Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.226
Verfügung vom 1. November 2017
Anforderungen an die Beweiskraft
von RAD-Berichten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1970, arbeitete
ab dem 5. März 2001 als Maurer für die B____ AG (vgl. u.a. IV-Akte 40). Ab dem
6. November 2014 wurde ihm wegen einer septischen OSG-Arthritis eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5, S. 4 f.). Bei Verdacht auf
persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung im Talus wurde im September
2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen vorgenommen (vgl. u.a. IV-Akte
11, S. 16 f.).
b) Im Dezember 2015 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2). Am 18. Januar 2016 nahm er seine angestammte Arbeit
wieder auf. Ab dem März 2016 wurde ihm jedoch wieder wegen Fussschmerzen rechts
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akten 17 und 27). Die
IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a.
den Bericht des C____spitals [...] vom 10. November 2016 [IV-Akte 36, S. 4 f.]
sowie den Bericht von Dr. D____ vom 24. April 2017 [IV-Akte 43, S. 4]). Am
11. August 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 52). Mit Vorbescheid vom
18. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 25. August 2017 mit,
man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55). Dazu äusserte
sich dieser am 12. September 2017 (IV-Akte 61). Am 20. Oktober 2017 liess
der Beschwerdeführer der IV-Stelle einen Bericht des C____spitals [...] vom 18.
Oktober 2017 zukommen (vgl. IV-Akte 66, S. 2 f.). Dazu äusserte sich der RAD am
24. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 68). In der Folge erliess die IV-Stelle am 1.
November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 70). Am
7. November 2017 ging bei ihr ein Schreiben von Dr. E____ vom 24. Oktober 2017
ein (vgl. IV-Akte 73).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. November
2017 hat der Beschwerdeführer am 27. November 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die
Zusprechung einer Rente.
b) Am 18. Oktober 2017 ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Februar
2018 an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
23. Februar 2018 auf Einreichung einer (fakultativen) Duplik.
III.
Am 17. April 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Stellungnahmen vom RAD vom 11. August 2017 bzw. vom 24. Oktober
2017 habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache
ein, der aktuelle medizinische Zustand, insbesondere die Schmerzsituation, sei
ungenügend berücksichtigt worden (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2. 3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig
ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte
gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135
V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.
April 2017 E. 3.2).
3.3. 3.3.1. Die
Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Im Bericht des C____spitals
[...] vom 10. November 2016 (vgl. IV-Akte 36, S. 4 f.) wurde als Diagnose
eine fortgeschrittene OSG-Arthrose rechts mit grossen zystischen Defekten am
Talus nach offenem Débridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Talus
am 11. September 2015 sowie nach septischer OSG-Arthritis festgehalten. Als
Therapieoption komme einzig eine Versteifung des oberen Sprunggelenkes infrage.
Dazu sei der Patient aber nach wie vor nicht bereit.
3.3.2. Dr. D____ hielt im Bericht vom 24. April
2017 (IV-Akte 43, S. 4) fest, es bestehe ein chronischer Schmerzzustand resp.
eine Belastungsinsuffizienz des rechten Fusses bei fortgeschrittener
OSG-Arthrose mit grossen zystischen Defekten nach septischer OSG-Arthritis. Des
Weiteren stellte Dr. D____ klar, die konservativen Massnahmen seien ausgeschöpft.
Der Patient habe sich bislang nicht zu einer OSG-Arthrodese entscheiden können.
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Vorstellbar
sei jedoch eine sitzende Tätigkeit mit wenig Gehpensum halbtags.
3.3.3. Der RAD führte daraufhin mit Stellungnahme
vom 11. August 2017 (IV-Akte 52) aus, eine versicherungsmedizinisch
massgebliche und dauerhafte Funktionseinschränkung des betroffenen Sprunggelenkes
für einseitige Belastungen mit ständigem Gehen und Stehen, wie sie als Hilfsarbeiter
auf dem Bau naturgemäss vorkommen würden, sei unstrittig ausgewiesen. Die
aktuelle Schmerzsituation sei kein Grund für eine massgebliche und dauerhafte
Arbeitsunfähigkeitsattestierung. Zum einen träten die Beschwerden primär
belastungsbedingt auf, was aber durch ein entsprechendes Schonprofil berücksichtigt
werden könne und zum anderen sei die Schmerzsituation in der vorliegenden
Ausprägung soweit behandelbar, dass der Versicherte auf seine Analgetika ganz
oder wenigstens zu einem grossen Teil verzichten könne.
3.3.4. Im Bericht des C____spitals [...] vom 18.
Oktober 2017 (IV-Akte 66) wurde festgehalten, die SPECT-Untersuchung vom 11.
Oktober 2017 habe eine fortgeschrittene OSG-Arthrose rechts mit grossflächiger
Destruktion an der Talusrolle sowie eine mässiggradige OSG-Arthrose rechts
gezeigt. Beim 47-jährigen Patienten bestehe nur wenig Beweglichkeit im oberen
Sprunggelenk, weshalb die Indikation für eine OSG-Arthrodese gegeben sei. Der
Patient wünsche zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch keine Operation.
3.3.5. Der RAD hielt daraufhin mit Stellungnahme
vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 68) an seiner Auffassung fest. Er machte
geltend, medizinisch sei eine eingeschränkte Belastbarkeit des betroffenen
Sprunggelenkes rechts nach wie vor unstrittig. Der Versicherte argumentiere mit
anhaltenden Beschwerden, die ihn massgeblich beeinträchtigen würden. Gleichzeitig
schlage er aber eine erfolgreiche Behandlungsoption nach wie vor aus, was den
subjektiven Leidensdruck relativiere. Ungeachtet dessen sei dem Versicherten
eine entsprechend angepasste Tätigkeit unverändert zumutbar. Es handle sich um
eine rein belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, die durch entsprechende Entlastung
beim Gehen z.B. mit einem Stock oder mit Unterarmgehstützen und punkto Arbeitsplatz
durch eine entsprechende Position, nämlich sitzend, oder auch an einem
höhenverstellbaren Schreibtisch mit einem Stehhocker (ähnlich einem Barhocker)
berücksichtigt werden könne.
3.3.6. Dr. E____ machte in der Folge mit
Schreiben vom 6. November 2017 (IV-Akte 73) geltend, sein Patient sei nach
mehreren Operationen und Arbeitsversuchen nun zum Schluss gekommen, dass er zu
nichts zu gebrauchen sei. Er sei zu Hause, habe keine Tagesstruktur, studiere ununterbrochen
an seiner Situation herum, ohne auf einen grünen Zweig zu kommen, sei sehr
unruhig und fühle sich in einer ausweglosen Situation. Als behandelnder Psychiater
bitte er daher die IV, seinen Patienten aus diesen Gründen und auch aus anderen
– hier nicht erwähnten – Gründen (im Rahmen seiner psychischen Erkrankung) der
Arbeitsvermittlung zuzuführen.
3.4. 3.4.1 Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann nicht ohne
weiteres der Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 11. August 2017 resp. vom
24. Oktober 2017) gefolgt werden.
3.4.2. Zunächst lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht
zweifelsfrei feststellen, ob es sich – wie vom RAD in der Stellungnahme vom 24.
Oktober 2017 dargetan wurde – tatsächlich um eine rein belastungsabhängige
Schmerzproblematik handelt. Immerhin ergaben die bisherigen Untersuchungen
(insb. auch die SPECT-Untersuchung vom 11. Oktober 2017) einen
gravierenden Befund (vgl. dazu den Bericht des C____spitals [...] vom 18.
Oktober 2017; IV-Akte 66). Im Übrigen ging der RAD selber in seiner früheren
Stellungnahme vom 11. August 2017 (IV-Akte 52) nicht von ausschliesslich
belastungsabhängigen Schmerzen aus. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in der
Beurteilung des RAD ergibt sich auch insoweit, als in der Stellungnahme vom 11.
August 2017 einerseits festgehalten wurde, die Schmerzsituation könnte durch
die bislang abgelehnte Operation eine Besserung erfahren; andererseits wurde
dargetan, der Versicherte könne ganz oder zumindest auf einen Grossteil der
Analgetika verzichten.
3.4.3. Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung des RAD hervorzurufen vermag schliesslich auch die Stellungnahme
von Dr. E____ vom 6. November 2017 (IV-Akte 73), in der von einer psychischen Erkrankung
des Beschwerdeführers gesprochen wird. Auch die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. D____ (vgl. den Bericht vom 24. April 2017; IV-Akte
43, S. 4) kann nicht einfach als falsch abgetan werden.
3.3. 3.3.1. Aus all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Es
erscheint daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin die zweckdienlichen
Angaben beschafft, indem sie den Beschwerdeführer extern begutachten lässt.
3.3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die umfassende
administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine
polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden
zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert
erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht
vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären
Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden,
sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei
Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge notwendig
sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Im vorliegenden Fall
kann die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers noch
nicht als vollends gesichert angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher
eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen und anschliessend
erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.
4.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
- November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinn der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: