Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.48
ENTSCHEID
vom 23. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. André
Equey (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. November 2017
betreffend Anweisung an den
Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 23. Oktober 2017 im Eheschutzverfahren EA.2017.14680 bewilligte das
Zivilgericht den Ehegatten B____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) und A____
(nachfolgend Berufungskläger) das bestehende Getrenntleben und regelte dieses.
Unter anderem wurde der Berufungskläger in Ziff. 8 des Dispositivs
verpflichtet, der Berufungsbeklagten für den Monat Oktober 2017 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– zu bezahlen. Weiter wurde der Berufungskläger
verpflichtet, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. November 2017 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘045.–, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 3‘745.– zuzüglich Kinderzulagen für die
Tochter C____ bestimmt seien. Der Kindesunterhaltsbeitrag setze sich zusammen
aus einem Barunterhalt von CHF 954.– (CHF 1‘003.– Barbedarf abzüglich
Kinderzulage von CHF 200.–, zuzüglich CHF 151.– Überschussanteil) und
einem Betreuungsunterhalt von CHF 2‘791.–. In Ziff. 9 des Dispositivs stellte
das Zivilgericht fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen
Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7‘522.– basierten und dass die Berufungsbeklagte
derzeit kein Einkommen erziele. Der Bedarf des Berufungsklägers betrage CHF
3‘173.–, der Bedarf der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2‘790.–
und der Barbedarf der Tochter betrage CHF 1‘003.–.
Auf Antrag der
Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 hin wies das Zivilgericht mit Entscheid
vom 8. November 2017 die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die D____ AG,
an, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers mit Wirkung ab
sofort monatlich den Betrag von CHF 4‘045.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen,
abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an die Berufungsbeklagte zu
überweisen. Überdies forderte es den Berufungskläger auf, seiner Unterhaltspflicht
für November 2017 in der Höhe von CHF 4‘045.–, zuzüglich Kinderzulagen,
umgehend nachzukommen.
Mit Berufung vom
4. Dezember 2017 focht der Berufungskläger den Entscheid vom 23. Oktober
2017 (Dispositiv Ziff. 8 und 9) sowie den Entscheid vom 8. November 2017
an und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Ziff. 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids
vom 23. Oktober 2017 seien unter Kostenfolge aufzuheben. Der Berufungskläger
sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab
- November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 2‘214.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 1‘250.–,
zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind bestimmt seien; der
Kindesunterhaltsbeitrag setze sich zusammen aus einem Barunterhalt von
CHF 1‘110.– und einem Betreuungsunterhalt von CHF 140.–. Ziff. 9 des
Dispositivs sei dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem
monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7‘522.– basierten und
die Berufungsbeklagte ein Einkommen von CHF 2‘800.– pro Monat erzielen könne.
Eventualiter sei die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 8 f. des
Entscheids vom 23. Oktober 2017 bis Ende Juni 2018 zu befristen und für die
Zeit ab 1. Juli 2018 gemäss der Berufung festzusetzen. Im Übrigen blieb der
Entscheid vom 23. Oktober 2017 unangefochten. Der Verfahrensantrag, der
Berufung die aufschiebende Wirkung zu zuzuerkennen und die D____ AG anzuweisen,
bis auf weitere Nachricht des Gerichts keine Lohnabzüge vom Guthaben des
Berufungsklägers mehr vorzunehmen respektive diese auf CHF 2‘414.– monatlich zu
reduzieren, wurde mit begründeter Verfügung vom 6. Dezember 2017
abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 1. März
2018 abgewiesen. Die Berufungsbeklagte ersuchte in ihrer Berufungsantwort vom
- Januar 2018 um kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf
eingetreten werde. Ausserdem beantragte sie, der Berufungskläger sei zu
verpflichten, ihr einen Vorschuss von CHF 1‘000.– an ihre
Parteivertretungskosten zu leisten. Mit Eingabe vom 12. März 2018 zog der
Berufungskläger seine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23.
Oktober 2017 zurück.
Die
Eheschutzakten (EA.2017.14680) wurden beigezogen. Die Berufungsverhandlung fand
am 23. März 2018 statt. Es nahmen der Berufungskläger und die
Berufungsbeklagte, je mit ihren Vertretungen, teil. Der Berufungskläger wurde
befragt und die Parteivertreter gelangten zum Vortrag und bekräftigten ihre
schriftlichen Anträge. Es wird insoweit auf das Protokoll verwiesen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Anweisung
des Schuldners gemäss Art. 177 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210). Dabei handelt es sich um eine privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 134 III 667 E. 1.1 S.
668). Es handelt sich jedoch nicht um eine reine Vollstreckungssache (vgl. OGer
LU 3B 11 43 vom 11. August 2011, in: CAN 2012 Nr. 74 S. 205 f.
zu Art. 291 ZGB). Damit ist die Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 177 ZGB
kein Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinne von Art. 309 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.47a;
vgl. OGer LU 3B 11 43 vom 11. August 2011, in: CAN 2012 Nr. 74 S. 205 f.
zu Art. 291 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist daher grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren monatliche
Vollstreckung mittels Anweisung verlangt worden ist, wird der gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden
vorausgesetzte Streitwert von CHF 10‘000.‑ zweifellos erreicht.
1.2 Über
Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB wird gemäss
Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss
Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss
Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist
demzufolge einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts
als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember
2017 E. 1.2; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310
N 5 f.).
1.3 Eheschutzmassnahmen
gemäss Art. 172 ff. ZGB sind, vorbehältlich allfälliger im vorliegenden Fall
nicht relevanter Ausnahmen, vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs.
4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f.; AGE
ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die
Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 177 ZGB (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.1 S.
668 zu Art. 98 BGG und AGE ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1 zur
grundsätzlich gleichen Auslegung des Begriffs in Art. 98 BGG und Art. 315 ZPO).
Der Berufung kommt somit grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
1.4
1.4.1 Die
Berufungsschrift muss Rechtsbegehren enthalten. Aus ihr muss hervorgehen,
inwieweit der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll
(BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013
E. 3.2.1). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung
(Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger dabei grundsätzlich
einen Antrag in der Sache zu stellen (BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember
2013 E. 3.2.1; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Ein
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S.
619; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Rechtsfolge
fehlender oder mangelhafter Rechtsbegehren ist vollständiges oder teilweises
Nichteintreten auf die Berufung (AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1,
ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine
Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4
S. 622; AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des
Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Daraus folgt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621
f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Aus dem Umstand, dass der
Berufungskläger im vom Bundesgericht beurteilten Fall anwaltlich vertreten gewesen
ist, muss geschlossen werden, dass diese Praxis nicht nur für Laien Geltung
beansprucht. In sinngemässer Anwendung der erwähnten Rechtsprechung ist auf
eine Berufung auch bei Fehlen eines Rechtsbegehrens einzutreten, wenn sich aus
der Begründung klar ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt.
1.4.2 Gemäss
der Berufungsschrift vom 4. Dezember 2017 (Betreff und Begründung Ziff. 2) richtet
sich die Berufung ausdrücklich sowohl gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2017
betreffend Eheschutz als auch gegen den Entscheid vom 8. November 2017
betreffend Schuldneranweisung. Die Rechtsbegehren beziehen sich dagegen
ausschliesslich auf den Entscheid vom 23. Oktober 2017. Immerhin stellte der
Berufungskläger explizit den Verfahrensantrag, der Berufung sei sofort und
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und seine
Arbeitgeberin sei sofort anzuweisen, bis auf weitere Nachricht des Gerichts
keine Lohnabzüge vom Guthaben des Berufungsklägers mehr vorzunehmen; eventualiter
seien die Lohnabzüge mit sofortiger Wirkung auf CHF 2‘414.– pro Monat zu
Gunsten der Berufungsbeklagten zu reduzieren. In der Begründung (Ziff. 11 f.)
macht der Berufungskläger geltend, der Entscheid vom 8. November 2017 respektive
die Schuldneranweisung seien aufzuheben, weil deren Voraussetzungen nicht
erfüllt seien und die Massnahme unverhältnismässig sei. Unter Berücksichtigung
des Verfahrensantrags und der Begründung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass
der Berufungskläger auch die Aufhebung jedenfalls von Ziff. 2 des Dispositivs des
Entscheids vom 8. November 2017 und die Abweisung des Gesuchs der
Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 um Anweisungen an die Schuldner
beantragt. Insoweit ist damit entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten trotz
Fehlens eines Rechtsbegehrens auf die Berufung gegen den Entscheid vom 8.
November 2017 einzutreten. Die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids
vom 8. November 2017 sind auch unter Mitberücksichtigung der Begründung nicht
angefochten.
1.5
1.5.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst
das Recht der Parteien, über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge informiert
zu werden (Orientierungsrecht) und sich vor dem Erlass des Entscheids zu
äussern (Äusserungsrecht) (Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
53 N 3 und 5 f.). Erscheint ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht
der Gegenpartei grundsätzlich Gelegenheit, mündlich oder schriftlich dazu Stellung
zu nehmen (vgl. Art. 253 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei
Vereitelungsgefahr, kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen als
superprovisorische Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen
(Art. 265 Abs. 1 ZPO). Die besondere Dringlichkeit setzt voraus, dass eine
Verletzung des behaupteten Anspruchs unmittelbar bevorsteht und eine im Rahmen
des ordentlichen Massnahmeverfahrens erlassene vorsorgliche Massnahme zu spät
käme oder eine vorgängige Anhörung der Gegenpartei die Erfolgschancen der
Massnahme vereiteln würde (Huber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
265 N 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet hier jedoch, dass die
Anhörung schnellstmöglich nachgeholt wird (Sutter-Somm/Chevalier,
a.a.O., Art. 53 N 23; vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO). Mit der Anordnung der
superprovisorischen Massnahmen lädt das Gericht die Parteien zu einer
Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei
entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2
ZPO). Eine superprovisorische Anweisung an die Schuldner wird teilweise
generell ausgeschlossen, weil Art. 265 ZPO auf diese privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis nicht anwendbar sei (Six, a.a.O., N 8.17).
1.5.2 Mit
Gesuch vom 7. November 2017 ersuchte die Berufungsbeklagte das Zivilgericht um
eine Schuldneranweisung. Mit Entscheid vom 8. November 2017 bereits erliess
das Zivilgericht die Schuldneranweisung und stellte das Gesuch der
Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zu. Damit verletzte das Zivilgericht den
Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör mehrfach. Die Schuldneranweisung
konnte in jedem Fall erst für die Lohnzahlung Ende November 2017 Wirkung
entfalten (Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 E. 2.3).
Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten war so rasch als möglich, jedenfalls
aber vor dem 20. November 2017 zu entscheiden, damit ihr der gesamte
Unterhalt für Dezember zur Verfügung stand (Gesuch vom 7. November 2017
Ziff. 10, Eheschutzakten Faszikel 5). Unter diesen Umständen wäre es
möglich gewesen, den Berufungskläger vor dem Entscheid schriftlich oder
mündlich anzuhören. Damit fehlte es an der besonderen Dringlichkeit. Zudem
erliess das Zivilgericht die Schuldneranweisung ohne Anhörung des
Berufungsklägers nicht bloss als unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Anhörung stehende superprovisorische Massnahme. Die Verweigerung des
rechtlichen Gehörs kann auch nicht mit der inhaltlichen Aussichtslosigkeit der
Position der betroffenen Partei begründet werden. Dass keine Gründe ersichtlich
waren, die den Berufungskläger hätten berechtigen können, nur einen Unterhaltsbeitrag
von rund CHF 2‘200.– zu bezahlen, und dass der Berufungskläger erklärt
hatte, den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht zu bezahlen,
rechtfertigte deshalb den Verzicht auf eine Stellungnahme entgegen der Auffassung
des Zivilgerichts nicht.
1.5.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird geheilt, wenn die betroffene Partei
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche
die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53
N 27 f.). Die Berufungsbeklagte stellte dem Berufungskläger mit
Schreiben vom 6. November 2017 ein Gesuch um Schuldneranweisung in
Aussicht. Mit E-Mail an die Berufungsbeklagte vom 7. November 2017
äusserte sich der Vertreter des Berufungsklägers dazu. Diese Äusserung
berücksichtigte der Vorrichter bei seinem Entscheid vom 8. November 2017. Der
Berufungskläger brachte auch in seiner Berufungsschrift nichts vor, was gegen
die Anordnung einer Anweisung an seine Arbeitgeberin gesprochen hätte (vgl.
unten E. 2). Insbesondere erklärte er dort nicht, dass er seiner
Unterhaltspflicht gemäss Entscheid vom 23. Oktober 2017 pünktlich und vollständig
nachzukommen gedenke, obwohl die Berufung dagegen wie erwähnt keine
aufschiebende Wirkung hatte (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO). Unter diesen Umständen wiegen die Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht besonders schwer. Der Berufungskläger hat
sich in seiner Berufung eingehend zur Frage der Schuldneranweisung geäussert
und das Appellationsgericht hat im Berufungsverfahren die gleiche Kognition wie
das Zivilgericht. Damit wurden die Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
geheilt.
2.1 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht
gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen
Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu
leisten. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag muss sich aus einer Vereinbarung
oder aus einem gerichtlichen Entscheid ergeben (vgl. Fankhauser/Guillod, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar
ZGB, Basel 2012, Art. 177 N 4; Göksu/Heberlein,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 2; Six,
a.a.O., N 8.09). Die Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben (Fankhauser/Guillod, a.a.O., Art. 177 N
4; Göksu/Heberlein, a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander,
in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 177 ZGB N 10). Die
Schuldneranweisung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände
eindeutig davon auszugehen ist, der unterhaltsverpflichtete Ehegatte werde in
Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen (Six, a.a.O., N 8.06). Ein einmaliges
Versäumnis genügt in der Regel nicht (Göksu/Heberlein,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Wenn der Schuldner bereits erkennen lässt, dass er
auch künftig nicht leisten werde, rechtfertigt jedoch bereits ein einmaliges
Versäumnis die Schuldneranweisung (Schwander,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Wenn ein Ausfall bloss angekündigt worden ist, ist
die Schuldneranweisung noch nicht gerechtfertigt (Vetterli, a.a.O., Art. 177 N 4). Schliesslich muss die
Anweisung an die Schuldner verhältnismässig sein (Göksu/Heberlein, a.a.O., Art. 177 ZGB N 1; Six, a.a.O., N 8.06; Vetterli, a.a.O., Art. 177 N 4).
Das mit dem Gesuch um Anweisung an die Schuldner befasste Gericht hat die
Begründetheit der Unterhaltspflicht und die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht
zu überprüfen. Allfällige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für
die Unterhaltspflicht relevant sind, wären in einem Abänderungsverfahren
geltend zu machen (Six, a.a.O.,
N 8.10).
2.2 Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober
2017 wurde der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten für Oktober
2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– und ab 1. November 2017 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘045.–, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen hat wie erwähnt keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4
lit. b ZPO; vgl. oben E. 1.3). Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit
gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung steht, werden mit ihrer Eröffnung
im Dispositiv vollstreckbar (Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
239 N 35). Das Dispositiv des Entscheids vom 23. Oktober 2017 wurde
dem Berufungskläger am 30. Oktober 2017 zugestellt; seitdem ist er
vollstreckbar. Folglich war der Berufungskläger aufgrund eines vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheids verpflichtet, der Berufungsbeklagten spätestens am
31. Oktober 2017 für Oktober 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00
und für November 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘045.– zuzüglich
CHF 200.– Kinderzulagen zu bezahlen. Trotz Mahnungen der Berufungsbeklagten
vom 1. und 6. November 2017 blieb der Berufungskläger die betreffenden
Unterhaltsbeiträge zumindest bis am 6. November 2017 vollständig schuldig. Am
7. November 2017 überwies der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zwar CHF 600.–
(Kontoauszug UBS der Berufungsbeklagten, Beilage 7a zur Berufungsantwort [act.
13/7a]); liess ihr respektive ihrer Vertreterin aber per E-Mail erklären, bis
zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 23. Oktober 2017
und der Prüfung der Anfechtung dieses Entscheids werde er bloss den anlässlich
der Verhandlung des Zivilgerichts beantragten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.–
zuzüglich Kinderzulagen bezahlen. Die Berufungsbeklagte werde deshalb umgehend
CHF 600.– für Oktober, am 11. November 2017 CHF 2‘200.– zuzüglich
CHF 200.– Kinderzulagen für November 2017 und danach spätestens am ersten
Tag des laufenden Monats jeweils CHF 2‘400.– erhalten (vgl. E-Mail,
Berufungsbeilage 8 [act.3/8]). Entgegen seiner Ankündigung überwies der
Berufungskläger die CHF 2‘400.– für November 2017 erst am 30. November
2017 (Kontoauszug [...] der Berufungsbeklagten, Beilage 7a zur Berufungsantwort
[act. 13/7a]). Damit leistete der Berufungskläger einen ersten
Unterhaltsbeitrag verspätet und einen zweiten verspätet und bloss teilweise und
verweigerte die Bezahlung fast der Hälfte des gemäss dem vollstreckbaren Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 geschuldeten Unterhaltsbeitrags
zumindest bis zur Prüfung der schriftlichen Begründung dieses Entscheids
unmissverständlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen gewesen, dass
der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht in erheblichem Umfang nicht
nachkommen wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass er sich auch in der Berufung
(Ziff. 4) nur zu monatlichen Zahlungen von CHF 2‘400.– bereit erklärt hat. Im
Zeitpunkt ihrer Anordnung bestand somit ein hinreichender Grund für die
Anweisung an die Arbeitgeberin.
2.3 Mit Erklärung vom 12. März 2018 zog der
Berufungskläger seine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23.
Oktober 2017 zurück. Diese Rückzugserklärung ging beim Gericht am 13. März 2018
ein (vgl. Verfahren SB.2017.47). Die Berufungsbeklagte ihrerseits hat gegen
diesen Entscheid (vom 23. Oktober 2017) keine Berufung ergriffen und dazu
auch keine Möglichkeit mehr. Der Rückzug der Berufung bewirkt, dass das
erstinstanzliche Urteil am Tag des Eingangs der Rückzugserklärung beim
Berufungsgericht rechtskräftig wird, sofern die Gegenpartei nicht ihrerseits
Berufung erklärt hat oder ihr die Möglichkeit zur Berufungseinlegung noch offen
steht (Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 640 und 1650 ff.; vgl. Droese, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 336
ZPO N 6; Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 315 N 6; Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 336 ZPO N 5; Kriech, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 236 N 24; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 336 N 13; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 24 N 7; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 315 ZPO N 6; a. M. ohne jegliche Begründung und mit Verweisen auf einen
Entscheid und eine Literaturstelle, welche die Zivilprozessordnung des Kantons
Zürich betreffen und deshalb nicht einschlägig sind, Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.
Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-38 N 39 und Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 315 N 8). Somit ist der
Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss diesem Entscheid ist der Berufungskläger verpflichtet, der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘045.–, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 3‘745.–
zuzüglich Kinderzulagen für das Kind, zu bezahlen. Gemäss den Feststellungen
des Zivilgerichts basieren die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen
Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7‘522.– und erzielt die
Berufungsbeklagte derzeit kein Einkommen. Der Bedarf des Berufungsklägers
beträgt CHF 3‘173.–, der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich auf
CHF 2‘790.– und der Barbedarf der Tochter beträgt CHF 1‘003.–.
2.4
2.4.1 Durch den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.–,
zuzüglich CHF 200.– Kinderzulagen, zu dessen Zahlung sich der
Berufungskläger bereit erklärt hatte, wäre der Lebensbedarf der
Berufungsbeklagten und der Tochter von insgesamt CHF 3‘793.– im Umfang von
CHF 1‘593.– nicht gedeckt. Damit hat grundsätzlich ein erhebliches Interesse an
der Schuldneranweisung bestanden.
2.4.2 Der Berufungskläger behauptet in der Berufung
(Ziff. 5), die Berufungsbeklagte würde ohne den Unterhaltsbeitrag nicht in eine
Notlage geraten, weil sie von der Sozialhilfe unterstützt werde. Die Berufungsbeklagte
wendet in der Berufungsantwort (Ziff. 3) dagegen ein, sie erhalte aufgrund des
Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 keine Sozialhilfe mehr.
Gemäss Verfügungen der Sozialhilfe vom 12. Oktober 2017 (Eingabe der
Berufungsbeklagten vom 23. Oktober 2017, Eheschutzakten Faszikel 5) betrug die
wirtschaftliche Sozialhilfe für die Berufungsbeklagte und die Tochter im
Oktober 2017 CHF 1‘585.20 und ab November 2017 CHF 2‘575.75. Die
Parteivertreterin der Berufungsbeklagten erklärte in der Verhandlung des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017, die Berufungsbeklagte habe ihren Bedarf mit
Sozialhilfe überbrücken können und solle sich mit dem Unterhaltsbeitrag von der
Sozialhilfe ablösen können (Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2017 S. 3
und 8 f.). Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wurden nur Einnahmen
von CHF 800.– (früheres Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten) bzw. CHF 650.–
(durchschnittliche Unterstützung durch den Berufungskläger) berücksichtigt. Mit
dem erst nach den Verfügungen der Sozialhilfe ergangenen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Oktober 2017 veränderten sich die Umstände insoweit wesentlich. Gemäss
diesem seit seiner Eröffnung vollstreckbaren Entscheid hat der Berufungskläger
der Berufungsbeklagten ab November 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘045.–
zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Damit sind die von der Sozialhilfe
festgestellten Ausgaben der Berufungsbeklagten und der Tochter von CHF 3‘225.75
gedeckt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfe ihre
Verfügung widerrufen hat und der Berufungsbeklagten und der Tochter keine
wirtschaftliche Sozialhilfe mehr ausrichtet. Damit ist daran festzuhalten, dass
ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe aufgrund
des Subsidiaritätsprinzips (vgl. § 5 Sozialhilfegesetz; SG 890.100)
ausgeschlossen ist. Die Subsidiarität der Sozialhilfe zu familienrechtlichen
Unterhaltspflichten wurde vom Bundesgericht in casu zudem ausdrücklich
bestätigt (BGer 5A_1025/2017 vom 1. März 2018 E. 3).
2.4.3 Der Berufungskläger behauptet weiter (Berufung
Ziff. 11), die Schuldneranweisung habe ihn in eine Liquiditätsnot gebracht,
nachdem er auch noch die Reisekosten bezahlt habe. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft.
Zunächst bleibt der Berufungskläger dafür jegliche Substanziierung und
jeglichen Beweis schuldig. Zudem ist aufgrund seiner E-Mail vom 7. November
2017 (act. 3 Beilage 8) davon auszugehen, dass er spätestens am 11. November
2017 einen dreizehnten Monatslohn von knapp CHF 7‘000.– erhalten hat.
Spätestens damit müsste eine allfällige Liquiditätsnot behoben worden sein.
2.4.4 Der Berufungskläger behauptet schliesslich
(Berufung Ziff. 6), durch die Schuldneranweisung werde sein
Anstellungsverhältnis gefährdet (Berufung vom 4. Dezember 2017 Ziff. 6).
In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, die Schuldneranweisung
könne den Arbeitsplatz gefährden (Vetterli,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 4; vgl. Göksu/Heberlein,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 1). Eine rein abstrakte Möglichkeit der Gefährdung des
Arbeitsplatzes ist jedoch nicht relevant. Weshalb dem Berufungskläger im
vorliegenden Fall aufgrund der Anweisung an seine Arbeitgeberin konkret der
Verlust des Arbeitsplatzes drohen sollte, ist nicht ersichtlich und vom
Berufungskläger in seiner Berufung in keiner Art und Weise nachvollziehbar begründet
worden. In der Replik im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht behauptete
der Berufungskläger erstmals, dass er bei seiner Arbeitgeberin für die IT und
mithin in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeite, so dass er nicht
aufgrund einer vorschnellen Schuldneranweisung in finanzielle Probleme gebracht
werden dürfe, ansonsten er erpressbar werde und zum Schaden seiner
Arbeitgeberin Daten entwenden könnte (BGer 5A_1025/2017 vom 1. März 2018 E. 4).
Auch in der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, er arbeite
in einem sensiblen Bereich der […], in dem Leute mit Lohnabzügen nicht
erwünscht seien. Zudem behauptete er erstmals, bis jetzt wisse nur die
Personalabteilung von der Schuldneranweisung. Es sei aber nur eine Frage der
Zeit, bis sein direkter Vorgesetzter davon erfahre. Dann drohe ihm die
Kündigung (Verhandlungsprotokoll vom 23. März 2018 S. 3). Ob diese Noven zu
berücksichtigen sind, weil dem Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren
keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch der Berufungsbeklagten geboten
worden ist, kann hier offen bleiben, weil sie ohnehin nicht geeignet sind, eine
konkrete Gefährdung seines Arbeitsplatzes zu begründen. Zunächst ist festzustellen,
dass das dem Berufungskläger verbleibende Einkommen gemäss den Feststellungen
im rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 selbst
unter zusätzlicher Berücksichtigung des vom Berufungskläger geltend gemachten
(Berufung Ziff. 21) und vom Zivilgericht versehentlich nicht berücksichtigten
Betrags von CHF 300.– pro Monat für die Steuern genügt, um seinen Bedarf zu
decken (Entscheid vom 23. Oktober 2017 E. 4.7). Damit ist die Behauptung, er
werde durch die Schuldneranweisung in finanzielle Probleme gebracht,
unbegründet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wer den Berufungskläger weshalb
erpressen sollte. Zusammenfassend ist deshalb mit dem Bundesgericht (BGer 5A_1025/2017
vom 1. März 2018 E. 4) festzuhalten, dass eine Arbeitsplatzgefährdung
nicht ansatzweise substanziiert worden ist. Weshalb sein direkter Vorgesetzter
plötzlich von der Schuldneranweisung Kenntnis erhalten sollte, nachdem diese
gemäss seiner Darstellung seit mehr als vier Monaten nur der Personalabteilung
bekannt sei, hat der Berufungskläger nicht begründet und ist ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Wenn im Bereich, in dem der Berufungskläger arbeitet,
Mitarbeitende mit einer Schuldneranweisung nicht geduldet würden, wäre vielmehr
zu erwarten, dass die Personalabteilung die Weisung hätte, den direkten
Vorgesetzten umgehend über eine solche zu informieren.
2.5 Unter den vorstehend dargelegten Umständen
ist die Schuldneranweisung auch verhältnismässig gewesen. Es folgt aus dem
Gesagten, dass bis zur Verhandlung des Appellationsgerichts vom 23. März 2018
sämtliche Voraussetzungen der Schuldneranweisung erfüllt gewesen sind und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 jedenfalls materiell
nicht zu beanstanden ist.
Mit dem Rückzug seiner Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 verzichtet der Berufungskläger auf eine
Überprüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts vom 23. März 2018 hat er zudem erklärt, damit habe er die
Höhe der Unterhaltsbeiträge akzeptiert, wenn auch vielleicht etwas „zähneknirschend“.
Schliesslich hat er die Frage, ob er im Falle der Aufhebung der
Schuldneranweisung gewillt wäre, der Berufungsbeklagten regelmässig den
gesamten gemäss dem Entscheid vom 23. Oktober 2017 geschuldeten
Unterhaltsbeitrag zu überweisen, spontan bejaht (Verhandlungsprotokoll vom
23. März 2018 S. 2). Diese echten Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
zulässig. Sie sind deshalb im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und dürfen
nicht in ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZGB verwiesen werden (vgl. BGE
143 III 42 E. 5.3 f. S. 44 f.). Unter Mitberücksichtigung der erwähnten Noven
kann seit der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 23. März 2017 nicht
mehr eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in Zukunft
seiner Unterhaltspflicht nicht regelmässig und vollständig nachkommen wird.
Damit ist eine Voraussetzung der Schuldneranweisung nicht mehr erfüllt. Diese
ist deshalb auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Entscheids
aufzuheben. Für den Fall, dass der Berufungskläger, entgegen seiner Zusage, seiner
Zahlungspflicht künftig nicht rechtzeitig und vollständig nachkommt, muss er allerdings
damit rechnen, dass das Zivilgericht auf Gesuch der Berufungsbeklagten hin erneut
eine Schuldneranweisung anordnet.
In Bezug auf die Ausführungen in Ziff. 7–10 der Berufung ist
der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Kosten der Kinderrückführung
nicht Bestandteil des ordentlichen Bedarfs sind. Eine Anrechnung an die laufenden
Unterhaltsbeiträge ist somit ausgeschlossen. Es kann hier somit offen bleiben,
wer die Kosten verursacht respektive verschuldet hat.
5.1 Der Berufungskläger dringt mit seinem
Begehren teilweise durch. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach dem Ausgang
des Verfahrens verteilt. Insbesondere in familienrechtlichen Verfahren (lit. c)
und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem
Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f), kann das
Gericht jedoch gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von diesem Verteilungsgrundsatz
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Bis zur Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 23. März 2018 war der angefochtene Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. November 2017 inhaltlich in keiner Art und Weise zu
beanstanden. In seiner Eingabe vom 12. März 2018, mit der er die Berufung gegen
den Entscheid vom 23. Oktober 2017 zurückzog, unterliess es der anwaltlich vertretene
Berufungskläger, gleichzeitig erklären zu lassen, dass er inskünftig bereit
sei, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag vollumfänglich zu bezahlen. Im
Rückzugsschreiben wurde die Höhe des Unterhalts vielmehr implizit weiterhin
kritisiert, indem insinuiert wurde, die Berufungsbeklagte habe konkrete
Jobangebote einfach ausgeschlagen respektive bestehende Arbeitsstellen einfach
verlassen. Zudem wurde der Berufungsbeklagten treuwidriges Verhalten vorgeworfen
und versucht, den Berufungskläger als Opfer darzustellen, das schamlos
ausgenutzt werde. Damit war nach dem Rückzug der Berufung zunächst weiterhin
davon auszugehen, dass der Berufungskläger in Zukunft seiner Unterhaltspflicht
nicht vollständig nachkommen würde. Erst in der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 23. März 2018 schaffte der Berufungskläger persönlich mit seinen Antworten
auf die Fragen des Verfahrensleiters die Voraussetzungen für die teilweise
Gutheissung der Berufung. Zu diesem Zeitpunkt waren ein grosser Teil des
Aufwands des Gerichts und praktisch der gesamte Aufwand der Parteivertreterin
der Berufungsbeklagten bereits entstanden. Damit liegen besondere Umstände vor,
die eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen und es rechtfertigen, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1
lit. c und f ZPO dem Berufungskläger trotz seines teilweisen Obsiegens
grundsätzlich die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Allerdings ist bei der
Auferlegung der Gerichtskosten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine
mehrfache Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör
durch das Zivilgericht im Berufungsverfahren hat geheilt werden müssen (vgl. Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 45; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 107 N 13). Der Berufungskläger hat deshalb in Anwendung
von Art. 107 Abs. 2 ZPO nur die um die Hälfte reduzierten Gerichtskosten zu
tragen. Die in Art. 107 Abs. 2 ZPO statuierte Billigkeitshaftung des Kantons
gilt nur für die Gerichtskosten und nicht für die Parteikosten (OGer ZH
LB110040 vom 20. Oktober 2011 E. 4; OGer LU 1C 11 28 vom 15. September
2011 [zit. gemäss Rüegg/Rüegg, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 107 ZPO N 11]; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 107 ZPO N 11 mit Hinweisen; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 107 ZPO N 25; Urwyler/Grütter,
a.a.O., Art. 107 N 13). Eine Reduktion der vom Berufungskläger der
Berufungsbeklagten geschuldeten Parteientschädigung wegen der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zivilgericht ist damit
ausgeschlossen.
5.2 Die Gerichtskosten bemessen sich nach der
Verordnung über die Gerichtsgebühren (GGV; SG 154.810; § 41 Abs. 2 Reglement
über die Gerichtsgebühren [GGR; SG 154.810]). Sie werden in Anwendung von
§ 7 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GGV auf CHF 600.–
festgesetzt. Davon hat der Berufungskläger die Hälfte zu bezahlen.
5.3
5.3.1 Gemäss der Honorarordnung für die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) berechnet sich das Honorar
(Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren
nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in
der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO).
Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In
vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert. Es deckt in schriftlich
geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung und
in mündlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Verhandlung (§ 3 Abs.
2 HO). In vollstreckungsrechtlichen Verfahren beträgt das Honorar einen Viertel
bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens
jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in ausserordentlichen Fällen
CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 HO). In den übrigen summarischen Verfahren
reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 10
Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der
Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei
ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen
Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74
Abs. 1 BGG massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92 Abs. 2 ZPO entsprechende
zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber
offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar
2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei
der Bemessung des Honorars führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der
einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis
zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache
für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b
HO widersprechen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der
wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn
diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2016.44 vom 13.
April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
92 N 10 und van de Graaf, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 92
N 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer
Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln
von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können (AGE ZB.2016.44
vom 13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E.
3.2.2 und Tappy, CPC commenté,
Basel 2011, Art. 91 N 23; a.M. Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 96 N 12).
5.3.2 Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache. Die
Parteientschädigung bemisst sich deshalb nach dem Streitwert. Mit dem
angefochtenen Entscheid vom 8. November 2017 wies das Zivilgericht die D____ AG
an, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers monatlich den
Betrag von CHF 4‘045.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen abzuziehen. Der
Berufungskläger beantragt sinngemäss die vollständige Aufhebung dieser
Schuldneranweisung. Für den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht
wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens
drei Jahren auszugehen (zwei Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein
Jahr Scheidungsverfahren [vgl. AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2]).
Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 4‘045.– während drei Jahren
beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 %
CHF 135‘739.80 (12 x CHF 4‘045.– x 2,796453 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln
und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich 2013, Tafel Z7]). Die
Schuldneranweisung ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui
generis. Auch wenn es sich dabei nicht um eine reine Vollstreckungssache
handelt, rechtfertigt es sich deshalb, die Parteientschädigung nach den Regeln
für vollstreckungsrechtliche Verfahren zu berechnen. Bei einem Streitwert von
CHF 135‘739.80 beträgt das Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess
gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 HO interpoliert CHF 10‘758.85. Das
Honorar für das Verfahren der Schuldneranweisung wird in Anwendung von § 10
Abs. 1 HO auf ein Viertel davon entsprechend CHF 2‘689.70 festgesetzt.
Davon ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel zu machen
(vgl. § 12 Abs. 1 HO). Aufgerundet beträgt das Honorar damit CHF 1‘800.–, was
auch dem Umfang der Bemühungen angemessen erscheint (§ 2 Abs. 1 lit. a und Abs.
2 HO). Die Mehrwertsteuer von 7,7 % ist zusätzlich zu entschädigen (vgl. § 16
Abs. 4 HO).
5.3.3 Ein Gesuch um Bevorschussung von Prozesskosten
kann nicht im Kleid eines Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im
Berufungsverfahren gestellt werden, weil es nicht den Streitgegenstand des
Hauptsacheverfahrens betrifft. Wenn ein Ehegatte im Rechtsmittelverfahren auf
einen Prozesskostenvorschuss des anderen Ehegatten angewiesen ist, ist für den
Entscheid darüber das erstinstanzliche Gericht zuständig (Six, a.a.O., Rz. 1.76). Auf den Antrag
der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger sei zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– für ihre anwaltliche Vertretung im
vorliegenden Verfahren zu verpflichten, ist deshalb nicht einzutreten. Im
Übrigen wird dieser Antrag mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von
CHF 1‘800.– ohnehin gegenstandslos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) sind in Rechtskraft
erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird die Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2017
(EA.2017.14680) auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Entscheids hin
aufgehoben. Die D____ AG, [...], wird angewiesen, ab dem Zeitpunkt der
Eröffnung des vorliegenden Entscheids keine Abzüge gemäss dem Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) mehr vorzunehmen. Im Übrigen
wird die Berufung abgewiesen.
Auf den Antrag der Berufungsbeklagten, der
Berufungskläger sei zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wird
nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.– und bezahlt der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘800.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60. Im Umfang von CHF 300.–
wird dem Berufungskläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss
zurückerstattet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
D____ AG (Auszug des Dispositivs)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.