Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.8
URTEIL
vom 27.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas
Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____, Anschlussberufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____, Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. September 2016
betreffend einfache
Körperverletzung, Strafzumessung, Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. September 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016
bis zum 12. September 2016, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016. Weiter wurde er zur
Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– an B____ (Privatklägerin)
sowie zur Zahlung der reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 2‘427.75 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 600.– verurteilt. Hingegen
wurde der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen (teilweise versuchten)
Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der sexuellen Belästigungen freigesprochen.
Für die ausgestandene Überhaft von 19 Tagen wurde ihm eine
Haftentschädigung von CHF 3‘000.– zugesprochen. Die Schadenersatzforderung
der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 22. September 2016 Berufung
angemeldet, am 31. Januar 2017 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom
4. April 2017 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2016 zu
9 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen und es sei
ihm infolgedessen keine Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter und für
den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe der Strafe
bestätigt werde, sei die Überhaft von 19 Tagen an die mit rechtskräftigem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. April 2016
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– oder an
allfällige weitere, noch nicht verbüsste Strafen anzurechnen (Art. 51
StGB). Eine Haftentschädigung sei dem Beschuldigten infolgedessen nicht
zuzusprechen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort vom 13. Juli
2017, die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen, soweit sie
den Rechtsbegehren der eigenen Anschlussberufung (s.u.) widersprächen. Die
Privatklägerin hat sich zur staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht vernehmen
lassen.
Der Beschuldigte,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...], hat mit Eingabe vom
24. Februar 2017 Anschlussberufung erklärt und diese mit Schreiben vom 27. März
2017 begründet. Er beantragt, das Urteil vom 20. September 2016 sei dahingehend
abzuändern, dass er von der Anklage der einfachen Körperverletzung
freigesprochen und stattdessen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung
(Ohrverletzung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (übrige Ohrfeigen) schuldig
gesprochen werde. Im Übrigen akzeptiere er die Schuld- und Freisprüche des
Strafgerichts. Hinsichtlich der Strafzumessung beantragt der Beschuldigte, er
sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016,
zu verurteilen, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 20. Januar
2016 vollumfänglich anzurechnen sei. Weiter sei dem Beschuldigten eine
Haftentschädigung resp. Genugtuung von CHF 48‘000.– zuzusprechen. Auf die
Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin sei zu verzichten. Sodann
seien dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten und keine erstinstanzlichen
Urteilsgebühren aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Anschlussberufungsantwort
vom 21. Juli 2017 auf Abweisung der Anschlussberufung. Die Privatklägerin
beantragt mit Eingabe vom 27. September 2017 die Abweisung der Anträge des
Beschuldigten.
Die
Privatklägerin, vertreten durch Advokatin [...], hat am 24. Februar 2017 Anschlussberufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 22. Juni 2017 begründet. Die privatklägerische
Anschlussberufung richtet sich gegen die Höhe der zugesprochen Genugtuung. Die
Privatklägerin beantragt, es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 5‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Januar 2016 zu verurteilen.
Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufungsantwort vom 13. Juli 2017,
die Anträge der privatklägerischen Anschlussberufung seien abzuweisen, soweit
sie den Rechtsbegehren der eigenen Anschlussberufung (s.o.) widersprächen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich zur privatklägerischen Anschlussberufung nicht
vernehmen lassen.
Am
31. Januar 2018 ist ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten
beim Appellationsgericht eingegangen und am 22. Februar 2018 hat das Amt
für Justizvollzug des Kantons Solothurn auf Anfrage mitgeteilt, die mit Urteil
vom 4. April 2016 gegen den Berufungskläger ausgesprochene unbedingte
Geldstrafe sei in Betreibung gesetzt, mithin vollzogen worden. Hiervon ist den
Parteien in der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2018 Kenntnis gegeben
worden. Ebenfalls ist Gelegenheit gegeben worden, Fragen an den Beschuldigten
sowie an die Privatklägerin zu richten. In der Folge sind die
Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin und der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft
ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der
Beschuldigte und die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und
haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert sind.
Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-) Berufungserklärungen
sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO eingereicht worden. Auf die drei frist- und formgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend
sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche
wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher versuchter Vergewaltigung,
Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher
(teilweise versuchter) Nötigung, Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigungen
sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ebenso in
Rechtskraft erwachsen sind die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den
Zivilweg, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und der Entscheid
über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
Den
vorinstanzlichen Schuldsprüchen liegt zusammengefasst das folgende,
unangefochtene Beweisergebnis zugrunde:
Am Nachmittag
des 13. Januar 2016 begab sich die Privatklägerin gemeinsam mit dem
Beschuldigten, mit welchem sie eine intime Beziehung unterhielt, in dessen
1-Zimmerwohnung an der [...]-strasse in Basel. Im Verlaufe der Begegnung geriet
der Beschuldigte in der Vermutung der Untreue seiner Partnerin in Rage. Er
forderte die Privatklägerin auf, ihm zur Kontrolle ihr Mobiltelefon
auszuhändigen, und versetzte ihr auf ihre Weigerung hin mit der rechten Hand
eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. Nachdem der Beschuldigte das
Mobiltelefon behändigt und entsperrt hatte, sah er sich in seinem Verdacht bestätigt,
worauf er der Privatklägerin im folgenden Streit wiederholt Ohrfeigen in unbekannter
Anzahl auf die linke Gesichtshälfte und den Bereich des Ohrs verabreichte. Als
die Privatklägerin einen Anruf auf ihr Mobiltelefon erhielt, nahm dies der noch
immer jähzornige Beschuldigte zum Anlass, sie erneut zu ohrfeigen. Seinen
Abschluss fand das Geschehen, soweit hier noch zu beurteilen, nach einem
Telefonat des Beschuldigten mit seinem vermeintlichen Rivalen, bei welchem er
diesem eröffnete, mit der Privatklägerin liiert zu sein. Im Anschluss an das
Gespräch verpasste er der Privatklägerin schliesslich mit der flachen rechten
Hand weitere Schläge ins Gesicht und an die Ohren. Die Privatklägerin trug
durch die Schläge eine Cochlea-Kontursion mit konsekutivem Innenohrschaden,
eine Trommelfellperforation, eine Hautschürfung hinter dem linken Ohr und Hauteinblutungen
an der linken Wange und der linken Halsseite davon.
3.1 Der
Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich
begangener einfacher Körperverletzung.
3.1.1 Begründungsweise
bringt der Beschuldigte vor, es gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
klar hervor, ob lediglich die Verletzung des Ohrs der Privatklägerin als
einfache Körperverletzung qualifiziert werde oder auch andere Verletzungen, namentlich
die Hauteinblutungen und die Hautschürfung. Sinngemäss führt er aus, bloss eine
Ohrfeige habe die Trommelfellperforation bewirkt, hinsichtlich der übrigen
Ohrfeigen sei der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB
nicht erfüllt. Im Gegensatz zur Trommelfellperforation seien die festgestellten
Hauteinblutungen, auch „blaue Flecken“ oder Hämatome genannt, und die
geringfügige Hautschürfung, als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Diese
Differenzierung habe die Vorinstanz unterlassen.
Bei näherer
Betrachtung wendet sich der Beschuldigte erst in zweiter Linie gegen die
rechtliche Qualifikation der einzelnen Schläge. Implizit stellt er vorfrageweise
zur Disposition, ob die am Nachmittag/Abend des 13. Januar 2016 begangenen
Tätlichkeiten gesamthaft – mithin als natürliche Handlungseinheit –
zu würdigen sind oder ob die Mehrzahl an Ohrfeigen eine mehrfache Tatbegehung
darstellt. Letzteres ist Voraussetzung dafür, dass die einzelnen Tathandlungen,
wie vom Beschuldigten explizit verlangt, je einer gesonderten (rechtlichen) Beurteilung
zugänglich sind.
3.1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat sich weder in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort
noch anlässlich der Berufungsverhandlung substantiiert mit den Einwendungen des
Beschuldigten zum objektiven Tatbestand auseinandergesetzt.
3.2
3.2.1 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen im Sinne
einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches,
zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der
iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder
der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprühen einer Mauer in mehreren
aufeinanderfolgenden Nächten mit Farbe; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83
E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGer 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4,
6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 10).
Aus der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung geht hervor, dass das Strafgericht sämtliche unter dem
Titel der einfachen Körperverletzung angeklagten Einzelhandlungen, die am Abend
des 13. Januar 2016 begangen worden sind, als ein natürlich
zusammenhängendes Geschehen verstanden und folgedessen einer gesamthaften
Beurteilung zugeführt hat. Diese Betrachtungsweise widerspiegelt sich im
Dispositiv, gemäss welchem der Beschuldigte der einfachen Tatbegehung schuldig
erklärt wurde.
3.2.2 Im
Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht mit
den Gründen auseinandergesetzt hat, weshalb nach seinem Dafürhalten eine
gesonderte Beurteilung der einzelnen Ohrfeigen Platz greifen und gegenüber einer
Betrachtung des Sachverhaltes als natürliche Handlungseinheit den Vorzug
verdienen soll. Soweit er das Fehlen eines inneren Zusammenhangs zwischen den
Schlägen einzig aus der unterschiedlichen Schwere des Verletzungserfolgs ableiten
will, geht seine Kritik mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung
an der Sache vorbei.
Aus den Akten erhellt,
dass der Beschuldigte, nachdem er von der Existenz einer Beziehung der Privatklägerin
zu einem anderen Mann erfahren hatte, zunehmend in Rage geriet und während
einiger Zeit in diesem Zustand verblieb. In dieser Phase ereignete sich das
Kerngeschehen, dessen Eckpunkte das Herausverlangen des Mobiltelefons der
Privatklägerin, das wiederholte Durchsuchen nach Nachrichten und Fotos und
schliesslich das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seinem Gegenpart
bilden. Im Anschluss kam es nach dem unangefochtenen Beweisergebnis der
Vorinstanz allenfalls zu einer Entspannung der Situation, jedenfalls aber zu
keinen weiteren Schlägen.
Innerhalb des
Kerngeschehens lässt sich ein Muster ausmachen, nach welchem der Beschuldigte seine
Partnerin wiederholt zur Rede stellte, in Aufruhr geriet und dabei teilweise
die Beherrschung verlor. Dieses Muster aktualisierte sich während der sich über
einige Stunden hinziehenden Krise mehrmals. Die (diesbezüglich)
übereinstimmenden Aussagen aus dem Vorverfahren bestätigen, dass sich der Beschuldigte
während der Dauer der gesamten Auseinandersetzung in einer emotionalen
Ausnahmesituation befand, während welcher er sich gefühlsmässig von Wut und
Eifersucht antreiben liess (vgl. E. 3.4.4).
Als Resultat des
Konfliktes steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Zuge dieses
zusammenhängenden Geschehensablaufs mehrmals mehrfach geohrfeigt hat.
3.2.3 Gestützt
auf das Gesagte kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die am
13. Januar 2016 ausgeteilten Schläge ausgehend von ihrer räumlichen und
zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges bei objektiver
Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Weder
die Tatsache der iterativen Tatbegehung noch jene des unterschiedlichen
Verletzungserfolgs der einzelnen Schläge vermögen diese Auffassung umzustossen.
Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Ohrfeigen erwiese sich mit Blick auf
den Gesamtkontext als sachfremd. Daraus ergibt sich, dass das Strafgericht bei
der Beurteilung der Geschehnisse vom Nachmittag/Abend des 13. Januar 2016 zu
Recht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen ist.
3.3
3.3.1 In
seiner Anschlussberufungsbegründung vom 27. März 2017 liess der
Beschuldigte ausführen, von einer Ohrfeige habe die Privatklägerin einen
Trommelfelldefekt sowie eine Prellung des Innenohrs davon getragen. Diesbezüglich
gehe er mit der Anklage und der Vorinstanz darin einig, dass eine einfache
Körperverletzung vorliege. Das Opfer habe – wenn auch bloss vorübergehend –
erhebliche Schmerzen und Behinderungen gehabt (Begründung der Anschlussberufung
vom 27. März 2017 S. 7).
3.3.2 Nachdem
fest steht, dass sämtliche Ohrfeigen als natürliche Handlungseinheit
(vgl. E. 3.2.3) zu qualifizieren sind, scheidet eine gesonderte
rechtliche Beurteilung der einzelnen Schläge aus. Der Beschuldigte hat unter
Bezugnahme auf den von ihm anerkannten Taterfolg auch in rechtlicher Hinsicht zugestanden,
die objektiven Tatbestandselemente der einfachen Körperverletzung gemäss
Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben. Folglich kann an dieser
Stelle auf eine erneute Subsumption der Schläge unter die einzelnen objektiven
Tatbestandselemente verzichtet und auf das zutreffende vorinstanzliche Urteil
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend
hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1
StGB in einfacher Tatbegehung erfüllt.
3.4
3.4.1 Der
Beschuldigte bestreitet, den subjektiven Tatbestand der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Eventualvorsatz erfüllt
zu haben. Er macht geltend, die Tat fahrlässig begangen zu haben. Diese
Auffassung stützt er einerseits auf seine eigenen Aussagen im Vorverfahren (vgl.
Akten S. 574), anderseits auf eine Auskunft der rechtsmedizinischen
Gutachterin, nach welcher eine Trommelfellperforation durch ein schlagbedingtes
Druckproblem im Ohr („Druckwelle“) sowohl bei heftigen, aber auch bei weniger
wuchtigen Schlägen entstehen könne (Akten S. 668). Allein aus der Art der
Verletzung lasse sich nicht ableiten, ob bzw. wie stark der Beschuldigte zugeschlagen
habe. Bei einer leichten Ohrfeige habe der Beschuldigte jedoch sicher nicht mit
einer Trommelfellverletzung rechnen müssen, zumal er nicht gezielt auf die
Ohren geschlagen habe und medizinischer Laie sei. Somit habe er den
eingetretenen Taterfolg nicht vorhersehen können.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufungsbegründung vom 4. April
2017 – allerdings unter dem Titel der Strafzumessung – ebenfalls gegen
die vorinstanzliche Feststellung, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz
gehandelt. Sie führt aus, der Beschuldigte habe immer wieder auf die Privatklägerin
eingeschlagen, in der Absicht, diese für ihre Unehrlichkeit und ihre Beziehung
zu einem anderen Mann zu bestrafen. Dieses Motiv lasse keinen anderen Schluss
zu, als dass der Beschuldigte mit direkter Verletzungsabsicht gehandelt habe.
In ihrer
Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 21. Juli 2017 fährt die
Staatsanwaltschaft fort, es stehe aufgrund des vom IRM dokumentierten
Gesamtverletzungsbildes ausser Frage, dass der Beschuldigte der Privatklägerin
mehrere heftige und wuchtige Ohrfeigen verpasst habe, woraus sich sinngemäss
schliessen lasse, dass er mit Verletzungsabsicht gehandelt habe. Der
Beschuldigte habe gerade nicht fahrlässig gehandelt, und es sei irrelevant,
dass nicht feststehe, mit welcher Wucht jene Ohrfeige ausgeführt worden sei,
welche die Trommelverletzung letztlich verursacht habe. Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte sie aus, der Beschuldigte habe wiederholt und
heftig gegen das Gesicht und die Ohren der Privatklägerin geschlagen. Wer
derart brutal zuschlage, könne auf das Ausbleiben von Verletzungen nicht
vertrauen und nehme einfache Körverletzungen zumindest in Kauf (Plädoyer-Notizen
Staatsanwaltschaft S. 2).
Zusammenfassend
macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe mit direktem
Vorsatz gehandelt. Dass sie dies im Rahmen der Strafzumessung unter dem Titel
des subjektiven Tatverschuldens tut, schadet nicht. Aufgrund der Tatsache, dass
der Beschuldigte ohnehin eine Überprüfung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit
verlangt, rechtfertigt es sich, die staatsanwaltschaftliche Rüge an dieser
Stelle mit zu behandeln.
3.4.3 Bestimmt
es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter
den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV
1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9
E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den
Erfolg „billigt“ (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der
Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei
Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der
Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom
Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt
des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, je mit
Hinweisen).
Zusammengefasst
ergibt sich, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der
Wissensseite übereinstimmen; in beiden Fällen ist dem Täter „die Möglichkeit, das
Risiko der Tatbestandsverwirklichung“ bewusst. Die entscheidende Differenz
liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich,
selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, bzw. mit der
Einstellung handeln, „dass schon nichts passieren werde“, zumal wenn er den
Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten
Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich
für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt, „ernstlich in
Rechnung stellt“ (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 12 StGB N 58,
m.w.H.).
3.4.4 Bei
der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes sind vorab die Aussagen des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Daraus ist zu schliessen, dass der
Beschuldigte den Taterfolg nicht in erster Linie angestrebt und auch nicht als
„notwendige Nebenfolge“ seiner Ohrfeigen miteinkalkuliert hat. So gab er einerseits
an, „mega aggressiv“ (Akten S. 414) bzw. sehr wütend (Akten S. 840)
geworden zu sein, auf Vorhalt des Verletzungsbildes der Privatklägerin
antwortete er indes relativierend, wie etwa mit: „[…] ich habe es nicht
absichtlich gemacht, das hätte beim Schlagen passieren können.“ (Akten S. 544),
bzw. „Ich weiss nicht, wie diese Verletzungen entstanden sind.“ (Akten S. 558),
sowie mit „Das weiss ich nicht, ob das beim Schlagen passiert ist, das ist scheisse,
das verstehe ich.“ (Akten S. 574). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an: „Ich wollte nicht sie [sic] in dieser
Form verletzen, ich war wirklich sehr verliebt in sie und habe gar nicht
gemerkt, was ich gemacht habe. […] Aber ich habe nicht gedacht, dass sie gleich
ein Loch im Trommelfell bekommt.“ (Akten S. 854).
Obschon der
Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, kommt das Appellationsgericht nicht
umhin, bei der Ermittlung, ob der Beschuldigte die eingetretenen Verletzungen
in Kauf genommen hat, die Tatumstände in seine Würdigung miteinzubeziehen. Demzufolge
fällt die in der Summe stattliche Anzahl von Ohrfeigen, mit welcher der
Beschuldigte die Privatklägerin malträtiert hat, ins Gewicht. Zur Gesamtbetrachtung
gehört weiter, dass der Beschuldigte nicht planmässig, sondern aus Jähzorn
handelte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Abgabe der Schläge relativ
unkontrolliert, d.h. weder besonders dosiert, noch besonders gezielt erfolgt
ist. Auch kann gemäss den Feststellungen des IRM nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit voller Wucht geohrfeigt hat,
aufgrund der Hauteinblutungen sind einige härtere Schläge indes objektiviert (Akten
S. 668). Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte
ausschliesslich mit der flachen Hand zugeschlagen hat, was nahe legt, dass er
die Beherrschung nicht komplett verloren hat. Entsprechend wurde eine gewisse Eskalationsstufe
auch nicht überschritten.
3.4.5 In
Bezug auf die Wissensseite gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass
der Beschuldigte es entgegen seiner Aussage für möglich halten musste, dass die
von ihm ausgehende Gewaltausübung beim Opfer eine Schädigung am Körper nach
sich ziehen könnte. Auch medizinische Laien wissen, dass der Kopf eine
besonders sensible Körperpartie darstellt; entsprechend vielfältig und weitreichend
können die Folgen einer gewalttätigen äusserlichen Einwirkung sein. Bei einer
Vielzahl unspezifisch auf die linke Kopfseite abgegebener Schläge – auch
mit der flachen Hand – ist die Möglichkeit einer Verletzungsfolge erkennbar.
Hinzu kommt, dass zumindest eine gewisse Anzahl an Ohrfeigen mit erhöhter
Heftigkeit abgegeben wurde. Die eingetretenen Verletzungen sind denn auch
typisch für die Art ihrer Beibringung. Dass der Beschuldigte nicht präzise
herleiten konnte, wie die Trommelfellperforation mechanisch verursacht wurde,
rückt in Anbetracht der Umstände in den Hintergrund und wird auf der
Wissensseite nicht vorausgesetzt.
Für die Willensseite
gilt, dass der Beschuldigte den Verletzungserfolg zwar nicht direkt angestrebt
hat; er konnte indes auch nicht mehr auf sein Ausbleiben vertrauen. Seine innere
Einstellung zu den Auswirkungen seiner Schläge ist als gleichgültig zu bezeichnen.
Es ist davon auszugehen, dass der eifersüchtige Beschuldigte dem Zustand der
Privatklägerin schlechterdings keine grosse Beachtung geschenkt hat; viel zu
sehr scheint er mit seiner eigenen Gefühlslage beschäftigt gewesen zu sein.
Dies legen auch seine diesbezüglichen Aussagen nahe. Entsprechend hatte der
Beschuldigte keine Skrupel, mit einem übersetzten Mass an körperlicher Rohheit
gegen die Privatklägerin vorzugehen. Immerhin liess er es in der Art der
Gewaltausübung bei Ohrfeigen bewenden. Insgesamt folgt, dass die Bereitschaft
des Beschuldigten, eine Schädigung an der linken Kopfpartie der Privatklägerin in
Kauf zu nehmen, vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Umgekehrt liegen
auf sachverhaltlicher Ebene keine hinreichenden Indizien vor, die darauf
hinweisen, der Beschuldigte habe den Verletzungserfolg direkt angestrebt, wie
die Staatsanwaltschaft dies geltend macht. Es kann auf das Vorstehende
verwiesen werden.
Nicht aus den äusseren
Umständen abzuleiten und darum gesondert zu würdigen ist die von der Staatsanwaltschaft
vertretene Auffassung, der direkte Vorsatz ergebe sich aus dem Motiv des Beschuldigten.
Dieser habe die Privatklägerin mit den Schlägen eigentlich bestrafen wollen und
aus diesem Grund mit entsprechender Verletzungsabsicht gehandelt. Es mag
zutreffen, dass die Ausübung körperlicher Gewalt im sozialen Nahraum
regelmässig eine disziplinarische Komponente enthält. Indem der vermeintliche
Regelbruch ein faktisches Übel nach sich zieht, macht die Gewalt ausübende
Person die Verhaltensnorm als solche sichtbar; ebenso wie das ihr zugrunde
liegende Machtgefälle. Hierzu reicht die Tatsache der Gewaltausübung aufgrund ihres
in zwischenmenschlichen Beziehungen als herabwürdigend empfundenen Charakters allerdings
aus. Es ist nicht notwendig, eine körperlich unterlegene Person darüber hinaus gesundheitlich
zu schädigen. Der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt
jedoch genau dies voraus. Im vorliegenden Fall kann indes nicht gesagt werden,
der Beschuldigte habe den Verletzungserfolg als Mittel zum Zweck der Bestrafung
eingesetzt und demnach mit direktem Vorsatz (zweiten Grades) gehandelt. Vielmehr
handelt es sich bei der Trommelfellperforation um einen überschiessenden Taterfolg,
der in der strafenden Komponente der Ohrfeigen gerade nicht abgebildet ist. Der
Beschuldigte hat die Verletzungsfolge somit nur, aber immerhin, in Kauf genommen.
3.4.6 Zusammenfassend
ist im Einklang mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
Das Urteil des Strafgerichts ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte
hat somit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v.
Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.5 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den
objektiven und den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v.
Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Damit hat er tatbestandsmässig
gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit indiziert in diesem Fall die Rechtswidrigkeit.
Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind weder geltend gemacht worden,
noch ergeben sich solche aus den Akten.
Damit steht
fest, dass sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v.
Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 13. Januar 2013 ab ca.16:30
Uhr in Basel, zum Nachteil der B____, schuldig gemacht hat. Die
Anschlussberufung erweist sich als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil
ist in diesem Punkt zu bestätigen.
4.1 Im
Rahmen der Strafzumessung bezeichnete die Vorinstanz das objektive
Tatverschulden als erheblich, während es die subjektiven Tatkomponenten leicht
verschuldensmindernd berücksichtigte. Sie gelangte als Zwischenergebnis zu
einer Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Die Täterkomponenten
gewichtete die Vorinstanz leicht straferhöhend, sodass es im Resultat für die
einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten Dauer verhängte.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung in zweierlei Weise:
4.2.1 Zum
einen sei betreffend das subjektive Tatverschulden festzuhalten, der Beschuldigte
habe nicht mit Eventualvorsatz, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt. Folglich
könne unter diesem Titel keine Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt
sein.
Wie vorstehend
erwogen, hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt. Die staatsanwaltschaftlichen
Rügen sind in die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes miteingeflossen (vgl.
E. 3.4.5). Es kann darauf verwiesen werden. Die Berufung erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet.
Ergänzend führt
die Staatsanwaltschaft aus, selbst wenn man mit dem Strafgericht von
Eventualvorsatz ausginge, vermöge eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten das
vom Strafgericht als ziemlich erheblich bewertete Verschulden nicht angemessen
zu widerspiegeln. Vielmehr erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
dem Tatverschulden angemessen.
4.2.2 Zum
anderen moniert die Staatsanwaltschaft, die sieben, teilweise höchst
einschlägigen Vorstrafen hätten sich straferhöhend auszuwirken. Das
Strafgericht habe im angefochtenen Urteil zwar ausgeführt, dass die Vorstrafen
sehr negativ ins Gewicht fielen, diesem Umstand mit einer Straferhöhung von
2 Monaten jedoch nur ungenügend Rechnung getragen. Die massive
Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheine nur mit einer
Straferhöhung um 3 Monate angemessen berücksichtigt, woraus für die
einfache Körperverletzung 9 Monate Freiheitsstrafe resultiere.
Der Beschuldigte
wendet hiergegen ein, die Vorstrafen seien von der Vorinstanz gewürdigt worden.
Sie seien ausserdem nicht allzu gravierend ausgefallen, hätten sie doch
lediglich zu Geldstrafen und Bussen geführt.
4.3 Der
Beschuldigte führt in der Begründung seiner Anschlussberufung aus, die im
angefochtenen Entscheid ausgesprochene Freiheitsstrafe sei erheblich zu
mindern, da sie seinem Verschulden bei weitem nicht angemessen sei. Er habe die
Privatklägerin aus einer verständlichen Wut heraus geohrfeigt. Hinzu komme,
dass die Ohrverletzung der Privatklägerin unglücklichen Umständen zuzuschreiben
sei – lasse sich doch nach der Gutachterin nicht sagen, dass sie auf einen
besonders schweren Schlag zurückzuführen sei. Sinngemäss erscheine insgesamt
eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen für die einfache Körperverletzung
angemessen.
4.4 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss
Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
An die
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE
SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1).
4.5
4.5.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die schwerste zu beurteilende
Verletzung eine Trommelfellperforation ist, welche gemäss den Aussagen der
Privatklägerin nach zwei Monaten verheilt war und sich anschliessend nicht mehr
bemerkbar machte. Der Taterfolg bewegt sich somit am unteren Rand denkbarer
einfacher Körperverletzungen. Nichts anderes gilt für die Hauteinblutungen und
die Hautabschürfung: Sie erreichten – bei gesonderter Betrachtung – die Schwere
einer einfachen Körperverletzung nicht und sind im vorliegenden Fall, soweit
aus den Akten ersichtlich, folgenlos abgeheilt. Insgesamt ist die Schwere der
Rechtsgutsverletzung als gering zu bezeichnen. Leicht verschuldenserhöhend
fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin physisch deutlich
überlegen war.
Die
Verwerflichkeit des Handelns ist noch als gering zu bezeichnen. Der
Beschuldigte handelte aus einem sthenischen Affekt; er ging ohne konkreten
Tatplan vor und liess sich von seiner Gefühlslage leiten. Indem er die
Privatklägerin mit seinen blossen Händen ohrfeigte, legte er keine besondere
kriminelle Energie an den Tag. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten
insofern, als dass er die Trommelfellperforation auf unglückliche Umstände
zurückführt. Es handelt sich um eine für die Art der Tatbegehung typische
Verletzung. Dies kann sich bei der Bewertung seines Verschuldens nicht zu
seinen Gunsten niederschlagen.
Zusammenfassend
ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.
4.5.2 Hinsichtlich
der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der
Beschuldigte habe aus Eifersucht gehandelt. Die Gründe hierfür seien zwar
nachvollziehbar, erheischten aber kein Verständnis. Dies wirke sich leicht
verschuldensmindernd aus. Zu ergänzen ist, dass es zwar nachvollziehbar
erscheinen mag, dass der Beschuldigte konfrontiert mit der Gesamtsituation „aus
allen Wolken gefallen“ und in Wut geraten ist. Dass er sich von seiner
Erbitterung geleitet zu Gewalttätigkeiten hat hinreissen lassen, ist jedoch
keineswegs zwingend. Anders als vom Beschuldigten gerügt, wirkt sich die
Tatsache, aus Eifersucht gehandelt zu haben, wie vom Strafgericht richtig
erkannt, bloss in geringem Masse verschuldensmindernd aus, will man dem
Beschuldigten keine verminderte Steuerungsfähigkeit attestieren. Davon ist vorliegend
zu Recht nicht die Rede. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann die
eventualvorsätzliche Tatbegehung schuldmindernd in Rechnung gestellt. Leicht
verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass die Rechtsgutsverletzung
ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Somit kam die
Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, die subjektiven Tatkomponenten leicht
verschuldensmindernd zu werten.
4.5.3 Im
Resultat ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu bezeichnen. Mit
Blick auf den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 StGB, welcher von
einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich
eine Strafe von 4 Monaten, vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, als
verschuldensangemessen.
4.5.4 Unter
dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend neutral gewertet. Zu Gunsten
des Beschuldigten führte sie sein Geständnis sowie die geäusserte Reue an. Dem
ist nichts hinzuzufügen.
Negativ wertete das
Strafgericht, dass der Beschuldigte diverse, zum Teil einschlägige Vorstrafen aus
den letzten drei Jahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufweist. Der
vor der Berufungsverhandlung eingeholte Strafregisterauszug vom 30. Januar
2018 erhellt, dass der Beschuldigte sieben Vorstrafen aufweist, von welcher die
jüngste vom 4. April 2016 datiert. Drei Urteile, jene vom 2. Januar
2013, vom 26. April 2013 und vom 5. Dezember 2014, weisen Delikte gegen
Leib und Leben (teilweise jedoch bloss im Übertretungsbereich) aus und sind folglich
als einschlägig zu bezeichnen. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit
festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten deutlich straferhöhend auszuwirken
haben. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Nachtatverhalten des
Beschuldigten, sein Verhalten im Strafverfahren und die von ihm geäusserte Reue
strafmindernd in Rechnung zu stellen sind. Das Gewicht der Vorstrafen wird
dadurch einigermassen relativiert. Überdies darf nicht aus den Augen verloren werden,
dass die straferhöhende Wirkung der Täterkomponenten zum Tatverschulden,
welches die Vorinstanz angemessen mit 4 Monaten quantifiziert hat, in
einem vernünftigen Verhältnis stehen muss. Unter Berücksichtigung aller
Täterkomponenten erweist sich eine Erhöhung der Strafe um die Hälfte durchaus als
bedeutsam und mit Blick auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils als
mängelfrei.
Nach dem
Gesagten erweist sich gestützt auf die Täterkomponenten eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um 2 Monate als sachgerecht.
4.6 Der
Beschuldigte hat die Wahl der Strafart und die Verweigerung des bedingten
Vollzugs nicht angefochten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen
des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die Freiheitsstrafe ist demnach
unbedingt zu vollziehen.
Zusammenfassend
erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als unbegründet
und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Demnach ist die zum Nachteil
von B____ begangene einfache Körperverletzung mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
5.1 In
Bezug auf die Zivilklage sprach die Vorinstanz der Privatklägerin mit Blick auf
die Heilungsdauer der Trommelfellperforation von zwei Monaten sowie die
psychischen Folgen der Tatnacht eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zu.
Die Schadenersatzforderung verwies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2
lit. b StPO auf den Zivilweg.
Die
Privatklägerin hat einzig den Genugtuungspunkt angefochten, weshalb über ihre
Schadenersatzforderung nicht zu befinden ist.
5.2 Die
Privatklägerin bringt in der Begründung ihrer Anschlussberufung vom
22. Juni 2017 vor, die Genugtuungssumme sei vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass es zwei Monate gedauert habe, bis die Trommelfellperforation
ausgeheilt sei, und sie unter psychischen Folgen zu leiden habe, klar zu gering.
Die Privatklägerin höre noch immer ab und zu Rauschen und Piepstöne, und ihre
Hörqualität sei bleibend verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Akten der
SUVA bzw. „haben ihr die behandelnden Ärzte mitgeteilt“. Aufgrund einer auf die
Tatnacht zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung befinde sich die
Privatklägerin in psychologischer Behandlung. Mit Blick auf ein Präjudiz, bei
welchem eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.– gesprochen worden sei, sowie
in Würdigung der körperlichen und psychischen Auswirkungen der Tat sei eine
Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem
13. Januar 2016 zu sprechen.
Demgegenüber
liess der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anschlussberufung der
Privatklägerin vom 13. Juli 2017 darauf hinweisen, er bestreite, dass die
Privatklägerin nach wie vor an Hörproblemen leide. Mit Blick auf ein anderes Präjudiz
betreffend Schädigung des Gehörganges würde sich die Verweigerung einer
Genugtuung auch im Rahmen der Rechtsprechung anderer Gerichte bewegen. Was die
psychischen Nachwirkungen der Tat betreffe, seien diese unbelegt und würden
mithin bestritten.
5.3 Der
Beschuldigte macht in seiner Anschlussberufung geltend, die Verletzung des Ohrs
sowie die Hauteinblutungen seien folgenlos ausgeheilt, weshalb hierfür kein
Schmerzensgeld zu sprechen sei. Betreffend die psychische Belastung wendet er
ein, deren Ursprung liege in den Lügen der Privatklägerin gegenüber ihren
Eltern sowie im Fremdgehen, in Kombination mit ihrem sozio-kulturellen Hintergrund.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine übermässig lange Haft und
ungerechtfertigte massive Anschuldigungen habe erdulden müssen, sei eine
Genugtuung nicht angezeigt (Begründung der Anschlussberufung vom 27. März
2017 S. 10).
Hiergegen wandte
die Privatklägerin ein, sie sei 13 Tage krankgeschrieben gewesen (Stellungnahme
zur Anschlussberufung des Beschuldigten vom 27. September 2017 S. 4).
5.4 Wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung
einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese
nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung
bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2
m.w.H.). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur
eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl
von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II
117 E. 2.2.3, 123 II 210 E. 2c). Die Genugtuung darf nicht nach
schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem
Einzelfall angepasst werden (zum Ganzen: BGer 6B_628/2012 vom 18. Juli
2013 E. 2.3).
5.5
5.5.1 Hinsichtlich
der psychischen Auswirkungen der Tatnacht wurde der Privatklägerin sowohl gemäss
Austrittsbericht der UPK Basel vom 17. Mai 2016 (Akten S. 634) als
auch gemäss Bericht ihrer behandelnden Psychologin Dr. phil. [...] vom
24. Mai 2016 (Akten S. 644) eine posttraumatische Belastungsstörung
attestiert. Beide Berichte nehmen die Schilderungen der Privatklägerin zur
Ausgangslage, nach welchen sie Opfer einer versuchten Vergewaltigung sowie
einer intensiven mehrstündigen Nötigungssituation geworden sein soll. Während der
anhaltenden Freiheitsberaubung habe sie unter Todesängsten gelitten und gedacht,
der Täter werde sie wahrscheinlich umbringen, bis er sie am nächsten Morgen
freigelassen habe (vgl. Sachverhaltsdarstellung Akten S. 634 f.).
Demgegenüber finden die Ohrfeigen jeweils bloss am Rande Beachtung.
Der Sachverhalt,
welchen die jeweiligen Fachpersonen ihrer psychologischen Anamnese zugrunde
legten, weicht substantiell vom Beweisergebnis ab, wie es sich als Resultat des
vorliegenden Verfahrens präsentiert. Es ist zu betonen, dass der Beschuldigte
in sämtlichen Anklagepunkten, welche angebliche sexuelle Übergriffe und
Nötigungshandlungen zum Gegenstand hatten, freigesprochen wurde und dass die
diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen unangefochten geblieben sind. Behauptungen,
welche sich im Laufe eines förmlichen, nach strafprozessualen Regeln
durchgeführten Verfahrens nicht haben erhärten lassen, gelten im Strafpunkt als
nicht erwiesen. Im Adhäsionsprozess können sie nicht über den Zivilpunkt wieder
zum Beweisthema gemacht werden, etwa mittels eines medizinischen Berichtes, der
massgeblich auf die strittigen Behauptungen abstellt. Ansonsten käme das
Gericht zu Lasten des Beschuldigten auf das bereits klar umrissene Beweisergebnis
zurück.
Gestützt auf das
Vorstehende sind die beiden psychologischen Berichte dahingehend zu würdigen,
dass lediglich die Ohrfeigen (und die bereits rechtskräftig beurteilten
Beschimpfungen) als kausale Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung
in die Betrachtung miteinbezogen werden können. Die durch diese Taten erlittene
psychische Belastung erachtet das Appellationsgericht indes nicht als
hinreichend schwer für die Zusprechung einer Genugtuung, zumal die
Privatklägerin ihre Behauptung, noch immer in therapeutischer Behandlung zu
sein, nicht belegt hat.
5.5.2 Damit
ist weiter zu prüfen, ob die physischen Auswirkungen der Tat die Zusprechung
einer Genugtuung rechtfertigen. Betreffend die Art und Schwere der Ohrverletzung
sowie den Grad des Verschuldens des Verursachers kann auf die vorstehenden
Erwägungen (E. 3 und 4) verwiesen werden. Was die Intensität und die Dauer
der Auswirkungen betrifft, gehen die Auffassungen der Parteien auseinander.
Die
Privatklägerin hat nicht näher spezifiziert, welche von der SUVA edierten
Aktenstücke eine bleibende Schädigung des Gehörorgans beweisen sollen. Soweit
ersichtlich, enthalten die Akten der SUVA ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
betreffend den Zeitraum vom 16. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 (Akten
S. 810) und eine Kopie des Austrittsberichts des Universitätsspitals Basel
vom 20. Januar 2016 (Akten S. 812). Überdies befinden sich in den
Akten mehrere weitere Schreiben die Ausrichtung von Taggeldern betreffend (Akten
S. 821 ff.). Aus diesen Dokumenten lässt sich weder eine anhaltende,
geschweige denn eine bleibende Schädigung objektivieren. Dass der Privatklägerin
eine solche Prognose von den behandelnden Ärzten in Aussicht gestellt worden
sei, ist zudem mit erheblichen Zweifeln behaftet. Zum einen ist die Aussage
unbelegt, zum anderen kontrastiert sie mit der Antwort der Privatklägerin auf
die in der Einvernahme vom 3. März 2016 gestellte Frage, ob das
Trommelfell in Zukunft wieder normal belastbar sei bzw. was ihr von den Ärzten
diesbezüglich in Aussicht gestellt wurde: „Sollte wahrscheinlich wieder wie
vorher sein.“ (Akten S. 427). Diese Aussage, die zuvor gegenteilig
protokolliert worden war, wurde von der Privatklägerin eigens handschriftlich
korrigiert. Aus diesem Bemühen, die eigene Aussage richtig zu stellen, leitet
das Appellationsgericht eine erhöhte Glaubhaftigkeit ab. Weitere Beweismittel
– insbesondere solche, die aus jüngerer Zeit datieren – liegen nicht
im Recht. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Verletzung nicht länger als
zwei Monate ausgewirkt hat.
Daraus folgend
sind sowohl Intensität als auch Dauer der aus der Verletzung des Ohres
resultierenden Beeinträchtigung als relativ gering zu beurteilen. Das
Appellationsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass
eine Genugtuungssumme von CHF 1‘000.– der von der Privatklägerin
erlittenen immateriellen Unbill gerecht wird.
5.5.3 Bei
der Festsetzung der Genugtuung handelt es sich um einen Billigkeits- bzw. Ermessensentscheid.
Die Bemessung der Genugtuungssumme ist stets dem Einzelfall anzupassen. Eine
rechtsgleiche Ausübung des Ermessens gestattet den Rückgriff auf Präjudizen insoweit,
als die zu beurteilenden Sachverhalte in den massgeblichen Punkten vergleichbar
sind.
5.5.4 Die
Privatklägerin beruft sich auf ein Urteil des Kantonsgerichtes Waadt (jugement
de la Cour d’appel pénale PE09.028368 vom 15. Februar 2012; erwähnt in Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,
Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 278, Fall-Nr. 620; Begründung
der Anschlussberufung der Privatklägerin vom 22. Juni 2017 S. 6). Sie
verweist auf die Genugtuungssumme von CHF 3‘000.– und bringt vor, das
Opfer habe Wunden und Perforationen des Trommelfells erlitten. Inwiefern sich
die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt auf den vorliegenden Fall übertragen
lassen sollen, erörtert die Privatklägerin nicht.
Bereits in
rechtlicher Hinsicht übersieht die Privatklägerin, dass der Schuldspruch im
angeführten Urteil wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen,
erging und zusätzlich eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129
StGB erfolgt ist. In sachverhaltlicher Hinsicht erhellt die Lektüre, dass der Täter
mit einem Japanmesser von hinten kommend mehrfach auf das Opfer einstach („Z. a
donné des coups de cutter à T., par derrière“…), während dieses im Begriff war,
sich mit einem Dritten zu prügeln („…alors que celui-ci à partie se débattait
tant bien que mal“). Die Klinge durchtrennte Muskelgewebe in der Region des
linken Ellbogens, was mit zwölf Stichen genäht werden musste. Daneben trug das
Opfer Einstiche an der Körperseite (Thorax) davon, welche das Kantonsgericht
als lebensgefährlich einstufte („… de nature à déboucher sur une blessure
mortelle comme une section d’artère ou la lésion d’organes vitaux enserrés dans
la cage thoracique.“). Die demgegenüber untergeordnet erscheinende Trommelfellperforation
rührte offenbar daher, dass der Täter dem Opfer – den Cutter in der
geschlossenen Faust haltend – zusätzliche Faustschläge versetzt hatte (zitiertes
Urteil, E. 2 und E. 5 zum Sachverhalt sowie E. 4.1.2 zum
Rechtlichen).
Insoweit, als
die Privatklägerin moniert, im Präjudiz habe das Opfer eine Genugtuungssumme
von CHF 3‘000.– zugesprochen erhalten, ist nicht nachvollziehbar, was sie
daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte.
5.5.5 Der
Beschuldigte beruft sich auf ein Urteil des Bundesstrafgerichtes (SK.2011.12
vom 24. August 2012, Stellungnahme zur Anschlussberufung der
Privatklägerin vom 13. Juli 2017 S. 3). In sachverhaltlicher Hinsicht
resümiert er, das Opfer habe bei einem Explosionsunfall mit Sprengmitteln
namentlich ein Knalltrauma mit definitivem Gehörverlust erlitten. Effektiv
liegt dem vom Beschuldigten angeführten Präjudiz ein anders gearteter
Sachverhalt zugrunde, als der hier zur Beurteilung stehende. Das Präjudiz ist
nicht einschlägig, womit sich weiterführende Erwägungen erübrigen.
5.5.6 Zusammenfassend
ergeben sich aus der Betrachtung der Präjudize keine Gründe, von der vorstehend
ermessenen Genugtuungssumme abzuweichen.
Damit ist der
Beschuldigte dazu zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe
von CHF 1‘000.– zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 13. Januar 2016 zu
bezahlen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.– ist abzuweisen.
6.1 Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass die vom Beschuldigten bereits ausgestandene
Untersuchungshaft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe um 19 Tage
übersteigt. Diese Zeit habe der Beschuldigte ungerechtfertigt in Haft
verbracht. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO sprach sie ihm eine
Haftentschädigung von CHF 3‘000.–, ausmachend CHF 158.– pro Tag, zu.
6.2
6.2.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, die aufgrund der zu bestätigenden Freiheitsstrafe
von 6 Monaten resultierende Überhaft von 19 Tagen sei in Anwendung
von Art. 51 StGB an die mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 4. April 2016 ausgesprochene Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 30.– oder an allfällige weitere, noch nicht
verbüsste Strafen anzurechnen. Eine Haftentschädigung sei dem Beschuldigten
infolgedessen nicht zuzusprechen.
6.2.2 Gemäss
Auskunft des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 22. Februar
2018 wurde die im Verfahren [...] gegen den Beschuldigten mit Strafbefehl vom
4. April 2016 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe mittlerweile in
Betreibung gesetzt. Sie werde vom Beschuldigten ratenweise abbezahlt. Hiervon
wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung Kenntnis gegeben.
Die Strafe, an
welche die Überhaft von 19 Tagen gemäss Antrag angerechnet werden soll,
ist damit bereits vollzogen worden. Andere „offene“ Strafen betreffend den
Beschuldigten sind von der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnet worden und sind
aus den Akten auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es für eine Anrechnung i.S.v.
Art. 51 StGB am entsprechenden Substrat. Die Berufung ist in diesem Punkt
abzuweisen und der Beschuldigte ist für die ausgestandene Überhaft zu
entschädigen.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich
der Höhe der zuzusprechenden Haftentschädigung macht der Beschuldigte unter
Hinweis auf den Entscheid 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1
geltend, das Bundesgericht erachte grundsätzlich CHF 200.– pro Tag als
angemessene Entschädigung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen,
die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Der Beschuldigte habe wegen der Haft seine Arbeitsstelle und
seine Wohnung verloren. Auch sei er während sehr langer Zeit mit gravierenden
Vorwürfen konfrontiert gewesen (Begründung der Anschlussberufung vom
27. März 2017 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er
aus, dass der Ansatz von CHF 200.– für kürzere Inhaftierungen gelte, indes
sei nicht klar, was als kürzere und was als längere Inhaftierung gelte. Er
beruft sich auf ein Urteil des (ehemaligen) Verfahrensgerichts Basel-Landschaft
vom 12. Januar 2010, welches in ständiger Praxis von einem Entschädigungstagessatz
von CHF 200.– ausgehe, und auf ein Urteil des Bundesstrafgerichtes
(SK.2016.48 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.2), bei welchem 58 Tage
Überhaft ebenfalls zu einem Tagessatz von CHF 200.– abgegolten wurden. Das
Bundesstrafgericht habe dabei nicht angedeutet, dass dies an der Grenze oder in
der Nähe eines längeren Freiheitsentzuges liege. Daraus müsse wohl geschlossen
werden, dass der erwähnte Tagessatz auch bei mehrmonatigem Freiheitsentzug noch
angemessen sei, bzw. dass dieser Satz erst nach einem Jahr oder mehr allenfalls
zu reduzieren ist. Der Beschuldigte sei aber nur rund 8 Monate eingesperrt
gewesen (Plädoyer-Notizen Beschuldigter S. 6).
6.3.2 Die
Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Das
Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des
Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und der Schwere der
Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu
ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles,
die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu
würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.–
pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen
vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der
Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste
Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer
6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom
15. Mai 2012 E. 4.3, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011
E. 2.3, 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1, 6C_2/2008 vom 24.
März 2009 E. 2.3, 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.6; je mit
Hinweisen).
6.3.3 Anders
als der Beschuldigte vorbringt, lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht gänzlich offen, was als kürzere und was als längere Inhaftierung gilt. Im
Entscheid 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 beurteilte es einen
Entschädigungstagessatz von CHF 215.– für eine Überhaft von knapp sieben
Monaten als unhaltbar hoch. Dabei stellte es in Rechnung, dass der
Beschwerdegegner im erwähnten Fall vor der Überhaft rund vier Monate
gerechtfertigt in Haft verbracht hatte. Aufgrund der mehrmonatigen Haft wäre
der Tagessatz zu senken gewesen (zitierter Entscheid E. 2.5). Demgegenüber
schützte das Bundesgericht im Entscheid 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 ein
Urteil, in welchem die Vorinstanz von einem Entschädigungstagessatz von
CHF 160.– ausging und gestützt auf die 373-tägige, vom ersten Tag an
unberechtigte, Haftdauer einen degressiven Ansatz zur Anwendung brachte (zitierter
Entscheid E. 4.3).
Nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Urteil des (ehemaligen) Verfahrensgerichts
Basel-Landschaft vom 12. Januar 2010. Diesem lässt sich entnehmen, dass
die Höhe des Tagessatzes für die erlittene Unbill für einen Tag
ungerechtfertigter Untersuchungshaft gemäss kantonaler und bundesgerichtlicher
Praxis zwischen CHF 100.– und CHF 300.– liegt. Sofern die betreffende
Person gut beleumundet sowie gesellschaftlich integriert ist und keine
besonderen Verhältnisse vorliegen, wird bei der Bemessung einer Genugtuung in
Haftfällen von einem Tagessatz von Fr. 200.– ausgegangen (zitierter Entscheid E.
4.3). Diese Ausführungen allgemeiner Art belegen, dass sich die Bemessung der
Genugtuung für Überhaft auch im Kanton Basel-Landschaft an den
bundesgerichtlichen Grundätzen orientiert und dass sachgerechte
Differenzierungen in jedem Falle zu prüfen sind. In der Sache hatte ein
Beschwerdeführer insgesamt sieben Tage in Untersuchungshaft verbracht, wofür er
mit CHF 1‘400.– entschädigt wurde. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse verneinte
das (ehemalige) Verfahrensgericht. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden
nicht vergleichbar (vgl. E 6.3.4).
Gleiches gilt
für das Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2016.48 vom 14. Februar 2017.
Diesem liegt ein Sachverhalt zugrunde, nach welchem der Beschuldigte
58 Tage, davon sämtliche ungerechtfertigt, in Haft verbracht hatte. Der
Sachverhalt ist im wesentlichen Punkt mithin anders gelagert als der vorliegende.
Weshalb der Beschuldigte gestützt auf dieses Präjudiz schliesst, der Ansatz dürfe
erst ab einer Haftdauer von einem Jahr reduziert werden, ist zudem unklar,
räumt er doch selbst ein, dass sich das Bundesstrafgericht nicht dazu geäussert
habe, ob sich der beurteilte Sachverhalt an der Grenze eines längeren
Freiheitsentzuges bewege. Insofern, als acht Monate Untersuchungshaft pauschal als
kurzer Freiheitsentzug beurteilt werden sollen, kann dem Beschuldigten
jedenfalls nicht gefolgt werden.
6.3.4 Für
den vorliegenden Fall ist, getreu der zitierten Rechtsprechung (vgl.
E. 6.3.2), von einem Entschädigungstagessatz von CHF 200.– auszugehen
und zu prüfen ob besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Verminderung oder
eine Erhöhung rechtfertigen.
Was die Art der
Vorwürfe betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorwürfen der
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung um
gravierende Delikte handelt. Sie wiegen indes nicht wesentlich schwerer als
andere Delikte, die eine Untersuchungshaft verhältnismässig erscheinen lassen.
Was die damit einhergehende geltend gemachte Ungewissheit betrifft, die Schweiz
aufgrund der schweren Strafe verlassen zu müssen, ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz lebt.
Entsprechend verfügt er über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, was
grundsätzlich eine gewisse Unsicherheit über den Verbleib in der Schweiz mit
sich bringt. Schwergewichtig in Rechnung zu stellen ist hingegen die Tatsache,
dass sich der Beschuldigte (unter Einrechnung der bereits rechtskräftigen
Schuldsprüche) rund acht Monate gerechtfertigt im Freiheitsentzug befand, bevor
er 19 Tage lang zu Unrecht inhaftiert war. Im Verhältnis entspricht dies rund einem
Zwölftel. Die lange gerechtfertigte Haftdauer stellt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen besonderen Umstand dar, welcher
zwingend eine Reduktion des Entschädigungsansatzes nach sich zieht.
Dementsprechend sind der Verlust der Arbeitsstelle und der Wohnung auf die
(gerechtfertigte) Anfangszeit der Haft zurückzuführen und nicht auf die im
Verhältnis dazu kurze Zeit der Überhaft. Nichts anderes ergibt sich jedenfalls
aus den Akten. In Bezug auf die Befürchtung des Beschuldigten, die Schweiz
gestützt auf die Inhaftierung verlassen zu müssen, ist zu vermuten, dass diesbezüglich
weniger auf die strafprozessuale Untersuchungs(über)haft, als auf eine
rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe abgestellt
würde.
In Würdigung dieser
Umstände erachtet das Appellationsgericht eine Genugtuung in Höhe von
CHF 3‘000.– für 19 Tage ausgestandene Überhaft, ausmachend
CHF 158.– pro Tag, als angemessen. Die Anschlussberufung ist auch in diesem
Punkt abzuweisen und es ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
7.1
7.1.1 Die
Vorinstanz überband dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem Strafgericht
reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘427.75 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–.
7.1.2 Der
Beschuldigte beantragt, es seien ihm im Falle eines Urteils gemäss den
Rechtsbegehren der Anschlussberufung keine Verfahrenskosten und keine
erstinstanzlichen Urteilsgebühren aufzuerlegen. Die zugestandenen Taten träten
in Relation zu den ungerechtfertigten Anschuldigungen gänzlich in den
Hintergrund und hätten in einem sehr schnellen, unkomplizierten und günstigen
Verfahren beurteilt werden können (Begründung der Anschlussberufung vom
27. März 2017 S. 10).
7.1.3 Nach
den vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschuldigte mit den Anträgen
seiner Anschlussberufung nicht durchdringt. Das Dispositiv des Urteils des
Strafgerichtes vom 20. September 2016 ist im Strafpunkt zu bestätigen. Der
Beschuldigte hat die Ausscheidung der auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten
nicht angefochten. Damit verbleibt für eine Abänderung des zutreffenden erstinstanzlichen
Kostenspruchs kein Raum.
Die
Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.2
7.2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist der
Beschuldigte mit den Anträgen seiner Anschlussberufung vollständig unterlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er grundsätzlich die Kosten des
Berufungsverfahrens. Gestützt auf die Tatsache, dass sich der Beschuldigte der
Berufung der Staatsanwaltschaft lediglich angeschlossen hat, ist ihm eine um gut
die Hälfte reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.
7.2.2 Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Februar 2017 wurde dem
Beschuldigten die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...],
für das das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sie ist vom Staat zu bevorschussen
(BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 27. Februar 2018
geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 17.1 Stunden erscheint
angemessen, wobei weitere 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und
Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘920.–. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz im Umfang von CHF 92.40. Die Kürzung ergibt sich
daraus, dass die Fotokopien in der Honorarnote entgegen der Praxis zu CHF 2.–
pro Stück veranschlagt worden sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend
CHF 318.05. Insgesamt sind Rechtsanwalt [...] somit CHF 4‘330.45 aus
der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Der Beschuldigte hat lediglich Anschlussberufung erhoben, ist mit
dieser jedoch unterlegen, weshalb sich eine Reduktion des
Rückforderungsvorbehaltes um 50 % rechtfertigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
20. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Freisprüche von den Vorwürfen
der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.7 und 1.2.8),
der mehrfachen versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.7),
der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.3),
der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.8),
der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.8),
der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.1 – 1.2.4),
der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.5),
sowie der sexuellen Belästigungen gemäss Art. 198 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.7).
Schuldsprüche betreffend die Vorwürfe
der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB
(Anklage-Ziff. 1.2.6)
sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19a BetmG (Anklage-Ziff. 2);
Verweisung der Schadenersatzforderung der B____ auf den Zivilweg;
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe,
getilgt durch 6 Monate Haft, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–,
getilgt durch 30 Tage Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–,
getilgt durch 3 Tage Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016,
in Anwendung des Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 51
StGB.
A____ wird
zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zzgl. Zins in Höhe von 5 %
seit dem 13. Januar 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage
von CHF 4‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung aus der
Gerichtskasse eine Haftentschädigung von CHF 3‘000.00 zugesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten im
Betrage von CHF 2‘427.75 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das
zweitinstanzliche Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 3‘920.– und ein Auslagenersatz von CHF 92.40, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 318.05 (8 % auf CHF 3‘042.75
sowie 7,7 % auf CHF 969.65), somit total CHF 4‘330.45, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 %
des Honorars vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Privatklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).