Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.123
Verfügung vom 10. Mai 2017
Vom Gutachten abweichende Beurteilung
des RAD
Tatsachen
I.
a)
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin schloss 2003 ihre Ausbildung zur
Grafikerin ab und arbeitete in der Folge als Grafikerin und im PR-Bereich. Seit
dem 1. November 2009 war sie in Teilzeit bei der Firma [...] (heute: [...])
angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Februar 2014, Akte 5
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Arbeitsvertrag vom 26.
und 30. Oktober 2009, IV-Akte 36, S: 3 f.). Von 2011 bis
2012 absolvierte sie berufsbegleitend eine Ausbildung zum ILP-Coach
(Fähigkeitszeugnis und Lebenslauf, IV-Akte 3). Ab dem 26. August 2013
attestierten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. verschiedene Arztberichte, z.B. in IV-Akte 7).
b)
Am 5. Februar 2013 (recte: 2014) meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe
nannte sie einen chronischen Erschöpfungszustand, fibromyalgische Schmerzen
bzw. diverse ungeklärte Symptome seit der Pubertät (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
c)
Ab dem 17. September 2014 attestierte die C____ Klinik der
Beschwerdeführerin noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Oktober
2014 wurde der Beschwerdeführerin wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
(Arztzeugnis vom 20. Oktober 2014, IV-Akte 39). Am selben Tag begann
sie in einem 30%-Pensum bei der D____, Basel, zu arbeiten (Arbeitsvertag vom
7. Oktober 2014, IV-Akte 36, S. 1 f.).
d)
Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin namentlich eine
Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar
2015, IV-Akte 38) und gab ein polydisziplinäres Gutachten mit den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag
(vgl. Schreiben vom 28. Januar 2015, IV-Akte 40). Via SuisseMED@P
wurde der Auftrag dem E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV
(nachfolgend: MEDAS E____) zugewiesen. Dessen Gutachter kamen im Wesentlichen
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 40% arbeitsfähig (Gutachten
vom 4. Januar 2016, IV-Akte 53, S. 36). Zwischenzeitlich hatte
die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab dem 1. August 2015 auf 40%
gesteigert (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Akte 56, S. 2). Am
29. November 2015 hat der Geschäftsführer der D____ der Beschwerdeführerin
aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme gekündigt (IV-Akte 56,
S 4).
e)
Mit Schreiben vom 29. März 2016 bat der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) die Gutachter um Beantwortung einiger Rückfragen (IV-Akte 62). Dazu
nahmen die Gutachter der MEDAS E____ mit Schreiben vom 2. Juni 2016
Stellung (IV-Akte 71).
f)
In einem Vorbescheid vom 6. Januar 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab dem 1. August
2014 einen Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2015 einen Anspruch
auf eine Viertelsrente habe (IV-Akte 85). Dagegen erhob zunächst die
Pensionskasse der Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand (Schreiben vom
12. Januar 2017, IV-Akte 88). Die Beschwerdeführerin liess am
10. Februar 2017 Einwand erheben (IV-Akte 93). Am 25. April 2017
zog die Pensionskasse ihren Einwand wieder zurück (Telefonnotiz,
IV-Akte 102). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 105).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
- April 2015 weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eventualiter beantragt, es
sei von Seiten des Gerichts ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Mit
Schreiben vom 11. Juli 2017 reicht die Beschwerdeführerin weitere
medizinische Akten ein.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin
grundsätzlich an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Vor
dem Eventualantrag auf ein gerichtliches Obergutachten beantragt sie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht neu, dass die MEDAS E____ zu beauftragen sei, eine
Nachbegutachtung zur Beantwortung der Standardindikatoren durchzuführen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. November 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben
(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
In ihrer Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 105) sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine
ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Ab dem
- Oktober 2014 errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 70% und
anerkannte weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Unter
Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist sprach sie der
Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 noch eine Viertelsrente zu. Sie
begründete dies mit einem nunmehr 40%igen Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich dabei teilweise auf das Gutachten der MEDAS E____ vom
- Januar 2016 (IV-Akte 53) und zum andern auf die Berichte des RAD
(z.B. Aktennotiz des RAD vom 13. Juni 2016, IV-Akte 72, und
RAD-Bericht vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 80). Insbesondere in
psychiatrischer Hinsicht wich der RAD vom Gutachten ab. Ab dem 1. Januar
2015 ging die Beschwerdegegnerin daher nicht von einer 60%igen (wie von den
Gutachtern attestiert), sondern von einer (vom RAD festgestellten) 40%igen
Arbeitsunfähigkeit aus.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu Unrecht nicht auf das Gutachten
der MEDAS E____ abgestellt. Es sei, wie von den Gutachtern festgestellt, auf
ein mögliches Pensum von 40% abzustellen. Beim Einkommensvergleich sei zudem
ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% vorzunehmen. Somit resultiere ein
Invaliditätsgrad von 70%, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen sei. Mindestens sei ihr allerdings eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auch ab dem
-
April 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen ist. Der
Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2014 bis zum
-
Dezember 2014 ist nicht umstritten.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente hat
eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von
Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente
besteht, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist. Eine Dreiviertelsrente
verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente eine solche von
mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann,
wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
3.3.
Mit dem Grundsatzentscheid BGE
141 V 281 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert. Die
Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die
Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f.
E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand
von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden
(BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Während die
Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche
Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der
rechtserheblichen Indikatoren eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V
281, 308 E. 7). Gutachten nach altem Verfahrensstandard verlieren dabei
nicht per se ihren Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen
vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).
4.1.
Die Dres. F____ (Allgemeine Innere Medizin), G____ (Psychiatrie)
und H____ (Rheumatologie) der MEDAS E____ stellten in ihrem polydisziplinären
Gutachten vom 4. Januar 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 53,
S. 32 f.):
In ihrer Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter darauf hin,
dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 0% auf 40% habe gesteigert
werden können. Es sei ab Anfang 2015 von dieser 40%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei immer noch erschöpft, habe ein vermehrtes
Erholungsbedürfnis und brauche Zeit für ihre Regeneration. Ihre Tendenz, sich
selbst minutiös zu beobachten und somit immer wieder neue körperliche Symptome
zu finden, bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Ansonsten bestehe die
Gefahr einer Chronifizierung, und dass die Krankheit als Lebensweg
institutionalisiert werde. Die Gutachter erachteten es als sinnvoll, die
Beschwerdeführerin ausgehend von einem Pensum von 40% an eine Wahrnehmung von
Selbstwirksamkeit und Selbstheilung heranzuführen. Eine weitere Steigerung der
Arbeitsfähigkeit hielten sie für möglich. Aufgrund der psychischen
Hypersensitivität und Fragilität der Beschwerdeführerin kamen sie jedoch zum
Schluss, dass auch in Zukunft ein Arbeitspensum von über 70% nicht realistisch
sei (IV-Akte 53, S. 36). Eine Tätigkeit, welche eine höhere
Arbeitsfähigkeit bewirken würde, konnten die Gutachter nicht nennen, wiesen
jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführerin keine körperlich schwere Arbeit
möglich sei. Die Gutachter führten im Weiteren aus, dass sie die Prognose als
vorsichtig positiv beurteilten. Sie könnten sich vorstellen, dass unter einer
fortgesetzten Psychotherapie eine Verbesserung des Zustandes mit konsekutiv
schrittweiser Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Sie
gingen diesbezüglich von einem Zeitrahmen von drei Jahren aus (IV-Akte 53,
S. 37).
4.2.
In einer Aktennotiz vom 23. März 2016 kam der RAD-Arzt Dr. I____,
Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative
Medizin, zum Schluss, auf das Gutachten in der vorliegenden Fassung könne nicht
abgestellt werden. Er führte aus, es fänden sich vielfache Widersprüche und in
den einzelnen Fachdisziplinen sei keine Differenzierung zwischen Diagnosen mit
und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Die in der
Konsensbesprechung formulierten Diagnosen erschienen willkürlich und es fehle
die Formulierung eines positiven bzw. negativen Leistungsbildes
(IV-Akte 57, S. 4). Dr. I____ formulierte eine Liste von
Rückfragen, die der MEDAS E____ mit Schreiben vom 29. März 2016 zugestellt
wurden (IV-Akte 62).
In einer Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 71)
gingen die Gutachter der MEDAS E____ auf die Rückfragen ein. Zugleich wiesen
sie darauf hin, dass es sich bei den Rückfragen „ganz eindeutig“ nicht um
Verständnisfragen zum Gutachten handle, sondern diese in aller Deutlichkeit ein
Nichteinverstandensein mit der gutachterlichen Beurteilung zum Ausdruck brächten
(a.a.O., S. 1). Dr. I____ vom RAD setzte sich in einer Aktennotiz vom
13. Juni 2016 erneut mit dem Gutachten vom 4. Januar 2016 sowie mit dieser
Stellungnahme vom 2. Juni 2016 auseinander. Er kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit in Wechselhaltung. Ein Abgleich mit der angestammten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin ergebe, dass aus somatischer Sicht, abgestützt auf den somatischen
Teil des polydisziplinären Gutachtens und die weitere Aktenlage, keine
Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Grafikerin vorhanden sei (IV-Akte 72, S. 4 f.). In psychiatrischer
Hinsicht äusserte sich der RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem
Bericht vom 14. Oktober 2016 zum Gutachtern und der Stellungnahme (IV-Akte 80).
Er erklärte, bei der Beschwerdeführerin liege ein Mischbild von somatischen und
psychiatrischen Symptomen und Syndromen vor, die in einem negativen
Wirkungsverhältnis zueinander stünden und sich verstärkten. Die Prognose sei
aufgrund der therapeutischen Möglichkeiten jedoch an sich gut. Die durch die
MEDAS E____ erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachtete er als
prinzipiell nachvollziehbar, befand sie jedoch aus rein psychiatrischer Sicht
als zu grosszügig. Aufgrund der negativen Wechselwirkungen zwischen den
einzelnen Problemkreisen mit negativer Verstärkung erachtete der RAD-Psychiater
eine relativ hohe psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als
nachvollziehbar. Die psychiatrische Gutachterin sei jedoch ohne weitere
Begründung der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin
gefolgt, was aus RAD-Sicht nicht nachvollziehbar sei. Bei einer Selbsteinschätzung
würden nämlich immer auch motivationale und IV-fremde Gründe Einfluss finden. Er
führt aus, dass die hohe und geordnete Alltagsaktivität, wie sie sich im Tagesablauf
im Gutachten der MEDAS E____ abbilde (IV-Akte 53, S. 11 f.) und
der weitgehend unauffällige pathologische Befund (a.a.O., S. 26 ff.)
„explizit gegen eine hohe Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ sprächen. Er
kommt zum Schluss, dass unter der Berücksichtigung der Standardindikatoren „eine
maximal 40%ige Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ für jegliche Tätigkeit ab
dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS E____ anerkannt werden könne
(wenngleich Dr. J____ „Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ schreibt,
kann aufgrund der Beurteilung der Gutachter nur „Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit“ gemeint sein). Für die Zeit davor könne auf die
entsprechenden Zeugnisse der Behandler abgestellt werden (vgl. IV-Akte 80,
S. 3). In seinem Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-Akte 96) hielt
Dr. J____ an seiner Beurteilung fest. In seinem Bericht vom 20. Juli
2017 (IV-Akte 108) bestätigte auch Dr. I____ seine Einschätzung aus
somatischer Sicht erneut.
4.3.
Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zugesprochene
ganze Rente ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist ‑
wie unter E. 2.3. erwähnt ‑ nicht umstritten. Damit ist auch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum nicht zu diskutieren.
Zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2015 zu
Recht von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Zentral ist dabei die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin ‑ unter Berufung auf die Berichte des
RAD ‑ von der Beurteilung der MEDAS E____ abweichen durfte.
4.4.
Hinsichtlich der beteiligten medizinischen Disziplinen ist das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom 4. Januar 2016 (IV-Akte 53)
zu Recht unumstritten. Insofern ist es für die streitigen Belange umfassend und
beruht grundsätzlich auf allseitigen Untersuchungen. Die Vorakten wurden zudem
auszugsweise wiedergegeben (a.a.O., S. 3 ff.), das Gutachten wurde
somit in Kenntnis derselben erstellt.
Was die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge betrifft, so
erscheint aufgrund des Gesamtbildes des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, das sich aus den Akten und aus dem Gutachten ergibt,
nachvollziehbar, dass eine Einschränkung besteht. Vorliegend ist jedoch
entscheidend, zu welchem Prozentsatz die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist.
Aus Punkt 9 des Gutachtens wird deutlich, dass die Reduktion der
Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem erhöhten Erholungsbedürfnis und der hohen
Regenerationszeit zusammenhängt (IV-Akte 53, S. 33 f.). Weshalb
die Gutachter davon ausgehen, dass im Moment von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen ist, haben sie nicht weiter begründet. Insbesondere entbehrt das
Gutachten einer Erklärung, inwiefern die Diagnosen, welchen die Gutachter eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusprachen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
beeinträchtigen. Dies gilt für alle Diagnosen, ganz besonders allerdings für
die drei letztgenannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
sexueller Missbrauch mittels körperlicher Gewalt (ICD-10 Y05), vorsätzliche
Selbstvergiftung durch Antidepressiva 2003 (ICD-10 X61) und negativ veränderte
Struktur der Familienbeziehungen in der Familie (ICD-10 Z61.2). Es ist aus dem
Gutachten nicht ersichtlich, wie sich diese früher erlebten Situationen und der
Lebensumstand mit den veränderten Familienbeziehungen heute auswirken - sofern
dies der Fall ist. Die Aussage, es liege keine posttraumatische
Belastungsstörung aufgrund der Vergewaltigung vor, jedoch dürfte dieses
Ereignis schwere psychische Probleme ausgelöst haben (a.a.O., S. 35),
genügt nicht, um in nachvollziehbarer Weise eine Auswirkung der Diagnose auf
die Arbeitsfähigkeit zu begründen.
In der Stellungnahme vom 2. Juni 2016 wird deutlich, dass die
Gutachter aus psychiatrischer Sicht die diagnostizierte Somatisierungsstörung
für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend erachteten
(IV-Akte 71, S. 8). Im Übrigen ergibt sich nichts aus der
Stellungnahme, was die dargelegten Fragen bezüglich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter zu klären vermöchte. Namentlich der
Verweis auf das Gutachten, was den Eisenmangel, die Migräne und die Schilddrüsenerkrankung
betrifft, bringt nichts Neues (IV-Akte 71, S. 7).
Aus diesen Gründen ist dem RAD insofern Recht zu geben, als
dass die von den Gutachtern der MEDAS E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit
nicht genügend nachvollziehbar ist.
4.5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls
zutreffend, dass bei der Diagnose einer Somatisierungsstörung eine Prüfung der
durch BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 3.3.) zu
erfolgen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2015 vom 3. Dezember
2015 E. 3, 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.2. und 9C_340/2015
vom 23. März 2016 E. 4.3.). Wie unter E. 3.3. ausgeführt, sind
Gutachten, die vor BGE 141 V 281 erstellt wurden, nicht ohne Weiteres nicht
mehr beweistauglich. Das vorliegende Gutachten wurde jedoch nach der Fällung
dieses Urteils am 3. Juni 2015 erstellt, sodass eine Prüfung der Indikatoren
hätte erwartet werden können. Dass der Gutachtensauftrag bereits im April 2015,
und damit vor der Fällung des erwähnten Bundesgerichtsentscheids, erteilt
wurde, ändert daran nichts. Dennoch wäre es denkbar gewesen, dass die Prüfung
der Standardindikatoren nachgeholt wird. So hatte der RAD die MEDAS E____ in
seinen Rückfragen explizit darum gebeten, zu diesen Indikatoren Stellung zu nehmen
(Schreiben vom 29. März 2016, IV-Akte 62, S. 2). Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Gutachter der MEDAS E____ dieser Bitte in ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 71, S. 8)
nicht nachgekommen sind. Allerdings führte auch der RAD im Folgenden keine
explizite Indikatorenprüfung durch; wenngleich sich Dr. J____ in seinem
Bericht vom 14. Oktober 2016 auf die Standardindikatoren bezog
(IV-Akte 80, S. 3). Der RAD vermochte diese Lücke somit auch nicht zu
schliessen.
4.6.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung
durch die RAD-Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.2.) abgestellt, welche von jener
der Gutachter (E. 4.1.) abwich. Gemäss Urteil des Bundesgerichts
9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5.2. ist es nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles zulässig, dass die IV-Stelle sowie das kantonale
Gericht abschliessend einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommen
RAD-Bericht, und nicht einem in der Folgenabschätzung anders lautenden
MEDAS-Gutachten entsprechen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der betreffende
RAD-Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügt. Insbesondere muss er in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
sein, er muss in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge
einleuchten und die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Der jeweilige
RAD-Arzt muss zudem über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3. mit Hinweisen; zu den Anforderungen an
medizinische Berichte vgl. oben E. 3.2.).
Vorliegend hat sich Dr. I____ in seiner Aktennotiz vom
13. Juni 2016 damit auseinandergesetzt, welche Diagnosen sich aus
somatischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Daraus hat er im
Folgenden seine Beurteilung abgeleitet (IV-Akte 72, S. 4). Dr. J____
hat sich im erwähnten Bericht vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 80) aus
psychiatrischer Sicht geäussert. Die Berichte basieren grundsätzlich auf den
Vorakten, zumal keiner der RAD-Ärzte selbst eine Untersuchung des Beschwerdeführers
vorgenommen hat. Wie bereits unter E. 4.5. ausgeführt, fehlt jedoch auch
in den Berichten des RAD eine nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren.
Auch wenn Dr. J____ seine Beurteilung begründet, so ist dies noch kein
Grund, weshalb keine Prüfung der einzelnen Standardindikatoren erfolgen sollte.
Zudem fällt auf, dass Dr. J____ zunächst erklärte, dass die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS E____ im Prinzip nachvollzogen
werden könne, sie jedoch rein psychiatrisch betrachtet grosszügig erscheine
(IV-Akte 80, S. 3). Diesbezüglich wiederum ist darauf hinzuweisen,
dass die Gutachter von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu
70% ausgingen (IV-Akte 53, S. 36). Insofern erscheint die
Einschätzung des RAD vielmehr als vom Gutachten abweichende Beurteilung der
gleichen Sachlage, ohne dass eine Standardindikatorenprüfung vorgenommen oder
die einzelnen Aspekte der jeweiligen Indikatoren bezogen auf den konkreten Fall
dargelegt wurden. Auch die Differenz von 20% wurde nicht klar und
nachvollziehbar begründet. Insofern ist der RAD-Bericht nicht genügend
schlüssig und erfüllt somit die oben genannten Anforderungen nicht. Die oben
zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann nicht dahingehend verstanden
werden, dass die abweichende Beurteilung des RAD ohne weiteres an die Stelle
der gutachterlichen Beurteilung gesetzt werden darf. Die Beschwerdegegnerin hat
vorliegend somit zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD abgestellt.
4.7.
Zusammengefasst ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im
polydisziplinären Gutachten vom 4. Januar 2016, und damit das Gutachten
selbst, auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter
vom 2. Juni 2016 nicht schlüssig. Auf die Beurteilungen des RAD kann
ebenfalls nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der Sachverhalt ist folglich
noch nicht abschliessend geklärt. Es sind daher klärende Ergänzungen des
Gutachtens notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat dazu die MEDAS E____ zu
beauftragen, sich nochmals mit der Beschwerdeführerin zu befassen. Die
Gutachter haben insbesondere auszuführen, inwiefern sich die von ihnen
gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sowie eine
Standardindikatorenprüfung durchzuführen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
muss infolgedessen nachvollziehbar dargelegt werden. Sofern dies notwendig ist,
kann die Beschwerdeführerin dazu nochmals untersucht werden. Der vorliegend unbestrittene
Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2014 bis zum
31. Dezember 2014 gilt als ausgewiesen.
Infolgedessen, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht als
geklärt angesehen werden kann, ist vorliegend zum aktuellen Zeitpunkt kein
neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist, kann erst nach der Feststellung des medizinischen Sachverhalts
abschliessend geklärt werden.
6.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Mai 2017
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die
Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: