Verfügung vom 24. Januar 2018
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.10
ENTSCHEID
vom 7.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 24. Januar 2018
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
16. Juni 2017 gelangte A____ (Ehefrau, Beschwerdeführerin)
an das Zivilgericht Basel-Stadt und ersuchte um Erlass verschiedener
vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einem gegen B____ (Ehemann, Beschwerdegegner) in der Türkei anhängig
gemachten Scheidungsverfahren, namentlich um Zuteilung der Obhut über die
beiden gemeinsamen, bei ihrem Vater lebenden Kinder und um Festsetzung eines
Besuchsrechts für die Dauer des Prozesses. Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'500.–, eventualiter um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Anlässlich der
Verhandlung vom 7. November 2017 traf die zuständige Richterin in
einem Teilentscheid verschiedene einstweilige Anordnungen. Bezüglich des bisher
unbelegten Gesuchs der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege bestimmte sie, dass hierüber nach Eingang der
einschlägigen Unterlagen entschieden werde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. November 2011 verschiedene Unterlagen
eingereicht hatte, setzte die Instruktionsrichterin ihr mit prozessleitender Verfügung
vom 23. November 2017 wegen ungenügender Dokumentation ihres Gesuchs
eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung weiterer genau bezeichneter Unterlagen.
Am 6. sowie am 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom
24. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Kostenerlassgesuch
der Beschwerdeführerin ab.
Hiergegen hat
die Beschwerdeführerin am
9. Februar 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit
beantragt sie die Aufhebung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Massnahmeverfahren, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2018
stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist
(Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom
- November 2011 E. 2.1; AGE BE.2011.17 vom 18. März 2011
E. 1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin
innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321
Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung des Kostenerlassgesuchs damit
begründet, dass die eingereichten Unterlagen es ihr in keiner Weise erlaubten,
vollständige Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu erlangen. Dem
Kostenerlasszeugnis sei nichts über ihre finanzielle Situation zu entnehmen, da
es zwar unterzeichnet, aber nicht ausgefüllt resp. nur mit Strichen versehen
sei. Die Krankenkassen- und Steuerunterlagen stammten aus dem Jahre 2015, als
die Beschwerdeführerin noch in der
Schweiz lebte, und seien daher nicht aktuell. Zu ihrer Krankenversicherung in
der Türkei sowie ihrer dortigen Steuersituation mache die Beschwerdeführerin keine Angaben. Die Auszüge
aus der Webseite der türkischen Sozialversicherungsgesellschaft seien ohne jegliche
erläuternde Anmerkungen eingereicht worden. Ausserdem deckten sie teilweise
eine Zeit von 2002 bis 2007 ab, was nicht der Anforderung der Aktualität
entsprechen würde, falls überhaupt daraus etwas abzuleiten wäre. Mit Bezug auf
eine Bestätigung der C____bank, wonach bei ihr kein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes Konto geführt
werde, hat die Zivilgerichtspräsidentin ausgeführt, dass daraus nicht der
Umkehrschluss gezogen werden könne, die Beschwerdeführerin
verfüge über keinerlei weiteren Vermögenswert bei einer allfällig anderen Bank.
Entscheidrelevant sei nicht, bei welcher Bank sie über kein Konto verfüge,
sondern bei welcher Bank sie über ein Konto verfüge. Dass eine erwachsene
Person, die sich international bewege, über kein einziges Bankkonto verfüge,
sei nicht glaubhaft, so dass davon auszugehen sei, dass diesbezüglich relevante
Unterlagen fehlten. Die eingereichte Bestätigung des Grundbuchamtes der
Gemeinde D____ besage allenfalls, dass in dieser bestimmten Gemeinde auf den
Namen der Beschwerdeführerin kein
Eigentum registriert sei. Aber auch daraus könne nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass sie über kein Eigentum verfüge. Aufschluss hierüber
könnten allenfalls die Steuerunterlagen geben, die jedoch nicht vorliegen
würden. Schliesslich würde auch die Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um vollständige
Kenntnis über ihre finanzielle Situation zu erhalten. Darin hatte der Vater
erklärt, dass die Beschwerdeführerin bei
ihm lebe, kein Eigentum und kein Einkommen habe und er für ihren Lebensunterhalt
sorge. Es werde in dieser Erklärung nicht dargelegt, in welcher Höhe die
Unterstützung ausfalle. Unklar sei auch, wie hoch der Bedarf der Beschwerdeführerin sei, so dass kein
Rückschluss möglich sei, wie komfortabel die Beschwerdeführerin
lebe.
2.2 Die
Beschwerdeführerin wendet gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, dass sie alle ihr zur
Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht habe. Auch wenn im Gesuchsformular
keine konkreten Angaben gemacht und Bezifferungen angegeben worden seien, sei
den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass sie prozessual mittellos sei
(Beschwerde, S. 4) Die Vorinstanz hätte die Bedarfsrechnung, die zu den
originären Aufgaben einer Richterin gehöre, selber anstellen können. Die Beschwerdeführerin habe die Angaben zu Vermögen
und Schulden im Formular offengelassen, weil sie kein Vermögen und kein
Einkommen aufweise. Mangels Einkommen sei sie auch nicht krankenversichert.
Ihre Mitwirkungspflicht werde übertrieben, wenn moniert werde, dass keine
Angaben über eine Steuererklärungspflicht gemacht worden seien, obwohl den
Unterlagen zu entnehmen sei, dass sie eben über kein Einkommen und Vermögen
verfüge (Beschwerde, S. 5). Mit Bezug auf die eingereichte Bestätigung der
C____bank führt die Beschwerdeführerin
aus, dass die Vorinstanz nicht ernsthaft von ihr habe erwarten können, von
allen in der Türkei lizenzierten Banken eine Negativ-Bestätigung einzuholen. Es
wäre auch unverhältnismässig, wenn von ihr verlangt werden sollte, über die
Negativauskunft des Grundbuch D____ hinaus in 81 Provinzen bei
973 Grundbuchämtern einzeln nach Negativauskünften anzufragen. Auch sei
mittels entsprechender Belege dargelegt worden, dass sie "bei der
zuständigen Ausgleichs- und gesetzlichen Sozialversicherung" nicht eingetragen
sei und keiner Arbeit nachgehe, "von dem Sozialversicherungsabgaben,
Krankenkassenprämien und Einkommenssteuerbeiträge abgezogen werden"
(Beschwerde, S. 6).
2.3 Art.
29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen
Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die
ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um
(BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht in
Art. 117 ZPO einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn
eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die
Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt
eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 und
BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, je mit
Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern
auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" von CHF 25'000.– übersteigt, ist dem
Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur
Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel
bereitzustellen sind (AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013
E. 3.1 und BEZ.2012.26 vom 20. Juni 2012 mit Hinweisen).
Zur Prüfung der
Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches
zu würdigen. Die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen,
welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die
gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es
ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung
zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die
Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (Art. 119
Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende
Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt
Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht,
einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt
werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation
durch die Gesuch stellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt
werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die
zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet,
den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie
unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den
Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten
bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder
vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt
(statt vieler BGer 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 4.2 und
4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013
E. 3.1; näher dazu auch Emmel,
in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 119 N 6 f.; Bühler,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 119 N 90 ff. und 104 ff.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015,
Rz 675 ff.). Für die Mittellosigkeit gilt nach der Praxis des
Appellationsgericht das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2016.39
vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler,
a.a.O., Art. 119 N 38; a.A. Wuffli,
a.a.O., Rz 686 und 770 ff., wonach die Mittellosigkeit aufgrund der
vorgelegten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich erscheinen muss).
2.4 Im
vorliegenden Fall fällt auf, dass die Beschwerdeführerin
ihre Behauptung, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, bloss
äusserst spärlich dokumentiert hat. Sie hat mit Bezug auf ihre
Einkommensverhältnisse bzw. ihren Lebensbedarf zunächst ihre Steuerveranlagung
per 2014 (Gesuchsbeilage [GB] 18] und ihren Krankenversicherungsausweis
Avenir 2015 (GB 16) eingereicht, welche, da veraltet, nichts über
ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation aussagen. Das Gleiche gilt auch für
den eingereichten Auszug aus der Webseite der Türkischen
Sozialversicherungsgesellschaft mit einer Aufstellung der in den
Jahren 2001 – 2007 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (GB 13). Aktuell
erscheint einzig der vom 14. November 2017 datierende
Internetausausdruck der Türkischen Sozialversicherungsgesellschaft
(GB 14), wonach die Beschwerdeführerin
laut der beigefügten Übersetzung "keine 30-tägige Beitragszahlung
innerhalb 1 Jahr" geleistet haben soll. Entgegen ihrer Behauptung
(Beschwerde, S. 6) ist damit jedoch nicht dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgeht. Als
die Beschwerdeführerin dieses Dokument
unter dem 22. November 2017 ins Recht legte, hätte sie dies nicht
kommentarlos tun dürfen. Sucht eine Prozesspartei um unentgeltliche Rechtspflege
nach, erfordert ihre Mitwirkungspflicht nach dem vorstehend Gesagten, dass sie
ihre finanzielle Situation vollständig offenlegt. Sie darf sich nicht mit der
blossen Einreichung sachdienlicher Unterlagen begnügen, sondern hat hierzu
erläuternde Anmerkungen zu machen, soweit die Tatsache, auf welche sich ihre
behauptete Mittellosigkeit stützt, sich nicht unmittelbar daraus ergibt (vgl. Wuffli, a.a.O., Rz 684). Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten
gewesen, mit ihrer Eingabe vom 22. November 2017 schlüssig darzutun,
inwiefern sich aus dem erwähnten Internetauszug ergibt, dass sie keiner
Erwerbstätigkeit – auch keiner selbständigen – nachgeht. Diese
Darlegungspflicht gilt umso mehr, als bei finanziellen Verhältnissen mit
Auslandsbezug grundsätzlich von komplexen Verhältnissen auszugehen ist und
damit umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der
finanziellen Situation der Gesuchstellerin zu stellen sind
(BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3 mit Bezug auf
eine in Bulgarien wohnhafte Gesuchstellerin und AGE BEZ.2012.78 vom
15. Februar 2013 E. 3.2 mit Bezug auf den Wert einer
Liegenschaft in Thailand). Da der Bewilligungsrichter hierzulande die
jeweiligen ausländischen Verhältnisse nicht kennt, ist er unabdingbar darauf angewiesen,
dass die gesuchstellende Partei diese Verhältnisse darlegt und erläutert,
soweit dies für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendig ist.
Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat, ist der fragliche
Internetauszug in keiner Weise selbsterklärend und erlaubt daher ohne
weiterführende Erläuterungen keinen rechtsgenüglichen Aufschluss über die
gegenwärtige Erwerbssituation der in der Türkei wohnhaften Beschwerdeführerin. Aufschluss könnte unter
diesen Umständen namentlich die letzte Steuererklärung bzw. -veranlagung der Beschwerdeführerin in der Türkei geben. Sie
gibt zwar an, alle verfügbaren Unterlagen eingereicht zu haben (Beschwerde,
S. 4). Sie legt indessen nicht dar, warum es ihr nicht möglich gewesen
sein soll, Steuererklärung und Veranlagung einzureichen, obschon die
Einreichung dieser Belege im Gesuchsformular als unerlässlich vorgeschrieben
ist. Unbehelflich ist die Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihm wohne und er, da sie ohne
Einkommen und Vermögen sei, für ihren Lebensunterhalt aufkomme (GB 12).
Abgesehen davon, dass dieser Bestätigung im Vergleich zu amtlichen Dokumenten
bestenfalls Gefälligkeitscharakter zukommen kann, ergibt sich daraus in keiner
Weise, in welchem Umfang betragsmässig der Vater für den Lebensunterhalt sorgt.
Da die Beschwerdeführerin, obschon
anwaltlich vertreten, bezüglich ihrer Ausgaben auch sonst keinerlei nähere
Angaben gemacht hat, war es der Zivilgerichtspräsidentin naheliegenderweise
verunmöglicht, eine Bedarfsberechnung vorzunehmen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass
der Negativbeweis fehlender Vermögenswerte wie Bankguthaben oder Liegenschaften
nicht zu erbringen ist (vgl. AGE BEZ.2012.39 vom
20. Dezember 2012 E. 3.6.3 mit Bezug auf in den Philippinen
belegene Konten; zustimmend Emmel,
a.a.O., Art. 119 N 7). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die
Gesuchstellerin ihre Behauptung der Vermögenslosigkeit glaubhaft zu machen hat,
was namentlich durch Beibringung sachdienlicher amtlicher Dokumente wie
Steuerunterlagen erfolgen kann. Hat die Beschwerdeführerin
es vorliegend unterlassen, namentlich aktuelle Steuerunterlagen einzureichen,
welche ihre behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dokumentieren,
ist es nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihr
Kostenerlassgesuch für das Massnahmeverfahren abgewiesen hat.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche
Rechtspflege ist zwar kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung
bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das
Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510
f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der
Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten
erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit (Art. 117
lit. a ZPO) zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die
Beurteilung der Prozesschancen (Art. 117 lit. b ZPO) zum Gegenstand
hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2018.4
vom 2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
ist nur die prozessuale Bedürftigkeit zu prüfen. Die Gerichtskosten sind
deshalb gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit CHF 300.–
festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner aufgrund des Verzichts auf
Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.
Die Beschwerdeführerin hat für den Fall der
Auferlegung von Prozesskosten im Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangt (vgl. auch Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Das Kostenerlassgesuch im Rechtsmittelverfahren muss denselben Anforderungen
genügen wie dasjenige vor erster Instanz (Wuffli,
a.a.O., Rz 679). Wie schon vor Zivilgericht hat die Beschwerdeführerin auch vor Appellationsgericht
ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Abgesehen davon
wäre der Kostenerlass auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
(Art. 117 lit. b ZPO) zu verweigern.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Januar 2018 (EA.2017.14598) wird
abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.