Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
VG.2018.2
URTEIL
vom 16.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Eliane Haas
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 29. August 2017
betreffend die Verordnung zum
Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 29. August 2017
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 29. August 2017 erliess der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die
Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV, SG 772.110). Diese wurde
im Kantonsblatt vom 2. September 2017 veröffentlicht. Gegen den Erlass dieser
Verordnung erhob A____, dipl. Bauingenieur FH, geboren am [...], (Beschwerdeführer)
mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (Postaufgabe am 27. Januar 2018) Verfassungsbeschwerde
beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die Verordnung zum Energiegesetz
vom 29. August 2017 aufzuheben. Der Verfahrensleiter des Verfassungsgerichts verzichtete
darauf, eine Vernehmlassung des Regierungsrates einzuholen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht
als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden
(abstrakte Normenkontrolle; vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus
folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Appellationsgericht urteilt dabei
gemäss § 91 Ziff. 5 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) als
Kammer.
1.2 Gemäss
§ 30f lit. a VRPG ist jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig
einmal angewendet werden könnte, zur Beschwerde befugt (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt
ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von
Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetz
[BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein setzt dabei voraus, dass der Beschwerdeführer
von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6
S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21).
Vorliegend geht
es um die Verordnung zum Energiegesetz vom 29. August 2017. Gemäss § 2 dieser
Verordnung werden darin insbesondere die Anforderungen festgelegt, die an den
Wärmeschutz und den Energieverbrauch für Neubauten sowie für Umbauten und
Umnutzungen solcher Bauten gestellt werden; zudem werden etwa die Anforderungen
an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten festgehalten. Als diplomierter
Bauingenieur und Architekt mit Arbeitsort in Basel könnte der Beschwerdeführer
künftig von der angefochtenen Verordnung betroffen sein, sind doch die in der
Verordnung festgesetzten Anforderungen bei künftigen Bauvorhaben, an denen er
beteiligt ist, zu beachten. Selbst wenn allerdings der Beschwerdeführer künftig
keine Bauvorhaben mehr realisieren sollte – etwa aufgrund einer allfälligen
Pensionierung –, so ergibt sich seine virtuelle Betroffenheit bereits daraus,
dass er in Basel wohnhaft ist und er damit, wie auch andere in Basel Wohnhafte,
zumal als Eigentümer einer Liegenschaft, früher oder später von der Verordnung betroffen
sein könnte (vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 519). Der Beschwerdeführer ist somit vom angefochtenen Erlass virtuell
betroffen.
1.3 Gemäss
§ 30g Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde binnen zehn Tagen nach der
Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt schriftlich beim
Verfassungsgericht anzumelden. Vorliegend publizierte der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt die Verordnung zum Energiegesetz vom 29. August 2017 am 2. September
2017 im Kantonsblatt. Der Beschwerdeführer erhob allerdings erst mit Schreiben
vom 26. Januar 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde. Die Beschwerde wurde
somit nicht fristgereicht angemeldet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Gemäss § 30b in
Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG trägt der Beschwerdeführer im Falle eines
Unterliegens die Verfahrenskosten. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer,
wird doch auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Entsprechend hat er die
Verfahrenskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Kantonsblatt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.