Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.212
URTEIL
vom 7. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Lucienne Renaud und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
1
[...]
C____ Beigeladene
2
[...]
D____ Beigeladene
3
[...]
E____ Beigeladener
4
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. August 2017
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Die Geschwister B____, C____, D____ und E____ gelangten mit Gefährdungsmeldung
vom 1. Mai 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
und ersuchten um Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für ihre
Mutter A____. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass ihre Mutter
seit eineinhalb Jahren Kontakt mit einer Internetbekanntschaft in Malaysia
pflege, die sie selber noch nie persönlich getroffen habe. Dieser Person namens
F____ soll sie bereits über CHF 470'000.– überwiesen haben. Durch die aktuelle
Situation würde sich Frau A____ in Bezug auf ihre finanzielle Zukunft in ihren
eigenen Interessen schädigen. Innerfamiliäre Lösungsversuche seien erfolglos
geblieben.
Mit Entscheid vom
2. Mai 2017 sperrte die KESB im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die
vorhandenen Bankkonten von A____. Nach einem Gespräch mit der Betroffenen wurde
der angeordnete Entzug des Zugriffs auf zwei Konten (Konto der […] […]bank,
IBAN […] und Konto-Nr. […] bei der […] Bank [...]) als vorsorgliche Massnahme
weitergeführt und bis zum 18. August 2017 befristetet. Für dieselbe Dauer wurde
ihre […] […]card (Konto-Nr. […]) gesperrt. A____ wurde dabei nebst dem
regelmässig eingehenden Unterhaltsbeitrag ein Betrag von ca. CHF 10'000.– zur
freien Verfügung zugestanden.
Nachdem am 22.
Juni 2017 ein erneutes Gespräch mit A____ geführt worden war, verfügte die KESB
mit Entscheid vom 17. August 2017, dass für A____ eine Beistandschaft errichtet
werde. Sie ernannte G____ zur Beiständin und übertrug ihr folgende Aufgaben (Disp.-Ziff. 3):
a)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
b)
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
das Erledigen von Zahlungen,
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Gemäss
Disp.-Ziff. 4 des Entscheids der KESB wurde A____ der Zugriff betreffend
folgende Konten entzogen:
a)
Konto der […] […]bank, IBAN […], lautend auf A____;
b)
Konto-Nr. […] bei der […] Bank [...], lautend auf A____;
c)
[…] […]card der […], Konto-Nr. […].
Auf
diese Konten hat die Beiständin das alleinige Zugriffs- und Verfügungsrecht.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragt. Die KESB verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 2017 reichte E____ eine Stellungnahme ein.
Das
Verwaltungsgericht führte am 7. Februar 2018 eine Verhandlung durch, anlässlich
der die Beschwerdeführerin, die als Beiständin vorgesehene G____ vom Amt für
Beistandschaften sowie H____ von der KESB befragt worden sind und das Wort erhalten
haben. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art.
450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 17 Abs.
1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in
Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19
Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art.
450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und
N 9).
2.1 Die
Vorinstanz führte aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer von
betrügerischen Handlungen geworden sei. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass
sie auf Drängen/Fragen Dritter finanzielle Verpflichtungen eingehe und hohe
Geldbeträge von ihren Konten beziehe. Obwohl sie sich der Selbstschädigung
bewusst sei, würde sie dennoch wiederholt und unbekümmert Geld an ihre Internetbekanntschaft
F____ überweisen, was zeige, dass die Beschwerdeführerin den Realitätsbezug im
Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung teilweise verloren habe und
dementsprechend eingeschränkt sei. Auf den Konten der Beschwerdeführerin befinde
sich ein nicht unerhebliches Guthaben, das de facto ihre Altersvorsorge
darstelle. Es müsse befürchtet werden, dass sie weiterhin den Kontakt zu F____
pflege und dieses Geld ohne Sicherstellung durch die Behörden gefährdet wäre.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe zwar unkonventionell, aber
selbstverantwortlich gehandelt. Sie habe jederzeit gewusst, was sie tue und
welche Konsequenzen aus ihren Handlungen entstehen könnten. Daher sei die
Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, dass sie vor sich selbst geschützt
werden müsse.
2.3 Der
Sohn der Beschwerdeführerin weist in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2017
darauf hin, dass seine Mutter ihre gesamten Ersparnisse zugunsten von F____
ausgegeben habe. Ab dem kommendem Jahr werde sie von ihrer AHV-Rente leben. In
den vergangenen zehn Jahren habe sie hingegen von mehr als CHF 7'000.–
monatlich gelebt. Sie schädige sich daher in höchstem Masse selbst. Ihre Taten
würden zeigen, dass sie die Situation nicht im Griff habe und immer noch an den
Betrüger F____ glaube, auch wenn sie die Realität so verbiege, dass es zu
keinen Konflikten mit ihren Kindern und Mitmenschen komme.
3.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde
errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer
geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der
Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar
nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet,
wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss
Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der
betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Diese Form der
Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person
angeordnet werden. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft
für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom
Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
3.2 Vorliegend
handelt es sich nicht um einen typischen Fall einer Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin
leidet unbestrittenermassen weder an einer geistigen Behinderung noch an einer
psychischen Störung. Umstritten ist, ob von einem vergleichbaren in der Person
liegenden Schwächezustand auszugehen ist. Die Variante des Schwächezustands stellt
einen Auffangtatbestand dar. Dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein
Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein,
wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen
Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies
schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in
einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung
unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).
Im vorliegenden
Fall bestehen an den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin keine
Zweifel. Sie regelt ihre täglichen finanziellen Geschäfte und auch grössere
Vorhaben – wie den Wohnungswechsel – ohne Hilfe der Beiständin. Zudem weiss sie
und legt ihren Kindern, der KESB und auch dem Gericht dar, was sie will.
Allerdings ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, entsprechend ihren
getätigten Aussagen in Bezug auf F____ zu handeln. Anlässlich des Gesprächs vom
16. Mai 2017 mit der KESB führte die Beschwerdeführerin aus, es liege
sicher eine Selbstschädigung vor und sie sei sich auch bewusst, dass das Geld
nun weg sei und sie die Konsequenzen zu tragen habe. Sie mache sich
diesbezüglich jedoch keine Sorgen, da Geld immer irgendwie zu ihr gelange. Sie
gab an, dass sie keine Zahlungen an F____ mehr leisten werde. Entgegen ihren
Beteuerungen diente jedoch die von ihr am 2. Juni 2017 vorgenommene Überweisung
von CHF 10'000.– nicht zur Begleichung von angeblichen Schulden bei einer
Freundin, vielmehr liess sie diesen Betrag erneut ihrer Internetbekanntschaft
in Malaysia zukommen. Zwar machte sie auch wiederholt geltend, F____ nun nicht
mehr zu vertrauen, doch schrieb sie noch in ihrer Beschwerde vom 12. September
2017 an das Verwaltungsgericht, dass "der vermeintliche Betrüger nun
eingetroffen sei". Auf Nachfrage anlässlich der Gerichtsverhandlung gab sie
an, dass F____ mit einem Schlepperschiff nach Basel gekommen sei. Er hätte aber
nicht einreisen können, da ihre Tochter ihn ja angezeigt habe. Sie sei aber
überzeugt, dass er hier gewesen sei. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor an die Geschichten glaubt, die ihr ihre Internetbekanntschaft
erzählt. Ohne weitere Nachforschungen hat sie dem Mann verschiedene Male Geld
überwiesen, wenn er sagte, er brauche es. Es ist daher davon auszugehen, dass
sie von ihm abhängig ist. Das Abhängigkeitsverhältnis erscheint umso
gravierender, als die Beschwerdeführerin ihm in der Vergangenheit bereits
mehrmals grosse Geldsummen überwiesen hat, ohne dass sich der Bekannte zu einer
Gegenleistung verpflichtet hätte. Damit ist die Beschwerdeführerin gefährdet, erneut
Opfer von Betrügereien zu werden. Unter diesen Umständen ist ein
Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu bejahen.
3.3 Bei
dem verschenkten Geld handelte es sich neben den CHF 200'000.–, die die
Beschwerdeführerin selbst von einer Freundin der Familie erhalten hatte, um nochmals
ungefähr CHF 200'000.– aus der Pensionskasse. Damit hat die
Beschwerdeführerin einen grossen Teil ihrer Altersvorsorge weggegeben, womit
sie sich selbst in ihrer Wohn- und Lebensart sehr eingeschränkt hat. Anlässlich
der Gerichtsverhandlung gibt sie zwar an, keinen Bezug zu diesem Geld gehabt zu
haben, da es von ihrem geschiedenen Ehemann stamme. Zum Geld ihrer Eltern, das
sie geerbt habe, habe sie eine andere Beziehung (Verhandlungsprotokoll
S. 2). Aufgrund ihrer bisherigen Beteuerung kann allerdings nicht einzig
darauf abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gibt an, grundsätzlich ein
Vertrauen in Menschen zu haben (Gespräch vom 16. Mai 2017). Ihr gezeigtes
Verhalten lässt daher Zweifel bestehen, ob sie die Erbschaft der Eltern
tatsächlich für sich selbst verwenden würde. Das auszubezahlende Erbe beläuft
sich auf ca. CHF 300'000.–. Angesichts der bisherigen Lebensweise der
Beschwerdeführerin ist sicherzustellen, dass ihr nicht einzig die AHV-Rente zum
Leben bleibt. Eine weitere Selbstschädigung ist im vorliegenden Fall nicht in
Kauf zu nehmen. Vielmehr ist das verbleibende Vermögen zu schützen.
4.1 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft
nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung
besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch
Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 140 III 49 E.
4.3.1 S. 51, Häfeli, in: FamKomm
Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 12.)
4.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 17. August 2017 hat die KESB der Beiständin unter
anderem aufgetragen, für eine hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen (Disp.-Ziff. 3a). Die
Beschwerdeführerin leidet seit 30 Jahren an Hypothyreose. Sie legt dar, dass
sie Medikamente und ärztliche Betreuung habe (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Gemäss Aussagen der Beiständin ist die Beschwerdeführerin fit. In
gesundheitlicher Hinsicht habe die Beiständin nichts zu tun gehabt, da sie
nicht den Eindruck habe, sie müsse in diesen höchstpersönlichen Bereich
intervenieren (Verhandlungsprotokoll S. 6). Damit erscheint eine
Beistandschaft in medizinischer Hinsicht nicht notwendig. Mit Blick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip ist daher Disp.-Ziff. 3a des KESB-Entscheids
aufzuheben.
4.3 In
finanzieller Hinsicht ist hingegen wie dargelegt ein Schwächezustand vorhanden.
Die KESB hat aus diesem Grund die Vertretungsbeistandschaft mit der
Vermögensverwaltung kombiniert. Im vorliegenden Fall tangiert die angeordnete
Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht.
Sie soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen
nicht leichtfertig an Drittpersonen verschenkt. Bei Personen wie der
Beschwerdeführerin, die aufgrund eines milderen Schwächezustandes zwar durchaus
eigene Entscheidungen treffen können, die jedoch in besonderem Masse gefährdet
sind, Opfer von Ausbeutung oder von langfristig erheblich schädlichen
Fehlentscheidungen zu werden, bildet es Teil des staatlichen Schutzauftrages,
der Betroffenen zwar grösstmögliche Freiheit bei der eigenen Lebensgestaltung
zu gewähren, jedoch gleichzeitig Hilfen bereitzustellen (vgl. Bucher/Aebi-Müller, in: Berner
Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 17 ZGB N 12).
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Geld aus der Erbschaft zusammen mit
ihren beiden Brüdern in eine Liegenschaft investieren möchte, sodass sie daraus
Rendite ziehen könne. Würden die drei Geschwister eine Liegenschaft zu
Miteigentum erwerben, wäre das Vermögen ebenfalls zu einem hohen Grad vor
unbedachtem Weitergeben geschützt. Auch die Beiständin ist der Ansicht, dass
eine solche Vermögensanlage ein denkbarer Weg wäre. Allerdings sind diese Pläne
momentan noch nicht ausgereift und zu wenig konkret, als dass sie zum heutigen
Zeitpunkt eine geeignete Massnahme darstellen würden. Indes hat die KESB die
Beschwerdeführerin in diesen Bemühungen zu unterstützen und zu versuchen,
zusammen mit ihr eine entsprechende Lösung zu suchen. In diesem Rahmen könnte die
Vermögensverwaltung zwar grundsätzlich auch mit einer Mitwirkungsbeistandschaft
sichergestellt werden. Die Priorisierung von gleichermassen in Betracht
fallenden, aber unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben
nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht,
dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich
die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so
zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer
5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E.
4.2 mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine
erfolgversprechende Massnahme. Da die Mitwirkungsbeistandschaft bei nicht
funktionierender Zusammenarbeit gerade hinsichtlich der Pläne eines
Immobillienkaufs faktisch zu einer Pattsituation führen kann, ist diese zwar
mildere Form der Beistandschaft vorliegend nicht passend. Vielmehr ist die Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung zu bestätigen.
Insbesondere in
Bezug auf das Konto bei der […] […]bank (IBAN […]), auf das das
Nachlassguthaben überwiesen wurde, sowie auf das Konto bei der […] Bank [...]
(Nr. […]) mit einem Saldo von knapp CHF 150'000.– (per 31. Dezember 2015)
ist eine Zugriffsverweigerung geeignet und erforderlich, um das Vermögen zu
schützen. Die entsprechenden Anordnungen der KESB sind damit verhältnismässig. Nicht
nötig erscheint die Aufrechterhaltung des Zugriffsentzugs auf die Visa
Bonuscard (Konto-Nr. […]). Diese Kreditkarte hat eine monatliche Limite von
CHF 5'000.– und deren Freigabe erhöht den Grad der Selbstbestimmung der
Beschwerdeführerin und gibt ihr die Möglichkeit, zu zeigen, dass ihre Beteuerungen
ernst gemeint sind, ohne dass ihr Vermögen stark gefährdet wird. Entsprechend
ist Disp.-Ziff. 4c des Entscheids de KESB vom 17. August 2017 zu
streichen. Damit sowie dank den der Beschwerdeführerin aus deren Vermögen gestellten
angemessene Beträge zur freien Verfügung (vgl. Art. 409 ZGB) wird der Umstand
ausgeglichen, dass der Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte eingeschränkt ist. Zur
Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und der Verhältnismässigkeit kann die
Beschwerdeführerin somit immerhin über einen bestimmten Betrag frei verfügen.
Im Sinne der
Verhältnismässigkeit ist es sodann unter den vorliegenden Umständen nicht
angebracht, dass die Beiständin die Befugnis hat, die Post der
Beschwerdeführerin zu öffnen. Folglich kann Disp.-Ziff. 6 des
angefochtenen Entscheids aufgehoben werden.
4.4 Mit
diesen Anpassungen ist die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
verhältnismässig und berücksichtigt die der Beschwerdeführerin verbleibende
Selbständigkeit genügend.
Insgesamt ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Allerdings unterliegt die
Beschwerdeführerin im Hauptpunkt, da die Errichtung der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung geschützt wird.
Dementsprechend hat sie die Verfahrenskosten mit einer reduzierten
Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff.
3 des Entscheids der KESB vom 17. August 2017 wird wie folgt angepasst:
"Gestützt
auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB werden der Beiständin im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben
übertragen:
a.
(aufgehoben)
b.
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten,
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen."
Disp.-Ziff. 4 des
Entscheids der KESB vom 17. August 2017 wird wie folgt angepasst:
"Gestützt auf Art.
395 Abs. 3 ZGB wird A____ der Zugriff betreffend folgende Konten entzogen:
a.
Konto der […] […]bank, IBAN […], lautend auf A____;
b.
Konto-Nr. […], lautend auf A____, bei der […] Bank [...];
c.
(aufgehoben)"
Disp.-Ziff. 6 des
Entscheids der KESB vom 17. August 2017 wird ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beigeladene
KESB
G____, ABES
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bun-desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzli-chen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.