Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.204
Verfügung vom 19. September 2017
Abschluss der Arbeitsvermittlung;
Verfügung aufgehoben.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. August
2013 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Nochmals erfolgte am 19. März 2015 eine Anmeldung
(IV-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin nahm u.a. medizinische Berichte zu den
Akten (vgl. Bericht von Dr. B____, Neurologische Praxis am C____-Spital, [...],
vom 27. September 2013, IV-Akte 11, Berichte des D____spitals, Neurologie/Neuromuskuläres
Zentrum [nachfolgend D____] vom 16. März 2015, IV-Akte 18, sowie vom 12.
Februar 2016, IV-Akte 27). Infolge eines neurologischen Leiden war die
Beschwerdeführerin gemäss dem letztgenannten Bericht für körperlich leichte
Tätigkeiten noch zu 50% arbeitsfähig. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig.
Dr. E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) notierte am 1. Juli 2015 (IV-Akte 20), das Zumutbarkeitsprofil
gemäss Bericht des D____ vom 16. März 2013 könne für die Eingliederung
übernommen werden; in die Überlegungen bezüglich beruflicher
Massnahmen sei mit einzubeziehen, dass die Krankheit tendenziell progressiv sei.
b) Am 7. Oktober 2015 (IV-Akte 24) erfolgte ein
Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention. Am 2. Februar 2017 wurde ein
Abschlussprotokoll „FI“ („FI“ steht für Frühintervention) erstellt (IV-Akte
40). Am 10. Februar 2017 wurde ein „Antrag Arbeitsvermittlung“ (IV-Akte 42)
erstellt. Verwiesen wird darin auf die Zielvereinbarung vom 2. Februar 2017
bzw. 17. Februar 2017 (IV-Akte 44, sig. F____, und IV-Akte 49, sig. Beschwerdeführerin
und G____). Als Eingliederungsziel wurde darin die nachhaltige Wiedereingliederung
auf dem ersten Arbeitsmarkt festgehalten. Die konkrete Massnahme sollte ein
Arbeits-/Aufbautraining auf dem ersten Arbeitsmarkt bilden. Die Massnahme
sollte vom 6. Februar 2017 bis 5. Mai 2017 andauern. Am 11. Mai 2017 erfolgte
ein weiterer „Antrag Arbeitsvermittlung“ (IV-Akte 56). Mit Mitteilung vom 12.
Mai 2017 (IV-Akte 57) erfolgte eine Kostengutsprache für Aufbautrainig für die
Zeit vom 6. Mai 2017 bis 9. Juni 2017.
c) Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 59)
kündigte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 12. Mai
2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Am 19. September 2017 (IV-Akte
61) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 19. September
2017 weiterhin Arbeitsvermittlung für angepasste Tätigkeit im Pensum von 40% zu
gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert der gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin
keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 9. April 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a und b IVG haben arbeitsunfähige
Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung
bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie begleitende Beratung im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle veranlasst
diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin unstreitig Leistungen im
Sinne aktiver Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes gewährt. Dass
die Voraussetzungen dazu erfüllt waren, ist grundsätzlich ebenfalls nicht
strittig.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 hat die
Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung angeordnet. Zu prüfen
ist vorliegend, ob dieser Entscheid zu schützen ist.
2.2.
Die Fortführung bzw. Einstellung der Arbeitsvermittlung entscheidet
sich aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Form des angemessenen
Mitteleinsatzes ist wegleitend für die Frage der Dauer des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung, nämlich grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht
platziert und eingegliedert ist (vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.
Aufl. 2014, Art. 18 N. 7, mit Hinweisen auf BGE 103 V 18; Urteil des Bundesgerichts
8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung
der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig
festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ
Notwendige (a.a.O., mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2.
September 2008). Die blosse Vermutung, der Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten
für Personen ab 60 Jahren mit behinderungsbedingten Einschränkungen im Gehen
und längeren Stehen an, reicht nicht aus, um den (ansonsten gegebenen) Anspruch
auf Arbeitsvermittlung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass
zuvor intensive Bemühungen stattgefunden haben, der versicherten Person eine
Stelle zu vermitteln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I
776/04 vom 29. März 2005). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung,
wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl
vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall
entschieden werden muss (a.a.O., mit Hinweis auf Urteil des EVG I 412/04 vom
22. Dezember 2004 ins. E. 2.4). Im Sinne einer Richtschnur gibt das
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) eine
Regeldauer von 6 Monaten an (Rz 5000).
3.1.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt unter dem Titel
der Arbeitsvermittlung Leistungen gewährt und dann mit der angefochtenen
Verfügung den Abschluss der Arbeitsvermittlung angeordnet. Nachfolgend sind
zunächst die verschiedenen Stationen der Abklärungen bzw. Massnahmen
wiederzugeben:
- Mit Bericht vom
- März 2015 (IV-Akte 18) hatte das D____ eine fazio-scapulo-humerale Muskeldystrophie
(genetisch gesichert) diagnostiziert. In Anbetracht der Störungen schätzte das D____
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; körperlich leichte, wechselbelastende, in
grösstem Ausmass statische/sitzende Tätigkeiten seien zumutbar. Das D____ unterstützte
„ausdrücklich eine Umschulung der Patientin in diese Richtung“. Der RAD (sig.
Dr. E____) hat sich am 1. Juli 2015 (IV-Akte 20) in medizinischer Hinsicht den Berichten
des D____ angeschlossen. Das dort formulierte Zumutbarkeitsprofil könne für die
Eingliederung übernommen werden; in die Überlegungen bezüglich beruflicher
Massnahmen sei mit einzubeziehen, dass die Krankheit tendenziell progressiv
sei.
-
Am 7. Oktober
2015 (IV-Akte 24) erfolgte ein Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2015 (IV-Akte 25) gewährte die Beschwerdegegnerin
Frühinerventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung („Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche durch Herrn F____“).
-
Gemäss einer
Zielvereinbarung vom 25. Oktober 2016 sollte der Beschwerdeführerin im
Zeitrahmen vom 25. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2017 für die Dauer von 6
Monaten ein individuelles Coaching gewährt werden. Vermerkt wird ein
Kostenrahmen von maximal 20 Stunden (inkl. Abklärungsphase, Coaching und Acquisezeit.
Als Coach sollte Herr H____ tätig sein. Gemäss Mitteilung vom 28. Dezember 2016
(IV-Akte 38) wurden der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Coachings mit aktiver Stellensuche gewährt, und zwar im Sinne eines
Coaching mit aktiver Stellensuche vom 25. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2017 im
Umfang von max. 20 Stunden.
-
Am 2. Februar
2017 wurde ein Abschlussprotokoll zur Frühintervention erstellt (IV-Akte 40).
Unter dem Titel „Ergebnis der Eingliederung“ wurde festgehalten: „Arbeitsversuch
mit Taggeld“ (vgl. Taggeldverfügungen vom 13. März 2017, IV-Akte 52 und vom 10.
April 2017, IV-Akte 54).
-
Am 10. Februar
2017 wurde ein „Antrag Arbeitsvermittlung“ (IV-Akte 42) erstellt. Verwiesen
wird darin auf die Zielvereinbarung vom 2. Februar 2017 bzw. 17. Februar 2017
(IV-Akte 44, sig. F____, und IV-Akte 49, sig. Beschwerdeführerin und G____).
Als Eingliederungsziel wurde die nachhaltige Wiedereingliederung auf dem ersten
Arbeitsmarkt festgehalten. Die konkrete Massnahme sollte ein Arbeits-/Aufbautraining
auf dem ersten Arbeitsmarkt bilden. Die Massnahme sollte vom 6. Februar 2017
bis 5. Mai 2017 andauern. Herr F____ sollte die Aufgabe der Unterstützung und
Begleitung der Massnahme bzw. des Eingliederungsprozesses bilden. Herr G____
sollte die Gewährleistung eines gut begleiteten Einstieges mit vor allem zu
Beginn einer engeren Struktur gegenüber der versicherten Person bilden. Gemäss
Mitteilung vom 16. Februar 2017 (IV-Akte 47) wurde Kostengutsprache für ein
Aufbautraining gewährt, dies ebenfalls mit Hinweis auf die Zielvereinbarung vom
2./17. Februar 2017.
-
Am 24. Februar
2017 erfolgte ein Standportgespräch (mit Massnahme) AV („AV“ steht für Arbeitsvermittlung,
IV-Akte 50). Ein weiteres Standortgespräch erfolgte am 8. Mai 2017 (IV-Akte
55).
-
Am 11. Mai 2017
erfolgte ein weiterer Antrag auf Arbeitsvermittlung (IV-Akte 56). Mit
Mitteilung vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 57) erfolgte eine Kostengutsprache für ein
Aufbautrainig für die Zeit vom 6. Mai 2017 bis 9. Juni 2017.
-
Am 29. Juli 2017
(IV-Akte 58) wurde ein Abschlussprotokoll zur Arbeitsvermittlung erstellt.
-
In der Rubrik
Selbsteinschätzung der versicherten Person wird festgehalten: „Die Versicherte
fühlt sich nach dem angelaufenen Arbeitsversuch so gut, dass sie sich eine
Bürotätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50% gut zutraut“.
Als Ergebnis der Eingliederung wird „arbeitslos“ festgehalten.
-
Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017
(IV-Akte 59) kündigte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die
Mitteilung vom 12. Mai 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Zur Begründung
wird festgehalten: „Im Rahmen der Arbeitsvermittlung haben wir Sie mit einem
Aufbautraining unterstützt. Trotz unserer Bemühungen in der Arbeitsvermittlung
seit 30. März 2016 ist es uns nicht gelungen, Sie innert angemessener Zeit in
den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss unseren Abklärungen fühlen Sie
sich in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50% arbeitsfähig“.
-
Herr H____ erstattete am 25. Juli
2017 einen Coachingbericht (IV-Akte 60). Die Beschwerdeführerin habe ihr
Praktikum beim [...] abgeschlossen (sie konnte noch "etwas Zeit
anhängen") und wäre nun bereit für den nächsten Schritt, sprich; eine
50%-Stelle im kaufmännischen Bereich. Nach eigenen Aussagen habe es ihr enorm
gefallen und sie habe viel gelernt. Herr H____ verweist darauf, dass gemäss
telefonischer Mitteilung an die Beschwerdegegnerin eine Stellenakquisition bereits
laufe. Allerdings habe Herr H____ noch keine Vorstellungsgespräche organisiert,
da die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen direkt im Anschluss an ihr
Praktikum für zweieinhalb Monate in ihre Heimat reisen werde. Herr H____
bemerkt, dass dies einem potentiellen Arbeitgeber nur sehr schwer zu erklären wäre
sowie, dass sich eventuell „sowieso noch Neues bis dahin“ ergebe. Die Beschwerdeführerin
werde sich wieder bei Herrn H____ melden, sobald sie zurück sei, dann erfolgte
ein Treffen, an dem Herr H____ der Beschwerdeführerin die Ergebnisse seiner
Recherchen präsentieren könne. Zusammen mit dem Zeugnis würden dann die
Bewerbungen versandt. Der Beschwerdegegnerin stellte Herr H____ die Auskunft
über die Resultate in Aussicht.
-
Am 19. September 2017 (IV-Akte 61)
ergeht die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
-
Am 17. November 2017 berichtet
Herr H____ (IV-Akte 66), die Beschwerdeführerin sei am 6. Oktober 2017 wieder
bei ihm im Gespräch gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass sie nun doch die
Rentenprüfung anstreben würde. Dies, weil sich nach ihren Angaben ihr
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Neu liege die Arbeitsfähigkeit noch bei
40%; vorher seien es noch 50% gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie dennoch arbeiten möchte, allerdings
jetzt eben nur noch mit einem 40%-Pensum. Herr H____ hielt fest, es laufe „daher“
seine Stellenakquisition weiter, auch wenn der Zeitrahmen der Kostengutsprache
abgelaufen sei. Zwar seien die bewilligten Stunden noch nicht aufgebraucht,
aber sollten diese mit dem Ende der Kostengutsprache ebenfalls verfallen sein,
so werde er seine Akquisitionsbemühungen in diesem Fall kostenfrei
weiterführen. Herr H____ erwähnte dann noch sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin
Einwand gegen den Vorbescheid erheben wolle. Er werde „bis auf weiteres“ nach
einer passenden Teilzeit-Stelle suchen und werde mit der Klientin in Kontakt
bleiben.
3.2.
Nach dem vorstehend schon angeführten Urteil des EVG I 412/04 ist,
solange die Voraussetzungen erfüllt sind, der Anspruch auf Arbeitsvermittlung
grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn
dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz
dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange
zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In
dieser Hinsicht berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die
Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme
darstellt, was auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend ist.
Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig,
wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden
kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. Wann dies der Fall
ist, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht generell und für
alle denkbaren Fälle gleich festgelegt werden.
Vorliegend wird mit Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht
klar, worauf genau die Verfügung vom 19. September 2017 eigentlich abzielen
will. Die Beschwerdeantwort trägt zur Klärung ebenfalls nicht bei. Die
Beschwerdegegnerin hält darin fest, entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift
wolle auch die Beschwerdegegnerin aus der Verfügung vom 19. September 2017
nicht ableiten, dass das Coaching bei Herrn H____ beendet sei. Zwar sei die in
der Mitteilung vom 28. Dezember 2016 erwähnte Frist vom 24. Oktober 2017
abgelaufen (vgl. IV-Akte 38). Da die zugesprochenen 20 Coaching-Stunden aber
bis anhin nur zu einem Bruchteil aufgebraucht seien und die Beschwerdeführerin
nach Abschluss des Arbeitstrainings zudem fast zweieinhalb Monate in ihrer
Heimat geweilt habe (vgl. Notiz H____ in IV-Akte 60, S. 2), könne das Coaching
bei Herrn H____ bei entsprechendem Interesse der Beschwerdeführerin wieder
aufgenommen werden (vgl. dazu IV-Akte 66).
Etwas anderes als das angesprochene Coaching von Herrn H____ wurde
der Beschwerdeführerin unter dem Titel Arbeitsvermittlung nach der Aktenlage zum
Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung vom 19. September 2017 nicht gewährt. Sollte
mit dem Erlass der Verfügung vom 19. September 2017 die Sanktionierung des Ablaufs
des gemäss Mitteilung vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 38) genannten Zeitrahmens
bis 24. Oktober 2017 für das Coaching beabsichtigt gewesen sein, so wird nicht
klar, warum eben diese Befristung gemäss Darlegungen in der Beschwerdeantwort
die Weiterführung des Coaching durch Herrn H____ nicht hindern soll. Es bleibt
darum der Sinngehalt der Verfügung vom 19. September 2017 im Dunkeln. Folglich
ist sie aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, jederzeit verfügungsweise
und mit Blick auf die dargestellte höchstrichterliche Praxis festzulegen, wie
bzw. in welcher Form die Arbeitsvermittlung inskünftig zu gestalten ist, namentlich
wenn die 20 zugesprochenen Coaching-Stunden aufgebraucht sind.
Hinzuweisen ist mit Blick auf die Bemerkung der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass eine Überprüfung des
Gesundheitszustands lediglich im Rahmen einer Rentenprüfung erfolgen könne, auf
den Grundsatz, dass selbst bei Zusprache einer Invalidenrente die Gewährung von
Arbeitsvermittlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies lässt sich aus
einer Rechtsprechung ableiten, wonach über die Rente vor der Durchführung der
Arbeitsvermittlung verfügt werden kann (vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 16 zu Art. 8 mit Hinweis auf Urteil
des EVG I 503/01 vom 7. März 2003).
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. September 2017
im Sinne der Erwägungen aufzuheben.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 800.-- zu tragen, da es sich auch bei der Arbeitsvermittlung um Leistungen
im Sinne des Gesetzes handelt (Art. 69 Abs. 1bis IVG.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: