Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.25
URTEIL
vom 19.
März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
alias B____, geb. [...], von
Syrien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. März 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil
vom 31. Mai 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____ eine fünfjährige
Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,
dass er sich seit seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug am 25. September 2017 in Ausschaffungshaft befindet, welche durch
die Einzelrichterin überprüft und zunächst bis zum 24. Dezember 2017 bestätigt
worden ist (vgl. AGE AUS.2017.74 vom 25. September 2017),
dass das Migrationsamt für den 3. November 2017
einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,
dass jedoch A____ den Abflug verweigert hat, weshalb
das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die Ausschaffungshaft um
drei Monate bis 24. März 2018 verlängert hat, welche Verlängerung die
Einzelrichterin mit Urteil AUS.2017.92 vom 18. Dezember 2017 bestätigt hat,
wobei der Beurteilte die Teilnahme an der Verhandlung verweigert hatte,
dass das Migrationsamt für den 5. Februar 2018
eine zweite begleitete Ausschaffung organisiert hat,
dass jedoch A____ den Abflug erneut verweigert
hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2018 die
Ausschaffungshaft nochmals um drei Monate bis 24. Juni 2018 verlängert hat,
dass der Beurteilte die Befragung durch das
Migrationsamt vom 15. März 2018, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die
Eröffnung der Verlängerungsverfügung verweigert hat,
dass dem Beurteilten am 16. März 2018 die
Haftverlängerungsverfügung durch das Migrationsamt ausgehändigt worden und er
gefragt worden ist, ob er an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wolle, und er
auf mehrmaliges Nachfragen hin sagte, er wisse es nicht,
dass am 19. März 2018 eine Verhandlung des
Einzelrichters angesetzt wurde, bei welcher auch die Gerichtsschreiberin, der
Dolmetscher und zwei Polizisten anwesend waren, wobei der Beurteilte jedoch die
Zuführung aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,
dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, den
Beurteilten zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr
von einem gültigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist –
handelt es sich doch bei der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, um
ein Recht zum Wohle der betroffenen Person, handkehrum also nicht um eine
Pflicht, welche die Anwendung von Zwang rechtfertigen könnte,
dass der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten
gefällt worden ist,
dass sich der Beurteilte seit sechs Monaten in
Ausschaffungshaft befindet, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,
dass die Verlängerung der Haft über sechs Monate
hinaus zulässig ist, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG),
dass die verfügte Verlängerung der Haft bis 24.
Juni 2018 gestützt auf diese Bestimmung zulässig ist, nachdem der Beurteilte
den Rückflug bereits zwei Mal verweigert hat,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist,
sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich
erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten
haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den
Entscheid der Einzelrichterin vom 25. September 2017 (AUS.2017.74) verwiesen
werden kann,
dass der Beurteilte inzwischen überdies bereits
zwei Mal die Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise
deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass es der Beurteilte bereits zwei Mal in der
Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch
die Verweigerung des Abflugs notwendig gewordene zweite Verlängerung der Haft
um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig erscheint,
dass Ausschaffungshaft allerdings nur dann
zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar
ist,
dass das Migrationsamt am 23. Februar 2018 eine
dritte begleitete Ausschaffung nach Algerien in die Wege geleitet hat,
dass das Migrationsamt nach Rücksprache mit dem
SEM den Wegweisungsvollzug trotz bereits zweimaliger Weigerung des Abflugs
durch den Beurteilten nach wie vor als möglich und absehbar erachtet, weil das
SEM auf verschiedenen Wegen und intensiv daran arbeite, bei Vollzugsstufe Level
2 die Einflussmöglichkeiten betroffener Personen auf das Bordpersonal der
Flugzeuge zu reduzieren, sowie daran, die Beförderung mit anderen
Transportmitteln als bisher zu ermöglichen,
dass es nicht unmöglich erscheint, dass solche
Unterfangen Früchte tragen könnten, hat doch vorliegend beim zweiten
Ausschaffungsversuch der Pilot nach nur kurzem Wortwechsel mit dem Beurteilten
dessen Transport verweigert,
dass der Haftrichter die Frage der
Durchführbarkeit mangels spezifischer Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit
zurückhaltender Kognition zu prüfen hat (Martin
Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 66),
dass trotz der bis anhin renitenten Haltung des
Beurteilten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass der
dritte, bereits in die Wege geleitete Rückführungsversuch erfolgreich verlaufen
wird,
dass damit die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit
nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft
versetzt werden könnte,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. Juni 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.