Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2017.52
URTEIL
vom 19. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner
Morin
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren VD.2017.251) und mitwirkende
Gerichtsmitglieder
Sachverhalt
Mit Beschwerde
vom 10. November 2017 focht die Gesuchstellerin einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 6. Oktober 2017 beim
Verwaltungsgericht an (Verfahren VD.2017.251). Mit Schreiben vom 4. Dezember
2017 beantragte A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) in diesem Verfahren die „Ablehnung
des Gerichtspräsidenten B____“ in seiner Funktion als Verfahrensleiter. Gegen
den im daraufhin eingeleiteten – dem vorliegenden – Ausstandsverfahren als
Verfahrensleiter eingesetzten Verwaltungsgerichtspräsidenten reichte die Gesuchstellerin
ebenfalls ein Ausstandsgesuch ein (DG.2018.2). Dieses wurde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
Der vom Gesuch
betroffene Appellationsgerichtspräsident verneinte in seiner Stellungnahme vom
27. Dezember 2017 seine Befangenheit im Verfahren VD.2017.251, gab seinen
Verzicht auf einen Selbstaustritt bekannt und beantragte die Abweisung des
Ausstandsgesuchs. Hierzu ging innert Frist keine Replik ein. Mit Eingabe vom
14. Januar 2018 (Eingang: 17. Januar 2018) reichte die Gesuchstellerin ein
Gesuch „um Behandlung der Angelegenheit von auswärtigen Richtern: Ablehnung
jeglicher Gerichtspräsidenten von Basel-Stadt“ ein, wonach sämtliche
Angelegenheiten, „insbesondere die Ausstände (…) von einem auswärtigen
unabhängigen Gerichtspräsidium in einer Verhandlung“ behandelt werden sollen. Die
Einzelheiten und die Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit
vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde der Gesuchstellerin vom 10. November 2017 gegen
den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Oktober 2017 im
Verfahren VD.2017.251 ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht (VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1). Über streitige
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56
Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.
Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr
entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass
die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht
selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder
offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied
zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015
vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1).
1.2 Die
Gesuchstellerin beantragt in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2018 sinngemäss die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da es sich vorliegend nicht um einen
Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) handelt (vgl. etwa BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010
E. 3.5), kann jedoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss §
25 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) abgesehen
werden. Das vorliegend Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3
VRPG).
In Verfahren vor
dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47
ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine
Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als
Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als
Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin
oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus
anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DG.2016.16 vom 14. November
2016 E. 2.2). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,
wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei
der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht
verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch
ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in
einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I
326 E. 5.1 S. 329; 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen
zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste
Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt
oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens
bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333).
Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson
vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu
begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte
oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten
sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009
E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47
ZPO N 19; Rüetschi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50).
Die Vorwürfe,
welche die Gesuchstellerin im Ausstandsgesuch und in der Eingabe vom 14. Januar
2018 gegen den Verfahrensleiter des Verfahrens VD.2017.251 erhebt, sind völlig
unsubstanziiert. Dem Ausstandsgesuch kann insbesondere nicht ansatzweise
entnommen werden, wann der abgelehnte Gerichtspräsident in welchem Verfahren
welches konkrete Verhalten gezeigt haben soll. Im Verfahren VD.2017.251, für
das sein Ausstand verlangt wird, erschöpft sich sein bisheriges Verhalten darin
zu verfügen, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin zur Kenntnis an die KESB
gehe, dass auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB verzichtet werde,
dass die KESB dem Gericht seine Akten zu edieren habe, dass auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde, dass das Ausstandsgesuch zur Kenntnis
an die KESB, die Beiständin des Sohnes der Gesuchstellerin, den beigeladenen
Kindsvater und den beigeladenen Sohn sowie zur Zuteilung an den
stellvertretenden Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen Abteilung gehe und
dass der Entscheid der KESB vom 25. Januar 2018 zu den Akten genommen werde.
Diese Verfügungen sind offensichtlich nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten zu wecken. Die Tatsachen, mit denen
die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch begründet, sind auch nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht. Sie blieb jeglichen Beleg für ihre Vorwürfe schuldig.
Insgesamt vermag die Gesuchstellerin somit keine den Ausstand des
Verfahrensleiters des Verfahrens VD.2017.251 begründende Tatsache glaubhaft zu
machen. Ihr Ausstandsgesuch gegen diesen Appellationsgerichtspräsidenten ist
deshalb abzuweisen.
4.1 In
ihrer Eingabe vom 14. Januar 2018 lehnt die Gesuchstellerin alle Gerichtspräsidien
von Basel-Stadt ab. Zudem beantragt sie, dass ihr Ausstandsgesuch von
auswärtigen unabhängigen Richtern beurteilt werde. Damit lehnt sie sinngemäss
auch alle Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts ab.
4.2 Der
Ausstand bezieht sich auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen
Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert
und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Gesuch, mit dem ein
ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert
abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017
E. 3.3).
4.3 Das
Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter des Verfahrens DG.2017.52 wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018 (DG.2018.2) abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden konnte.
4.4 Abgesehen
von den Verfahrensleitern der Verfahren VD.2017.251 und DG.2017.52 lehnt die
Gesuchstellerin die Gerichtspräsidentinnen und –präsidenten sowie die
Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts pauschal und ohne Nennung
eines Ausstandsgrunds ab. Bezüglich der nicht namentlich genannten
Gerichtspersonen ist das Gesuch damit offensichtlich unzulässig. Zur Begründung
der Ablehnung des Verfahrensleiters des Verfahrens DG.2017.52 macht die
Gesuchstellerin geltend, es verstehe sich von selbst, dass es ein Affront sein
könnte, den Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts zu desavouieren
(VGE VD.2018.2 vom 28. März 2018 E. 3.1). Soweit sie damit geltend machen will,
das berufliche Verhältnis zwischen dem Vorsitzenden Präsidenten und den übrigen
Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern begründe für
diese in einem gegen den Vorsitzenden Präsidenten gerichteten
Ausstandsverfahren eine Ausstandspflicht, ist ihr Ausstandsgesuch auch
offensichtlich unbegründet. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet
keine Ausstandspflicht, weil die Mitglieder einer Kollegialbehörde in ihrer
Stellung voneinander unabhängig sind (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E.
5.2.1). Dies gilt auch im Verhältnis der Präsidentinnen und Präsidenten sowie
Richterinnen und Richter zum Vorsitzenden Präsidenten, weil dessen Kompetenzen
keine Abhängigkeit der anderen Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Richterinnen
und Richter begründen und deren Unabhängigkeit bei der Rechtsprechung nicht
beeinträchtigen (vgl. VGE DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 3.2.2).
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Ausstandsbegehren der
Gesuchstellerin abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]).
5.2 Der
Antrag der Gesuchstellerin auf Befreiung von allen Kosten kann als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden. Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
BV). Die von der Gesuchstellerin nicht einmal behauptete prozessuale Bedürftigkeit
kann offengelassen werden, weil ihre Begehren im Ausstandsverfahren
aussichtslos sind. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren
zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE DG.2018.2
vom 28. März 2018 E. 4.2.1). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die
bei objektiver Betrachtung auch nur im Geringsten geeignet wären, den Anschein
der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Verfahrensleiters des Verfahrens
VD.2017.251 zu begründen. Das Ausstandsgesuch gegen die nicht namentlich genannten
Gerichtspersonen ist offensichtlich unzulässig und unbegründet. Eine Person,
die über die nötigen Mittel verfügt, hätte deshalb bei vernünftiger Überlegung
auf die Geltendmachung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin verzichtet.
Folglich ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Ausstandsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Somit hat die
Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr für Entscheide über
Ausstandsbegehren beträgt CHF 200.– bis CHF 3‘000.– (§ 33 GGR). Im
vorliegenden Fall wird die Gebühr auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den
Gerichtspräsidenten B____ wird abgewiesen.
Auf die Ausstandsgesuche gegen C____ und D____
wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Appellationsgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.