Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.1
ENTSCHEID
vom 12.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
12. Dezember 2017
betreffend Kollokationsplan
Sachverhalt
Im Zusammenhang
mit der Auflage des Kollokationsplans im Konkurs der B____ AG, in welchem
das Konkursamt seine angeblich pfandgesicherte Forderung abgewiesen hatte,
erhob A____ am 10. April 2017 Beschwerde bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und stellte ausserdem ein
Ausstandsgesuch gegen drei Angestellte des Konkursamts. Mit Entscheid vom
12. Dezember 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen hat A____
am 26. Dezember 2017 (Postaufgabe am 27. Dezember 2017)
Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Im
vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer
keinen Antrag in der Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus seiner
Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer
führt lediglich aus, dass er sich nicht in der Lage sehe, auf den Entscheid vom
12. Dezember 2017 zu antworten. Zur Zeit müsse er mit seinen 90 Jahren
mit den Einkünften der AHV und Ergänzungsleistungen auskommen. Aus diesem Grund
bittet er um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsbegehren stellt,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er auch
nicht, inwiefern der eingehend begründete Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Auch mangels ausreichender Beschwerdebegründung
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Das
Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine
Gerichtskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde
sodann um unentgeltliche Verbeiständung. Der beschwerdeführenden Partei kann
eine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, soweit die üblichen
Voraussetzungen der Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde
sowie die objektive Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben sind (vgl.
Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da sich die
vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist (vgl. E. 2.2), ist das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 12. Dezember 2017 (AB.2017.17) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Konkursamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.