Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.17
URTEIL
vom 18. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
c/o [...],
vertreten durch C____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Einzelentscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Januar 2018
betreffend Anordnung einer Kindesvertretung
gemäss Art. 314abis ZGB
Sachverhalt
B____, geb. […]
2003, ist die Tochter von A____. Zurzeit ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Basel-Stadt ein Verfahren auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für B____
hängig. Konkret handelt es sich um die Prüfung der Frage, ob die Jugendliche
ausserhalb der Familie untergebracht werden muss.
Mit
Einzelentscheid vom 18. Januar 2018 errichtete die KESB für B____ gemäss Art.
314abis eine Kindesvertretung und ernannte C____ zur
Kindesvertreterin.
Dagegen richtet
sich die vorliegende, vom 29. Januar 2018 datierende Beschwerde von A____. Die
KESB hat sich mit Eingabe vom 20. Februar 2018 vernehmen lassen und beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Mit selbigem Datum hat die Vertreterin des Kindes
Stellung zur Beschwerde genommen. Sie beantragt ebenfalls deren Abweisung.
Mit Verfügung
vom 23. Februar 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid
schriftlich ergehen werde, sofern nicht eine der Parteien innert Frist begründeten
Widerspruch erhebe. Dies ist nicht geschehen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB
zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde
ist einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär
gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei
mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach früherem
Recht (dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
3000 f. m.w.H.; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.1 Vorliegend
hat die Instruktionsrichterin die Parteien mit Verfügung vom 23. Februar
2018 darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Entscheid auf schriftlichem
Wege herbeizuführen.
Gemäss § 25 VRPG
kann der Präsident eine mündliche Verhandlung ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt resp. die Durchführung einer Verhandlung nicht
verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung anordnen oder den Entscheid
mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Wie erwähnt
kommen die Bestimmungen des VRPG für alle Verfahren gegen Entscheide der KESB
zur Anwendung, sofern das ZGB nichts anderes vorsieht (vgl. § 19 des KESG
Basel-Stadt). Das KESG – und damit auch VRPG – gehen gemäss Art. 450f ZGB
auch den Bestimmungen der ZPO vor. Da keine Partei gegen die Verfügung
Widerspruch eingelegt hat, ergeht der vorliegende Entscheid somit auf dem
Zirkulationsweg.
2.2 Die
Instruktionsrichterin hat auf die Anhörung von B____ verzichtet. Wie sich aus
den Akten ergibt, konnte diese bereits von der Vorinstanz aus Gründen, welche
vermutlich die Mutter zu vertreten hat, nicht angehört werden (s. dazu hinten
E. 3.3.3), so dass auch im vorliegenden Verfahren nicht mit einer
diesbezüglichen Kooperation zu rechnen ist. Zum anderen aber erscheint die
Anhörung von B____ auch nicht notwendig, da sich ihre Meinung zu der vorstehend
zu entscheidenden Frage klar aus den Akten ergibt (s. dazu hinten E. 3.3.2).
3.1 Angefochten
ist ein Entscheid der KESB, mit welchem C____ als Kindesvertreterin für B____
für die Dauer des Verfahrens auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
eingesetzt wird.
Die Mutter macht
in ihrer Beschwerde gegen diesen Entscheid geltend, B____ lebe seit einiger
Zeit bei ihrem Vater in Deutschland. Sie sei dort seit 1. Januar 2018 gemeldet.
Der Rest der Familie „sei am Umziehen“ oder werde „spätestens in den
Sommerferien“ umziehen (Beschwerde vom 29. Januar 2018, S. 1). Sie
führt weiter aus, der Vater habe genauso wie sie selbst das Sorgerecht, und sie
seien nach wie vor verheiratet. Sie sei daher der Meinung, dass es nicht
richtig sei, wenn sich die Schweiz „auch im Ausland einmischt“. B____ bleibe im
Ausland und der Rest der Familie „gehe auch“ (a.a.O.).
3.2 Mit
ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss vor allem die
örtliche Zuständigkeit der KESB.
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass gemäss Art. 315 ZGB für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich
die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes oder an dessen Aufenthaltsort
zuständig ist, wobei diese Zuständigkeiten rechtlich gleichwertig sind (s. dazu
Biderbost, in: Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Art. 315 ZGB N 3).
Vorliegend ist
zum einen nicht belegt, dass B____ ihren Wohnsitz tatsächlich – wie von der
Mutter behauptet – nach Deutschland verlegt hat. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass die Mutter offenbar entgegen ihren Angaben in der Beschwerde
die alleinige Sorge innehat, und dass der Vater ihrer Kinder bis anhin bei den
Behörden in keiner Art und Weise in Erscheinung getreten ist (vgl. Aussagen
diverse involvierte Fachpersonen, Verhandlungsprotokoll 29. Januar 2018, Vorakten
KESB S. 30/404). Es ist somit fraglich, ob die Ausführungen der Mutter
bezüglich Wohnsitzwechsel zum Vater nach Deutschland überhaupt den Tatsachen
entsprechen. Weiter bestehen abgesehen von den Behauptungen der Mutter auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass B____ ihren Aufenthaltsort nicht mehr in Basel hat. Die
Kindesvertreterin hat in ihrer Stellungnahme vielmehr ausgeführt, sie habe
mehrfach mit der Jugendlichen sprechen können und es habe sich gezeigt, dass sich
diese nach wie vor in Basel aufhalte. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt – wie
von der Mutter behauptet werde – bei ihrem Vater in Deutschland gewohnt (vgl.
Stellungnahme Kindesvertreterin vom 20. Februar 2018, S. 1).
Zusammenfassend
ist deshalb davon auszugehen, dass B____ ihren Wohnsitz nicht verlegt hat bzw.
dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt nach wie vor in Basel ist. Damit ist die KESB
Basel weiterhin örtlich zuständig.
3.3 Im
Übrigen ist die Errichtung einer Kindesvertretung, wie zu zeigen sein wird, vorliegend
auch in der Sache nicht zu beanstanden.
3.3.1 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, es gehe im hängigen Verfahren
aktuell um die Frage, ob B____ ausserhalb der Familie untergebracht werden
müsse. Sie hat erwogen, angesichts der Tragweite dieses Entscheides und im
Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung vor der Spruchkammer der
Kindesschutzbehörde sei für B____ gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB eine
Kindesvertretung zu errichten (vorinstanzlicher Entscheid vom 18. Januar 2018,
S. 1).
3.3.2 Gemäss
Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die
Vertretung des Kindes im Kindesschutzverfahren an und bezeichnet als Beistand
eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung
einer Kindesvertretung ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Unterbringung
des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB),
oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder
bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge
stellen.
Die
Kindesschutzbehörde hat nach pflichtgemässem Ermessen über die Frage der
Errichtung einer Kindesvertretung zu entscheiden, sei es auf Antrag oder von
Amtes wegen (Biderbost, a.a.O., Art. 314a bis N 2). Massgebend soll dabei
weniger das Volumen der Rechtsschriften oder das Mass an Divergenz der Anträge
sein, sondern der Eindruck, der sich der Behörde nach ersten Abklärungen und
Gesprächen aufdrängt (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 314abis N
7).
3.3.3 Vorliegend
behauptete die Mutter gegenüber der KESB, sie plane den Umzug ihrer Tochter B____
bzw. der gesamten Familie zum Vater nach Deutschland (vgl. Beschwerde vom 29.
Januar 2018; Mail betreffend Vorladung für Verhandlung KESB vom 25. Januar
2018, Vorakten KESB S. 38/404). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass B____ sowohl
gegenüber der Kindesvertreterin als auch gegenüber dem Beistand angegeben hat,
sie wolle auf keinen Fall zum Vater nach Deutschland ziehen. Hingegen hat sie mehrfach
den Wunsch geäussert, sie möchte gerne in einem Heim – konkret in demjenigen,
in welchem bereits ihre ältere Schwester ist – platziert werden (Auss. D____ Verhandlungsprotokoll
vom 29. Januar 2018 S. 4, Vorakten KESB S. 25/404, Auss. C____, a.a.O.). Dasselbe
hat sie in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der KESB angegeben
(Aktennotiz E____ vom 18. Januar 2018, Vorakten KESB S. 62/404). In Bezug auf
die Frage, ob sie lieber bei der Mutter bleiben oder in ein Heim platziert
werden wolle, hat sie sich unterschiedlich geäussert (Auss. C____, Verhandlungsprotokoll
vom 29. Januar 2018 S. 5, Vorakten KESB S. 25/404).
Hintergrund des
vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten die Unterbringung der Jugendlichen,
wobei offensichtlich ist, dass der diesbezügliche Wunsch von B____ im Dissens
zu den Vorstellungen ihrer Mutter steht. Die Jugendliche hat zudem mehrmals angegeben,
sie wage aus Loyalität gegenüber ihrer Mutter nicht, ihren Wunsch selbständig
zu äussern (Stellungnahme C____ vom 20. Februar 2018, S. 1; Bericht E____ vom
18. Januar 2018, Vorakten KESB S. 62/404). Eine Kindesanhörung zur Sache, in
der B____ ihre Meinung bezüglich ihrer Unterbringung hätte äussern können, ist am
29. Januar 2018 – wohl aus Gründen, die die Mutter zu vertreten hatte – nicht
zustande gekommen (vgl. Stellungnahme C____ a.a.O.; vgl. auch Aktennotiz KESB,
Vorakten KESB S. 31/404). Damit ist B____ auf eine Vertretung ihrer Interessen im
Zusammenhang mit einer allfälligen Platzierung ausserhalb der Familie zweifellos
angewiesen. Dem entspricht nicht zuletzt, dass die Jugendliche selbst am 18.
Januar 2018 explizit geäussert hat, sie sei mit der Ernennung einer
Kindesvertretung einverstanden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 1).
Zusammenfassend ist eine Kindesvertretung somit auch in der
Sache indiziert.
3.4 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art.
30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Kindesvertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen