Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.69
Verfügung vom 1. März 2017
Neuanmeldung zum Rentenbezug;
Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete
seit April 1985 für die C____ AG als Abteilungsleiter im Kühlhaus D____ AG, (vgl.
IV-Akte 4.1, S. 3; siehe auch IV-Akte 9). Am 30. Oktober 2007 wurde bei ihm
eine Nephrektomie rechts vorgenommen (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. E____,
vom 9. November 2007; IV-Akte 4.2, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer klagte
jedoch über persistierende Bauchschmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 4.1, S. 40). Es
wurde ihm in der Folge weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlicher
Höhe attestiert.
b) Im Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). Am 25. Oktober 2009 endete sein Arbeitsverhältnis mit der C____ AG (vgl.
u.a. IV-Akte 35). Die IV-Stelle beauftragte im Rahmen des Abklärungsverfahrens die
F____ GmbH ([...]) mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten
(Gutachten vom 27. Januar 2010; IV-Akte 42, S. 1 ff.). Mit Vorbescheid vom 15. März
2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab September 2008
bis März 2010 eine halbe Rente zuzusprechen und ab April 2010 einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 51, S. 4 ff.). Dazu äusserte sich
dieser am 1. April 2010 (vgl. IV-Akte 51). Am 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer
eine ausführliche Begründung ein. Der Eingabe legte er diverse medizinische
Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 61). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr.
med. G____, c/o RAD, die Stellungnahme vom 28. Juni 2010 ein (vgl. IV-Akte 63)
und forderte von der F____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 14. September 2010
ein (vgl. IV-Akte 65). Am 17. Februar 2011 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 73, S. 2 ff.). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer am 22. März 2011 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte
76, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
12. Dezember 2011 abgewiesen (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).
c) Im Februar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 92). Die IV-Stelle
forderte unter anderem die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb.
den Bericht von Dr. H____ vom 18. Oktober 2013; IV-Akte 112) und nahm den Austrittsbericht
der Klinik I____ AG vom 4. Juli 2014 (IV-Akte 122, S. 2 ff.) zu den Akten. Schliesslich
erteilte sie Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. K____,
Neurologie FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 27. Februar 2015 resp.
vom 12. März 2015 [IV-Akte 145 resp. IV-Akte 144]; ergänzende Stellungnahme Dr.
K____ vom 29. Juli 2015 [IV-Akte 162]). Mit Vorbescheid vom 8. Februar
2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen. Dazu äusserte sich dieser am 10. März 2016 (vgl.
IV-Akte 167) und nochmals ausführlich – unter Beilegung von ärztlichen Berichten
– mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (IV-Akte 169, S. 4 ff.). In der Folge holte
die IV-Stelle bei Dr. J____ die ergänzende Stellungnahme vom 27. Dezember
2016 (IV-Akte 176) ein und erliess schliesslich am 1. März 2017 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 180).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. April 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab März
2013 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.
Der Eingabe hat er unter anderem einen Bericht von Dr. L____ vom 31. März 2017
(Beschwerdebeilage 15) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zieht der
Beschwerdeführer sein Kostenerlassgesuch zurück.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. August
2017 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 20. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K____ vom 27. Februar 2015 resp. von Dr. J____
vom 12. März 2015 habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, sein Gesundheitszustand habe sich in relevanter
Art und Weise verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der ihn
behandelnden Ärzte. Damit könne die Ablehnung eines Rentenanspruches nicht als
korrekt angesehen werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
3.3.
3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden
Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.
3.4.1. Die Verfügung vom 17. Februar 2011 (IV-Akte 73, S. 2 ff.), welche
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2011
bestätigt worden war (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.), basierte in medizinischer
Hinsicht auf dem Gutachten der F____ GmbH vom 27. Januar 2010 (IV-Akte 42, S. 1
ff.) und der ergänzenden Stellungnahme der F____ GmbH vom 14. September 2010
(IV-Akte 65).
3.4.2. Im Gutachten der F____ GmbH vom 27. Januar 2010 (IV-Akte
42, S. 1 ff.) war klargestellt worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren festgehalten worden: (1.) anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2.) akzentuierte narzisstische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (3.) unspezifisches Beschwerdebild mit/bei:
(a.) im Vordergrund stehendem Unterbauchschmerz rechts, akzentuiert nach
Nephrektomie Oktober 2007, ohne fassbares neurologisches Substrat, (b.)
lumbalen Rückenbeschwerden, klinisch kein relevantes Lumbovertebralsyndrom,
insbesondere kein radikuläres Reiz- resp. Ausfallsyndrom, (c.) Schulterschmerz
und subjektive Schwäche des rechten Arms, AC-Gelenksarthrose Schulter rechts,
keine neurologische Funktionsstörung, (d.) Dysästhesien der Füsse, kein
Polyneuropathie-Nachweis im Rahmen von Diagnose 1; (4.) Status nach zweimaliger
Sinusitisoperation; (5.) anamnestisch Status nach rezidivierenden
Laryngopharitiden mit hyperfunktioneller Dysphonie; (6.) Laktoseintoleranz;
(7.) allergisches Asthma bronchiale (vgl. S. 44 f. des Gutachtens).
3.4.3. Des Weiteren war im Gutachten der F____ GmbH dargetan
worden, die fachärztliche neurologische Beurteilung durch Dr. M____ habe ein
unspezifisches Beschwerdebild ergeben. Ein neurologisches Substrat habe nicht gefunden
werden können. Aus neurologischer Sicht könnten dem Exploranden daher sämtliche
Tätigkeiten vollschichtig zugemutet werden. Die psychiatrische Evaluation durch
Dr. J____ habe das Vorliegen einer leichtgradigen anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung ergeben, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Ebenso ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die diagnostizierte
akzentuierte narzisstische Persönlichkeitsproblematik. Im Vergleich zum Bericht
des behandelnden Psychiaters sei es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen
Situation des Exploranden gekommen. Aufgrund der ungenauen Angaben des
Exploranden könne der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes
retrospektiv nicht festgelegt werden, weshalb man arbiträr vom Zeitpunkt der
Begutachtung ausgehe. In Bezug auf die Zeit davor verweise man auf die
Aktenlage (vgl. S. 46 f. des Gutachtens).
3.4.4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. September 2010
(IV-Akte 65) hatte sich die F____ GmbH mit weiteren divergierenden
medizinischen Akten auseinandergesetzt und nochmals ausführlich begründet,
weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden
gestellt werden könne.
3.4.5. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war in der
Folge mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (IV-Akte 88, S. 2 ff.) der Beurteilung der
F____ GmbH gefolgt (vgl. insb. Erwägung 4.4. des Urteils) und hatte die
Zusprechung der befristeten halben Rente ab September 2008 bis März 2010
geschützt (vgl. Erwägung 5.4. des Urteils).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt die Verfügung vom 1. März 2017, mit
der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt wird (vgl. IV-Akte 180),
in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. K____ resp. von Dr. J____
(Gutachten vom 27. Februar 2015 (IV-Akte 145) resp. vom 12. März 2015;
IV-Akte 145 resp. IV-Akte 144).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Dr. K____ hielt im Gutachten vom 27. Februar 2015 (IV-Akte
145) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) leicht ausgeprägtes, rechtsseitiges
Cervicalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter Funktionseinschränkung, (a.)
radiologisch ausgeprägte Osteochondrose C6/7 mit Einengung des Spinalkanales, möglicherweise
Kompression der C-6-Wurzeln beidseits, leichte Chondrose C5/6 mit
Discusprotrusion rechts paramedian, (b.) ohne damit in Zusammenhang stehende
neurologische Ausfälle, (2.) leichtes lumbovertebrales Syndrom, (a.)
radiologisch kleine Discushernie L2/L3 median und kleiner Riss im Anulus fibrosus
L4/L5 linkslateral, (b.) ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische
Ausfälle (vgl. S. 29 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde
im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Rückenprobleme zervikal und lumbal könnten
dem Exploranden keine körperlich schweren oder sehr schweren Arbeiten mehr
zugemutet werden. Zumutbar seien aus rein neurologischer Sicht körperlich
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit
von 10-15 kg, jedoch nicht repetitiv und ohne lange Zwangshaltungen der Wirbelsäule
sowie ohne repetitive Arbeiten über der Schulterhorizontale und ohne Arbeiten
unter erheblicher Zug- und Stossbelastungen des Oberkörpers sowie ohne längere
Arbeiten im Kauern oder Bücken. Eine derart angepasste Tätigkeit könne dem
Exploranden aus rein neurologischer Sicht zu einem vollen Pensum zugemutet
werden (vgl. S. 38 des Gutachtens).
4.3.2. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 12. März 2015 (IV-Akte
144) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) fest. Als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) an (vgl. S. 18 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. J____ dar, im
Vergleich zu seinem ersten psychiatrischen Gutachten vom Januar 2010 sei es zu
einer leichtgradigen Verschlechterung insofern gekommen, als dass die Stimmung
heute nicht mehr durchgehend ausgeglichen, sondern zeitweise leicht bedrückt
sei und die affektive Modulationsfähigkeit insgesamt als leichtgradig
eingeschränkt zu beurteilen sei (vgl. S. 20 des Gutachtens). Aufgrund der
Beschwerden der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode vor dem
Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus rein
psychiatrischer Sicht seit etwa drei Jahren eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit begründen. Darin enthalten sei eine gleichzeitig vorhandene
gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vorübergehend sei es, den Angaben
des Exploranden und den Akten zufolge, zu einer Verschlechterung der
depressiven Symptomatik gekommen, was zu einer Hospitalisation in der psychiatrischen
Klinik I____ vom 28. Mai 2014 bis 1. Juli 2014 und Ende 2014 in der Rehaklinik N____
vom 2. Dezember 2014 bis zum 20. Dezember 2014 geführt habe. Selbstredend sei
während diesen Hospitalisationen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3.3. In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde
klargestellt, aus rein neurologischer Sicht seien dem Exploranden lediglich
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, gemäss neurologischem
Zumutbarkeitsprofil, zumutbar. Darüber hinaus könne als gemeinsame
interdisziplinäre Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens
uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 27 oben des Gutachtens von Dr. J____).
4.4.
4.4.1. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K____ resp. von Dr.
J____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor). Die Gutachter
haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Schlussfolgerungen in plausibler Art und Weise begründet.
4.4.2. Soweit im Bericht der O____ Poliklinik vom 28. April 2015
(IV-Akte148, S. 2 f.) ausgeführt wird, hinsichtlich der vom Patienten geklagten
Kopfschmerzen gehe man am ehesten von einer transformierten Migräne mit einem
zusätzlichen Analgetikaübergebrauch aus, weist Dr. K____ mit ergänzender Stellungnahme
vom 29. Juli 2015 darauf hin, es sei auffallend, dass der Explorand noch am 5.
Februar 2015 anlässlich der eigenen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung
(mit Dolmetscher) über keinerlei Begleitsymptome bei den Kopfschmerzen
berichtet habe. Auch anlässlich einer früheren Begutachtung sowie auch in den
neueren Berichten, welche anlässlich der Begutachtung berücksichtigt worden
seien, seien nie Begleitsymptome angegeben worden, welche für eine Migräne typisch
wären und welche die Diagnose einer transformierten oder chronischen Migräne zugelassen
hätten. Früher sei eher von cervikogenen Kopfschmerzen ausgegangen worden. Es sei
schwer vorstellbar, dass sich alle diese angegebenen Symptome in gut zwei
Monaten dazugesellt hätten (vgl. IV-Akte 162). Diesen plausiblen Ausführungen von
Dr. K____ ist zu folgen.
4.4.3. In psychiatrischer Hinsicht kann Dr. J____ gefolgt und der
Sachverhalt als umfassend geklärt angesehen werden. Mit der Einschätzung von
Dr. L____ vom 4. Juli 2013 (IV-Akte 105, S. 3 ff.) hat sich Dr. J____ in
seinem Gutachten vom 12. März 2015 (IV-Akte 144) fundiert auseinandergesetzt.
Insbesondere hat der Gutachter in plausibler Art und Weise klargestellt, die
Sitzungsfrequenz finde mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen statt, was
für das Vorliegen einer leichtgradigen Depression als adäquat betrachtet werden
könne. Hingegen wäre diese Sitzungsfrequenz bei einer ängstlich-agitierten,
gegenwärtig mittelschwer mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten
Symptomen einer depressiven Störung, wie sie im Bericht von Dr. L____ vom 2.
Juli 2013 diagnostiziert wird, als nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. S. 23
des Gutachtens). Soweit Dr. L____ in seinem Bericht vom 8. April 2016 (IV-Akte
169, S. 10 ff.) geltend macht, die diagnostischen Überlegungen von Dr. J____
seien nicht nachvollziehbar, was sich in einer fehlenden Berücksichtigung von
medizinischen Vorakten zeige, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. J____ hat sich
in seinem Gutachten fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und
seine abweichende Auffassung gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten hinlänglich begründet (vgl. insb. S.
24 ff. des Gutachtens). Auch soweit Dr. L____ rügt, Dr. J____ habe den Verlauf
der Erkrankung nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich
hat Dr. J____ in seinem Gutachten klargestellt, dass während den stationären
Hospitalisationen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl.
S. 24 des Gutachtens). Zudem hat Dr. J____ insofern eine Verschlechterung
angenommen, als dass er neu von einer leichtgradigen depressiven Episode auf
dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung ausgeht und eine 20%ige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annimmt (vgl. S. 20, S. 22 f. und S. 24 des
Gutachtens). Im Übrigen kann in Bezug auf die Kritik von Dr. L____ den von Dr. J____
mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (IV-Akte 176) gemachten umfassenden und
plausiblen Ausführungen gefolgt werden. Schliesslich vermag auch der zusätzliche
Bericht von Dr. L____ vom 31. März 2017 (Beschwerdebeilage 15) keine Zweifel an
der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen.
4.5.
Gestützt auf die obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte
180) einen Rentenanspruch verneint.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des
Beschwerdeführers.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: