Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.38
URTEIL
vom 21. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 11. Dezember 2017
betreffend Budget ab März 2017
(Nothilfe)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 11. Dezember 2017 trat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
des Kantons Basel-Stadt (WSU) auf einen Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen
die Budgetverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. März 2017 betreffend
das Budget ab März 2017 (Nothilfe) wegen verspäteter Rekursbegründung nicht
ein. Dieser Entscheid wurde der Rekurrentin am 18. Dezember 2017 zugestellt.
Dagegen erhob
die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 beantragte sie beim Präsidialdepartement des
Kantons Basel-Stadt die Erstreckung der Begründungsfrist, welche ihr mit
Schreiben vom 23. Januar 2018 bis zum 16. Februar 2018 gewährt wurde. Auf
entsprechendes Gesuch der Rekurrentin vom 16. Februar 2018 erstreckte das
Präsidialdepartement am 22. Februar 2018 die Begründungsfrist letztmals
(peremptorisch) bis zum 5. März 2018. Innert dieser Frist sah die Rekurrentin
davon ab, eine Rekursbegründung einzureichen.
Mit Schreiben
vom 12. März 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12.
März 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des WSU, mit welchem auf den Rekurs der
Rekurrentin gegen die Budgetverfügung der Sozialhilfe vom 16. März 2017 nicht
eingetreten worden ist. Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu
ergehen hat beziehungsweise in der Terminologie von § 16 Abs. 3 VRPG der Rekurs
als dahingefallen erklärt wird, ist der Einzelrichter beziehungsweise
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Gemäss
§ 46 Abs. 1 und 2 OG sowie § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 VRPG beträgt die Frist zur
Anmeldung des Rekurses bei der Rekursinstanz zehn, jene zur Begründung 30 Tage.
Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann verlängert werden (§ 46
Abs. 3 OG und § 16 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder
nicht rechtzeitig eingereicht, ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht
gegeben (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 193) und „erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3
VRPG).
1.3 Gegen
den Entscheid des WSU vom 11. Dezember 2017 meldete die Rekurrentin mit Eingabe
vom 20. Dezember 2017 Rekurs an. In der Folge ersuchte sie das
Präsidialdepartement um zwei Fristerstreckungen zur Einreichung der Rekursbegründung,
welche ihr gewährt wurden. Die zweite, letztmalige (peremptorische) Fristerstreckung
vom 22. Februar 2018 wurde mit der Bezeichnung „Nicht abgeholt“ als
unzustellbar an die Behörde zurückgesandt. Diese ist in einem solchen Fall
nicht zu einem zweiten Zustellungsversuch verpflichtet (Schwank, a.a.O., S. 137). Es kann damit festgehalten werden,
dass innert der angesetzten Frist keine Rekursbegründung durch die Rekurrentin
erfolgt ist.
1.4 Das
Präsidialdepartement war auch nach Ablauf der Begründungsfrist noch berechtigt,
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen, da sich die
Frist zur Überweisung gemäss § 42 OG nach dem Eingang der Rekursbegründung
richtet, die vorliegend nicht erfolgt ist (siehe oben E. 1.3). Das Verfahren
ist daher aufgrund des Dahinfallens des Rekurses gemäss § 16 Abs. 3 VRPG
respektive der Nichterfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäss § 46
OG infolge Nichteintretens als erledigt abzuschreiben (vgl. Schwank, a.a.O., S. 193 f.).
2.3 Bei
diesem Ausgang des Rekursverfahrens hätte die Rekurrentin gemäss § 30
Abs. 1 Satz 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von
Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird als erledigt
abgeschrieben.
Auf die Erhebung ordentlicher
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.