Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.24
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Januar 2018
betreffend Abweisung des Gesuchs
um aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2015 der
Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen
unzulässigen Ausübung der Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen eines
Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Die
am 1. April 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.
Ab dem 19. Mai
2015 befand sich A____ im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Vom 8. März bis
zum 17. Mai 2016 war sie zur Krisenintervention in der forensisch-psychiatrischen
Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) hospitalisiert.
Per 18. Mai 2016 konnte A____ die Massnahme in den UPK Basel antreten. Am 12.
Oktober 2016 wurde sie von den UPK zurück in das Untersuchungsgefängnis versetzt.
Mit Urteil vom 31. August 2017 hob das Verwaltungsgericht die mit Urteil des
Strafgerichts vom 11. November 2015 angeordnete Massnahme der stationären
psychiatrischen Behandlung auf und wies das Amt für Justizvollzug an, A____ aus
der Haft zu entlassen (VD.2017.79).
Mit Verfügung
vom 1. November 2017 lud die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug A____
am 30. Januar 2018 ins Untersuchungsgefängnis zum Strafantritt verschiedener
Ersatzfreiheitsstrafen vor. Neben der für vollziehbar erklärten Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 30.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2015 waren auch folgende Bussen nicht bezahlt
worden, beziehungswiese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich gewesen:
Busse von CHF 150.– wegen geringfügigem Diebstahl: 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
(Strafbefehl Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2014,
STAWA.2014.23920)
Busse von CHF 1400.– wegen mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution,
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt,
vorsätzliche Verunreinigung von Anlagen oder Fahrzeugen gemäss
Personenbeförderungsgesetz: 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Strafbefehl
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2015,
STAWA.2015.4608)
Busse von CHF 600.– wegen Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte: 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Strafbefehl
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2015,
STAWA.2015.6015)
Busse von CHF 50.– wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe (Strafbefehl
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2015,
STAWA.2015.11132)
Busse von 500.– wegen mehrfachem Ungehorsam gegen Anordnungen eines
Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs, mehrfacher Übertretung des
Eisenbahngesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt: 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Strafbefehl
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2015,
STAWA.2015.18352)
Das Amt für
Justizvollzug wies die Verfügungsadressatin darauf hin, dass die Möglichkeit
bestehe, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen durch Bezahlung der Geldstrafe
und Bussen in Höhe von total CHF 5'700.– abzuwenden. Einem allfälligen Rekurs
gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
Gegen die
Verfügung des Amts für Justizvollzug rekurrierte A____, vertreten durch Advokat
[...], mit Eingaben vom 13. November 2017 und 3. Januar 2018 beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung, dass die in der angefochtenen Verfügung zum Vollzug
befohlenen Strafen verbüsst seien. Die mit der angefochtenen Verfügung entzogene
aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und dem vorliegenden
Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung mit Zwischenentscheid vom 15. Januar 2018 ab und stellte von Amtes wegen
fest, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
vom 8. Dezember 2014 gegenüber der Rekurrentin ausgesprochenen Busse in der
Höhe von Fr. 150 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von zwei Tagen) verjährt sei.
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat A____ am 26. Januar 2018 Rekurs beim Regierungsrat angemeldet
und darauf am 15. Februar 2018 direkt beim Verwaltungsgericht die
Rekursbegründung eingereicht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids dem mit Eingabe vom 13.
November 2017 angemeldeten und am 3. Januar 2018 begründeten Rekurs die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Für den Fall des Unterliegens ersucht
sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Vertreter als unentgeltlichen
Prozessbeistand. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat das Präsidialdepartement
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat am 1. März 2018 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses verlangt. Mit Eingabe vom 8. März 2018 hat es sodann darauf
hingewiesen, dass A____ am Vortag verhaftet worden sei.
Die Tatsachen
und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2018 durch das instruierende
Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements, mit dem
dieses den Antrag der Rekurrentin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG
nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts zu einem solchen Nachteil (VGE VD.2015.233 vom
29. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1),
womit die Prozessvoraussetzung erfüllt ist.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Rekurrentin
grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 292). Als Adressatin ist die Rekurrentin vom angefochtenen Entscheid
berührt. Gemäss Mitteilung des Justiz- und Sicherheitsdepartements ist sie am
7. März 2018 verhaftet worden. Nachdem die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2014 gegenüber der
Rekurrentin ausgesprochenen Busse in der Höhe von Fr. 150.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen)
verjährt ist, betragen die der Rekurrentin auferlegten Ersatzfreiheitsstrafen
insgesamt 126 Tage. Da dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, verfügt die
Rekurrentin über ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.
Insgesamt ist
damit auf den frist- und formgerechten Rekurs einzutreten.
2.1 Der
Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat aufschiebende Wirkung,
wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach
Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47 Abs.
1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende
Wirkung wieder herstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Da der rechtsstaatliche Sinn eines
ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Verfügung überprüfen zu lassen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die
aufschiebende Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden (VGE VD.2017.162
vom 28. August 2017 E. 3.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 2.1,
VD.2013.181 vom 13. Januar 2014 E. 2.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457).
2.2 Der
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses bedeutet
jedoch nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu
rechtfertigen vermögen. Die aufschiebende Wirkung darf vielmehr bereits dann
entzogen werden, wenn dafür überzeugende Gründe bestehen und der Entzug
verhältnismässig ist (vgl. VGE VD.2017.162 vom 28. August 2017 E. 3.1, VD.2016.213
vom 10. Januar 2017 E. 2.1, VD.2013.181 vom 13. Januar 2014 E. 2.1; BGE 129 II
286 E. 3.1 ff. S. 289 f., 124 V 82 E. 6a S. 89; Schwank, a.a.O., S. 457 f.; Seiler,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 55 N 94). Überzeugende Gründe setzen eine gewisse sachliche und
zeitliche Dringlichkeit voraus (Seiler,
a.a.O., Art. 55 N 94; vgl. BGer 9C_986–988/2012 vom 20. Dezember 2012 E.
3.2.1). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder zu entziehen
ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die Interessen an der
sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung müssen die Interessen
am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen (VGE
VD.2017.162 vom 28. August 2017 E. 3.1, VD.2016.213 vom 10. Januar
2017 E. 2.1, VD.2013.181 vom 13. Januar 2014 E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3
S. 289; BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1; Schwank, a.a.O., S. 458; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 92). Der
vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in
Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv
oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2017.162 vom 28. August 2017 E. 3.1,
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.181 vom 13. Januar 2014 E.
2.1; Schwank, a.a.O., S. 458; vgl. BGE 106
Ib 115 E. 2a S. 116; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2,
6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1). Mit dem Entscheid über die
aufschiebende Wirkung ist indes soweit möglich zu vermeiden, dass der durch den
Endentscheid zu regelnde Zustand präjudiziert oder verunmöglicht wird (vgl.
BGer 9C_986–988/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2.2; Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und
aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBL 2008, S. 416, 423; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 97).
2.3 Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine besondere Form einer
vorsorglichen Verfügung (vgl. VGE VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 2.1,
VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1; Merkli, a.a.O., S. 417). Vorsorgliche Massnahmen ergehen
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid
zeitraubende Abklärungen zu treffen. Sie kann sich vielmehr mit einer
summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Akten begnügen (VGE VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 2.1, VD.2014.124
vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1; vgl.
BGE 106 Ib 115 E. 2a S. 116; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2,
6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1).
3.1 Das
Amt für Justizvollzug begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rekurses gegen die Verfügung vom 1. November 2017 damit, dass gemäss § 40
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO, SG 257.100) ein Strafurteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, beförderlich
vollzogen werden muss. Die Vorinstanz erwog sodann, dass die in der
angefochtenen Verfügung zum Vollzug gelisteten Strafbefehle und damit
verbundenen (Ersatzfreiheits-)Strafen nach provisorischer Prüfung grundsätzlich
zu vollziehen und nicht an den mit der Massnahme verbundenen und
durchgestandenen Freiheitsentzug anzurechnen seien. Eine Kombination der
Massnahme mit den in der angefochtenen Verfügung gelisteten Strafen liege nicht
vor, es sei nicht für dieselbe Sache sanktioniert worden. Ohnehin stehe der
Charakter einer Umwandlungsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafen) einer
Massnahmenanrechnung entgegen, denn die Umwandlungsstrafe sei ihrer Natur nach
eine blosse Ergänzung des Geldstrafen- bzw. Bussenentscheids und bezwecke
allein, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen. Weiter habe sich die
Massnahme erst mit Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.79 vom 31. August
2017 als nicht mehr verhältnismässig erwiesen, weshalb das Gericht die
Massnahme aufgehoben habe und die Rekurrentin in der Folge auf freien Fuss
gesetzt worden sei. Es sei indes bekannt, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB
länger dauern könne als der Gegenwert einer allfällig gleichzeitig
ausgesprochenen Freiheitsstrafe, was jedoch noch lange nicht bedeute, dass sich
eine betreffende Person deswegen überlang oder übermässig in Haft befinden würde
(oder nach Aufhebung der Massnahme befunden hätte). Insgesamt dürften die
Erfolgsaussichten des vorliegenden Rekurses daher eindeutig negativ ausfallen.
Weiter bestehe angesichts des Gesamtausstands in der Höhe von CHF 5‘550.– ein
erhebliches öffentliches Interesse (Durchsetzung des Strafanspruchs des Gemeinwesens)
daran, dass diese Strafen baldmöglichst und gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB
behelfsmässig als Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden können. Nach
provisorischer Betrachtung sehe es ausserdem so aus, als würde demnächst (d.h.
bereits schon im März 2018) beim in Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2015 (Busse von Fr. 1‘400, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen) die
Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 109 StGB eintreten. Unter
Mitberücksichtigung dieses Aspekts sei der Vollzug als zeitlich dringend
einzuschätzen, weshalb es sich nicht rechtfertige, einen Strafantritt durch
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses weiter
hinauszuzögern.
3.2 Die
Rekurrentin macht dagegen geltend, dass es die Vorinstanzen zunächst auch nicht
eilig gehabt hätten, die (fehlenden) Aussichten der Massnahme abschliessend zu
klären, während es ihnen nun mit dem Vollzug der weiteren Strafen nicht schnell
genug gehen könne. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nehme das Amt für
Justizvollzug in Kauf, dass die Rekurrentin in Haft gesetzt werde, ohne dass
die Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit überprüft worden wäre. Indem die sogenannte
"Massnahme" in ihrer ganzen Länge (inkl. Sicherheitshaft) 1 Jahr,
6 Monate und 10 Tage länger dauerte als die durch das Strafgericht angeordnete
Strafe, werde bereits die Unverhältnismässigkeit und eigentliche Unrechtmässigkeit
ersichtlich. Durch die Überlänge der Massnahme im Vergleich zur Grundstrafe seien
die weiteren Freiheitsstrafen längst abgesessen und abgegolten.
3.3 Die
Rekurrentin hat unbestrittenermassen ein Interesse daran, den Entscheid über
die Rechtmässigkeit der Vorladung zum Strafantritt in Freiheit abzuwarten. Der
Strafvollzug bedeutet für die Betroffenen immer ein Übel, das mehr oder weniger
gut ertragen wird (BGer 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2). Auf der
anderen Seite besteht jedoch angesichts der teilweise bereits eingetretenen und
ansonsten drohenden Vollstreckungsverjährung einzelner der
Ersatzfreiheitsstrafen eine besondere Dringlichkeit und damit ein gewichtiges
öffentliches Interesse am raschen Vollzug der angefochtenen Verfügung. Es
liegen damit überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor.
Es ist indes durchaus gerechtfertigt, dass das Amt für Justizvollzug erst nach
der Beendigung einer Massnahme nach Art. 59 StGB prüft, ob noch zu
vollziehende Bussen oder Geldstrafen zu diesem Zeitpunkt in Form einer
Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden können. Die Vollstreckungsverjährung
beträgt bei Bussen drei Jahre (Art. 109 StGB), womit sie – soweit sie noch
nicht eingetreten ist – demnächst droht. Dass die Vorinstanzen dem Vollzugsinteresse
ein höheres Gewicht als den privaten Interessen der Rekurrentin am Aufschub der
Vollstreckbarkeit der Anordnung zumassen, ist nicht zu beanstanden, zumal der
zuständigen Behörde bei dieser Interessenabwägung ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 2.4).
3.4
3.4.1 In
Bezug auf den vermutlichen Ausgang des Verfahrens ist summarisch zu prüfen, ob
eine von der Rekurrentin gerügte Missachtung des Anrechnungsgrundsatzes
vorliegt. Der Strafantritt würde hinfällig, wenn die Rekurrentin die zum
Vollzug angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen bereits durch den mit der Massnahme
verbundenen und ausgestandenen Freiheitsentzug verbüsst hätte. Die Rekurrentin
befand sich seit dem 19. Mai 2015 in Untersuchungs- und anschliessend in
Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis. Nach Rechtskrafteintritt des Urteils
des Strafgerichts vom 11. November 2015 war sie bis zur Entlassung am 6.
September 2017 im Massnahmenvollzug, wobei sie sich teilweise in den UPK,
teilweise aber auch im Untersuchungsgefängnis befand. Damit übersteigt die
Dauer der stationären Massnahme unbestrittenermassen die Dauer der
aufgeschobenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
3.4.2 Sogenannte
Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter
Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet
wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber
überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion.
Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu
entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten
ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.2
f. S. 238 f.). Dafür ist auf Art. 51 StGB abzustellen, wonach das Gericht
die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Als Untersuchungshaft
gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits-
und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51
StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität
erforderlich (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239, 133 IV 150 E. 5.1
S. 154 ff.). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte
Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009
E. 4.3 und 4.4). Im Gesetz nicht geregelt ist hingegen die Frage der Anrechnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen im
Sinn von Art. 59 StGB. Die Meinungen im Schrifttum sind diesbezüglich geteilt
(für eine Anrechnung: Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N 11; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.
2013, S. 817; a.M. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.
431 N 30b f.). Nach einer vermittelnden Position soll eine Anrechnung nicht in
Frage kommen, soweit der Behandlungs- bzw. Heilungszweck bei einer stationären
therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Vordergrund steht. Stehe
hingegen der Sicherungszweck bzw. der Schutz der Öffentlichkeit im Zentrum, müsse
angerechnet werden können (Mettler/Spichtin,
in: Basler Kommentar zum Strafrecht, I, 3. Aufl. 2013, Art. 51 StGB N 45 und
46; BGE 141 IV 236 E. 3.4 S. 240 mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht ist sodann der Auffassung, dass die
Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB gerechtfertigt ist, da diese
Massnahmenart gleichzeitig einen Sicherungszweck aufweist (BGE 141 IV 236 E. 3.5
ff. S. 240 ff.).
3.4.3 Nach
einer summarischen Prüfung ergibt sich folglich, dass im vorliegenden Fall
keine Überhaft besteht, die allenfalls nach Art. 51 StGB an die
umgewandelten Geldstrafen bzw. Bussen angerechnet werden könnte (vgl. Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51
N 44; BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 f. S. 127). Selbst
wenn der erlittene Freiheitsentzug faktisch überwiegend als Sicherheitshaft
zwecks Vollzugs der stationären Massnahme zu qualifizieren wäre, war diese Haft
nicht übermässig. Da die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
StGB im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten stets an die Gefährlichkeit
des Täters angeknüpft, geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um
Sicherung. Dieser Zweck kann auch der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
zugrunde liegen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85). Wenn und soweit ein Täter in
diesem Sinn gefährlich ist, handelt es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären therapeutischen
Massnahme letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit, weshalb die
von der Rekurrentin verbüsste Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzurechnen
ist (BGE 141 IV 236 E. 3.8 S. 242).
Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug kann erstmals bis zu
fünf Jahren betragen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Diese Zeitdauer wurde
vorliegend nicht annähernd überschritten. Auch wenn das Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2017.79 vom 31. August 2017 die Aufhebung der stationären
psychiatrischen Behandlung angeordnet hat, hat es keine Überhaft festgestellt
und an sonstige Verfahren angerechnet. Im Übrigen ist es – ausser im Fall eines
offensichtlichen Versehens – nicht Sache der Strafvollzugsbehörde, bei der Anordnung
des Vollzugs von sich aus (nicht bereits gerichtlich festgestellte und
angerechnete) Überhaft im Vollzug zu kompensieren. Vielmehr hat der Richter
nach der eigentlichen Strafzumessung von Amtes wegen über die Anrechnung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft zu befinden (Mettler/Spichtin,
a.a.O., Art. 51 N 30).
3.4.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs vom 3. Januar
2018 bei summarischer Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement abzuweisen ist. Die eindeutig negativen
Erfolgsaussichten sprechen damit auch gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
3.5 Aufgrund
der überwiegenden Interessen an der sofortigen Vollstreckung der Verfügung des
Strafvollzugs vom 1. November 2017 und der negativen Erfolgsaussichten des
Rekurses vom 3. Januar 2018 hat die Vorinstanz dem Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung zu Recht keine Folge geleistet. Demzufolge erweisen sich
die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der vorliegende Rekurs
abzuweisen ist.
5.1 Aufgrund
des Ausgangs des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30
Abs. 1 VRPG). Sie beantragt für diesen Fall jedoch die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit der Betroffenen und die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
5.2 Die
Bedürftigkeit der Rekurrentin ist belegt und unbestritten. Auch wenn der
vorliegende Rekurs abzuweisen ist, erweist er sich nicht als offensichtlich
aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Frage des Zeitpunkt des
Strafantritts ebenfalls zu bejahen. Folglich ist der Rekurrentin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Entsprechend gehen
die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Zudem ist der Vertreter der Rekurrentin aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote
einzureichen, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Für die Rekursanmeldung
und -begründung erscheint ein Aufwand von insgesamt knapp 6 Stunden angemessen.
Daraus folgt mit notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
7.7% MWST von CHF 92.40, das dem Vertreter der Rekurrentin aus der
Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...],
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar
von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 92.40,
insgesamt CHF 1'292.40, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.