Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.40
URTEIL
vom 30.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von
Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. April 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung,
dass A____ am 26. April 2018 in Basel durch die
Grenzwacht an der Haltestelle des Flixbus einer Kontrolle unterzogen worden
ist,
dass er sich dabei zwar mit einem gültigen Pass
hat ausweisen können, jedoch festgestellt wurde, dass die französischen
Behörden am 8. März 2018 ein bis zum 8. März 2021 gültiges Einreiseverbot für
den Schengenraum eröffnet haben,
dass A____ daraufhin dem Migrationsamt übergeben
worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. April 2018 aus der Schweiz
weggewiesen und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft
angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich das Migrationsamt im vorliegenden Fall
zur Begründung der Haft auf den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre
stützt,
dass der Beurteilte zugestanden hat, das durch
Frankreich ausgesprochene Verbot erhalten zu haben, jedoch geltend macht, dagegen
Rekurs erhoben zu haben,
dass er bei seiner Anhaltung die Visitenkarte einer
Anwältin in seinen Effekten hatte, womit seine Behauptung zumindest nicht
völlig unglaubwürdig erscheint,
dass in der Befragung durch das Migrationsamt
vergebens versucht worden ist, diese Anwältin telefonisch zu erreichen,
dass die Einreisesperre im Schengener
Informationssystem (SIS) am 8. März 2018 erfasst worden ist und an diesem Tag auch
die letzte Mutation stattgefunden hat,
dass inzwischen nur wenig Zeit vergangen ist,
weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rekurs gegen die Verfügung
noch nicht zu einer Änderung dieses Eintrages geführt hat,
dass damit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann,
dass der Beurteilte gegen eine Einreisesperre verstossen hat,
dass sich diese Unsicherheit zu seinen Gunsten
auswirken muss, handelt es sich doch bei der Anordnung von Ausschaffungshaft um
einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) garantierte persönliche Freiheit (BGer 2C_846/2017 vom 30. Oktober
2017),
dass das Migrationsamt dem Beurteilten auch
vorwirft, sich bis anhin in keiner Weise an behördliche Anordnungen gehalten zu
haben, jedoch nicht ausführt, um was es sich – mit Ausnahme des Einreiseverbots
– konkret handelt,
dass auch aus den Akten nichts ersichtlich wird,
womit sich die Anordnung der Haft begründen liesse,
dass sich nach dem Gesagten die Anordnung von
Ausschaffungshaft als unzulässig erweist, weshalb der Beurteilte aus der Haft
zu entlassen ist,
und erkennt:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende
Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
Migrationsamt
A____
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.