Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.140
ENTSCHEID
vom 26. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. August 2017
betreffend Beschlagnahme
Das Appellationsgericht
(Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollinspektorat Basel/Weil-Autobahn, am 20. Juli 2016 die zur Einfuhr in die
Schweiz gemeldete Steinskulptur in Kopfform „[...]“ der […]-Kultur ([…]kopf) gestützt
auf Art. 19 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG, SR 444.1) als
verdächtiges Kulturgut zurückbehalten hat,
dass die EZV der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
mit Schreiben vom 10. August 2016 in Bezug auf mögliche Widerhandlungen gegen das
KGTG Anzeige erstattet hat,
dass A____ (Beschwerdeführer) die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. März 2017 um Anweisung betreffend
die Freigabe des […]kopfes bei der EZV ersuchte,
dass die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 9. März 2017 mitteilte, dass
keine Einwände dagegen bestehen würden, dass der EZV die Anweisung erteilt werde,
dass die Skulptur, welche bisher weder beschlagnahmt noch eingezogen wurde,
ausgehändigt werde,
dass der instruierende Gerichtspräsident in dem
vom – wegen Falschdeklaration verurteilten – Speditionsangestellten
eingeleiteten Verfahren BES.2016.202 der EZV mit Verfügung vom 13. März 2013
mitgeteilt hat, dass auch das Appellationsgericht betreffend […]kopf weder eine
Beschlagnahme noch eine Einziehung verfügt habe,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
örtlichem Beschlagnahmebefehl vom 24. August 2017 den […]kopf zwecks
Durchführung eines selbständigen Konfiskationsverfahrens gemäss Art. 376 ff.
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlagnahmt hat,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017 bei der Eröffnung des
selbstständigen Einziehungsverfahrens der Beschlagnahmebefehl zugestellt worden
ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs gleichzeitig gebeten wurde, detaillierte Unterlagen zur
Herkunft des beschlagnahmten Gegenstands einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.
September 2017 gegen den Beschlagnahmebefehl nach Art. 393 ff. StPO frist- und
formgerecht Beschwerde erhoben hat,
dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO) und dies beim Beschwerdeführer
als möglichen Eigentümer der Skulptur und als Adressat der angefochtenen Verfügung
der Fall ist,
dass die zuständige Beschwerdeinstanz das
Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die
Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist
(Art. 393 Abs. 2 StPO),
dass der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme
lediglich geltend macht, dass diese treuwidrig und unverhältnismässig sei und
sich der massgebende Sachverhalt seit August 2016 nicht verändert habe,
dass sich die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober
2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde hat vernehmen
lassen,
dass diese auf das Schreiben der Stv. Leiterin
Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des Bundesamts für Kultur (BAK) vom
11. Juli 2017 hinweist, mit welchem die Beschlagnahme und Einziehung der fraglichen
Skulptur empfohlen wird, da nach wie vor der Verdacht auf unrechtmässige
Beschaffung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG
bestehe,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 (KGTG) bei Verdacht,
dass Kulturgut gestohlen, gegen den Willen der Eigentümerin oder des
Eigentümers abhandengekommen oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden
ist, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme anordnen,
dass sich mit Schreiben des BAK vom 10. August
2016 (S. 3, Titel IV. b und V.) der Verdacht u.a. daraus ergibt, dass der […]kopf
grundsätzlich als Kulturgut und somit als Staatseigentum von Peru als „gegen den
Willen des Eigentümers abhanden gekommen“ zu betrachten ist und die definitive
Ausfuhr eines solchen Guts einem strikten Verbot unterliegt,
dass die Beschlagnahme und Einziehung eines
Kulturguts, wie das BAK im Schreiben treffend ausführt, gestützt auf Art. 28
KGTG i.V.m. Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) auch unabhängig von der
Strafbarkeit einer Person zulässig sind,
dass ein selbstständiges
Einziehungsverfahren durchgeführt wird, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens
über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist
(Art. 376 StPO),
dass Gegenstände oder
Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen
sind, beschlagnahmt werden (Art. 377 Abs. 1 StPO),
dass der Beschwerdeführer hiergegen trotz
Möglichkeit zur Replik nichts eingewendet und namentlich keine Unterlagen
eingereicht hat, welche den von der Staatsanwaltschaft und vom BAK erhobenen
Verdacht, dass es sich beim […]kopf um ein Kulturgut verbrecherischer Herkunft
handelt, widerlegen und die rechtmässige Ausfuhr aus Peru belegen könnten,
dass sich zusammenfassend die Beschlagnahme des […]kopfs
und die Eröffnung des Einziehungsverfahrens als rechtmässig erweisen und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wobei die
Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.