Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2017.268
URTEIL
vom 1. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18,
Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. November 2017
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 23. November 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) über A____ (Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) eine Beistandschaft, im Wesentlichen für die Bereiche Wohnen, Gesundheit
sowie administrative und finanzielle Angelegenheiten. Als Beistand wurde Herr B____
ernannt.
Gegen diesen
Entscheid, der dem Beschwerdeführer durch Herrn C____ zwischen dem 28. und 30. November
2017 persönlich übergeben wurde, hat er am 30. November 2017 Beschwerde
erhoben. Diese Beschwerde hat der Beschwerdeführer weder weiter begründet noch
unterschrieben.
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, innert
Frist bis zum 29. Dezember 2017 dem Gericht mit einer unterzeichneten Eingabe
kurz die Gründe zu erläutern, weshalb er sich gegen den Entscheid der KESB vom
23. November 2017 ausspreche. Alternativ wurde er darum ersucht, der
Kanzlei des Appellationsgerichts eben diese Gründe zu Protokoll zu geben. Mit
der Verfügung wurde angemerkt, dass auf seine Eingabe nicht als Beschwerde
eingetreten werden könne, wenn keine weitere Begründung mit unterschriebener
Eingabe erfolge.
Am
8. Januar 2018 wurde die als eingeschriebener Brief versandte Verfügung
vom 4. Dezember 2017 von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“
retourniert. Auf telefonische Anfrage bei seiner Postanschrift, [...], wurde
bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwar dort angemeldet sei, dass er seiner
Pflicht, die Post zwei Mal wöchentlich abzuholen, allerdings nicht nachgehe.
Erwägungen
1.1 Beschwerdeinstanz
gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) das Verwaltungsgericht. Nach § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Vorliegend ist diese Voraussetzung
erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.
1.2 Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär
diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
sowie der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Art. 450 f. ZGB).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerde auch frist- und formgerecht
eingereicht worden ist.
1.4.1 Gemäss
Art. 450b Abs. 1 ZGB ist die Beschwerde innert 30 Tagen
seit der Mitteilung des Entscheides zu erheben. Der Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer zwischen dem 28. und dem 30. November 2017 persönlich
übergeben, woraufhin er am 30. November 2017 Beschwerde erhob. Die
Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.
1.4.2 Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist eine Beschwerde schriftlich und somit
unterzeichnet einzureichen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte allerdings
ohne Unterschrift. In der Botschaft wird zum Erfordernis der Schriftlichkeit
und Begründung ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in formeller Hinsicht
keine hohen Anforderungen gestellt werden; es sei ausreichend, wenn das
Schreiben unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt ersichtlich werde und
hervorgehe, warum die betroffene urteilsfähige Person mit der getroffenen
Regelung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Die Behebung von
entsprechenden Mängeln erfolgt nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts
unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist (BBl 2006 7001 ff.,
S. 7085). Diese Prinzipien wurden von Lehre und Rechtsprechung übernommen
(statt vieler: Steck, in: Büchler
et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB
N 31 m.w.H.; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Zur
Vermeidung eines überspitzten Formalismus und in Anwendung von
§ 22 VRPG wurde der Beschwerdeführer daher vorliegend mit Verfügung
vom 4. Dezember 2017 dazu aufgefordert, die einzureichende
Beschwerdebegründung mit einer Unterschrift zu versehen. Dieser Aufforderung
wurde wie erwähnt nicht Folge geleistet. Es fehlt somit schon an der
notwendigen Unterschrift, um auf die Beschwerde einzutreten (s. dazu schon AGE
BES.2012.103 vom 8. November 2012 E. 1.2; siehe dazu zudem
BGE 120 V 413 E. 6a S. 419 f.; BGer 1P.11/2002
vom 2. April 2002 E. 3; BGer 1P.115/2006 vom 2. Mai 2006
E. 3.6; BGer 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6.1).
Daran ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer die betreffende Verfügung bei seiner
Postanschrift nicht abgeholt hat, gilt doch eine eingeschriebene Postsendung
wie die vorliegende Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO nach sieben Tagen als zugestellt (AGE VD.2015.51 und
VD.2015.52 vom 20. Oktober 2015 E. 4).
1.4.3 Im
Übrigen ist vorliegend auch die Begründung der Beschwerde ungenügend. Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der
Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom
30. September 2016; Wull-schleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt grundsätzlich
– abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das
sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017; VD.2016.158
vom 12. April 2017; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei
nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es
genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich
richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht
einverstanden ist (Steck, in:
Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 450 ZGB N 42).
Vorliegend kann
der Beschwerde des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er den vorinstanzlichen
Entscheid „[i]m Grossen der Einzelheiten [nicht] befürworte“ (act. 2). Die
Beschwerde enthält allerdings keine konkreten Angaben dazu, wogegen sie sich konkret
richtet und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden
ist. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darum
ersucht, innert Frist bis zum 29. Dezember 2017 dem Gericht kurz die
Gründe zu erläutern, weshalb er sich gegen den Entscheid der KESB vom
23. November 2017 ausspreche. Dieser Verfügung wurde nicht Folge
geleistet. Es fehlt somit auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, um
auf die Beschwerde einzutreten.
Wie erwogen
ändert daran nichts, dass der Beschwerdeführer die Verfügung bei seiner Postanschrift
nicht abgeholt hat (s. E. 1.4.2).
1.4.4 Zusammenfassend
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von
Kosten zu verzichten.
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Amt für Beistandschaft und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.