die Beschwerdegegnerin nahm ärztliche Berichte bzw.
Gutachten des involvierten Krankenversicherers zu den Akten (vgl. u.a. versicherungsmedizinische
Kurzbeurteilungen von Prof. E____, [...] AG, Versicherungsmedizinischer
Gutachter, vom 7. Dezember 2013 sowie vom 16. April 2014, IV-Akten 46 S. 6
sowie 7 f. sowie Gutachten Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. Dezember 2014, IV-Akte 52 S. 2 ff.).
d) Der regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. G____,
Fachärztin für Psychiatrie [D] und Neurologie [D], IV-Akte 63) empfahl am 26.
Mai 2015 angesichts divergenter medizinischer Vorberichte die Durchführung
eines neutralen psychiatrischen Gutachtens. Dieses wurde zu Handen der
Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 von Prof. H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (IV-Akte 76), verfasst. Der RAD (sig. Dr. I____, Facharzt
Psychiatrie/Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) nahm am
- Juni 2016 (IV-Akte 84) und nochmals am 24. August 2016 (IV-Akte 95) dazu Stellung.
e) Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 88) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. September 2014
an. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 17. August 2016 Einwand (IV-Akte
92; vgl. ergänzendes Schreiben vom 10. April 2017, IV-Akte 105). Die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung erging am 26. Juli 2017 (IV-Akte 110).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2017 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
- September 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. November 2017 und Duplik vom 1.
Februar 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 13. März 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (IV-Akte 110) hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. September 2014 zugesprochen. In
medizinisch-theoretischer Hinsicht hat sie sich dabei auf das am 21. April 2016
verfasste Gutachten von Prof. H____ gestützt (IV-Akte 76). Die
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 14) erachtet dieses Gutachten
weder hinsichtlich der Diagnosestellung noch in Bezug auf die hieraus gezogenen
Schlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit als schlüssig. Ferner bemängelt die
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 17), zu Unrecht sei zur Schätzung des
Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode wie bei einer im Angestelltenverhältnis
tätig gewesen Versicherten zur Anwendung gelangt. Richtigerweise hätte nach
Auffassung der Beschwerdeführerin eine Abklärung vor Ort für
Selbständigerwerbende durchgeführt werden müssen.
2.2.
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die dagegen erhobenen
Rügen Bestand hat, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Die Gutachterin Prof. H____ erhebt als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 76 S. 19) eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell leicht (ICD10: F 33.0), dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10: F
44.7) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und
narzisstischen Zügen (ICD-10: F 61.0). Die Beurteilung der Auswirkung der
Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit ist nach Meinung von Prof. H____ schwierig (IV-Akte 76 S.
21), weil die für die Arbeit als Geistheilerin notwendigen Kompetenzen nicht
eingeschätzt werden könnten. Grundsätzlich sei die Versicherte in ihren
bisherigen Tätigkeiten, vor allen Dingen als Geistheilerin und Masseurin,
arbeitsfähig, jedoch nur etwa in einem Pensum von 60%. Dabei scheinen nach
Auffassung der Gutachterin im Augenblick Tätigkeiten, die eher körperlich sind,
wie z.B. Massagen, bei den psychischen Belastungen eher weniger beeinträchtigt
als die „mentale Arbeit“.
3.1.1. Das Gutachten gibt ausführlich die Einzelheiten der
Untersuchung wieder (Anamnese betr. Familie, Beruf, sozial und medizinisch,
Entwicklung der psychischen Symptomatik, IV-Akte 76 S. 10 ff.). Ebenso wird die
Befunderhebung einschliesslich Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin
Dr. D____ detailliert wiedergegeben (IV-Akte 76 S. 17 ff.). Prof. H____ äussert
sich sodann zur Wechselwirkung der Diagnosen (IV-Akte 76 S. 20 f.). Die
Beschwerdeführerin weise eine Persönlichkeit mit vorwiegend narzisstischen und
histrionischen Zügen auf. Dies sei auch mit den Ergebnissen des strukturierten
Inventars (PSSI) vereinbar. Die narzisstische Seite zeige sich in der von ihr
selbst beschriebenen Aussenwirkung als arrogant. Die Beschwerdeführerin
versuche überall - in der Therapie und gegenüber der IV zum Beispiel - die
Regeln selbst zu bestimmen und ihr eigenes Leiden als derart einzigartig und
schwer wahrzunehmen, dass sie ihm in den entsprechenden Kommunikationen weiten
Raum lasse. Die histrionische Seite zeige sich im Kreisen um sich selbst, in
der Theatralik, in der Betonung des Äusseren und auch in der Partnerwahl. So
habe die Beschwerdeführerin sowohl in der ersten als auch in der zweiten Ehe
deutlich ältere Männer gesucht, die sie dann enttäuscht hätten. Ein Beginn in
der Kindheit bzw. Jugend liege vor, wolle man die von ihr beschriebenen
Verhaltensauffälligkeiten in der frühen Jugend als ersten Hinweis bewerten.
Später sei der Beschwerdeführerin eine Ausbildung versagt gewesen, weil niemand
mit ihr habe arbeiten wollen. Auch in späteren Berufs- und eben privaten
Beziehungen sei es immer wieder zu Konflikten gekommen.
Sicher auch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung sei es im
Rahmen von Belastungssituationen, insbesondere bei Trennungssituationen von
ihren Partnern, zu schweren Erschöpfungszuständen gekommen. Diese erfüllten
definitionsgemäss die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung. Zum
Zeitpunkt der Untersuchung hätten jedoch nur noch Hinweise auf eine leichte
Depression objektiviert werden können. Die von der Versicherten in
dramatisierter Weise beschriebene Beeinträchtigung korrespondiere nicht mit ihrem
Vermögen, 6 Stunden Anamnesegespräch problemlos durchzuhalten (im Gutachten vom
21. April 2016 wird auf zwei gutachterlichen Untersuchungen am 8. und 11. Dezember
2015 mit insgesamt 6 Stunden verwiesen, vgl. IV-Akte 76 S. 20). Die Kriterien
einer dissoziativen Störung seien erfüllt. Immer wieder beschreibe die
Beschwerdeführerin Episoden körperlicher Missempfindungen oder aber
vorübergehender Orientierungsstörungen, die die Kriterien einer dissoziativen
Störung erfüllen.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten als
widersprüchlich (insb. Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin verweist auf
die von der Gutachterin erhobenen Verhaltensweisen, wie einerseits sozialer
Rückzug und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion (IV-Akte 76 S. 18) und
andererseits auch die histrionische Seite sowie die von der Beschwerdeführerin beschriebene
Aussenwirkung mit der Tendenz, überall die Regeln selbst zu bestimmen, wodurch sie
ihrem Leiden in der Kommunikation mit der Aussenwelt einen weiten Raum lasse
(IV-Akte 76 S. 20). Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich damit im Verhalten
der Beschwerdeführerin zum Teil widerstreitende Tendenzen vereinigen. Die
Gutachterin Prof. H____ hat dies aber nicht verkannt, sondern sie hat aus eben
diesem Grund die Wechselwirkung der Diagnosen thematisiert (IV-Akte 76
S. 20). Damit erweist sich der gegen die Beweiskraft des Gutachtens erhobene Einwand
der Widersprüchlichkeit als unbegründet.
3.2.
Die Beschwerdeführerin verweist auf Äusserungen der behandelnden Fachärztin
Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], welche mit Schreiben vom
3. Juni 2016 (IV-Akte 85) darlegt, die von der Gutachterin Prof. H____ gemachten
Beurteilungen u.a. in Bezug auf die psychiatrische Diagnose (Dissoziative Störungen
gemischt und kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit histrionischen und narzisstischen
Zügen) gingen „an der klinischen Wirklichkeit vorbei“. Weiter legt Dr. J____ im
Schreiben vom 3. Juni 2016 dar, die Begutachtung beruhe auf zwei Konsultationen,
verschiedenen nichtspezifisch psychotraumatologischen Testverfahren und einem
Aktenstudium. Jedoch fehlten wichtige biographische Informationen, insbesondere
bezüglich Gewalterfahrungen und körperlicher Erkrankungen.
3.3.
Der RAD (sig. Dr. I____) hält dem in der Stellungnahme vom 24.
August 2016 (IV-Akte 95) entgegen, die belastete Lebensgeschichte der
Beschwerdeführerin werde im Gutachten von Prof. H____ (IV-Akte 76 S. 13 ff.)
ausführlich abgehandelt, dies hinsichtlich der Belastungen sowohl in Kindheit
und Adoleszenz als auch im Erwachsenenalter und unter Einbezug der mitunter
belastenden Beziehungen und Gewalterfahrungen (IV-Akte 76 S. 15).
Wesentlicher Punkt der Meinungsverschiedenheit bildet die
Frage, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt
werden kann oder nicht. Für diese Diagnosestellung besteht nach Einschätzung
von Prof. H____ eine wenig gesicherte sachverhaltliche Grundlage. Prof. H____
verweist auf die Schilderung der Versicherten (wiedergegeben in IV-Akte 76 S.
15), eine Therapeutin habe „sie gedrängt, Wut herauszulassen, was sie nicht
konnte“. Diese Therapeutin habe die Versicherte in „eine Trance eingesetzt,
wobei allmählich Bilder hochkamen. Unter ständiger Aufforderung der
Therapeutin, doch die Bilder genauer zu beschreiben und zu benennen, sei dann
ihr Vater bei ihr aufgestiegen und Bilder von Vergewaltigungen, Kneblungen und
weiteren Manipulationen. Sie gibt an, dass sie damals in ihren Bilder etwa 7
Jahre gewesen sei. Ihre Gefühle seien währenddessen allmählich wiedergekommen“.
Der RAD hält dazu fest, die Gutachterin habe explizit darauf
hingewiesen, dass bei suggestiblen Persönlichkeiten intensive Methoden wie
Trance zu induzierten Symptomen führen könnten. Eben dies sei der Grund,
weshalb solche Suggestionstechniken nicht zu den anerkannten
Psychotherapiemethoden gehörten. Prof. H____ hält abschliessend fest, es könne
niemand „ausschliessen, dass entsprechende Ereignisse wirklich stattgefunden
haben, jedoch sind in gleicher Weise Zweifel angebracht“ (IV-Akte 76 S. 23),
denn gerade in dieser therapeutischen Szene, wie überhaupt in der
Psychotherapie, gebe „es auch Kunstfehler“. Es sei nicht jedoch Aufgabe des Gutachtens,
das zu klären. Gestützt darauf gelangt Prof. H____ zum Ergebnis, es könne „allenfalls
der Verdacht auf eine posttraumatische Persönlichkeitsstörung“ gestellt werden.
Dagegen erachtet es Prof. H____ als verwunderlich, dass einige der Therapeuten
die Anamnese so festhielten, als wären die Angaben der Versicherten „in diesem
Bereich gesichert“.
3.4.
Nach dem Aktenstand lassen sich die Gewalterfahrungen weder beweisen
noch ausschliessen. Der RAD (a.a.O.) hält in Übereinstimmung mit Prof. H____
fest, es könne nicht Aufgabe eines versicherungsmedizinischen Gutachtens sein,
den Sachverhalt zu den geschilderten Gewalterfahrungen beweismässig
abzusichern. Denn den gewichtigen Anteil an der versicherungsmedizinischen
Beurteilung hätten vielmehr die objektiven medizinischen Befunde, welche im
Gutachten von Prof. H____ ausführlich beschrieben und diagnostisch eingeordnet
würden.
Diese Überlegungen des RAD stehen in Einklang mit der aktuellen
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017
vom 30. November 2017 E. 5.2.2). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass zwar
eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht, soweit darin ein
Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein
Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die Begründung der
Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweist.
Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere
der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2, mit
Hinweis auf Peter Henningsen,
Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden
mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1,
BGE 142 V 106). Das Bundesgericht verweist sodann (a.a.O.) darauf, dass die WHO
als Ergänzung zur ICD die ICF (International Classification of Functioning,
Disability and Health) geschaffen hat zur Beschreibung des funktionalen
Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der
relevanten Umgebungsfaktoren. Diese Klassifikation beruht auf der Erkenntnis,
dass die Diagnosen in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen
bestimmten Schweregrad der Erkrankung zulassen (Urteil 8C_130/2017, a.a.O., mit
Hinweis auf Gabriela Riemer-Kafka
[Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl., 2017, S. 140 ff.; Simon Graf, Arbeitsunfähigkeiten -
medizinisch, Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 13). Weiter führt das
Bundesgericht aus, es bestehe „zumindest in der gerichtlichen Praxis der
Eindruck, dass sich psychische Leiden selten mit einer einzelnen Diagnose erfassen
lassen, sondern häufig von einem polymorbiden Geschehen auszugehen“ sei. Aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei denn auch nicht die Schwere einer
Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitige. Auch dort,
wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruierten, stelle sich im Sozialversicherungsrecht
einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit. Je nach Krankheitsbild bestehe zudem trotz
Therapiebedarf eine erwerblich verwertbare Leistung.
3.5.
Vor diesem Hintergrund bleibt entscheidend, dass die Gutachterin
Prof. H____, wie eingangs unter Erw. 3.2 dargelegt, eingehende Abklärungen
hinsichtlich Anamnese und Krankheitsentwicklung vorgenommen hat und auch auf
den aktuellen psychischen Zustand eingeht. Diskrepanzen in der diagnostischen
Bewertung bestehen vorab zum Gutachten von Dr. F____ vom 17. Dezember 2014
(IV-Akte 52 S. 2 ff.). Die für den zuständigen Krankentaggeldversicherer
berichtende Gutachterin Dr. F____ hat als „schwerwiegendste Hauptdiagnose“ eine
posttraumatische Belastungsstörung bejaht. Prof. H____ verweist darauf, dass
eine solche Störung vorliegend erst im Nachgang zur Anwendung nicht anerkannter
Psychoatherapiemethoden (Suggestionstechniken) postuliert worden war und
verneint darum mit der bereits erörterten, gut nachvollziehbaren Begründung
(Erw. 3.3.) eine ausreichend gesicherte sachverhaltliche Grundlage für diese
Diagnose. Prof. H____ führt aus, es sei zwar bekannt, dass ein kleiner Teil der
posttraumatischen Störungen erst Jahre nach dem traumatischen Ereignis auftrete.
Problematisch sei es jedoch, wenn vorliegend keinerlei Hinweise auf ein
traumatisches Ereignis aus dem entsprechenden Lebensabschnitt beständen. Es
gebe keine Zeugen und die betroffenen Familienmitglieder hätten keine Erinnerung.
Auch fänden sich keine Berichte von Schulschwierigkeiten (vgl. IV-Akte 76 S.
22). Der RAD bezeichnet diese diagnostische Schlussfolgerung von Prof. H____ in
der Stellungnahme vom 1. Juni 2016 als „überaus nachvollziehbar“ (IV-Akte 84 S.
4), zumal die Kardinalkriterien der PTSD-Diagnose nicht vollständig erfüllt seien
und der psychopathologische Zustand mit den gestellten Diagnosen hinreichend
medizinisch eingeordnet werde.
Somit ist der Einschätzung von Prof. H____ gegenüber derjenigen
von Dr. F____ der Vorzug zu geben. Ohnedies wäre gemäss dem angeführten
höchstrichterlichen Präjudiz (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017) von der
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kein sicherer Schluss auf
den Schweregrad der Störung zu ziehen. Entscheidend bleibt so oder so die
funktionelle Auswirkung des sich dem Experten präsentierenden Beschwerdebildes
auf die Arbeitsfähigkeit.
3.6.
Zusammenfassend ist darum nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Prof. H____ abgestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat den – vorliegend nicht strittigen -
Beginn der Viertelsrente auf September 2014, d.h. 6 Monate nach der Anmeldung
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), festgelegt. Auf diesen Zeitpunkt hin hat sie die
Invaliditätsschätzung vorgenommen.
4.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Erwerbstätigen aufgrund
des Einkommensvergleichs wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.
16 ATSG). Das Gesetz geht aus von der Priorität der ziffernmässigen Ermittlung.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29 E. 1,
104 V 135).
4.2.
Vorliegend sind sich die Parteien insoweit noch einig, dass eine
präzise Ermittlung bzw. Schätzung der Vergleichseinkommen nicht durchführbar
ist. Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen – oder
wenigstens eines davon – nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so fallen
nach Lehre und Praxis weitere Vorgehensweisen in Betracht.
4.2.1. Beim sog. ausserordentlichen
Invaliditätsbemessungsverfahren ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der
Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten
Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. Rz 39 zu Art. 28a, mit Hinweis auf AHI 1998 119
und 251; Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2010 IV Nr. 11 = 9C_236/2009
E. 3–4; 8C_645/2010 E. 7).
4.2.2. In der Verfügung vom 26. Juli 2017 (IV-Akte 110) führt
die Beschwerdegegnerin aus, sie habe „aufgrund fehlender Einkommenszahlen als
Selbständigerwerbende“ auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
abgestellt und zur Erhebung beider Einkommen auf die Lohntabellen des Bundesamtes
für Statistik zurückgegriffen. Die Beschwerdegegnerin hat somit vorliegend den
Invaliditätsgrad aufgrund einer bei Meyer/Reichmuth
(a.a.O., Rz 35 zu Art. 28a) unter dem Titel „Bezifferter Schätzungsvergleich“
beschriebenen Vorgehensweise ermittelt. Auch diese Methode greift nur, sofern
sich die beiden Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig genau ermitteln lassen.
Sie sind dann nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (a.a.O., mit
Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2b). Sind Validen- und Invalideneinkommen
ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen, erübrigt sich im
Übrigen deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit (Meyer/Reichmuth,
a.a.O.).
4.3.
Hauptanwendungsfall für das ausserordentliche
Invaliditätsbemessungsverfahren bilden Selbständigerwerbstätige (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz 41 zu Art.
28a mit weiteren Hinweisen) und also solche hat sich die Beschwerdeführerin betätigt
und sie tut dies nach wie vor. Dies würde – entsprechend der Intention der Beschwerdeführerin
– somit für das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren sprechen. Jedoch
wird auch bei Selbständigerwerbenden der Invaliditätsgrad nicht ausnahmslos
nach dem gewichteten Betätigungsvergleich ermittelt (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 782/03 vom 24. Mai 2006: Anwendung
des ordentlichen Verfahrens des Einkommensvergleichs bei einer selbständigerwerbenden
Coiffeuse). Dieser tritt, wie sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin
angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 (E. 4)
ergibt, nicht regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs. Diese Methode
drängt sich nach höchstrichterlicher Praxis vorab dann auf, wenn ein vor allem
landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden
gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben
und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von
Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen
Konstellation könne der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht
durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten
Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen sei gerade die ausserordentliche
Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaube, die erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen
Verhältnissen zu erfassen (Urteil des EVG I 230/04 vom 30. November 2004 E.
2.5). Anwendbar sei das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn
invaliditätsfremde Faktoren - wie Strukturänderungen in dem von der versicherten
Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus -
das Geschäftsergebnis beeinflusst hätten und deshalb nicht ohne weiteres von
der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE
128 V 29 E. 2 S. 31).
Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 14) legt zutreffend dar,
dass vorliegend nicht eine körperlich schwere Haupttätigkeit, ein
Handwerksbetrieb und ein körperliches Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführerin kann
ihre Haupttätigkeit als Geomantin und Masseuse weiterhin teilweise ausführen
und ist auch nicht dazu gezwungen, die Struktur ihres Betriebes zu ändern und
Personal anzustellen. Es drängt sich darum kein erwerblich gewichteter
Betätigungsvergleich auf, bei welchem die verschiedenen Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin
innerhalb ihres Unternehmens je gesondert zu ermitteln wären. Auch die Beschwerdeführerin
behauptet im Übrigen nicht, dass die einzelnen Tätigkeiten verschiedenen
Einkommensniveaus zuzuordnen wären.
4.4.
Somit ist zusammenfassend auch die Invaliditätsschätzung der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
5.1.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: