Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.173
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Juni 2017
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Anlässlich einer
Verkehrskontrolle vom 3. August 2016 nahm die Polizei des Kantons Solothurn A____
(Rekurrent) seinen Führerausweis vorläufig ab. Im Anschluss daran gewährte der Bereich
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ihm mit Schreiben
vom 20. September 2016 das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen
vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und der Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4. Mit Eingabe vom
29. September 2016 äusserte sich der Rekurrent dazu. In der Folge ordnete
der Bereich AMA mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 den vorsorglichen Sicherungsentzug
des Führerausweises des Rekurrenten auf unbestimmte Zeit und zur Abklärung
seiner Fahreignung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe
4 an, zu der er sich innert dreier Monate unter Leistung eines Kostenvorschusses
anzumelden hatte. Mit Schreiben vom 21. November 2016 wies sich B____ gegenüber
dem Bereich AMA als Vertreter des Rekurrenten aus und ersuchte um Akteneinsicht.
In der Folge
erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein verkehrsmedizinisches
Gutachten vom 7. Februar 2017, mit dem es dem Rekurrenten die Fahreignung
aus verkehrsmedizinischer Sicht absprach. Daraufhin gewährte der Bereich AMA ihm
mit Schreiben vom 14. Februar 2017 über seinen Anwalt erneut das
rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Sicherungsentzug des Führerausweises
für unbestimmte Zeit, wobei eine allfällige Aufhebung des Fahrverbots und Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4
abhängig gemacht würde, welche ihm Fahreignung attestiere. Mit Eingabe vom 1.
März 2017 teilte der Rekurrent dem Bereich AMA unter Bezugnahme auf das
Schreiben vom 14. Februar 2017 mit, dass er Rekurs erhebe. Zur Begründung
verwies er auf eine sechsseitige schriftliche Stellungnahme, welche sich bei
seinem Vertreter befinde. Auf entsprechendes Gesuch des Vertreters erstreckte
der Bereich AMA dem Rekurrenten die Frist zur schriftlichen Stellungnahme mit
Schreiben vom 7. März 2017 bis zum 3. April 2017. Mit Schreiben vom 16. März
2017 unterrichtete der Vertreter den Bereich AMA über die sofortige Niederlegung
seines Mandats in dieser Sache. Darauf nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 28.
März 2017 persönlich gegenüber dem Bereich AMA Stellung. In der Folge entzog
der Bereich AMA ihm den Führerausweis mit kostenfälliger Verfügung vom 10. April
2017 auf unbestimmte Zeit und stellte ihm in Aussicht, dass eine allfällige
Aufhebung des Fahrverbots und die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4, welche ihm Fahreignung attestiere,
abhängig sei.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe an den Bereich AMA vom 6. Juni 2017 Rekurs.
Auf diesen trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)
mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ohne Erhebung von Kosten wegen Fristversäumnisses
nicht ein. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 28. Juni
2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 17. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 verzichtete das JSD auf eine Vernehmlassung
zum Rekurs und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zu dieser Eingabe nahm der Rekurrent mit
Eingabe vom 6. November 2017 replicando Stellung.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
Der Rekurrent
hat darauf verzichtet, konkrete Anträge zu stellen. Aus der Rekursbegründung
ergibt sich aber, dass er sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz sei zu
Unrecht auf seinen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren wegen Fristsäumnis
nicht eingetreten. Implizit verlangt er damit die Aufhebung des
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und die inhaltliche Prüfung seines
vorinstanzlichen Rekurses.
3.1 Die
Vorinstanz hat zutreffend erwogen, die Frist zur Anmeldung eines Rekurses
betrage gemäss Art. 46 Abs. 1 OG zehn Tage. Gemäss Zustellinformation der Post
sei die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 dem Rekurrenten am 12. April
2017 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die Frist zur
Rekursanmeldung habe daher am 24. April 2017 geendet. Die erst am 6. Juni 2017
der Schweizerischen Post übergebene Rekursanmeldung sei daher verspätet. Daran
ändere auch das Vorbringen des Rekurrenten nichts, sich seit dem 1. März bis
zum 31. August 2017 beruflich meist im Ausland aufgehalten zu haben. Aufgrund
der am 14. Februar 2017 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches er
fristgemäss mit Eingabe vom 28. März 2017 wahrgenommen habe, habe er mit einer
zeitnahen Verfügung der Kantonspolizei rechnen müssen. Die Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs könne nicht als Rekursbegründung im
Rekursverfahren verstanden werden. Über die geltend gemachte Auslandabwesenheit
hätte er die Behörden vorgängig informieren oder eine Vertretung organisieren
müssen.
3.2
3.2.1 Mit
seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent auf verschiedene Umstände, aufgrund
derer ihm die Fristwahrung nicht möglich gewesen sei. Implizit macht er damit
einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die verpasste Frist geltend.
3.2.2 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche
Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das
Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge
Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100)
als adäquat erachtet (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, vgl.
VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E.
3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt,
Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der
verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird
ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 4.1, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen
hingegen nicht darunter (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N 10, mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zur
Begründung seiner Verhinderung an der Einhaltung der Rekursfrist macht der
Rekurrent zunächst geltend, im Schreiben vom 10. April 2017 sei ihm keine Frist
zur Einreichung des Rekurses an einer prominenten Stelle im Brief gesetzt
worden. Demgegenüber seien solche Fristen in allen anderen vorangehenden
Schreiben seit der Eröffnung des Verfahrens immer prominent im Brief genannt worden.
Er habe das Kleingedruckte auf Seite 4 des Briefes übersehen.
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die
Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 10. April 2017 auf der letzten, vierten
Seite enthalten war. Sie war, vom Beilagenverzeichnis und Hinweisen zur
Überweisung der geschuldeten Kosten abgesehen, der einzige Inhalt dieser Seite.
Die Belehrung wurde in einer im Vergleich zum sonstigen Text der Verfügung kleineren
Schrift verfasst. Insoweit erscheint die Bezeichnung der Rechtsmittelbelehrung
als Kleingedrucktes zwar zutreffend. Diesem Schriftbild entsprach aber bereits
die Verfügung vom 10. Oktober 2016. Betreffend Mitteilung der Frist
unterscheidet sich die Abfassung der Verfügung aber auch gegenüber den übrigen,
an den Rekurrenten gerichteten Schreiben, nur graduell. In jenen vom 20.
September 2016 und 14. Februar 2017, mit welchen ihm zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs Frist gesetzt wurde, findet sich diese zwar jeweils fettgedruckt
und in der gleichen Schriftgrösse wie der restliche Text, aber auch an dessen
Ende, unter der Überschrift „Hinweise“. Mit dem Schreiben vom 3. November 2016
wurde der Rekurrent für „Informationen zum weiteren Vorgehen“ auf die Beilage
verwiesen. Darin findet sich wiederum gegen Ende des Textes – auf der letzten
Seite der Beilage – fettgedruckt und in derselben Schriftgrösse eine
Aufforderung zur Terminvereinbarung innert einer bestimmten Frist. Dem Rekurrenten
musste daher bewusst sein, dass eine allfällige Frist auch auf der letzten
Seite eines Schreibens mitgeteilt werden kann. Nicht entscheidend ist, dass sich
das Schriftbild der Verfügung vom 10. April 2017 (wie auch jener vom 10. Oktober
2016) gegenüber anderen Schreiben insofern unterscheidet, als die Frist nicht hervorgehoben
und in kleinerer Schrift abgedruckt wurde, wird doch mit der Überschrift
„Rechtsmittelbelehrung“ ausdrücklich auf sie hingewiesen. Jedenfalls ist nicht
ersichtlich, weshalb der Rekurrent den auf der angefochtenen Verfügung
enthaltenen Hinweis auf die Rechtsmittelfrist in entschuldbarer Weise sollte
übersehen haben. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
3.3.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, die Behörden vorgängig über seine Abwesenheit
informiert zu haben.
Soweit der
Rekurrent sich diesbezüglich auf seine Korrespondenz mit seinem früheren Anwalt
bezieht, so bildet diese nicht Teil der Verfahrensakten und konnte der Behörde
daher nicht bekannt sein. Ausserdem erwähnt der Rekurrent eine „Stellungnahme
zu Dr. C____: Pkt. 14“. Damit verweist er auf eine Beilage zu seinem Schreiben
im Rahmen der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren.
Darin nimmt der Rekurrent Bezug auf die Ausführungen von Dr. C____ und
Dr. D____ vom 7. Februar 2017, wonach er aktuell keinen Job habe, das
Projekt, an dem er arbeite, aber ab Februar 2017 wieder weitergehe. Dort
benötige er den Führerausweis. Dazu führt der Rekurrent aus, es handle sich um
die „Fortsetzung des Projektes 2013-6 (Inland), bis August 2017 (Ausland)“. Er
habe den Vertrag „11.2016 unterschrieben, Arbeitsbeginn vor Ort ab 15.2.2017“.
Darin kann aber kein Hinweis erblickt werden, dass ihm an seiner bekannten
Adresse in der Schweiz keine amtlichen Sendungen eröffnet werden können.
Tatsächlich erreichte ihn offensichtlich sowohl das über seinen Anwalt
zugestellte Schreiben des Bereichs AMA vom 14. Februar 2017 bezüglich des
rechtlichen Gehörs, wie auch das Schreiben seines früheren Anwalts vom 16. März
2017, mit dem er nach der Niederlegung des Mandats über seine Verantwortung zur
Einhaltung von Fristen orientiert wurde. Entsprechend wandte der Rekurrent sich
auch nach dem 15. Februar 2017 mit seinen Schreiben vom 1. und 28. März 2017 an
den Bereich AMA. Der Rekurrent belegt seine Auslandabwesenheit und eine daraus
folgende Verhinderung an einer fristgerechten Rekurseinreichung in keiner
Weise. Es liegt daher zum vornherein keine entschuldbare Verhinderung an der
Wahrnehmung der versäumten Frist vor.
3.3.3 Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, die Frist sei ihm entgangen, da sein
Rechtsbeistand am 3. März 2017 das Mandat niedergelegt habe.
Darin kann ihm
nicht gefolgt werden, hat der Rekurrent doch, wie soeben ausgeführt (siehe oben
E. 3.3.2), auch nach dieser Niederlegung des Vertretungsmandats im Rahmen der
Wahrung des rechtlichen Gehörs selber fristgerecht seine Interessen wahrnehmen
können.
3.3.4 War
es ihm aber offensichtlich möglich, nach dem 3. März 2017 seine Interessen im
Rahmen der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren
fristgemäss zu wahren, so kann auch aus seinen belegten gesundheitlichen Einschränkungen
nicht auf eine Verhinderung an einer fristgerechten Rekursanmeldung geschlossen
werden.
3.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des
Rekurrenten eingetreten ist. Sie hat sich daher inhaltlich nicht mit seinen
Ausführungen auseinandersetzen können.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Sie wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
Bundesamt für Strassen ASTRA
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.