Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.139
URTEIL
vom 19. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laetitia Block
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 9. Mai 2017
betreffend direkte Bundessteuer
pro 2012 (Revisionsentscheid)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 26. September 2013
für die direkte Bundessteuer entgegen ihrer Angabe, ihren Wohnsitz vom
- Januar bis zum 31. Dezember 2012 in B____ gehabt zu haben, für den
Zeitraum vom 24. bis zum 31. Dezember 2012 veranlagt. Mit Verfügung vom
- Dezember 2013 wurde sie im Sinne einer Nachbesteuerung zusätzlich für
die direkte Bundessteuer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Dezember 2012
veranlagt, da sie die angeforderte Bestätigung über die Steuerpflicht in Indien
nicht eingereicht habe. Mit Entscheid vom 20. März 2014 trat die
Steuerverwaltung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember
2013 infolge Verspätung nicht ein, soweit sie sich auf die Verfügung vom 26.
September 2013 bezogen hatte, und wies sie ab, soweit sie sich auf Verfügung
vom 5. Dezember 2013 bezog. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 19. Januar 2015
kostenfällig ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Gesuch der
Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 11. August 2016 kam es in der Folge zu
einem Gespräch zwischen ihr und zwei Mitarbeitern der Steuerverwaltung. Auf
eine weitere Einladung zur Vorsprache und Akteneinsicht verzichtete die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 11. Oktober 2016.
Nach einer
weiteren Akteneinsicht stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.
Dezember 2016 ein Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügung vom 26. September
2013. Die Steuerverwaltung wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 11. Januar 2017
ab, wobei sie das Gesuch auch auf die Verfügung vom 5. Dezember 2013
bezogen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit
Entscheid vom 9. Mai 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich die Beschwerde vom
9. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdeführerin an ihrem
Revisionsbegehren festhält und ihre Steuerpflicht in Basel im Jahr 2012
bestreitet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde wie auch des
Begehrens um Durchführung einer Verhandlung. Dazu hat die Beschwerdeführerin
sich mit Eingabe vom 4. September 2017 äussern können. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den angefochtenen Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann
das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission
bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz
vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die
kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern
gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die
harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006,
in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde funktionell wie auch sachlich zuständig. Gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zuständig.
1.2 Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 DBG). Das Verfahren richtet sich somit vorbehältlich der
Bestimmungen von § 171 Abs. 1–3 StG nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs.
4 StG). Gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs.
1 DBG ist dem Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des
angefochtenen Entscheids eine schriftlich begründete Beschwerde einzureichen. Zur
Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100). Diese
Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen
Entscheids offensichtlich. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2
S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Mit
Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 3 DBG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4
1.4.1 Mit
ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Sie rügt, bisher „nie effektiv angehört worden“ zu
sein. Das Gericht solle sich „aus einem Dialog heraus einen Überblick schaffen“
können. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör leitet sie den Anspruch ab, dass
das Gericht „im Dialog mittels Fragestellungen“ zeige, dass es vor dem Treffen
seines Entscheides „an einer Abklärung der Differenzen interessiert“ ist. Sie
beantragt daher, vom Verwaltungsgericht zu einer Anhörung eingeladen zu werden,
damit sie nach Art. 29 Abs. 2 BV an der Erhebung von Beweisen
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern könne, bevor ein Entscheid
gefällt werde.
1.4.2 Eine
mündliche Verhandlung des Gerichts findet gemäss § 25 Abs. 2 VPRG im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statt, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten. In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag oder von
sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss
eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG). Steuersachen betreffen
keine zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 EMRK (BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5.1; VGE VD.2015.124 vom
21. Juni 2016 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat deshalb
keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung (VGE
VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 1.4).
1.4.3 Die
Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Durchführung
einer Parteiverhandlung denn auch primär auf ihren Gehörsanspruch. Zum Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht einer
betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt
Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1
S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189). Eine
mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen dann
geboten sein, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen
Anhörung klären lassen oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid
als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November
2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE
VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Dem entspricht auch die Feststellung
der Vorinstanz, wonach eine mündliche Anhörung dazu dienen kann, das Ergebnis
der Instruktion soweit erforderlich bekannt zu machen, die Parteien zu befragen
und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich abschliessend zum Streitgegenstand zu
äussern.
1.4.4 Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch
im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit erhalten, sich umfassend zur
Sache in schriftlicher Form zu äussern. Die massgebenden Aspekte zur
Beurteilung ihres Revisionsanspruchs sind bereits mit den Stellungnahmen der
Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid
der Steuerrekurskommission im Einzelnen erörtert worden. Die gemäss eigenen
Angaben von Fachpersonen beratene Beschwerdeführerin hatte damit Gelegenheit, sich
dazu mit ihrem Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingehend zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies anders und
besser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich wäre. Dies ergibt sich
auch aus den dokumentierten Erfahrungen der Steuerverwaltung. Diese hat der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, ihre Fragen in einem gemeinsamen Gespräch vom 3. Februar 2017
zu klären. Dabei war es offenbar nicht möglich, der Beschwerdeführerin das
Gefühl zu vermitteln, wahrgenommen zu werden, weshalb sich das Gespräch im
Kreise drehte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin liess keine Annäherung der
Standpunkte zu (Notiz der Steuerverwaltung vom 15. Februar 2017; Schreiben
der Steuerverwaltung vom 9. Februar 2017). Dieser Beurteilung entspricht auch
die eigene Darstellung dieses Gesprächs durch die Beschwerdeführerin in ihrer
vorliegenden Beschwerde (vgl. S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund ist entsprechend
der Praxis des Verwaltungsgerichts in steuerrechtlichen Verfahren auf die
Durchführung einer Verhandlung zu verzichten.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision
der rechtskräftig gewordenen Steuerverfügungen vom 26. Septem-ber 2013 und
5. Dezember 2013.
2.1 Wie
bereits die Vorinstanz eingehend und zutreffend erwogen hat, ist eine Revision
einer rechtskräftigen Steuerveranlagung nur in bestimmten, vom Gesetz
vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in Art. 147
Abs. 1 DBG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder
von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter anderem revidiert
werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt
der Verfügung verwirklicht bzw. bereits bestanden haben, aber erst nachträglich
entdeckt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 147 N 18; differenzierend Looser,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 51 N 11 ff.). Erheblich sind Tatsachen,
wenn sie geeignet sind, den dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten
Sachverhalt derart zu verändern, dass Anlass zu einer neuen Entscheidung
besteht (vgl. BGer vom 14. Oktober 1998, in: Praxis 88
Nr. 70 E. 4a). Weiter kann eine rechtskräftige Verfügung dann revidiert
werden, wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen
oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Art. 147 Abs. 1
lit. b DBG; VGE VD.2015.23 vom 5. Oktober 2015 E. 4.1). Schliesslich hat
eine Revision dann zu erfolgen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den
Entscheid beeinflusst hat (Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG).
Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen, wenn die steuerpflichtige Person die
fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren,
etwa mittels korrekter und fristgerechter Deklaration oder Anfechtung der
Veranlagungsverfügung durch Einsprache, hätte vorbringen können (Art. 147 Abs.
2 DBG). Das Revisionsgesuch muss gemäss Art. 148 DBG innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h. nachdem der
Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Revisionsgrundes gewonnen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das Einhalten der
Revisionsfrist trifft grundsätzlich die Partei, welche das Revisionsgesuch
eingereicht hat (vgl. BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006
E. 3.1).
2.2 Daraus
folgt, dass in einem Revisionsverfahren ein rechtskräftiger Steuerentscheid
nicht quasi auf freiem Feld neu geprüft werden kann. Eine solche freie
Überprüfung der mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar
2015 entschiedenen Sachverhalts- und Rechtsfragen wäre allein mit einer damals
zu erhebenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich gewesen. Heute ist
eine neue Beurteilung der damals rechtskräftig entschiedenen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin
für das Steuerjahr 2012 nur noch möglich, wenn einer der genannten
Revisionsgründe vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin daher allein nochmals
ihre Steuerpflicht mit den bereits damals vorgetragenen Argumenten bestreitet,
sind ihre Ausführungen zum vornherein nicht geeignet, einen Revisionsanspruch
zu begründen.
2.3 Wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist nicht erkennbar, welche neuen oder
von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht berücksichtigten, erheblichen Tatsachen
oder entscheidenden Beweismittel die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Revisionsgesuchs geltend machen will (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Auch
mit ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren macht
sie keine solchen neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, die nicht bereits
in dem mit Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2015
abgeschlossenen Verfahren beurteilt worden sind oder zumindest hätten beurteilt
werden können. Sie behauptet zwar, dass die Behörden damals „bloss eine nackte
Information ohne nähere, genaue Angaben, die Sache betreffend“ besessen hätten
(Beschwerde, S. 1 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin
nicht möglich gewesen wäre, solche weiteren Angaben, über die sie heute
angeblich verfügen will, nicht schon im damaligen Verfahren vorzubringen. Dazu
hatte sie wiederholt ausreichend Gelegenheit. So hätte die Beschwerdeführerin
in ihrer Einsprache vom 23. Dezember 2013 bereits die Möglichkeit gehabt zu
belegen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach Indien verlegt hatte
(Präsidialentscheid vom 19. Januar 2015 E.6d und e). Spätestens aber
mit ihrer Beschwerde vom 22. April 2014 und ihrer Replik vom 13. August
2014 hätte sie ihre Steuerpflicht in Indien belegen müssen. Wie im Präsidialentscheid
der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2015 E. 6d ausgeführt wurde,
wäre die Steuerverwaltung in diesem Falle bereit gewesen, von der Erhebung der
Steuern für die Periode vom 1. Januar bis 23. Dezember 2012 abzusehen. Die Beschwerdeführerin
hatte somit genügend Gelegenheit, ihr relevant erscheinende Tatsachen
vorzubringen und zu belegen.
Andere
Revisionsgründe als das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel werden
weder substantiiert geltend gemacht noch sind sie erkennbar.
2.4 Daraus
folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht eine Revision der rechtskräftigen
Steuerveranlagungen der Steuerverwaltung vom 26. September 2013 und 5. De-zember
2013 abgelehnt haben.
Entsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Eidgenössische Steuerverwaltung
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laetitia Block
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.