Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.211
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Dezember 2017
betreffend Abweisung des Antrags
auf Anordnung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft wirft A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mehrfaches
Arbeiten ohne Bewilligung vor und erliess am 27. September 2017 einen entsprechenden
Strafbefehl, mit welchem sie der Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ auferlegte und eine bedingte Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.‒ vollziehbar erklärte.
Die
Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 Einsprache gegen
den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies
diesen am 10. November 2017 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans
Strafgericht. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gelangte Advokat [...] ans
Strafgericht und beantragte die Anordnung der amtlichen Verteidigung für A____.
Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 8. Dezember 2017 wurde dieser
Antrag abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 19. Dezember 2017 Beschwerde erhoben. Die Verfügung sei
betreffend die Abweisung des Antrags auf Anordnung der amtlichen Verteidigung
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Gesuch vom 4.
Dezember 2017 in diesem Punkt gutzuheissen. Die Präsidentin des Strafgerichts
hat mit Schreiben vom 5. Januar 2018 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide
betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig
(Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 393 N 12-13). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten ES.2017.837 des
Strafgerichts beigezogen.
2.1. Nach
Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen,
wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt
(lit. a) oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist
(lit. b).
2.2. Die
Vorinstanz hat die Abweisung des Antrags auf Anordnung der amtlichen
Verteidigung damit begründet, dass nicht alle in Art. 132 StPO genannten Voraussetzungen
einer amtlichen Verteidigung gegeben seien. Zwar liege kein Bagatellfall vor,
da zusammen mit dem Widerruf der bedingten Vorstrafe eine Geldstrafe von
140 Tagessätzen im Raum stehe und die Beigabe eines amtlichen Verteidigers
vor diesem Hintergrund nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheine. Die von A____
selbst verfasste Einsprache belege indessen, dass sie durchaus in der Lage sei,
sich im Strafprozess selbst zu verteidigen. Auch sei nicht ersichtlich, welche
komplexen Rechtsfragen sich im vorliegenden Fall stellen würden.
Die Verteidigung
wendet dagegen ein, die Notwendigkeit der Verteidigung zeige sich darin, dass
die Beschwerdeführerin beim Schreiben der Einsprache Hilfe bei den Sozialen
Diensten der Gemeinde Münchenstein gesucht habe. Später habe sie eine
niederschwellige Rechtsauskunftsstelle in Basel aufgesucht, welche sie
schliesslich an ihn vermittelt habe. Die Beschwerdeführerin sei der Herausforderung,
sich in einem Strafverfahren selbst zu verteidigen, nicht gewachsen ‒ im
Einspracheverfahren vor Strafgericht könnten ihr weder die sozialen Dienste
Münchenstein noch die Juristen der Rechtsauskunftsstelle beistehen. In
rechtlicher Hinsicht stellten sich für den Laien bezüglich des subjektiven
Tatbestands anspruchsvolle Fragen. So etwa, ob sich die Beschwerdeführerin in
einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, wenn sie davon ausgegangen sei, dass
mit dem Vorliegen eines Arbeitsvertrags und dem Einverständnis des Arbeitgebers
bereits eine Arbeitsbewilligung vorliege. Auch in objektiver Hinsicht würden
sich nicht einfache Fragen stellen, so zu rechtlich bewilligungslosen
Arbeitsmöglichkeiten wie Probearbeit. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin
möglicherweise falsch aufgeklärt worden. Es frage sich auch, wie zu verfahren
sei, wenn ihr der Arbeitgeber fälschlicherweise versichert habe, sich um die
erforderliche Arbeitsbewilligung zu kümmern. Schliesslich stellten sich Fragen
zur Strafwürdigkeit und zum korrekten Strafmass.
Die Präsidentin
des Strafgerichts hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. Januar
2018 erwidert, der Beilage 3 der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit einem Entwurf ihrer Einsprache zu den Sozialen Diensten
der Gemeinde Münchenstein gegangen sei und mit einer Sozialarbeiterin das
Schreiben „ins Reine und fehlerfrei“ geschrieben habe. Sprachliche Barrieren
rechtfertigten indes keine amtliche Verteidigung, sondern könnten durch das
Beiziehen eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung beseitigt werden.
Bezüglich der rechtlichen Komplexität, welche eine amtliche Verteidigung
rechtfertigten könnte, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin einschlägig
vorbestraft sei. Sie habe daher bereits mit den ausländerrechtlichen
Vorschriften für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zu tun gehabt und könne
diesbezüglich nicht mehr als Laiin bezeichnet werden. Zudem habe sie in ihrer
Einsprache bereits ersichtliche Einwände vorgebracht, welche von Amtes wegen zu
prüfen seien.
2.3 Es
ist von Seiten der Vorinstanz zu Recht unbestritten, dass kein Bagatellfall
vorliegt (siehe dazu Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGer 1B_314/2015 vom
23. Oktober 2015 E.3.3 mit Verweis auf BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285. f.).
Strittig ist, ob der vorliegende Fall von einer Komplexität ist, welche die
Beigabe eines Verteidigers notwendig erscheinen lässt.
Der Tatbestand
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c des
Ausländergesetzes erscheint leicht verständlich ‒ mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine nicht bewilligte
Erwerbstätigkeit ausübt. Was die Anforderungen an eine solche Bewilligung sind,
wer diese einzuholen hat, auf wessen Aussagen man sich verlassen darf und
welche rechtlichen Fragestellungen daran anknüpfen, ergibt sich daraus aber
freilich nicht. In ihrer Befragung vom 27. Oktober 2016 hat die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt ausgesagt, dass sie bei ihrer
Tätigkeit im [...] davon ausgegangen sei, dass ein Arbeitsvertrag als
Arbeitsbewilligung ausreiche. Bezüglich ihrer Tätigkeit im [...], welche sie
nach eigenen Angaben zwischen Juli und Oktober 2016 ausübte, gab sie an, die
Lohnabrechnungen jeweils ihrer Sozialarbeiterin gebracht zu haben, welche nie
gesagt habe, dass sie eine Bewilligung benötige. Die von der Verteidigung aufgeworfenen
Fragen zum subjektiven Tatbestand sind vor dem Hintergrund dieser Aussagen mehr
als theoretischer Natur und von einiger Komplexität. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich selbst zu verteidigen, zumal vor
Gericht eventuell Zeugen zu befragen sein werden und auch bei einer Vorbesprechung
mit einer Rechtsberatung nicht alle Probleme zu antizipieren wären, welche sich
aus dem Verhandlungsverlauf ergeben könnten. Der Beizug einer Dolmetscherin würde
einzig die sprachlichen Defizite kompensieren.
Es ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft
ist, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie deswegen ein
umfassendes Wissen zu Fragen der notwendigen Arbeitsbewilligungen im Bereich
des Ausländergesetzes erworben hat. Zwar handelte es sich bei der mit
Strafbefehl vom 25. Mai 2016 sanktionierten Tätigkeit ebenfalls um Arbeiten in
einer Bar ohne die erforderlichen Bewilligung, die Beschwerdeführerin war
damals jedoch nicht anwaltlich vertreten und hat den ‒ praxisgemäss nur
mit wenigen Sätzen begründeten ‒ Schuldspruch nicht angefochten. Es ist daher
nicht ersichtlich, ob die offenbar nicht über sehr gute Deutschkenntnisse
verfügende Beschwerdeführerin den Tatvorwurf und die Rechtslage damals korrekt
erfasst hat und daraus Lehren für ihr weiteres Verhalten ziehen konnte.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die amtliche
Verteidigung zu bewilligen.
Die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt, wobei der Aufwand
mangels Kostennote zu schätzen ist. Dem Verteidiger wird für geschätzte 2 Stunden
Aufwand ein Honorar von CHF 450.‒ (inklusive Auslagen und MWST)
ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Vorinstanz angewiesen, die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
Die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger wird aus der Gerichtskasse
ein Honorar von CHF 450.‒ (inklusive Auslagen und MWST)
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).