Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.16
HB.2018.20
ENTSCHEID
vom 27. März
2018 und vom 9. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Februar 2018 und
vom 14. März 2018
betreffend Abweisung
des Haftentlassungsgesuchs
sowie
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Mai 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen Betruges und Amtsanmassung (Verfahrens-Nr. VT.2017. 25115). A____
wurde am 18. Januar 2017 festgenommen. Am 22. Dezember 2017 wurde
über ihn für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum
14. März 2018, die Untersuchungshaft verhängt. Nebst dem Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der
Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben.
Mit Gesuch vom
19. Februar 2018 stellte A____ Antrag auf sofortige Haftentlassung. Am
28. Februar 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht dessen Abweisung,
wogegen A____ am 12. März 2018 Beschwerde erhob
(Verfahrens-Nr. HB.2018.16). Er beantragt, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Februar 2018 aufzuheben, es sei das
Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2018 gutzuheissen und er sei per
sofort resp. nach Hinterlegung einer Kaution aus der Untersuchungshaft zu
entlassen. Weiter beantragt er, Advokatin [...] sei ihm für das
Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 19. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Während des
hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 14. März 2018 die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
8 Wochen, d.h. bis zum 9. Mai 2018. Auch diese Verfügung focht A____
mit Beschwerde vom 26. März 2018 an (Verfahrens-Nr. HB.2018.20). Er beantragt,
es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2018
aufzuheben und er sei per sofort resp. nach Hinterlegung einer Kaution aus der Untersuchungshaft
zu entlassen, erneut unter Beiordnung von Advokatin [...] als amtliche
Verteidigerin. Schliesslich stellt er den Antrag, die beiden
Beschwerdeverfahren HB.2018.20 und HB.2018.16 zu vereinigen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. März 2018, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Antrag auf
Vereinigung der Verfahren schliesst sie sich an.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht
auf Willkür beschränkt.
Die vorliegenden
Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist.
1.2 Der
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs im Verfahren HB.2018.16 und der
Verlängerung der Untersuchungshaft im Verfahren HB.2018.20 liegt derselbe
Tatvorwurf zugrunde. Die angefochtenen Entscheide sind in zeitlich kurzer Frist
ergangen, sodass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts praktisch
identisch ausgefallen ist. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich zudem in beiden
Entscheiden aus denselben Gründen auf dieselben besonderen Haftgründe. Den Haftentscheiden
entsprechend sind auch die beiden Beschwerden inhaltlich weitgehend kongruent.
Zwischen den beiden Verfahren besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang.
Es rechtfertigt sich, sie zu vereinigen und die in beiden Beschwerden erhobenen
Rügen gemeinsam in einem Entscheid zu beurteilen.
Dem gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
Ab dem
13. Dezember 2017 wurde B____ von Personen, welche sich als Angehörige der
Polizei [...]/D ausgaben (sog. „spoofing“), telefonisch kontaktiert und darüber
in Kenntnis gesetzt, dass sie vermeintlich von Gangstern bedroht werde. Zu
ihrem Schutz habe man Bodyguards abgestellt, die angeblich vor dem Gebäude der
von B____ bewohnten [...]-Seniorenresidenz patrouillierten. Um die Kosten zu decken,
wurde die Geschädigte dazu veranlasst, ein Entgelt für die vorgespiegelte
Dienstleistung zu bezahlen. Am 14. Dezember 2017 fand die Übergabe eines
Betrages von CHF 145‘000.– statt. Am Folgetag rief die Täterschaft erneut
bei der Geschädigten an und reklamierte eine weitere Summe – nunmehr CHF 330‘000.–.
Anlässlich der zweiten, für den 18. Dezember 2017 anberaumten Geldübergabe
observierte die zwischenzeitlich avisierte Polizei den Treffpunkt. Im Anschluss
an die Geldübergabe nahm sie drei Personen fest; eine erste, welche die von der
Geschädigten abgelegten Geldcouverts behändigt hatte, ebenso wie zwei weitere,
welche sich zusammen mit dem Geldkurier im gleichen Personenwagen zum
Treffpunkt begeben hatten, darunter den Beschwerdeführer. Alle drei Personen
waren vorgängig polizeilich observiert worden.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO
ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte
Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig
ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter
geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine
Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden
somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von
konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
Bestehen bereits
in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und
führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass
sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig –
verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung
beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (vgl. zuletzt BGer
1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
3.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet die Annahme, es liege ein dringender Tatverdacht
vor. Er bringt einerseits vor, der gegen ihn gerichtete Tatverdacht sei nicht
dringend, und andererseits, dieser habe sich im Laufe der Ermittlungen nicht
weiter verdichtet.
3.2.1 Die
Kritik seitens des Beschwerdeführers richtet sich in erster Linie gegen die
Würdigung der anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar
2018 erhobenen Aussagen der drei Beschuldigten. Dabei ist zu betonen, dass die
Vorinstanz vorab den Polizeirapport vom 18. Dezember 2018 gewürdigt hat. Im
Rapport wird das Kerngeschehen, konkret das Verhalten sowohl der Beschuldigten als
auch der Geschädigten bis und mit der Geldübergabe, relativ detailliert nachgezeichnet.
Demnach lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug, in welchem sich die drei Beschuldigten
zum Übergabeort begaben, und parkierte es am 18. Dezember 2017, 16:32 Uhr,
hinter der Bushaltestelle [...] der Linie [...]. Die Insassen stiegen aus,
schauten sich auffällig um und begannen, die Gegend zu inspizieren und an der
Busstation anwesende Passanten zu mustern. Anschliessend fuhren die Beschuldigten
davon. Um 17:05 Uhr kehrten sie zurück, wobei noch immer der Beschwerdeführer
am Steuer sass. Die Gruppe setzte ihre Beobachtungstätigkeit fort, wobei gemäss
polizeilicher Feststellung eine Fokussierung auf die an der Bushaltestelle
wartenden Passagiere zu erkennen war. Schliesslich stieg der Mitbeschuldigte C____
aus und bewegte sich, stets ein Mobiltelefon am Ohr führend, zum Ort, an welchem
B____ die Geldcouverts abgelegt hatte und nahm diese an sich. Daraufhin erfolgte
der polizeiliche Zugriff. Gleichzeitig hatte auch die Geschädigte telefonisch
Instruktionen erhalten. Der Verdacht liegt nahe, dass eine übergeordnete Stelle
von Hintermännern das Team der drei Beschuldigten und die Geschädigte zwecks Arrangements
der Geldübergabe simultan dirigierte. Die Auswertung der Mobiltelefone hat
ergeben, dass die Gruppe der Beschuldigten von einer Nummer mit türkischer
Ländervorwahl (+90) zudem verschiedentlich Standorte der Geschädigten per SMS übermittelt
erhielt.
Insofern, als
der Beschwerdeführer die im Rapport wiedergegebenen Resultate der Observation
beanstandet, namentlich was das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das „Scannen“
der Umgebung betrifft, ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft mit
Beweisergänzungsentscheid vom 9. März 2018 die Einvernahme der beteiligten
Polizisten (unter Auflagen) bewilligt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen – neben
der pauschalen Bestreitung durch den Beschwerdeführer – keine
substantiierten Anhaltspunkte vor, gemäss welchen die rapportierten
Feststellungen unzutreffend sein könnten. Entsprechend durfte das
Zwangsmassnahmengericht darauf abstellen.
Das Verhalten
der Beschuldigten am Tatort lässt sich somit als organisiertes, von Dritten
koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken charakterisieren, bei welchem je
einem Beschuldigten die Rolle des Informationsmittlers, des Fahrers und des
Geldkuriers zukam. Aus seiner Teilnahme am erwähnten konspirativen Verhalten
hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer der Mitwirkung
am vorgeworfenen Betrugsversuch aus objektiver Warte besehen dringend
tatverdächtig ist.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer macht in subjektiver Hinsicht sinngemäss geltend, lediglich Fahrdienste
geleistet zu haben und keine Kenntnisse über die Hintergründe der Operation
gehabt zu haben. Er stützt sich auf die Aussage des Mitbeschuldigten C____: „Es
hat nicht so ausgesehen, dass [der Beschwerdeführer] es gewusst hat. Er war nur
fürs Fahren zuständig.“. Ebenfalls sagte er aus „Meiner Meinung nach wusste
Herr A____ nichts davon, zumindest kam das so rüber.“ (Konfrontationseinvernahme
vom 16. Februar 2018, S. 6, 20). Mit Blick auf die Aussagen des
Mitbeschuldigten C____ rügt der Beschwerdeführer schliesslich, es sei nicht
ersichtlich, weshalb keinem der drei Beschuldigten geglaubt werde. Nur weil die
Angaben voneinander abwichen, hiesse dies nicht, dass sie alle unwahr seien.
Die zitierten
Aussagen C____s lassen sich nicht stimmig in das Gesamtbild seiner übrigen Schilderungen
einordnen. Diesen lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich seine beiden
Mitbeschuldigten die ganze Zeit auf Türkisch unterhalten haben, wovon er nichts
verstanden habe (Einvernahme vom 19. Dezember 2017, S. 4), er während
der Fahrt von [...]/D nach Basel auf dem Rücksitz des Autos zwischenzeitlich
geschlafen habe und er generell nicht einmal gewusst habe, wohin die Reise
gehe, bzw. dass er in die Schweiz gefahren werde (Konfrontationseinvernahme vom
16. Februar 2018, S. 5). Sinnbildlich hierfür steht seine Aussage „D____
hat viel telefoniert, ich glaube meistens auf [T]ürkisch. Ich habe nichts
verstanden oder mitbekommen, was da gesprochen wurde.“
(Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 5). C____ hat
anlässlich der Hafteröffnung sodann ausgesagt, es sei ihm lediglich klar
bewusst gewesen, dass er etwas Kriminelles mache, sinngemäss sei er wie eine
Marionette benutzt worden (Hafteröffnungseinvernahme vom 19. Dezember
2017, S. 2). Dass sich ihm das aus den Umständen erschlossen hat, ist durchaus
glaubhaft, insgesamt spricht indes auch dies dafür, dass C____ von seinen
Mitbeschuldigten mit Kalkül nicht in ihre Pläne eingeweiht wurde. So resümierte
er selbst, er sei jeweils dumm und klein gehalten worden
(Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S.3). Generell
kontrastiert sein Aussageverhalten anlässlich der Konfrontationseinvernahme
auch deutlich mit jenem seiner Mitbeschuldigten. Während diese die
vorgeworfenen Sachverhalte durch diverse Erklärungsversuche in ein rechtes
Licht zu rücken versuchen, diesbezüglich aber „zusammenspannen“, spielt C____
nicht mit und bringt seine Verwunderung über sein angebliches Motiv der Reise
(Termin in Basel) offen zum Ausdruck (Konfrontationseinvernahme vom
16. Februar 2018, S.3). Auch seine Abneigung gegen D____ im Allgemeinen verhehlt
er nicht (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 6: „[…]
eigentlich freue ich mich nie, wenn D____ anruft.“). In den Akten findet sich
denn auch nirgends in Hinweis darauf, dass C____ vor der Reise in die Schweiz
ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Mitbeschuldigten gepflegt hätte.
Schliesslich gibt er preis, dass das wahre Motiv der Reise für ihn darin lag,
von D____ zur Bezahlung von Geldschulden angehalten, sinngemäss also zur Reise
genötigt worden zu sein (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018,
S. 4), was angesichts vergangener Beteiligung C____ am
Betäubungsmittelverkehr nicht völlig aus der Luft gegriffen scheint.
Nach der
vorstehenden Würdigung ist für das Appellationsgericht mit erheblichen Zweifeln
behaftet, dass C____ zuverlässig beurteilen können soll, wie die Rollenteilung
zwischen dem Beschwerdeführer und D____ ausgesehen hat.
3.2.3 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, es könne nicht angehen, seine Aussagen
alleine deshalb als unglaubhaft abzutun, weil sie nicht mit den Angaben von D____
übereinstimmen. Jener werde einerseits von C____ belastet, andererseits seien
die aktenkundigen Ermittlungsergebnisse erdrückend. D____ habe allen Grund,
sich in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, weshalb nicht
ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei seinen Angaben um reine
Schutzbehauptungen handle.
An dieser Stelle
ist vorab erneut zu betonen, dass die Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigten
separat zu würdigen sind. Alleine daraus, dass D____ ein Motiv haben könnte,
nicht wahrheitsgemäss auszusagen, kann nicht e contrario geschlossen werden, der
Beschwerdeführer sage die Wahrheit.
Angesichts der
gesamten Umstände, wie sie sich aus den Haftakten ergeben, durfte die
Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers ausgehen: So deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass die
Bande zwischen dem Beschwerdeführer und D____ enger sind, als die von ersterem
zugestanden gelegentlichen Besuche im gleichen Café (Einvernahme vom 19. Dezember
2017 S. 4). Augenfällig ist vorab, dass schon der Bruder des
Beschwerdeführers nach dessen Fernbleiben am 20. Dezember 2017 bei der Polizei
in [...]/D eine Vermisstenanzeige aufgab und dabei erläuterte, der
Beschwerdeführer sei mit einem Freund namens D____ in die Schweiz gefahren und
dass er auch mit dessen Freunden verkehre. Dies deutet darauf hin, dass der Kontakt
des Beschwerdeführers zu seinem Mitbeschuldigten immerhin im näheren Umfeld bekannt
war. D____ bestätigte sodann, täglich Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt
zu haben, was von der früheren Aussage des Beschwerdeführers abweicht
(Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 3). Dafür, dass sich
der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit den Bekanntenkreis mit D____
teilt, sprechen auch objektive Momente, nämlich die auf dem Mobiltelefon des D____
gespeicherten Fotos. Sie datieren vom Sommer 2017 und zeigen den
Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten (Posieren, Abendessen) umringt
von einer grösseren Gruppe Männer, die sich nach ihrem Erscheinungsbild der (in
[...]/D angeblich aufgelösten) türkisch-nationalistischen Organisation [...] zugehörig
bekennen. Ihre Aktivitäten werden der organisierten Kriminalität zugerechnet.
Der Beschwerdeführer bemühte dabei die unter den Mitgliedern gemeine Grussgeste
und exponierte sich insofern zumindest als Sympathisant. Der Mitbeschuldigte D____
gab auf Vorhalt zu, innerhalb der Organisation den Rang eines [...] bekleidet
zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 13). Dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich über bemerkenswerte Kontakte verfügt, bestätigte
er im Übrigen anlässlich der Konfrontationseinvernahme gleich selbst, indem er
angab, beim Präsidenten des lokalen „Chapters“ in [...]/D persönlich die
Auflösung angeregt zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar 2018, S. 14).
Somit deutet einiges darauf hin, dass der Beschwerdeführer faktisch in der
entsprechenden Szene vernetzt ist und zu D____ in diesem Kontext Kontakt pflegt.
Wie es
demgegenüber um das Schicksal der Organisation [...] im Allgemeinen, bzw. um
eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestellt ist, ist nach dem
Gesagten nicht mehr ausschlaggebend.
Aus dem
Vorstehenden wird deutlich, dass der Beschwerdeführer und D____ ein Motiv haben
könnten, sich nicht gegenseitig zu belasten. Auch wo sie sich nicht belasten,
sind ihre Aussagen indes nicht kongruent. Beispielhaft dafür sind sich die
beiden über Sinn und Zweck der Reise nach Basel nicht einig. So gab D____ an,
er habe mit dem Beschwerdeführer in Basel einen gemeinsamen Freund, den man
spontan habe überraschen wollen (Konfrontationseinvernahme vom 16. Februar
2018, S. 3), während der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom
19. Dezember 2017 nichts dergleichen zur Sprache brachte und nicht gewusst
haben wollte, warum D____ nach Basel musste, habe er ihn doch in Aussicht eines
versprochenen Entgeltes gefahren. Ein solches Geschäft erwähnte D____ nie.
In Würdigung der
vorhandenen Akten ist eine andere Hypothese, weshalb die Mitbeschuldigten die
Reise nach Basel angetreten haben, ausser zum Zweck der deliktischen
Betätigung, schlechterdings nicht greifbar (vgl. auch die diesbezügliche
Aussage von C____ unter E. 3.2.2). Aufgrund der Gesamtwürdigung der
vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers
zum Motiv der Reise somit zu Recht als unplausibel eingestuft. Gestützt darauf
durfte sie schliessen, dass der Beschwerdeführer über seine Teilnahme an einem geplanten
Betrug mit der hinreichenden Konkretheit im Bild gewesen ist.
3.2.4 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, der dringende Tatverdacht habe sich im
Verlaufe der Strafuntersuchung nicht in genügendem Masse verdichtet.
Hinsichtlich des
Betrugsversuches vom 18. Dezember 2017 präsentierte sich die Beweislage bereits
bei der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft deutlich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers. Daran hat sich im Verlaufe der Ermittlungen nichts geändert.
Im Gegenteil hat sich die Verdachtslage mit Durchführung der
Konfrontationseinvernahme zumindest geringfügig verdichtet (vgl. E. 3.2.3 und
E. 3.2.4). Eine Verurteilung erscheint beim gegenwärtigen Stand der
Ermittlung als wahrscheinlich. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, setzt die
Verlängerung einer Zwangsmassnahme unter diesen Umständen nicht voraus, dass
ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen. Demnach durfte die Vorinstanz
von einem dringenden Tatverdacht ausgehen und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich
als unbegründet.
3.2.5 Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich
der ersten Geldübergabe vom 14. Dezember 2017 eine Beteiligung vorgeworfen
werden kann. Zwar liegt anhand der Angaben der Geschädigten zum Tathergang
nahe, dass im Hintergrund die gleiche Täterschaft gewirkt haben muss. Dies ist
jedoch ein blosses Indiz, welches nur vage auf eine Implikation des Beschwerdeführers
hindeutet. Ebenso gut wäre denkbar, dass die übergeordnete Stelle für die
Geldübergabe verschiedene „Teams“ schickte. Anders als bei der zweiten
Geldübergabe übergab die Geschädigte beim ersten Mal dem Kurier das Geld zudem
persönlich (Polizeirapport vom 17. Dezember 2017, Blatt 4, sowie
handschriftliche Aufzeichnungen der Geschädigten „Bestandesaufnahme“,
S. 4). Ob die drei Beschuldigten auch mit dem Betrug vom 14. Dezember
2017 in Verbindung gebracht werden können, ist beim gegenwärtigen Stand der
Ermittlungen, insbesondere ohne Durchführung einer Konfrontation mit der
Geschädigten, keiner Beurteilung zugänglich.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Flucht- und
Kollusionsgefahr angenommen.
4.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder
Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale
Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise-
und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Die
Vorinstanz hielt dafür, der Beschuldigte sei deutscher Staatsangehöriger, wohne
in Deutschland und habe keinen Bezug zur Schweiz. Er habe im Falle einer
Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Die
Fluchtgefahr könne allenfalls mit einer angemessenen Sicherheitsleistung
abgewendet werden. Die vom Beschuldigten in Aussicht gestellten
CHF 10‘000.– erschienen jedoch, unter Berücksichtigung der Höhe der bisher
erzielten bzw. avisierten Beute von CHF 145‘000.–
bzw. CHF 300‘000.–, als nicht genügend.
4.3 Der
Beschwerdeführer beanstandet die Würdigung der Kautionsleistung von
CHF 10‘000.– als ungenügend. Diese Sicherheitsleistung sei aufgrund seiner
finanziell bescheidenen Verhältnisse nicht einfach zu erbringen und daher sehr
wohl als angemessen und der Fluchtgefahr entgegenwirkend anzusehen. Es könne
nicht angehen, die Höhe der Kaution in Relation zum Betrag von
CHF 145‘000.– zu setzen, habe der Beschwerdeführer mit dem Vorfall vom
14. Dezember 2017 doch nichts zu tun. Weiter sei der Beschwerdeführer
bereit, sich einer Meldepflicht zu unterstellen.
4.4
4.4.1 Die
Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zutreffend
festgestellt und daraus geschlossen, dass der Beschuldigte keinen Bezug zur
Schweiz hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass er in Bremen eine Freundin
(getrennt lebend) und Kinder hat. Im Weiteren sind die Untersuchungen noch
nicht abgeschlossen, und der Beschwerdeführer ist mit den laufenden
Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren, ferner hat er sich, da er den
Sachverhalt bestreitet, für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu halten. Die
Gefahr einer Flucht erscheint vor diesem Hintergrund als ausgeprägt.
4.4.2 Gemäss
Art. 238 Abs. 2 StPO bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung
nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden,
und nach ihren persönlichen Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten
ist bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich
auf die zu erwartende Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist,
desto grösser ist der Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution
angesetzt werden. Leistet ein Dritter die Sicherheit, sind dessen finanziellen
Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung
des Beschuldigten zum Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt
werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem
Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Je enger und besser die Beziehung
des Beschuldigten zum Dritten ist, desto eher wird man annehmen können, dass er
dem Dritten den Verlust der Kaution nicht zumuten will. Der Beschuldigte ist
nicht davon entbunden, Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen. Sind
die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und tut dieser
nichts, was es dem Gericht erlaubte, insoweit Klarheit zu gewinnen, scheidet
eine Kaution aus (Härri, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 10, 12, 14).
4.4.3 Wie
vorstehend erwähnt (E. 3.2.5), kann zurzeit der Tatverdacht auf eine
Beteiligung des Beschwerdeführers an der ersten Betrugshandlung nicht als
hinreichend dringend angesehen werden. Da sich indessen der Deliktsbetrag
allein schon hinsichtlich des Betrugsversuchs auf CHF 330‘000.– beläuft,
muss die angebotene Kaution über CHF 10‘000.– als völlig ungenügend
bezeichnet werden. Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz (allerdings
unter Berücksichtigung eines anderen Deliktsbetrags) zu bestätigen.
Der
Beschwerdeführer hat seine finanziellen Verhältnisse insoweit offen gelegt, als
dass er Hartz-IV-Empfänger ist und folglich über keine eigenen Ersparnisse
verfügt. Damit ist vorab festzustellen, dass er die Kaution nicht selbst leisten
und ihn deren Verfall nur mittelbar treffen würde. Allerdings ist bereits
grundsätzlich fraglich, ob eine Drittkaution überhaupt geeignet ist, die
ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen. Zum einen besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein vorbehaltloser Anspruch auf Entlassung
gegen Kaution, zum anderen kommt eine solche bei mittellosen Beschuldigten als
wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage (vgl. BGer 1B_149/2017
vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014
E. 3.5). Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringen lässt, die
Kautionsleistung werde aus Mitteln seiner Familie bestritten, so obläge es ihm,
eine zweckmässige Darstellung der Herkunft des Geldes anzubieten (vgl. BGer
1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5). Vorliegend
sind jedoch weder die leistenden Personen namentlich bekannt, noch liegen
objektivierte Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Bekannt ist
einzig, dass die vermeintlichen Kautionsbürgen im Ausland wohnhaft sind. Der
Beschwerdeführer hat weder schriftliche Bestätigungen hinsichtlich ihrer
Leistungsbereitschaft ins Recht gelegt, noch hinsichtlich der Tatsache, dass
das Geld auf einer Bank oder anderweitig überhaupt vorhanden ist. Bei dieser Ausgangslage
lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer lieber dem
Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Nebst
dem viel zu tiefen Betrag scheidet die angebotene Kaution somit auch angesichts
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der opaken Herkunft der Mittel
aus.
4.4.4 Mit
Blick auf deutsche Herkunft und die Tiefe seiner sozialen Bindungen in [...]/D
ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie die vorgeschlagene Meldepflicht den
Beschwerdeführer davon abhalten sollte, aus der Schweiz auszureisen bzw.
gegebenenfalls unterzutauchen.
4.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht; die Beschwerde
erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.6 Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der besondere Haftgrund der
Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist.
Insofern, als
die Vorinstanz die Kollusionsgefahr damit begründet, der Verbleib der bei der
ersten Geldübergabe erbeuteten CHF 145‘000.– sei unklar, ist zu betonen,
dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich dieses Sachverhalts gegenwärtig
nicht bejaht werden kann (vgl. E. 3.2.5). Die Begründung der
Kollusionsgefahr liesse sich jedenfalls nicht auf Tatsachen abstützen, die dem
Beschwerdeführer (noch) nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat
eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb
einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung
zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in
grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret
zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270
E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom
16. September 2015 E. 3.2).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht unter dem Titel der Verhältnismässigkeit geltend, er sei
weder vorbestraft, noch sonst wie negativ in Erscheinung getreten. Im Rahmen
des Sachentscheides werde es um die Frage des bedingten Strafvollzugs gehen,
was dazu führe, dass die Haft, wenn überhaupt, nur sehr zurückhaltend
anzuordnen und auf das absolute Minimum zu beschränken sei.
5.3
5.3.1 Das
Bundesgericht hält in steter Praxis daran fest, dass bei der Prüfung der
zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berücksichtigen sind. Dem
steht nicht entgegen, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung Ausnahmen hiervon
angezeigt sind, namentlich in Konstellationen, in denen das Sachgericht,
welches über die Sanktion im Strafpunkt befindet, gleichzeitig über die Haftentlassung
zu entscheiden hat, die beschuldigte Person bereits zwei Drittel der Strafe
ausgestanden und sich im Vollzug wohl verhalten hat (vgl. Sachverhalt in BGer 1B_283/2015
vom 16. September 2015 E. 3.3).
5.3.2 Der
Beschwerdeführer verweist pauschal auf die Möglichkeit der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs. Insofern als er aus der Möglichkeit des bedingten
Vollzugs ableitet, die Versetzung in Untersuchungshaft sei grundsätzlich
unverhältnismässig, argumentiert er im Widerspruch zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, der vorliegende
Fall weise eine Besonderheit auf – wie etwa die vorstehend beispielhaft
erwähnte oder eine anders geartete Konstellation. Derartige Umstände ergeben
sich auch nicht aus den Akten. Damit ist kein Grund ersichtlich, von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Entsprechend erweist sich die
Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht schon deshalb als unverhältnismässig,
weil die Gewährung des bedingten Vollzuges möglich erscheint.
Hinsichtlich der
Bemühungen des Beschwerdeführers um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann
auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Dezember 2017 in Haft. Die Dauer
der Untersuchungshaft rückt damit noch nicht in die Nähe der zu erwartenden
Strafe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet
und ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Der
Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für die vorliegende
Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Frau [...],
Advokatin, zu gewähren.
Die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig, die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Frau [...], Advokatin, ist ihm zu gewähren.
6.2.2 Der
amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Sie hat dem Gericht keine Kostennote zugehen
lassen. Angesichts der Umstände (zwei Beschwerdeschriften und eine Replik) ist ihr
Aufwand höher ausgefallen als der in Haftbeschwerdeverfahren praxisgemäss als
angemessen erachtete Aufwand von 6 Stunden. Indes war für das zweite
Beschwerdeverfahren kein umfangreiches Aktenstudium mehr erforderlich und die Beschwerden
sind inhaltlich weitgehend kongruent (vgl. E. 1.2). Das
Appellationsgericht erachtet einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen,
der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist. Hinzuzurechnen
sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 154.–. Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren HB.2018.16 und HB.2018.20
werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin,
wird für beide Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–
(einschliesslich Auslagenersatz) zuzügl. 7.7 % MWST von CHF 154.–, ausmachend
CHF 2‘154.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).