Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.114
URTEIL
vom 22.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[...] 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Oktober 2015
betreffend mehrfache
Urkundenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 26. Oktober 2015 wurde A____ von der Anklage der mehrfachen
Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Dem amtlichen Verteidiger wurde
eine Entschädigung aus der Strafgerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt [...] mit Eingabe
vom 27. Oktober 2015 Berufung angemeldet. Die Berufungserklärung erfolgte mit
Eingabe vom 17. Dezember 2015. Der Staatsanwalt beantragt die Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und einen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung
gemäss Anklage. In Bezug auf das Strafmass verweist er auf den dem Verfahren
zugrunde liegenden Strafbefehl vom 7. November 2014, mit welchem eine auf
zwei Jahre bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.– beantragt
worden war. Demgegenüber beantragt die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort
vom 18. März 2016 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung
des erstinstanzlichen Freispruchs.
Mit Schreiben
vom 26. April 2017 und 10. Mai 2017 beantwortete B____, Präsident der
Prüfungskommission der Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien
(OKGT), eine Reihe von Fragen, welche die instruierende Präsidentin nach
Rücksprache mit den Parteien mit Schreiben vom 20. März 2017 an ihn gerichtet
hatte und welche den allgemeinen Ausbildungsstand einer Lernenden im dritten Lehrjahr
betrafen. Als solche hatte die Beschuldigte die Unterschriften geleistet,
welche ihr von der Staatsanwaltschaft als Falschbeurkundungen zur Last gelegt
werden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist die Beschuldigte befragt worden. Anschliessend sind
der Staatsanwalt sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gerügt werden können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Die
Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die Vornahme von zwei Falschbeurkundungen
vor. Die Beschuldigte arbeitete im März 2007 in der von C____ kontrollierten D____
in [...], wo sie eine Lehre als Kauffrau E-Profil absolvierte. Zudem war die
Beschuldigte Verwaltungsrätin und einziges zur Vertretung der Gesellschaft berechtigtes
Organ der E____ mit Sitz in [...] [...]. Bei der E____ handelte es sich um eine
Gesellschaft, die faktisch ebenfalls von C____ kontrolliert wurde. Die E____
war die Revisionsstelle der F____.
Bei den zwei
Dokumenten handelt es sich um eine falsche Prüfungsbestätigung der
Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung der F____ vom 6. März 2006
sowie einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat der F____
vom 30. April 2007. Diese Schriftstücke unterschrieb die Beschuldigte unbestrittenermassen
auf Anweisung von C____ im Namen der Revisionsstelle E____. Unstrittig ist,
dass die beiden Dokumente in dem Sinn falsche Behauptungen enthalten, als durch
sie der Eindruck erweckt wird, es seien in der Person der Beschuldigten als
fachkundige und unabhängige Revisorin Prüfungshandlungen vorgenommen worden. Dass
das Unterschreiben dieser beiden Dokumente den objektiven Tatbestand einer
Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt, ist unter den
Parteien nicht kontrovers und steht auch im Berufungsverfahren fest. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann hierfür verwiesen
werden (vgl. Urteil des Strafgerichts, S. 6 und 7; siehe auch Boog, in: Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 99 StGB, mit Hinweisen). Die
Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Sie
folgte – unter Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo – der
Darstellung der Beschuldigten. Diese hatte zusammengefasst geltend gemacht, die
Dokumente ohne vorgängiges Durchlesen auf Anweisung von C____ unterschrieben zu
haben. Als Lehrtochter habe sie diesen Ablauf, der im Betrieb üblich gewesen
sei, nicht hinterfragt. Sie habe vielmehr darauf vertraut, dass es damit schon
seine Richtigkeit habe. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass die Willensseite
des Vorsatzes ebenso wenig nachzuweisen sei wie die ebenfalls zum subjektiven
Tatbestand von Art. 251 StGB gehörende Vorteils- oder Schädigungsabsicht
(Urteil des Strafgerichts S. 8/9).
3.1 Dagegen
richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft erachtet
sämtliche Elemente des subjektiven Tatbestandes, auch auf der Willensseite des
Vorsatzes, für gegeben und fordert dementsprechend einen Schuldspruch wegen
mehrfacher Urkundenfälschung. Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren
weiterhin geltend, darauf vertraut zu haben, dass sie den Anweisungen ihres
Vorgesetzten ohne eigene Überprüfung des Inhalts der unterschriebenen Dokumente
folgen durfte.
3.2 Urkundenfälschung
und Falschbeurkundung sind nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen werden
(Art. 12 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, muss für die Strafbarkeit der Vorsatz bezüglich aller objektiven
Tatbestandselemente erfüllt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Mit
Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tat-bestandserfüllung
genügt nicht, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung
des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3.
Auflage 2013, N 22 zu Art. 12 StGB).
Eventualvorsatz
und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein. In beiden
Fällen ist dem Täter bzw. der Täterin „die Möglichkeit, das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung“ bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der
Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst
leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass „schon nichts
passieren werde“ (Niggli/Maeder, in:
Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 58 zu Art. 12 StGB, mit Hinweis
auf Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht AT/I, Die Straftat, 4. Auflage 2011, § 9 N 105). In einem solchen
Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit, aber kein Vorsatz vor. Demgegenüber
erfordert der Eventualvorsatz (in Abgrenzung zu blosser Fahrlässigkeit), dass
der Täter oder die Täterin sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet,
sie mithin „ernstlich in Rechnung stellt“ (Stratenwerth
a.a.O.).
Für
die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass
nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden
darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes, sofern kein Geständnis
vorliegt, nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse
auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf
die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV
12, E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Nebst der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders grosses Risiko der
Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs
gewertet werden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter bzw. die Täterin habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017
E. 1.3; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).
Mit
Bezug auf Urkundendelikte gilt dementsprechend und nach Massgabe der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Wer bewusst ungelesene Urkunden
unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht
gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12,
E. 2.3.1 S. 16). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die
Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2 S. 17). Als Indizien
für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das
situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen
werden. Neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein
besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die
Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden (E. 2.3.3 S. 18).
3.3 Die Vorinstanz hielt zur subjektiven
Seite fest, dass die Beschuldigte aus dem Umstand, dass sie die beiden
Dokumente vor deren Unterzeichnung nicht gelesen und auch nicht nach dem Inhalt
gefragt habe, prinzipiell nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Sie hielt ihr
jedoch zugute, dass sie damals, als Lehrtochter, darauf vertraut habe, dass ihr
Vorgesetzter sie nichts Unwahres unterzeichnen lasse. Zudem sei es im
fraglichen Betrieb aus Sicht der Lehrtochter üblich gewesen, Dokumente ohne
vorgängiges Lesen zu unterschreiben. In Nachachtung der wiedergegebenen
bundesgerichtlichen Kriterien prüfte die Vorinstanz Indizien, auf Grund derer
sich allenfalls Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Berufungsbeklagten
ziehen liessen. Sie untersuchte zunächst den von der Staatsanwaltschaft gegen
die Beschuldigte angeführten Umstand, dass die Beschuldigte einen
überdurchschnittlich hohen Lehrlingslohn bezogen habe. Dazu führte sie aus,
dass der Lohn von ca. CHF 3‘000.– tatsächlich ungewöhnlich hoch erscheine.
Dieser Lohn enthalte aber neben einem Fixum für die Lehrlingstätigkeit auch eine
variable Vergütung für geleistete Arbeitsstunden der Beschuldigten in einer
Bar, die C____ gehörte, und ein Honorar für das Verwaltungsratsmandat bei der E____.
Es komme der Umstand dazu, dass die Beschuldigte zu C____ zeitweilig ein
persönliches und sogar intimes Verhältnis gehabt habe. Daher habe sie aus ihrer
Sicht annehmen können, dass der Lohn aufgrund von Sympathie zustande gekommen
sei und nicht etwa, weil C____ von ihr die Vornahme unlauterer geschäftlicher
Handlungen erwartet habe. Sie habe deshalb aus diesem Umstand kein Misstrauen
schöpfen müssen.
Sodann
würdigte die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschuldigte über eine längere
Zeit unbesehen Dokumente unterschrieben haben will, als ungewöhnlich. Es sei
weithin bekannt, dass man wissen sollte, was man unterzeichne. Zu Gunsten der
Beschuldigten sei aber zu berücksichtigen, dass diese in einem Lehrverhältnis
gestanden habe, dessen Zweck gerade darin bestanden habe, den korrekten
Geschäftsgang in einem Unternehmen der Privatwirtschaft zu erlernen. Sie habe
daher bis zu einem gewissen Mass von der Richtigkeit der Handlungen ihrer
Vorgesetzten bzw. ihrer Betreuungspersonen ausgehen dürfen. Dies gelte auch,
weil C____ damals als erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann gegolten
habe. Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht weiter
die Darstellung der Beschuldigten zugrunde, wonach im Betrieb von allen
Mitarbeitenden verlangt worden sei, Schreiben ohne vorgängige Durchsicht des
Inhalts zu unterzeichnen. Angesichts dessen sei es „letztlich schon möglich“ gewesen,
dass die Beschuldigte sich in der irrigen Auffassung befunden habe, dass dies
ein übliches Vorgehen in der Geschäftswelt gewesen sei, und dass sie daher
keinen Verdacht geschöpft habe.
Damit
scheiterte für die Vorinstanz der Nachweis, dass die Beschuldigte das
Unterschreiben auch unwahrer Urkunden in Kauf genommen habe. Die Beschuldigte
habe grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich – und zudem ohne Schädigungs- und
Vorteilsabsicht – gehandelt. Sie folgerte daraus, dass nach dem Grundsatz in
dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ein Freispruch zu ergehen habe.
3.4 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich genau gegen die Verneinung von
Teilen des subjektiven Tatbestandes. Der Staatsanwalt qualifiziert die Aussage
der Beschuldigten, sie habe die beiden von ihr unterzeichneten Schreiben – wie
im Übrigen auch alle anderen von ihr unterzeichneten – nie durchgelesen, als
Schutzbehauptung. Als Indizien dagegen führt sie die nachfolgenden Umstände an:
Die Beschuldigte habe zur Tatzeit bereits drei Jahre im Treuhandbüro von C____
gearbeitet. Der während der gesamten Lehrzeit erzielte Lehrlingslohn sei
überdurchschnittlich hoch gewesen. Die Beschuldigte sei als einzige
Verwaltungsrätin der E____ (also der Revisionsgesellschaft) im Handelsregister
eingetragen gewesen. In dieser Funktion als Verwaltungsrätin habe sie auch das
Mandat als Revisionsstelle der F____ (welche damals in [...] AG umbenannt
worden war) übernommen. Weiter sieht der Staatsanwaltschaft die Beschuldigte
dadurch belastet, dass sie vor den beiden inkriminierten Schreiben bereits zahlreiche
inhaltlich ähnliche Dokumente unterschrieben habe (Bericht der Revisionsstelle
vom 28. Juni 2006 an die Generalversammlung der [...], Bericht der
Revisionsstelle vom 9. Juni 2005 an die Generalversammlung der [...] AG
und weitere, vgl. Beilagen 2-6 der Berufungserklärung vom 17. Dezember
2015). Aufgrund der Vielzahl solcher Berichte, die sie unterschrieben habe, sei
nicht glaubhaft, dass sie nie einen solchen Bericht gelesen habe. Wenn sie aber
mindestens einen solchen Bericht gelesen habe – wovon auszugehen sei – habe sie
im März 2007 aufgrund der Standardformulierungen genau gewusst, worum es in dem
unterzeichneten Schriftstück gegangen sei. In Bezug auf das Dokument vom 6.
März 2007 hätte sie bereits anhand des Titels und sogar ohne Lektüre des ganzen
Textes erkennen müssen, was sie mit ihrer Unterschrift (unwahr) beurkundete,
denn der Titel lautete: „Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betr.
Ordentliche Kapitalerhöhung“. Auf Grund dieser Umstände sei der
Berufungsklägerin mindestens bewusst gewesen, dass sie im Namen der E____ als Revisionsstelle
wider besseres Wissen eine Prüfung / Überprüfung bestätigt habe, die man sich
gespart habe. Sie habe auch gewusst, dass die in den beiden Urkunden bestätigten
Tatsachen nicht zugetroffen hätten. Trotzdem habe sie diese mit ihrer
Unterschrift versehen. Es müsse somit nicht nur auf ein wissentliches, sondern
auch ein willentliches Vorgehen geschlossen werden. Auch habe sie gewusst, dass
mit der unterlassenen Revision Kosten eingespart wurden. Hierfür verweist der
Staatsanwalt auf die Antwort der Beschuldigten auf die Frage, warum keine
Prüfungsunterlagen oder Arbeitspapiere zu Revisionsstellenberichten vorhanden
waren. Dies hatte die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren mit dem Hinweis
darauf beantwortet, dass keine Prüfung vorgenommen worden sei, dass einfach
unterzeichnet wurde, dass es nur um die Unterschrift gegangen sei und sie gar
nicht gewusst hätte, was zu prüfen gewesen wäre (Einvernahme vom 5. Juni 2014,
S. 7, Akten S. 277).
Auch sei der
Berufungsklägerin nach Auffassung der Staatsanwaltschaft klar gewesen, dass die
F____ dank ihrer Unterschrift in beiden Fällen über inhaltlich unwahre
Bestätigungen der Revisionsstelle verfügte, welche die Firma dann im
Rechtsverkehr verwenden konnte. Hierfür verweist die Staatsanwaltschaft auf
eine entsprechende Aussage der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 5, Akten S.
641).
3.5 Demgegenüber
weist die Verteidigung im Berufungsverfahren noch einmal darauf hin, dass die
Berufungsbeklagte in einem Vertrauensverhältnis zu C____ gestanden habe. Auch
wenn sie eine kaufmännische Lehre im Unternehmen von C____ absolviert habe,
habe sie keine kaufmännischen oder buchhalterischen Vorkenntnisse gehabt. Sie
sei im Lehrbetrieb vornehmlich als Putzkraft oder mit Hilfsarbeiten wie
Archivieren und einfachen Buchungsarbeiten betraut worden. Einzig in der Berufsschule
habe sie sich bescheidene Fachkenntnisse aneignen können. Selbst nach Abschluss
der Lehre sei ihr nicht bekannt gewesen, was Gegenstand eines Revisionsberichts
ist oder was man unter einer Kapitalerhöhung oder einer Aktienliberierung
verstehe. Weiter sei sie zwar – wie andere Angestellte der C____-Gesellschaften
– als Verwaltungsrätin einer Gesellschaft eingetragen gewesen (nämlich der
Revisionsgesellschaft E____). Sie habe aber weder die Rechte noch Pflichten,
die diese Funktion mit sich bringe, gekannt. Zudem sei es im Betrieb üblich gewesen,
dass vorgelegte Papiere ungelesen und ungeprüft unterzeichnet worden seien. Das
sei auch mehrmals monatlich beim Hausnotar so gemacht worden. Die Beschuldigte
habe keinen Moment daran gedacht, dass sie sich dadurch strafbar machen könnte.
Es habe auch nie Reklamationen von dritter Seite diesbezüglich gegeben. Deshalb
sei sie davon ausgegangen, dass das Verhalten innerhalb ihres Lehrbetriebs dem
üblichen Treuhandwesen entspreche. Sie habe keinen Vorvergleich gehabt und im
Betrieb, wie sie später festgestellt habe, nicht einmal „Basissachen“ gelernt (Verhandlungsprotokoll,
S. 4). Es sei davon auszugehen, dass C____ die Unwissenheit und Naivität seiner
Lehrtochter gezielt ausgenutzt habe. Die Beschuldigte sei während ihrer
Lehrzeit zu derart vielen Unterschriften veranlasst worden, dass sie einzelne
Unterschriften nicht habe hinterfragen können. Die Beschuldigte wiederholte im
Berufungsverfahren ihre Angaben zum Zustandekommen ihres Lohns (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2, 3). Ferner könne aus dem Umstand, dass es im
Unternehmen üblich gewesen sei, Urkunden in grosser Zahl unbesehen zu unterzeichnen,
nicht der Schluss gezogen werden, dass dadurch die Wahrscheinlichkeit, den
Inhalt der Dokumente zu kennen, gesteigert worden sei. Dies gelte insbesondere,
weil die Beschuldigte keine Zeit gehabt habe, sich mit dem Inhalt der Dokumente
zu befassen. Dass sie sich über die Aufgaben einer Revisionsstelle im Klaren
gewesen sei und sie auch gewusst habe, dass eine Prüfung unterblieben sei,
könne man ihr schon wegen der fehlenden fachlichen Kenntnisse und praktischen
Erfahrung nicht unterstellen.
Der
vorinstanzliche Freispruch vermag im Ergebnis zu überzeugen. Wie die nachfolgenden
Erwägungen aufzeigen, führt die Anwendung der dargelegten, nach der
Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht zur Überwindung von Zweifeln, ob
die Beschuldigte nicht tatsächlich, wie von ihr beschrieben, darauf vertraut
hat, keine unwahren Dokumente zu unterschreiben.
4.1 Das
Unterschreiben eines Dokuments ohne vorgängige Durchsicht in der Geschäftswelt
stellt zwar regelmässig – und auch hier – eine Sorgfaltspflichtsverletzung dar.
Die Sorgfaltspflichtsverletzung, welche die Beschuldigte begangen hat, ist im
Spektrum denkbarer Schweregrade zwar nicht als leicht, aber angesichts des
Lehrverhältnisses auch nicht dermassen gravierend zu werten, dass daraus bereits
auf die billigende Inkaufnahme eines Unrechtserfolgs zu schliessen wäre. Eine
Lernende oder ein Lernender werden zwar in einem Betrieb idealerweise nach
Möglichkeit mit Aufgaben betreut, welche ihrem jeweiligen Ausbildungsstand
entsprechen. Dennoch dürfte es der Realität entsprechen, dass ein Lernender
oder eine Lernende mitunter in einen Prozess eingespannt oder mit Teilaufgaben
betreut wird, ohne dass er oder sie bereits die gesamte Tragweite eines
Vorgangs erfassen könnte. Solches dürfte für jeden Lernprozess unumgänglich
sein. Daraus ergibt sich auch, dass der lernenden Person ein gewisses Vertrauen
in die Korrektheit eines Ablaufs abverlangt wird, sogar dann, wenn für die lernende
Person eine Anweisung zunächst im Widerspruch zu etwas steht, was ebenfalls zu
gelten scheint („nichts Ungelesenes unterschreiben“). Der Schweregrad der
Sorgfaltspflichtverletzung unterscheidet sich damit insbesondere von der
Konstellation, in welcher eine fertig ausgebildete Kauffrau eine Unterschrift
unter ein ungelesenes Dokument leistet.
4.2 Auch
stellte das Vorgehen aus Sicht der Lernenden kein „besonders grosses Risiko der
Tatbestandsverwirklichung“ dar (dazu BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 S. 18). Dies
gilt aus der für die Risikoeinschätzung massgeblichen ex-ante Sicht,
zumal die Beschuldigte bis zum dritten Lehrjahr mit keinen Beanstandungen oder
Vorfällen im Zusammenhang mit ungelesen unterzeichneten Dokumenten konfrontiert
worden war und aus ihrer Sicht annehmen durfte, dass Dokumente, welche sie
unterzeichnete, inhaltlich daher in Ordnung waren.
4.3 Nicht
übersehen werden darf weiter, dass zwischen der Beschuldigten und C____ in
gleich mehrfacher Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Zwar mag der
Aspekt der zeitweiligen persönlichen und
kurzfristig offenbar intimen Beziehung der Beschuldigten zu C____ zum
Tatzeitpunkt abgeklungen gewesen sein (vgl. Aussagen der Beschuldigten,
Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die persönliche Vorgeschichte dürfte
das Gefälle, welches zwischen Chef und Lehrtochter besteht, in der vorliegenden
Konstellation aber zusätzlich akzentuiert haben. Auch dies lässt als plausibel
erscheinen, dass die Beschuldigte die Anweisungen, welche sie im Betrieb von C____
erhalten hat, nicht kritisch hinterfragte, sondern im Vertrauen auf deren
Rechtmässigkeit ausführte.
4.4 Schliesslich
wird die Beschuldigte durch die im Berufungsverfahren eingeholte Expertise über
den Ausbildungsstand, den eine Lernende der Branche Treuhand/Immobilientreuhand
im dritten Lehrjahr hat, mit Bezug auf ihren Kenntnisstand entlastet. Der
Expertise lässt sich zunächst entnehmen, dass die Aufgabe und Bedeutung einer
Revisionsstelle und des Revisors nicht Gegenstand des Lehrplans war. Auch das
Institut der Kapitalerhöhung sei während der Ausbildung kein Thema gewesen. Nach
Ansicht des Experten könne die Beantwortung der Frage nach der Funktion und
Bedeutung eines Revisionsberichts von einer Kauffrau selbst beim Lehrabschluss
nicht erwartet werden. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst,
was sie in Bezug auf die beiden Dokumente „Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle
betreffend ordentlicher Kapitalerhöhung“ und den Revisionsstellenbericht für
den Zwischenabschluss der F_____ unterschrieben habe, sei daher
nachvollziehbar, da ihr auch im dritten Lehrjahr die Bedeutung der Unterschrift
nicht bekannt gewesen sein dürfte und dies in der betreffenden Branche auch
nicht geschult werde (Schreiben des Präsidenten der OKGT vom 26. April 2017).
Vorliegend kommt
hinzu, dass der Lehrbetrieb von C____ im zu beurteilenden Kontext in keinem guten
Licht dasteht. Gegen C____ selbst muss ein – thematisch offenbar weitläufigeres
– Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten geführt werden (vgl. Plädoyer StA). Auch
dass die Lernende zu Putzarbeiten angehalten wurde, ist kein Gütesiegel für den
Lehrbetrieb. Solche Umstände sprechen dagegen, dass der Ausbildungsstand der Beschuldigten
den normalen Ausbildungsstand einer Lernenden im dritten Lehrjahr übertroffen hätte.
In dieses Bild passt die Aussage der Beschuldigten, dass sie sich nicht einmal „Basissachen“
aneignen habe können und eigentlich gar keine „Ausbildung“ stattgefunden habe
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Ferner führte der Experte aus, die
Unterzeichnung eines Revisionsberichts sei eine konkrete Anweisung des
Betriebs, ohne dass erwartet werden könne, dass die Lernende etwas hinterfrage
(E. 4 im Schreiben vom 26. April 2017). Die Erwartung an
eine lernende Person, dass Anweisungen ohne Hinterfragen ausgeführt werden,
findet auf der Seite der Lernenden ihre Entsprechung in deren Vertrauen, dass
die Anweisungen ohne Risiko einer Strafbarkeit ausgeführt werden können.
Anderes mag gelten, wo ein Verhalten für jedermann offensichtlich einen Straftatbestand
erfüllt oder das Weisungsrecht in anderer Art eindeutig überschritten wird
(etwa Anweisung, jemandem Gewalt anzutun oder Anweisungen ohne Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Betriebs stehen). Die der Unterzeichnung der strittigen
Urkunden zugrunde liegende Anweisung wies aber für eine Lehrtochter keine
solchen Besonderheiten auf.
4.5 Entgegen
der Staatsanwaltschaft kann aus dem Umstand, dass die Beschuldigte sich als
Verwaltungsrätin der E____ eintragen liess, nichts zu ihren Lasten abgeleitet
werden. Vielmehr gilt auch bezüglich dieses Umstands, was für die Anweisung zur
Unterschrift gilt. Wird so etwas von einer Lernenden verlangt, wird sie es
ausführen, ohne Misstrauen schöpfen zu müssen.
5.1 Gemäss
der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus
wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen
„unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person
günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist
dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (Tophinke, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.; statt
vieler AGE SB.2016.73 vom 10. Februar 2017 E. 2.3).
5.2 Nach dem Ausgeführten könnte auf das
Willenselement im subjektiven Tatbestand nur dann geschlossen werden, wenn sich
für die Beschuldigte die Verwirklichung der Gefahr, eine falsche Urkunde
herzustellen, als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann. Dies kann mit Hinblick auf die dargelegten Umstände nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, bzw. es bleiben Zweifel bestehen
und die Darstellung der Beschuldigten, auf die Korrektheit der Abläufe im
Lehrbetrieb und so auch der Urkundenunterzeichnung vertraut zu haben, kann
nicht widerlegt werden. Die Vorinstanz geht zwar zu weit, wenn sie festhält,
es spreche „nichts“ dafür, dass die Beschuldigte in Kauf genommen hat, unwahre
Äusserungen zu unterschreiben. Aber es ist ihr darin zuzustimmen, dass die
Darstellung der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich widerlegt werden kann.
Daher hat auch im Berufungsverfahren ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen kann
auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO).
Bei
diesem Verfahrensausgang werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben
und der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird für seinen Aufwand gemäss
Aufstellung entschädigt. Entgegen der Auffassung des Verteidigers gelangt auch
bei Obsiegen nach Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Ansatz der
amtlichen Verteidigung und nicht der höhere Ansatz für eine Privatverteidigung
zur Anwendung (Basler Praxis in Übereinstimmung mit BGE 139 IV 261). Sein Aufwand wird daher praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 200.–
vergütet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 26. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
A_____ wird von der Anklage der mehrfachen
Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘400.– und ein Auslagenersatz
von CHF 107.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 520.60, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungsbeklagte
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).