Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2017.36
URTEIL
vom 22. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts
VD.2012.96
vom 25. November 2013
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller), seine Ehefrau B____ und ihre fünf Kinder wurden als Wiedereintritt
vom 1. April 2009 bis 30. November 2010 in Ergänzung zu ihrem Erwerbseinkommen
von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Mit Verfügung vom 16.
Mai 2011 verpflichtete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Gesuchsteller und seine
Ehefrau wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zur Rückerstattung von
CHF 19'950.– zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 15. Mai
2011 in Höhe von CHF 1’697.65. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 16. März 2012
„im Sinne der Erwägungen“ ab und wies die Sozialhilfe an, die Verzinsung der
Rückerstattung neu zu berechnen und darüber hinaus die Einstellung der
Unterstützungsleistungen für die Monate Februar bis April 2010 nachträglich zu
verfügen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht mit
Urteil VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 und das Bundesgericht mit
Urteil 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 ab, soweit sie darauf eintraten. In der
Folge stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 27. Februar 2015 die
Unterstützungsleistungen an die Familie des Gesuchstellers für die Zeit vom 1.
Februar bis zum 30. April 2010 ein, wies das Gesuch um Nachzahlung von
Unterstützungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2010 ab und trat auf das Gesuch um Nachzahlung von Unterstützungsleistungen für
den Monat März 2009 nicht ein. Auf den dagegen erhobenen Rekurs hin stellte das
WSU mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 fest, dass die Sozialhilfe die
Verfahrensrechte des Gesuchstellers und seiner Ehefrau mehrfach verletzt habe
und verpflichtete die Sozialhilfe mit Ziffer 2 des Entscheiddispositivs, ihnen
in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Betrag von CHF 740.05
nachzuzahlen. In den Erwägungen stellte es dabei in Aussicht, dass dieser
Nachzahlungsanspruch mit den ihnen gegenüber bestehenden rechtskräftigen
Rückerstattungsforderungen wird verrechnet werden können. Im Übrigen wies es
den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen
erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2016.61 vom 27.
September 2016 teilweise gut, hob die Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids auf und wies die Sache „im Sinne der Erwägungen“ an die Sozialhilfe
Basel-Stadt zurück. Im Übrigen wurde der Rekurs kostenfällig mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 250.– abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden
ist. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies das Bundesgericht
mit Entscheid 8C_784/2016 vom 9. März 2017 kostenfällig ab, soweit es
darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
26. September 2017 wandte sich der Gesuchsteller erneut an das
Verwaltungsgericht und stellte ein „Gesuch um Rückstellung des Verfahrens bis November
2012, eventuell Revision des VD.2012.96 (…) wegen konkludenter Täuschung und Verletzung
des Art. 29 BV (Abs. 1 - Rechtsverweigerung und Abs. 2 – Informationsrecht)
des AppGER“. Dieses Schreiben ergänzte er mit Eingaben vom 15. und 26. Oktober
2017, 2., 5. und 21. November 2017 sowie 13. und 25. Dezember 2017. Sein mit
Schreiben vom 16. und 26. Oktober 2017 gestelltes Gesuch um Zusammenlegung der
Verfahren DG.2017.36, DG.2017.37 und DG.2017.38 wurde mit begründeter Verfügung
vom 2. November 2017 abgewiesen. Mit Eingabe vom 14., 23. und 25. Januar
2018 reichte der Gesuchsteller weitere Schreiben ein. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Eingaben des Gesuchstellers beziehen sich auf die verwaltungsgerichtlichen
Verfahren VD.2012.96 und VD.2016.61 wie auch auf das zivilrechtliche Beschwerdeverfahren
BEZ.2016.34. Mit seinen Eingaben vom 16. und 26. Oktober 2017 beantragt er
eine „all in one“-Behandlung seiner Gesuche in den genannten Verfahren. Mit
anderen Worten verlangt er die Zusammenlegung dieser Verfahren. Dies ist in
Bezug auf das Verfahren BEZ.2016.34 nicht möglich, beruht doch die Revision
eines zivilrechtlichen Entscheids nicht auf der gleichen Grundlage wie die Revision
von verwaltungsgerichtlichen Entscheiden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie
wurden die beiden verwaltungsprozessualen Revisionsgesuche aber koordiniert
behandelt.
1.2
1.2.1 Der
Gesuchsteller lässt sich in seiner Eingabe vom 5. November 2017 darüber aus,
welche Präsidiumsmitglieder für die Beurteilung seines Gesuchs „erwünscht“ sind
und verlangt dessen Behandlung durch lic. iur. Liselotte Henz. Sein Revisionsgesuch
vom 26. September 2017 richte sich hingegen keinesfalls an die folgenden
Präsidenten des Appellationsgerichts: Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius
Gelzer und lic. iur. André Equey (Eingabe vom 5. November 2017 S. 1 ff.).
Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 verlangte er dann den Ausstand von lic. iur. Liselotte
Henz.
Die Zuteilung
der Verfahren an die einzelnen Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Verwaltungsgerichts erfolgt durch den Präsidenten der Abteilung und die
Abteilungssekretärin. Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz gehört dieser nicht
an, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Die Ablehnung
einzelner Gerichtsmitglieder ist allein bei Vorliegen von Ausstandsgründen möglich.
Es ist daher zu prüfen, ob konkrete Befangenheitsgründe gegen diese Mitglieder
geltend gemacht worden sind, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen.
1.2.2 In
Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand
(Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem
in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied
einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in
der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Kein Ausstandsgrund für sich allein
ist insbesondere die Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen
(Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von
der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49
Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art.
30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist
generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.
Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson
tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S.
242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem
früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen
ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren
Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie
nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr
als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2
S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung
besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur
Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich
über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I
326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
Über streitige
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56
Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.
Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr
entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass
die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht
selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches
oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied
zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer
2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016
E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016).
1.2.3 Soweit
der Gesuchsteller die Zuteilung der Verfahren an Dr. Stephan Wullschleger als
„extrem krass und skandalös“ beurteilt, weil dieser schon dreimal als Instruktionsrichter
in den Verfahren VD.2012.96, VD.2014.181 und VD.2016.61 gewirkt habe (Eingabe
vom 5. November 2017), ist dagegen einzuwenden, dass die Mitwirkung der
ursprünglich am Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieder in einem
Revisionsverfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund begründet (BGE 107 Ia
15; Wullschleger, a.a.O., Art. 47
N 67). Entsprechendes gilt für lic. iur. André Equey, der im Verfahren
VD.2016.61 mitgewirkt hat. Der Gesuchsteller nennt auch keine Gründe, die ein
Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere auch
nicht in der vorliegend gerügten Verfahrensleitung zu erkennen, zumal das
Gericht, entgegen seinen Mutmassungen, von sämtlichen Eingaben des
Gesuchstellers Kenntnis nimmt. Soweit der Gesuchsteller die von ihm behaupteten
Umstände überhaupt gesetzeskonform substanziiert hat, stellen diese
offensichtlich keine Ausstandsgründe dar.
1.2.4 Weiter
insistiert der Gesuchsteller, dass Präsident Dr. Claudius Gelzer zu Unrecht
Beweise im Verfahren VD.2012.96 unbehandelt liess, was damit zu begründen sei,
dass er „tatsächlich einen privaten Grund, bspw. Bekanntschaft oder
Parteifreundschaft mit Herrn [C____]“ habe (Revisionsgesuch 26. September 2017
S. 9). Er wirft dem Gericht „Apartheid“ und Rassismus vor. Seine Familie
werde wie Ratten behandelt; gleich wie die Nazis die Juden betrachtet und
behandelt“ hätten. Aufgrund der Nähe zum Juristen C____ sei möglicherweise wohl
Appella-tionsgerichtspräsident Dr. Claudius Gelzer der Urheber dieser Umtriebe.
Dies mit dem Ziel, seiner Familie Schmerzen zuzufügen. Diese weit über das Ziel
hinausschiessenden pauschalen Vorwürfe, welche sich auf eine systembedingte
Befangenheit und Rassismus beschränken, sind in aller Form zurückzuweisen. Der
Gesuchsteller belegt trotz weitschweifiger Ausführungen in keiner Weise eine
Voreingenommenheit von Dr. Claudius Gelzer ihm gegenüber. Alleine aus dem
Umstand, dass der angegriffene Entscheid nicht im Sinn seiner Anträge ausgefallen
ist, kann der Gesuchsteller keine Befangenheit von Dr. Claudius Gelzer
ableiten. Im Übrigen hat Dr. Claudius Gelzer im vorliegenden
Revisionsverfahren nicht mitgewirkt.
1.2.5 Schliesslich
ist unerfindlich, weshalb der Gesuchsteller die Ablehnung von Dr. Stephan
Wullschleger erst rund einen Monat nach erfolgter Kenntnisnahme über dessen
Mitwirkung im vorliegenden Verfahren am 9. Oktober 2017 (Verfügung vom
6. Oktober 2017) mit Eingabe vom 5. November 2017 erhebt. Damit
verstösst er gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 BV
folgende Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen
(vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 125; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 7).
1.2.6 Aus
den vorstehend erwähnten Gründen sind das Ausstandsgesuch gegen Dr. Stephan Wullschleger
offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet und das
Ausstandsgesuch gegen lic. iur. André Equey offensichtlich unbegründet. Auf die
beiden Ausstandsbegehren kann deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen nicht eingetreten werden.
1.3
1.3.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der
seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die
Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG demgegenüber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68
VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des
aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten
Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015
E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1, DG.2016.17 vom
5. November 2016 E. 2). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach
Art. 66 VwVG (vgl. VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1).
1.3.2 Abgesehen
von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen zieht das Verwaltungsgericht
sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in
Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt
(lit. a) oder nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen
kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden
waren (Mächler, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N 16; Scherrer
Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Neue Beweismittel müssen dem Beweis
von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu
einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26).
Die vorstehend erwähnten Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe,
wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts
voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil
zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die
Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich
oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend
zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der
Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer
Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 127
I 133 E. 6 S. 137).
1.3.3 Grundsätzlich
bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund
hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Das
Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des
Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG).
Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald
bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das
entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte
genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang
zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108; Urteil SVR 2012 UV Nr. 17 E. 4.1
mit Hinweis auf BGE 95 II 283 E. 2b S. 286; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011
E. 1.3, 4C.111/2006 vom 7. November 2006 E. 1.2, 4P.102/2006 vom 29. August
2006 E. 4.1 und 5C.145/1999 vom 23. Juli 1999 E. 3; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 67 N 4;
Mächler, a.a.O., Art. 67 N 2). Die
sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst
dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher
beweisen kann, es genügt vielmehr ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen
darüber (BGer 4A_277/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE
143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.1 Einleitend
ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Gesuchstellers in weiten Teilen nur
schwer verständlich sind. Sie zielen im Wesentlichen auf eine neue Beurteilung des
Urteils VD.2012.96 vom 25. November 2013 ab. Der Gesuchsteller ist
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig behandelt worden
und kann unter Vorbehalt einer Revision nicht mehr überprüft werden. Es ist
fraglich, ob sich das Revisionsbegehren nicht gegen dieses abweisende, den
Rechtsweg abschliessende Urteil des Bundesgerichts hätte richten müssen. Diese
Frage kann letztlich aber offen gelassen werden.
2.2 Auf
das vorliegende Revisionsgesuch kann schon deshalb nicht eingetreten werden,
weil die angeblichen Revisionsgründe nicht innert 90 Tagen seit deren Entdeckung
geltend gemacht worden sind. Von den angeblichen Revisionsgründen hatte der
Gesuchsteller mit der Zustellung des Appellationsgerichtsentscheids am 2. Dezember
2013 Kenntnis. Indem der Gesuchsteller mehr als vier Jahre verstreichen liess,
bis er sein Revisionsgesuch vom 26. September 2017 (Postaufgabe: 27. September 2017)
eingereicht hat, hat er die gesetzliche Frist von 90 Tagen nicht eingehalten.
Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller erst Ende Januar 2017 ein
"Reservedossier" bei der Sozialhilfe entdeckt haben will
(Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 12). Auch wenn man diesen
Zeitpunkt als für die Entdeckung des Revisionsgrunds massgeblich betrachten
würde, wäre die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs längst
abgelaufen.
Im Übrigen
handelt es sich bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründen nicht um
eigentliche Revisionsgründe (unechte Noven), sondern um Rechtsmittelgründe.
Diese Rechtsmittelgründe hat der Gesuchsteller denn auch offenbar bereits im
bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gegen den
Appellationsgerichtsentscheid VD.2012.96 vom 25. November 2013 erfolglos
vorgetragen (vgl. BGer 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014). Das Revisionsverfahren
dient nicht dazu, die bereits im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren
vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und prüfen zu lassen. Wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätten die vom Gesuchsteller erhobenen
Vorwürfe entweder bereits im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden
können, sind offensichtlich unbegründet oder stellen keinen zulässigen
Revisionsgrund dar.
2.3 Es
ist durchgängig nicht nachvollziehbar, inwiefern hinsichtlich des Urteils
VD.2012.96 vom 25. November 2013 ein Revisionsgrund bestehen soll. Insbesondere
vollkommen unverständlich ist, was der Gesuchsteller mit der in seinem Hauptstandpunkt
beantragten „Rückstellung des Verfahrens bis November 2012“ beabsichtigt. Auf
sein entsprechendes Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden. Nicht
eingetreten werden kann auch auf das eventualiter beantragte Revisionsgesuch
„wegen der konkludenten Täuschung und Verletzung des Art.29
BV(Abs.1-Rechtsverweigerung und Abs.2-Informationsrecht)“ durch das
Appellationsgericht, da dieser Vorwurf offensichtlich unbegründet ist (vgl.
BGer 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 An
der Sache vorbei gehen die Rügen des Gesuchstellers in Bezug auf den
Mailverkehr zwischen dem WSU und der Sozialhilfe. Er bezeichnet diesen als
„heimlichen herzlichen Emailverkehr“, womit die Sozialhilfe ihr „Versprechen
nicht eingehalten“ habe (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 4). In
diesem Zusammenhang macht er eine angebliche Befangenheit von [...], eines
Mitarbeiters des Rechtsdienstes des WSU, geltend. Es ist nicht erkennbar, wie
sich dieser behauptete Umstand auf den vorliegend zu revidierenden Entscheid
des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Selbst wenn dieser zutreffen
würde, ist ausserdem zu bezweifeln, dass der Gesuchsteller im damaligen Verfahren
keine Kenntnis davon hatte. Dies gilt auch für die Gesuchsbeilagen 4 bis 8
(act. 3/4-8). Soweit der Gesuchsteller behauptet, von eingereichten Belegen [9
und 10 (act. 3/9-10)] erst nachträglich Kenntnis erhalten zu haben, ist nicht
nachvollziehbar, was er daraus ableiten möchte. In casu liegt kein zulässiger
Revisionsgrund vor.
2.5 Wenn
der Gesuchsteller geltend macht, die Sozialhilfe habe Verfahrensmängel begangen,
die das Verwaltungsgericht nicht genügend geprüft hätte (Revisionsgesuch 26.
September 2017 S. 13), ist nicht erkennbar, weshalb diese Rüge, soweit sie
überhaupt einen Bezug zum Verfahren VD.2012.96 aufweist, nicht bereits im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte erhoben und beurteilt werden können.
Der Gesuchsteller macht zwar einen mehrfach begangenen Prozessbetrug durch die
Sozialhilfe geltend, lässt aber komplett offen, worin dieser liegen und wie er
begangen worden sein soll.
2.6 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf seine Behauptung, es seien im Entscheid VD.2016.61
vom 27. September 2016, „noch krasser als bei VD.2012.96“, bloss „0.01%“ seiner
„Wörter“ gehört worden (Revisionsgesuch vom 26. September 2017 S. 10). Soweit
der Gesuchsteller damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch eine
unterbliebene Auseinandersetzung mit seinen Eingaben in jenem Verfahren geltend
macht, hätte er dies wiederum bereits im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren rügen müssen. Es handelt sich damit offensichtlich nicht um
eine neue Tatsache.
2.7 Schliesslich
rügt der Gesuchsteller, dass die Sozialhilfe ein „Reservedossier“ geführt habe.
Was er damit meint und welchen Einfluss ein solches auf den zu revidierenden
Entscheid haben soll, ist unerklärlich. Insbesondere handelt es sich bei dem in
diesem Zusammenhang eingereichten Exemplar des Urteils im Verfahren VD.2012.96
(act. 3/15) nicht um einen Entwurf, sondern um eine Kopie des auch ihm selber
respektive seinem damaligen Rechtsvertreter eröffneten Entscheids. Entgegen der
Behauptung des Gesuchstellers hat die Sozialhilfe offensichtlich zu keinem
Zeitpunkt einen Urteilsentwurf heimlich erhalten. Den wortreichen Rügen in
diesem Zusammenhang fehlt jede Grundlage. Soweit der Gesuchsteller bemängelt,
dass er keine Kopie dieses Entscheids erhalten habe, wird er ersucht, sich an
seinen damaligen Rechtsvertreter zu wenden, dem der Entscheid eröffnet worden
ist.
Insgesamt sind
keine Gründe erkennbar, welche eine Revision des Urteils VD.2012.96 vom 25.
November 2013 zu begründen vermöchten. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Ausstandsbegehren gegen Dr.
Stephan Wullschleger und lic. iur. André Equey wird nicht eingetreten.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.