Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.1
ENTSCHEID
vom 19.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____ Gesuchsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung
Sachverhalt
A____ ersuchte
mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 das Appellationsgericht Basel-Stadt
um Revision seines Entscheids vom 21. Juli 2017 (ZB.2016.19). Nachdem
der verfügte Kostenvorschuss auch innert mit prozessleitender Verfügung vom
9. Februar 2018 bis zum 26. Februar 2018 gesetzter Nachfrist
nicht geleistet worden war, trat das Einzelgericht mit Entscheid vom
5. März 2018 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf das Revisionsgesuch nicht
ein.
Mit Eingabe vom
7. März 2018 (Postaufgabe: 8. März 2018) teilt A____ mit,
dass sie die Verfügung vom 9. Februar 2018 "aus schwerwiegenden
gesundheitlichen Gründen" erst am 7. März 2018 habe selbst
abholen können, und beantragt, ihr "jegliche Leistungen eines
Kostenvorschusses" zu erlassen, ihr "die Revision mit einer anwältlichen
Vertretung in UP zu bewilligen" und ihr "die vollumfängliche Akteneinsicht
und das Kopieren eventuelle Kopieren einzelnen Akten unentgeltlich zu
verfügen". Auf die Einholung einer Stellungnahme von B____ ist verzichtet
worden.
Erwägungen
Die
Gesuchstellerin ersucht, nachdem auf ihr Revisionsgesuch vom 19. Dezember
2017 wegen Nichtleistens des verfügten Kostenvorschusses nicht eingetreten worden
ist, um Wiederherstellung der Nachfrist für die Leistung dieses Kostenvorschusses,
wobei sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Revisionsverfahren nachsucht. Zuständig zur Beurteilung dieses Wiederherstellungsgesuchs
ist der Einzelrichter (§ 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
2.1 Gemäss
Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer Partei hin eine
Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 10 Tagen
seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet
worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit
Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). Die Wiederherstellung
setzt somit erstens voraus, dass die Wahrung der versäumten Frist der säumigen
Partei objektiv wie subjektiv unmöglich war (Frei,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 148 N 8; Gozzi, in:
Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel
2017, Art. 148 N 9). Eine Wiederherstellung wegen Krankheit der
Partei setzt voraus, dass diese dadurch effektiv davon abgehalten war, innert
Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu
betrauen. Sobald es für die betroffene Partei aber zumutbar wird, selbst tätig
zu werden oder die Interessenwahrung einer Drittperson zu übertragen, liegt
kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 20;
vgl. Merz, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 148 N 22). Auch
bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ist nicht in jedem Fall
ausgewiesen, dass die Partei die entsprechende Prozesshandlung tatsächlich
nicht hat vornehmen können. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit der Unfähigkeit,
rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen oder einen Kostenvorschuss zu leisten,
gleichzusetzen (Merz, a.a.O., Art. 148
N 29; vgl. Frei, a.a.O., Art. 148
N 12). Zweitens darf die säumige Partei am Säumnisgrund kein oder nur ein
leichtes Verschulden treffen. Bei grobem Verschulden ist eine Wiederherstellung
ausgeschlossen (vgl. Frei, a.a.O.,
Art. 148 N 9; Gozzi,
a.a.O., Art. 148 N 10). Der Grund für die beantragte Wiederherstellung
ist im Wiederherstellungsgesuch zu nennen und glaubhaft zu machen (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 N 32
und 36; Gozzi, a.a.O., Art.
148 N 38 f.).
2.2 Die
Gesuchstellerin behauptet, sie habe die eingeschriebene Sendung, gemeint ist
hiermit die prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018 mit der Nachfristansetzung
bis zum 26. Februar 2018, "aus schwerwiegenden gesundheitlichen
Gründen" erst am 7. März 2018 abholen können. Weder ihrem Gesuch noch dem
beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis sind irgendwelche Angaben über die Art
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen. Im
Arbeitsunfähigkeitszeugnis wird nur bestätigt, dass die Gesuchstellerin seit
dem 16. Februar 2018 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin arbeitsunfähig gewesen ist, bedeutet
noch lange nicht, dass es ihr auch nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre,
die fragliche Sendung auf der Post abzuholen. Erst recht besteht kein Hinweis
darauf, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, eine
Drittperson mit der Abholung der Sendung zu beauftragen. Im Übrigen ist die
Sendung gemäss Sendungsnachverfolgung Track & Trace bereits am
13. Februar 2018 zur Abholung gemeldet worden und ist die
Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. Februar 2018 bescheinigt. Damit hat die
Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen ist, die Sendung rechtzeitig abzuholen oder abholen zu lassen.
Indem sie die Sendung in Kenntnis des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens
erst am 7. März 2018 abgeholt hat, hat sie die verspätete Kenntnisnahme
von der Verfügung vom 9. Februar 2018 durch eigenes grobes
Verschulden selber verursacht. Damit ist eine Wiederherstellung der Frist für
die Leistung des Kostenvorschusses ausgeschlossen.
2.3 Aufgrund
der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs bleibt es beim Nichteintreten auf
das Revisionsgesuch gemäss Entscheid vom 5. März 2018. Damit sind die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht für das Revisionsverfahren
gegenstandslos.
Die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens hat grundsätzlich die gesuchstellende Partei zu
tragen, da sie dieses Verfahren durch ihr früheres Säumnis verursacht hat (Gozzi, a.a.O., Art. 149 N 9; Frei, a.a.O., Art. 149 N 13).
Vorliegend wird umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch vom
7. März 2018 wird abgewiesen.
Auf die Gesuche vom
7. März 2018 um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht wird
nicht eingetreten.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsbeklagter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.