Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.111
Verfügung vom 2. Mai 2017
Revision einer Rentenverfügung
und Beweistauglichkeit eines Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Die 1969 im Kosovo geborene Beschwerdeführerin lebt seit März 1994 in
der Schweiz. Ab November 1994 arbeitete sie als Gemüserüsterin bei der C____ AG
(Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 4). Ab August
2000 wurde die Beschwerdeführerin von ihren Ärzten krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnisse
vom 16. Oktober 2000, IV-Akte 11.3, S. 41, und vom 28. August
2001 IV-Akte 11.1, S. 14). Die [...] Versicherungen bezahlten der
Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2001 ein Krankentaggeld (vgl.
Schreiben vom 22. August 2001, IV-Akte 11.1, S. 28).
Am 7. Januar 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte sie starke
Kopfschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindelanfälle, Rückenschmerzen
und eine depressive Erkrankung (IV-Akte 1). Nachdem sie verschiedene
Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, durchgeführt hatte, sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März
2003, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%, eine ganze Rente ab dem
- August 2001 zu (IV-Akte 17).
b)
In den Jahren 2006 und 2009 führte die Beschwerdegegnerin Revisionsverfahren
durch und bestätigte jeweils die bisherige ganze Invalidenrente (Mitteilungen
vom 12. August 2005, IV-Akte 21, und vom 8. März 2010,
IV-Akte 28).
c)
Im Juli 2013 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes
Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2013,
IV-Akte 31). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen und
gab namentlich ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie,
Rheumaotologie und Innere Medizin) in Auftrag. Dieses wurde per SuisseMED@P der
Gutachterstelle D____ ([...]; nachfolgend: D____) zugeteilt. Die Gutachter
kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sowohl die
bisherige als auch eine leidensadaptierte Tätigkeit während 8.5 Stunden pro
Tag, mit einer Leistungsfähigkeit von 30% ausüben könne, sodass eine Arbeitsfähigkeit
„in der Grössenordnung von 70%“ resultiere (polydisziplinäres Gutachten vom
10. März 2015, IV-Akte 62, S. 19).
Im Rahmen eines Gesprächs vom 27. Januar 2017 (vgl.
Protokoll, IV-Akte 76) wurde der Beschwerdeführerin der Vorbescheid vom
selben Datum ausgehändigt. Mit diesem wurde sie darüber informiert, dass die
Beschwerdegegnerin gedenke, ihre Invalidenrente aufgrund eines nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 21% aufzuheben (IV-Akte 77). In
der Folge leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen ein. Mit
Verfügung vom 2. Mai 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid
(IV-Akte 86). Gleichentags sprach sie der Beschwerdeführerin die
Kostenübernahme für ein Arbeitstraining zu (Mitteilung vom 2. Mai 2017,
IV-Akte 87). Am 3. Mai 2017 verfügte sie zudem die Weiterausrichtung
einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2017 und während längstens bis zum
30. Juni 2019, sofern die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining
weiterführt (IV-Akte 89).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai
2017 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
weiterhin die bisherige Invalidenrente zu leisten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde
beantragt.
b)
In der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist reichte die
Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie
wiederholt ihr bereits gestelltes Rechtsbegehren und beantragt eventualiter
seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit
sowie deren Verlauf zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
In der Replik vom 6. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. November 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 hob die Beschwerdegegnerin die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin, gestützt auf die Schlussbestimmung zur
6. IV-Revision im IVG (nachfolgend: SchlBest), auf. Sie begründete dies in
der Hauptsache damit, dass die zur Rente führenden Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch
unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gehört hätten. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der D____ vom
10. März 2015 (IV-Akte 62) kam sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin
weise nunmehr einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 21% auf. In
ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin
zudem zu der Auffassung, dass eine Revision nach Art. 17 ATSG zum selben Resultat
geführt hätte.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht
aufgrund einer unter die SchlBest fallenden Diagnose erfolgt, weshalb die Rente
auch nicht basierend auf diese Bestimmungen aufgehoben werden könne. Eventualiter
führt sie aus, sei die Rentenzusprache zumindest nicht ausschliesslich aufgrund
eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes erfolgt,
was eine Revision nach den SchlBest ebenfalls ausschliesse. Im Übrigen liege
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine gesundheitliche
Verbesserung bzw. keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Es könne
somit auch keine Revision nach Art. 17 ATSG erfolgen. Sie verweist dazu
auf einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2017 (Beschwerdebeilage) in
welchem er zum Gutachten der D____ Stellung nimmt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Mai 2017 aufgehoben hat.
3.1.
Die Revision einer Invalidenrente nach IVG kann aufgrund zwei
verschiedener gesetzlicher Grundlagen erfolgen.
3.1.1 Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,
372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November
2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom
7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.1.2 Gemäss den im Rahmen der 6. IV-Revision im IVG
eingefügten lit. a SchlBest IVG sind Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innert drei Jahren ab
Inkrafttreten zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG
nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, selbst wenn
die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision
an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10):
a) Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose
eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.1). Liegen
jedoch sowohl klare als auch unklare Beschwerden in Kombination vor, steht dies
der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG nicht entgegen. Diese
Bestimmung ist anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren“ Beschwerden -
sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -
auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197, 200 E. 6.2.3 und Urteil
9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1). Ein organisch begründeter Teil
der Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit dieser Schlussbestimmung nur neu
beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten
ist (Urteile 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1 und 9C_121/2014 vom
3. September 2014 E.2.4.2 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2014 IV Nr. 39
S. 137).
b) Auch im Revisionszeitpunkt muss ausschliesslich ein
unklares Beschwerdebild vorliegen, um die Rente herabsetzen oder aufheben zu
können, bzw. es muss sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand
nicht verschlechtert hat und neben den nicht objektivierbaren Störungen nun
nicht eine klare Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 547, 569
E. 10.1.2).
c) Es muss eine Prüfung der Standardindikatoren für die
Beurteilung ätiologisch unklarer Beschwerdebilder erfolgt sein (vgl. BGE 139 V
547, 568 f. E. 10.1.3, in welchem das Bundesgericht noch die Prüfung der
„Foerster-Kriterien“ voraussetzte, diese wurden jedoch mit BGE 141 V 281 durch
die Standardindikatoren abgelöst; vgl. unten E. 3.3).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
3.3.
Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die
Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert.
Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die
Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352,
354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp.
Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als
objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
4.1.3). Während die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist,
stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit
anhand der rechtserheblichen Indikatoren eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar
(BGE 141 V 281, 308 E. 7). Gutachten, welche nach altem Verfahrensstandard
erstellt wurden verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Entscheidend
ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen
auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281,
309 E. 8).
3.4.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.1.
Für ihre Verfügung vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 86) stellte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____
vom 10. März 2015 (IV-Akte 62) ab. Die beauftragten Gutachter stellten
in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Rheumaotologie und Innere Medizin
folgende Diagnosen (IV-Akte 62, S. 17 f.):
Die Gutachter erstellten im Rahmen der Konsensbesprechung ein
Belastungs- bzw. Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, rückenschonende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit eines
Wechsels der Körperposition auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren,
wie besonderem Zeitdruck oder Nachtarbeitsbedingungen. Mit Blick auf die
vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung bei der zur Somatisierung
neigenden Beschwerdeführerin sollten nur Tätigkeiten einfacher geistiger Natur
mit geringen Verantwortungsbereichen ausgeübt werden. In Bezug auf das Asthma
bronchiale gestalte sich eine Beurteilung schwierig, weil hierfür (nach
Auffassung der Gutachter) eine Verlaufsbeobachtung von mindestens zwei Jahren
nötig wäre und nebst der aktuellen nur eine weitere kaum verwertbare
Lungenfunktionsüberprüfung vom Oktober 2013 vorliege. Bei einer aktuellen
Atemreserve von 92% (Minimalwert) bestehe auch für körperlich anstrengende
Tätigkeiten keine Einschränkung.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erachteten die Gutachter
medizinisch theoretisch für 8.5 Stunden, mit einer Leistungsfähigkeit von 70% als
möglich, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% vorliege. Auch
hinsichtlich leidensadaptierten anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
schlossen sie, die Versicherte könne eine solche unter Berücksichtigung des
oben beschriebenen Belastbarkeitsprofils 8.5 Stunden, mit einer Minderung der
Leistungsfähigkeit von 30% ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der
Grössenordnung von 70% resultiere. Die Gutachter gingen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 wieder in der Lage sei, die bisherige oder
eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 70% auszuüben. Über frühere
Zeiträume lägen keine ausreichenden medizinischen Informationen vor, um die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten zweifelsfrei abzugrenzen (IV-Akte 62,
S. 19).
4.2.
Das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2015
(IV-Akte 62) beruht auf allseitigen Untersuchungen, ist für die streitigen
Belange umfassend und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Wie sich
aus der auszugsweisen Wiedergabe der Vorakten (a.a.O., S. 4 ff.)
ergibt, wurde es in deren Kenntnis erstellt. Die medizinischen Zusammenhänge
sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das
Gutachten erfüllt somit die juristischen Anforderungen (siehe E. 3.2.),
womit seiner Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegensteht.
Das Gutachten wurde vor dem am 3. Juni 2015 gefällten BGE
141 V 281 erstellt. Entsprechend äusserten sich die Gutachter lediglich zu den damals
noch geltenden Foerster-Kriterien (a.a.O., S. 25), nicht aber zu den
Standardindikatoren. Nach dem unter E. 3.3. Gesagten schmälert dies den
Beweiswert des Gutachtens jedoch nicht. Dr. F____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm in
einem Bericht vom 24. November 2016 (IV-Akte 72) basierend auf den Akten,
insbesondere auf den Angaben im Gutachten der D____ vom 10. März 2015, zu
den Standardindikatoren Stellung. Im Hinblick auf die im Gutachten gestellten
Diagnosen erstaunt etwas, dass der RAD-Arzt von diesen abweichend festhält,
dass die Schmerzstörung völlig abgeklungen sei (IV-Akte 72, S. 6).
Betrachtet man den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom
3. April 2014, wird klar, dass dieser keine derartige Diagnose mehr
stellte. Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit
chronischem Verlauf (ICD-10 F32.11) seit 2001 und ein ausgeprägtes
Asthmabronchiale seit ein paar Jahren (IV-Akte 43, S. 2). Dass
Dr. F____ des RAD in diesem Punkt auf den behandelnden Arzt abstellte,
vermag am Ergebnis der Standardindikatorenprüfung jedoch nichts zu ändern.
Dieser Punkt ist zwar nicht unwesentlich, zumal eine somatoforme Schmerzstörung
doch überhaupt erst zur Notwendigkeit einer Prüfung der Standardindikatoren
führt, jedoch ändert er nichts an den übrigen Aspekten bzw. vermag diese nicht
in ein anderes Licht zu stellen. Beispielsweise berichtete der psychiatrische
Gutachter von vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, es liege keine
ausreichend schwere Co-Morbidität auf somatischem und psychiatrischem
Fachgebiet vor und ebenfalls kein ausgewiesener sozialer Rückzug (vgl. das
psychiatrische Teilgutachten vom 27. Dezember 2014, IV-Akte 62,
S. 35 unten). Somit entspricht das Gutachten auch den Anforderungen der
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281.
4.3.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin weist jedoch darauf hin, dass ihr
behandelnder Psychiater, Dr. E____, das Gutachten in seinem Bericht vom
10. Juli 2017 (Beschwerdebeilage) zu Recht kritisiert habe.
4.3.2 Dr. E____ führte im genannten Bericht im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bereits vor Jahren an einer
mittelgradigen depressiven Störung gelitten (vgl. dazu Abklärungsbericht von
Dr. E____ der [...] vom 20. Juni 2001, IV-Akte 11.3,
S. 25 f.). Dieses Bild habe sich trotz antidepressiver Medikation
nicht wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem
3. Februar 2014 wieder in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung. Das letzte Gespräch vom 27. Juni 2017 habe ein deutlich
depressives Bild einer mittel- bis schwergradigen Episode ergeben. Die Beschwerdeführerin
könne den Haushalt nicht alleine erledigen und sei auf die Hilfe ihres Ehemannes
und ihrer Tochter angewiesen. Seit Februar 2014 sei sie ununterbrochen zu 100%
arbeitsunfähig.
Nachdem Dr. E____ durch seine Diagnose und die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit bereits deutlich vom Gutachten der D____ abwich und die
Beurteilung des Gutachters als fragwürdig beurteilte, stellte er im Weiteren in
Frage, weshalb gemäss dem Gutachter die Medikation geändert werden solle, wenn
er doch nur von einer leichten depressiven Störung ausgehe, welche meist ohne
Antidepressiva behandelt werden könne. Er erklärte, im Gegensatz zur Auffassung
des Gutachters (zu den genannten Ausführungen des psychiatrischen Gutachters
vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 62, S. 35 f.) seien
die Behandlungsoptionen ausgeschöpft.
4.3.3 Der Bericht von Dr. E____ vom 10. Juli 2017
steht schon von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit her in deutlichem
Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin per 26. Juni 2017 einen
Arbeitsvertrag mit der G____ einging und sich als Reinigungsmitarbeiterin im
Stundenlohn anstellen liess (Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2017,
IV-Akte 114) und berichtete, sie gehe dieser Arbeit acht Stunden pro Woche
nach, was sie gut umsetzen könne (Standortgespräch 19. Juli 2017,
IV-Akte 107, S. 1). Abgesehen davon ging sie zuvor bereits einem
Arbeitstraining nach (vgl. z.B. Zielvereinbarung vom 25. April 2017 bzw.
29. Mai 2017, IV-Akte 96). Auch wenn sie einige Krankheitsabsenzen
aufwies (E-Mails und Arztzeugnisse, IV-Akten 92 und 95), so weisen diese
Aktivitäten deutlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100%
arbeitsunfähig ist und sie durchaus ‑ wie vom psychiatrischen Gutachter
festgestellt ‑ noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schon
deshalb kann der genannte Bericht von Dr. E____ das polydisziplinäre
Gutachten vom 10. März 2015 nicht in Zweifel ziehen. Was den Kritikpunkt
bezüglich des Medikamentenwechsels betrifft, so sagte er selbst, dass eine
leichte depressive Störung meist (nicht „immer“) ohne Medikamente behandelt
werden könne. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter in
genau diesem Fall eine Medikamenteneinnahme nicht hätte befürworten sollen. Die
allgemeine Aussage von Dr. E____ erklärt dies nicht. Dr. E____ führte
ebenfalls nicht aus, weshalb er der Auffassung ist, die Behandlungsoptionen
seien nicht ausgeschöpft. Dies ist folglich nicht nachvollziehbar. Keiner der
Kritikpunkte des behandelnden Psychiaters vermag somit Zweifel am Gutachten zu
wecken. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu Recht keine Gründe genannt,
welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens sprächen. Die Beschwerdegegnerin
durfte somit darauf abstellen.
5.1.
Zeitliche Vergleichsbasis ist vorliegend die Verfügung vom
14. März 2003 (IV-Akte 17; vgl. dazu E. 3.1.1).
5.1.1 In rheumatologischer Hinsicht lagen der Beschwerdegegnerin
ein Bericht von Dr. H____, FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie,
Manuelle Medizin (SAMM), vom 20. Juli 2001 (IV-Akte 11.3,
S. 17 ff.) sowie ein rheumatologisches Gutachten von Dr. I____
vom 5. Dezember 2002 (IV-Akte 9) vor.
Dr. H____ diagnostizierte ein zur Generalisierung
neigendes Schmerzsyndrom mit/bei wahrscheinlich überwiegend psychischer
Überlagerung mit starker Ausgestaltungstendenz und psychosozialer Überlastungssituation
sowie eine Pansinusitis beziehungsweise Status nach einer solchen
(IV-Akte 11.3, S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H____
aus, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe zur Zeit und
wahrscheinlich schon seit längerem (wahrscheinlich seit dem Schwangerschaftsurlaub)
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sei dies im bisherigen Beruf oder in einer
anderen Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde noch eine 0%ige Arbeitsfähigkeit
bestätigt mit in Aussichtstellung einer zuerst 50%igen, dann wohl auch 100%igen
Arbeitsfähigkeit, dies allerdings in einem anderen Tätigkeitsbereich beziehungsweise
anderen Arbeitgeber. Versicherungstechnisch dürfe spätestens ab dem
- September 2001 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit Geltung haben
(IV-Akte 11.3, S. 24).
Der von der Beschwerdegegnerin als Gutachter beauftragte
Dr. I____ stellte folgende Diagnosen (IV-Akte 9, S. 7):
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, der
Beschwerdeführerin sei „aus rein somatischer Sicht, vor allem unter
Berücksichtigung der momentanen ausgedehnten weichteilrheumatischen Beschwerden
(Fibromyalgie)“ kaum eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Unter
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten
Weichteilschmerzsyndrome und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei
ihr in einer rückenadaptierten Tätigkeit ohne Stress oder Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit
von 50% (4.5 Stunden pro Tag) zumutbar (a.a.O., S. 8).
5.1.2 In psychiatrischer Hinsicht finden sich für den
Zeitraum zwischen der Anmeldung und der Verfügung vom 10. März 2003 der
bereits erwähnte Bericht von Dr. E____ vom 20. Juni 2001
(IV-Akte 11.3, S. 25 f.) sowie zwei Berichte von Dr. J____,
Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2001
(IV-Akte 11.3, S. 9 ff.) und vom 5. Januar 2002
(IV-Akte 11.3, S. 2 ff.).
Dr. E____ diagnostizierte eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0). Dr. J____ bestätigte in der Folge, dass eine mittelgradige
depressive Störung vorliege und interpretierte die von der Beschwerdeführerin
geklagten Beschwerden im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(Bericht vom 5. Januar 2002, IV-Akte 11.3, S. 6). Beide
Psychiater attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 11.3, S. 7 und 26). Von einer solchen Arbeitsunfähigkeit
ging im Übrigen auch der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. K____,
FMH Allgemeine Medizin, aus (Bericht vom 19. November 2002, IV-Akte 14,
S. 1 ff.).
5.2.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die depressive Symptomatik oder
die erwähnte Schmerzstörung dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführerin eine
ganze Rente zugesprochen wurde. Während die Beschwerdegegnerin von einer
Rentenzusprache aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes in Form einer
Schmerzstörung ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, die ganze Rente
sei ihr aufgrund einer depressiven Erkrankung zugesprochen worden, allenfalls zusätzlich
aufgrund unklarer Beschwerden.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf das
Gutachten von Dr. J____ vom 5. Januar 2002 (IV-Akte 11.3,
S. 2 ff.). Dieser diagnostizierte zum einen eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit der Bemerkung, dass die von der
Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten körperlichen Beschwerden als
solche zu interpretieren seien. Zum andern diagnostizierte Dr. J____ eine
mittelgradige depressive Störung. Er bemerkte, er habe eher Mühe, aufgrund der
somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es sei vor allem
aufgrund der depressiven Symptomatik von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
(a.a.O., S. 5 f.).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass Dr. J____
sich entsprechend äusserte. Sie macht jedoch geltend, dass gemäss dem RAD weder
die im (von Dr. E____ verfassten) Abklärungsbericht der [...] Psychiatrischen
Dienste L____ vom 20. Juni 2001 (IV-Akte 11.3, S. 25 f.)
noch die im Gutachten von Dr. J____ vom 5. Januar 2002
(IV-Akte 11.3, S. 2 ff.) beschriebenen Befunde ausreichen würden,
um eine mittelgradige depressive Störung diagnostizieren zu können. Sie bezieht
sich damit insbesondere auf den RAD-Bericht von Dr. M____, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2017 (IV-Akte 120).
5.3.
Feststeht, dass sowohl Dr. E____ in seinem Bericht vom
20. Juni 2001, als auch Dr. J____ in seinem Gutachten vom
5. Januar 2002 von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgingen.
Dr. E____ diagnostizierte zusätzlich eine Somatisierungsstörung nach
ICD-10 F45.0 (IV-Akte 11.3, S. 25) und Dr. J____ eine somatoforme
Schmerzstörung (IV-Akte 11.3, S. 7). Beide attestierten der Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der Berichterstattung zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 11.3, S. 7 und 26). Die Höhe der damals attestierten
Arbeitsunfähigkeit ist heute nicht umstritten (im Gegensatz zur Frage, welche
psychiatrische Diagnose zu dieser geführt hat).
Im Vergleich dazu ist die Beschwerdeführerin gemäss dem
Gutachten der D____ vom 10. März 2015 heute zu 70% arbeitsfähig
(IV-Akte 62, S. 19). Somit ist in jedem Fall von einer wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ‑
unabhängig von den die jeweilige Arbeitsfähigkeit verursachenden Diagnosen. Das
bedeutet, dass gemäss den Ausführungen unter E. 3.1.1 ein Revisionsgrund
nach Art. 17 ATSG vorliegt. Die Frage, ob auch eine Revision nach lit. a
SchlBest IVG möglich wäre, kann daher offen gelassen werden. Dasselbe gilt
daher für die Frage, welche Diagnose ursprünglich zur ganzen Invalidenrente geführt
hat. Der Beschwerdegegnerin ist somit nicht vorzuwerfen, dass sie die Rente der
Beschwerdeführerin in Revision gezogen hat.
6.1.
6.1.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen
erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte
(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1
und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit
Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen,
in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326
E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung
vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten
Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung
(LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreitet. Die Einkommen sind nur
in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten
(BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).
6.2.
Die Einkommen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom
2. Mai 2017 zugrunde gelegt hat (vgl. IV-Akte 86, S. 1 f.)
sind nicht umstritten. Der Einkommensvergleich erfolgte mangels Kenntnis der
Nominallohnentwicklung 2016 und 2017 anhand der Lohnzahlen des Jahres 2015. Gemäss
den Angaben der C____ AG hätte der Stundenlohn der Beschwerdeführerin im Jahr
2015, bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche,
CHF 20.60 betragen, zuzüglich 10% Ferienentschädigung. Dies ergibt ein
hypothetisches Valideneinkommen von CHF 45‘264.00 (CHF 20.60 x 42.5
Wochenstunden x 51.7 Wochen).
Stellt man dieses Einkommen dem branchenüblichen Lohn gemäss
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Rubrik 10-11 / Herstellung von
Nahrungsmitteln, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 42.2
Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.5% (CHF 4‘004.--
x 12 / 40 x 42.2 + 0.5% = CHF 50‘944.--) gegenüber, ergibt dies eine
Differenz zwischen den beiden Beträgen von CHF 5‘680.--. In Prozent sind
dies 11.15%. Gemäss dem unter E. 6.1.2 Gesagten, sind die
Vergleichseinkommen im Umfang von 6.15% zu parallelisieren.
Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.5% abgestellt.
Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen weiblicher Hilfskräfte im
Jahr 2015 von CHF 54‘062.-- (CHF 4‘300.-- x 12 / 40 x 41.7 + 0.5%).
Unter Berücksichtigung der 30%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
und unter Abzug des für die Parallelisierung massgeblichen Prozentsatzes von
6.15% ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 35‘516.--.
Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von CHF 45‘264.00
und dem Invalideneinkommen von CHF 35‘516.-- beträgt CHF 9‘748.--.
Daraus resultiert ein ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeter (BGE
130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 122 f.) ‑ Invaliditätsgrad von 22%.
Dieser ist nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.4.). Im Ergebnis hat die
Beschwerdegegnerin somit die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht
aufgehoben.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis
IVG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: