Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.207
URTEIL
vom 8. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gymnasium B____
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 24. August 2017
betreffend Zuständigkeit der
Personalrekurskommission
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
war als Mathematiklehrer am Gymnasium B____ (Anstellungsbehörde) tätig. Die
Rektorin des Gymnasiums verstand seine Äusserungen anlässlich eines
Personalgesprächs dahingehend, dass er sich per 31. Oktober 2017 frühzeitig
pensionieren lassen wolle. Im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit des
Rekurrenten in der Klasse [...] bestanden Schwierigkeiten. Auf der einen Seite erachtete
der Rekurrent das Leistungsniveau der Klasse als ungenügend; auf der anderen Seite
bezeichneten relativ viele Schüler in einer Befragung den Umgang des Rekurrenten
mit ihnen als nicht motivierend und teilweise auch als nicht fair. In zwei
Fällen zog der Rekurrent die Mobiltelefone von Schülerinnen ein, weil diese die
Telefone unerlaubterweise im Unterricht benutzt hatten. Entgegen der
schulinternen Regelung konnten die Schülerinnen ihre Telefone nicht am Abend
auf dem Sekretariat abholen, sondern übergab der Rekurrent den Schülerinnen die
Telefone erst am folgenden Tag. Die Rektorin entzog dem Rekurrenten mit
Schreiben vom 9. November 2016 die Unterrichtstätigkeit als Mathematiklehrer
der Klasse [...]. Nach einer Besprechung zwischen dem Rekurrenten, Mitgliedern
der Schulleitung, dem Fachschaftspräsidenten und dem Personalverantwortlichen
beim Erziehungsdepartement sandte die Schulleitung dem Rekurrenten einen
Vereinbarungsentwurf. Darin war vorgesehen, dass der Rekurrent den Unterricht
der Klasse [...] abgebe und das Arbeitsverhältnis aufgrund vorzeitiger
Pensionierung per 31. Oktober 2017 beendet werde. Der Rekurrent nahm die
offerierte Vereinbarung nicht an und verlangte, dass er unverzüglich wieder als
Lehrer der Klasse [...] eingesetzt werde. In einer E-Mail teilte er der Rektorin
mit, dass er im Schuljahr 2017/2018 weiterhin am Gymnasium B____ unterrichten
werde. Die Rektorin antwortete, dass sie davon ausgehe, dass das
Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 ende, da der Rekurrent dies so
unterschriftlich bestätigt habe. Am 24. April 2017 erhielt der Rekurrent vom
Personaldienst im Hinblick auf seine Pensionierung ein Formular betreffend den
Bezug der Altersleistungen zum Ausfüllen zugesandt.
Mit Rekurs vom
28. April 2017 gelangte der Rekurrent an die Personalrekurskommission und
beantragte die Feststellung, dass der Entzug der Unterrichtstätigkeit in der
Klasse [...] im Gymnasium B____ für Mathematikunterricht, die Nichtzuteilung eines
Pensums für das Schuljahr 2017/2018 und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per 31. Oktober 2017 nichtig seien. Die Anstellungsbehörde sei anzuweisen,
diese Massnahmen aufzuheben bzw. als unwirksam zu betrachten. Mit Entscheid vom
24. August 2017 trat die Personalrekurskommission auf den Rekurs nicht ein. Sie
erhob keine Kosten und übertrug den Parteien je ihre eigenen Vertretungskosten.
Gegen diesen
Entscheid der Personalrekurskommission richtet sich der mit Eingaben vom 7. und
27. September 2017 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
per 31. Oktober 2017 wie auch die Nichtzuteilung von Lektionen für das
Schuljahr 2017/2018 seien als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und es sei
die Anstellungsbehörde anzuweisen, ihm 21 Lektionen (einschliesslich 2 Lektionen
Altersentlastung) zuzuweisen. Der Kostenentscheid der Personalrekurskommission
sei hinsichtlich der Parteientschädigung an ihn aufzuheben und es sei ihm im
Verfahren vor der Personalrekurskommission eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. In einem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Personalrekurskommission
zur Neubeurteilung. Die Personalrekurskommission verzichtete mit Schreiben vom
3. November 2017 auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des Rekurses.
Die Schulleitung des Gymnasiums B____ beantragt mit Vernehmlassung vom 30.
November 2017 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit
Replik vom 23. Dezember 2017 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen betreffend
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission
angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 PG
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, das in der Besetzung mit drei Mitgliedern
entscheidet. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes
gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.).
1.2 Der
Rekurrent ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist demzufolge einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat
(statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November 2016 E. 1.3).
Zur Begründung
ihres Nichteintretensentscheids erwog die Personalrekurskommis-sion, der Rekurs
richte sich unbestrittenermassen nicht gegen eine förmlich ergangene Verfügung.
Vielmehr beantrage der Rekurrent die Feststellung, dass der Entzug der Unterrichtstätigkeit
in der Klasse [...] im Gymnasium B____ für Mathematikunterricht ab November
2016, die Nichtzuteilung eines Pensums für das Schuljahr 2017/2018 und die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2017 nichtig seien (angefochtener
Entscheid, E. II.1a).
Mit Bezug auf den
Entzug der Unterrichtstätigkeit in der Klasse [...] stellte die
Personalrekurskommission fest, dass dem Rekurrenten mit dem Ablauf des
Schuljahres 2016/2017 und der Auflösung der Klasse [...] kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr an der Beurteilung dieser Frage zukomme. Es könne daher offenbleiben, ob
die Massnahme disziplinarisch motiviert gewesen sei oder im Sinn von § 12 Abs.
3 PG aus organisatorischen Gründen erfolgt sei. Im letztgenannten Fall wäre ihr
auch keine Kompetenz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Massnahme
zugekommen (angefochtener Entscheid, E. II.1c). Schliesslich seien
diesbezüglich auch keine Nichtigkeitsgründe erkennbar, weshalb mangels des erforderlichen
aktuellen Rechtsschutzinteresses in diesem Punkt nicht auf den Rekurs
eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid, E. II.2).
Bezüglich der
umstrittenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2017 und der
damit verbundenen unterbliebenen Stundenzuteilung für das Schuljahr 2017/2018 erwog
die Personalrekurskommission, dass sie für die Beurteilung der Sache nur
insoweit zuständig sei, als eine nach § 40 Abs. 1 PG anfechtbare Kündigung in
Frage stünde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Anstellungsbehörde
durch konkludentes Handeln zum Ausdruck bringe, dass sie ein Arbeitsverhältnis
als beendigt betrachte, obschon weder sie noch der Angestellte eine Kündigung
erklärt habe und auch keine entsprechende Vereinbarung über die Auflösung des
Arbeitsvertrags getroffen worden sei. Vorliegend berufe sich die
Anstellungsbehörde aber auf eine vom Rekurrenten selber vorgenommene Kündigung,
weshalb auch keine Kündigungsverfügung ergangen sei. Für die Beurteilung der
Gültigkeit von Kündigungen seitens der Angestellten bzw. zur Auslegung von
diesbezüglichen Erklärungen derselben sei die Personalrekurskommission aber
nicht zuständig. Gleiches gelte auch für die damit zusammenhängende
Nichtzuteilung eines Pensums für das Schuljahr 2017/2018, bei der es sich im
Übrigen um eine organisatorische Massnahme handle, mit der dem bloss anderthalb
Monate nach Beginn des Schuljahres vorgesehenen Pensionsantritt Rechnung
getragen worden sei (angefochtener Entscheid, E. II.3b).
Zusammenfassend
kam die Personalrekurskommission zum Schluss, dass die Eintretensvoraussetzungen
für den Rekurs in allen Punkten nicht erfüllt seien, weshalb darauf nicht
einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. III.).
Mit seinem
Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass die Personalrekurskommission seine
Rechtsbegehren falsch interpretiert habe. Er habe entgegen deren Auffassung
nicht bloss die Feststellung der Nichtigkeit der Handlungen und Massnahmen,
sondern auch deren Aufhebung beantragt. Damit sei auch eine Anfechtung der
Handlungen und Massnahmen erfolgt. Daher sei die Auffassung der Personalrekurskommission
falsch, wonach er nicht die Aufhebung einer Kündigung, sondern die Feststellung
des Bestands eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses verlangt habe (Rekurs,
Rz. 36 und 37). Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, dass er nicht gekündigt
habe und dass auch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliege.
Es habe ihm der Wille gefehlt, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 zu
beenden (Rekurs, Rz. 39). Zwar gebe es keine Formvorschriften für eine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Gleichwohl
müsse eine solche Auflösung aber aufgrund der Aktenführungspflicht dokumentiert
werden. Sie könne nicht im Fragebogen des Personalgesprächs vom September 2016
gesehen werden. Es sei allein um eine Frühpensionierung gegangen, für die es an
der notwendigen Vereinbarung und Genehmigung durch den Departementsvorsteher
fehle. Eine Kündigung sei nie beabsichtigt gewesen (Rekurs, Rz. 41 bis 44).
Somit bleibe nur noch die Möglichkeit einer Arbeitgeberkündigung. Eine solche
sei nicht in der erforderlichen Form ausgesprochen worden (Rekurs, Rz. 45). Die
Anstellungsbehörde habe sich zwar auf den Standpunkt gestellt, es liege eine
Kündigung durch den Arbeitnehmer vor. Dies hätte die Personalrekurskommission
aber materiell prüfen müssen. Es lägen jedoch klare Umstände für eine formell
unkorrekte Arbeitgeberkündigung vor. Dafür sprächen der Lehrpersonenüberschuss
im Schuljahr 2017/2018, die Auseinandersetzungen bezüglich seiner Lehrtätigkeit
in der Klasse [...] und der Einzüge von Mobiltelefonen, der ursprüngliche
Versuch, die mit dem Entzug der Klasse [...] erfolgte Teilfreistellung über das
Stundenguthaben abzurechnen, die fehlende formelle Beendigung des
Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, die fehlende korrekte
Behandlung einer Frühpensionierung und die im Vergleichsvorschlag festgehaltene
Ansicht, dass der Rekurrent seine Kündigung bestätigen müsse. Für eine Arbeitgeberkündigung
sprächen auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse und die Behandlung der
strittigen Personalsache (Rekurs, Rz. 47 und 48).
4.1 Gegenstand
des Rekursverfahrens ist gemäss den Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren
Begründung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2017 (vgl.
Rechtsbegehren 2) und damit zusammenhängend die Nichtzuteilung von Lektionen an
den Rekurrenten für das Schuljahr 2017/2018 (vgl. Rechtsbegehren 3). Kein
Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht ist demgegenüber der auf ein
fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse gestützte Nichteintretensentscheid
bezüglich des Entzugs der Unterrichtstätigkeit in der Klasse [...] während des
Schuljahres 2016/2017.
4.2
4.2.1 Die
Personalrekurskommission begründete das Nichteintreten auf den Rekurs in Bezug
auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Nichtzuteilung von
Lektionen in erster Linie damit, dass sie für die Beurteilung von Kündigungen
seitens des Angestellten nicht zuständig sei (angefochtener Entscheid, E.
II.3).
4.2.2 Die
mit Rekurs an die Personalrekurskommission anfechtbaren personalrechtlichen
Verfügungen werden in § 40 Abs. 1 PG abschliessend umschrieben (VGE VD.2015.157
vom 4. Februar 2016 E. 2.1). Danach ist die Zuständigkeit der
Personalrekurskommission im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
auf die Beurteilung von Verfügungen betreffend Kündigung,
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1
PG beschränkt. Daneben ist die Personalrekurskommission zur Beurteilung von
Rekursen gegen Verfügungen über Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses
gemäss den §§ 24 und 25 PG zuständig. Für alle anderen personalrechtlichen
Massnahmen gilt der übliche Rechtsmittelweg gemäss § 41 Abs. 2 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Da mittels Verfügung nur die
Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis auflösen kann (vgl. § 29 PG), fällt
nur die Beurteilung von Kündigungen (bzw. fristlosen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses)
durch die Anstellungsbehörde in die Zuständigkeit der Personalrekurskommission.
Streitigkeiten über Anstellungsbeendigungen durch den Angestellten sind
demgegenüber auf dem üblichen Rechtsmittelweg gemäss § 41 Abs. 2 OG
auszutragen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Personalrekurskommission zu Recht
nicht davon ausgegangen ist, dass die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis
beendet hat.
4.2.3 Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt
es nicht allein auf die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung respektive des
Verhaltens an, aus dem eine konkludent vorgenommene Verfügung abgeleitet wird.
Vielmehr ist eine Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses zugrunde zu
legen, wofür die verwendeten Begriffe zwar zu berücksichtigen, aber nicht
allein ausschlaggebend sind (so mit Bezug auf Massnahmen nach §§ 24 und 25 PG:
VGE VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 100 Ib 21 E. 1b S.
25). Das Vorliegen einer von der Anstellungsbehörde vorgenommenen Kündigung
bildet dabei nicht nur eine Eintretensvoraussetzung, sondern gleichzeitig auch
eine materielle Hauptfrage des Prozesses. Es handelt sich somit um eine
sogenannte doppelrelevante Tatsache. Nach der Rechtsprechung genügt es zur
Begründung der Zuständigkeit, wenn die Tatsache, die gleichzeitig für das
Eintreten und für die materielle Begründetheit des Rechtsmittels erheblich ist,
mit einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ vorliegt. Dieser im Zivilprozess
entwickelte Grundsatz (BGE 131 III 153 E. 5.1 S. 157, mit Hinweisen) wurde in
der Rechtsprechung auch auf den Sozialversicherungsprozess (BGE 135 V 373 E.
3.2 S. 378), das Vergabeverfahren (BGE 137 II 313 E. 3.3.3 S. 322) und das öffentliche
Personalrecht (BGer 8C_227/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.1) übertragen.
Demnach ist die Zuständigkeit der Personalrekurskommission von einer
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung der relevanten Sachfrage abhängig zu machen (VGE
VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 2.3).
4.2.4 Vorliegend bestreitet die Anstellungsbehörde, das
Arbeitsverhältnis gekündigt zu haben (Stellungnahme vom 2. Juni 2017, Rz. 12;
Vernehmlassung vom 30. November 2017, Rz. 24, zu Ziffer 38). Auch der Rekurrent
selber macht primär geltend, dass die Anstellungsbehörde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht auf eine eigene, einseitig vorgenommene Kündigung stütze, sondern fälschlicherweise
aus einer von ihm selber vorgenommenen Kündigung ableite (Rekurs, Rz. 46 f.).
Eine von der Anstellungsbehörde vorgenommene Kündigung leitet er allein im Umkehrschluss
aus dem Umstand ab, dass weder eine Kündigung durch ihn noch eine
einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliege, weshalb das
Verhalten als konkludente Kündigung durch die Anstellungsbehörde verstanden
werden müsse. Die Voraussetzungen der Kündigung durch die Anstellungsbehörde verneint
er dann aber wieder (Rekurs, Rz. 45–51).
Das Arbeitsverhältnis wurde unbestrittenermassen nicht durch
eine förmliche Kündigung mittels Verfügung der Anstellungsbehörde gekündigt.
Eine unförmliche Kündigung ohne Verfügung bestreitet die Anstellungsbehörde
unter Verweis auf die Äusserungen des Rekurrenten in Bezug auf seine frühzeitige
Pensionierung. Anlässlich des Personalgesprächs vom 6. September 2016 machte
der Rekurrent entsprechende Äusserungen, welche die Anstellungsbehörde als
verbindlich betrachtete. Im Fragebogen zum Personalgespräch hielten die
Rektorin und der Rekurrent die „Pensionierung per 31.10.17“ fest. Der Rekurrent
bestätigte unterschriftlich seine geäusserte Absicht, sich per 31. Oktober 2017
pensionieren zu lassen (Beilage 12 zum Rekurs vom 28. April 2017). Im Anschluss
an dieses Gespräch berechneten das Gymnasium und das Erziehungsdepartement das
Stundenguthaben bei einer Pensionierung per 31. Oktober 2017. In einer
entsprechenden E-Mail-Korrespondenz machte der Rekurrent die Schule auf einen
Überlegungsfehler aufmerksam (vgl. Beilagen 13 und 14 zum Rekurs vom 28. April
2017). Nachdem die Schulleitung den Fehler korrigiert hatte, erklärte der
Rekurrent gegenüber der Verwaltungsleiterin des Gymnasiums: „Besten Dank für
deine Abklärungen und die Antwort.“ (vgl. E-Mail des Rekurrenten vom 24. Oktober
2016, Beilage 3 zur Vernehmlassung vom 30. November 2017). Daraus schloss die
Schulleitung, dass der Rekurrent mit der Berechnung einverstanden ist und an
der geäusserten Absicht festhält, sich per 31. Oktober 2017 pensionieren zu
lassen. Im Verlauf der darauf folgenden Auseinandersetzung behaftete die
Schulleitung den Rekurrenten auf seine Äusserungen, während der Rekurrent sich im
Januar 2017 nicht mehr frühzeitig pensionieren lassen wollte (vgl. E-Mail des
Rekurrenten vom 31. Januar 2017, Beilage 6 zur Vernehmlassung vom 30. November
2017). Aus dem Fragebogen zum Personalgespräch und der anschliessenden
E-Mail-Korrespondenz ergibt sich aber, dass der Rekurrent zuvor die Absicht
geäussert hat, sich per 31. Oktober 2017 pensionieren zu lassen, und dass die
Schulleitung damit einverstanden gewesen ist. Aufgrund dieser Umstände vermag
der Rekurrent nicht mit der für doppelrelevante Tatsachen erforderlichen
Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass die Schulleitung das Arbeitsverhältnis –
konkludent – gekündigt hat.
4.2.5 Daraus folgt, dass nicht von einer gewissen
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
die Anstellungsbehörde ausgegangen werden kann. Dementsprechend kam die
Personalrekurskommission im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zutreffend zum
Schluss, dass die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Sie verneinte daher zu Recht ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Rekurses in
Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Nichtzuteilung
eines Pensums.
Daher braucht auf die weiteren Rügen des Rekurrenten nicht
eingegangen zu werden. Insbesondere ist in diesem Verfahren offenzulassen, ob
die Schulbehörden zu Recht von einer Kündigung durch den Rekurrenten
ausgegangen sind.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund
seines Unterliegens trägt der Rekurrent seine Vertretungskosten selber. Zu
Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG). Dies gilt auch
dann, wenn nicht eine Verfügung, sondern ein sonstiges Verhalten einer Behörde
Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt eines Verfahrens bildet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das Rekursverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Gymnasium B____
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.