Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.23
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Am
15. März 2011 zog sich A____ erhebliche Verletzungen im Gesicht zu,
als sie an ihrem Arbeitsort nach Verlust des Bewusstseins zunächst mit
Oberkörper und Kopf auf den Bürotisch sank und anschliessend, als der Bürostuhl
nach hinten wegrollte, kopfvoran unter den Tisch auf den Boden fiel. Nachdem in
der Schlichtungsverhandlung keine Einigung hatte erzielt werden können, reichte
A____ am 6. November 2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine
Teilklage gegen ihre damalige Arbeitgeberin, die B____, ein. Damit forderte sie
unter Vorbehalt einer Mehrforderung Ersatz des beim Unfall erlittenen Haushaltsschadens,
der infolge Fehlverhaltens einer Arbeitskollegin, die ihr zu Hilfe geeilt war,
sowie aufgrund eines mangelhaften Sicherheitsdispositivs entstanden sei.
Nachdem das Verfahren auf Antrag der B____ hin und im Einverständnis von A____
auf die Frage der Haftung beschränkt worden war, wies das Zivilgericht die
Klage mit Entscheid vom 20. März 2017 ab.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat A____ am 21. Juni 2017 Berufung
beim Appellationsgericht erhoben. Damit verlangt sie, dass der
zivilgerichtliche Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die Berufungsbeklagte ihr für den ihr aus dem Unfall
vom 15. März 2011 entstandenen Schaden dem Grundsatz nach mit einer
Haftungsquote von 100 % hafte, und dass die Sache zur Weiterführung des
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der
zivilgerichtliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vor-instanz zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt mit
Berufungsantwort vom 28. August 2017 die Abweisung der Berufung. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend
der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am
24. Mai 2017 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 21. Juni 2017
und damit innerhalb der dreissigtägigen Berufungsfrist Berufung erhoben (vgl.
Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die sodann formgerecht erhobene und
begründete Berufung ist somit einzutreten. Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung sowohl eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO;
vgl. Berufung, Rz 5). Sie begründet allerdings mit keinem Wort, inwiefern
das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Auf die
entsprechende Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. Es kann vielmehr auf den
Sachverhalt, wie er im angefochtenen Entscheid festgehalten worden ist,
verwiesen werden, namentlich auf das Unfallgeschehen, wie es unter E. 4
des angefochtenen Entscheids nach Visionierung des Überwachungsvideos durch das
Zivilgericht geschildert wird.
2.1 Die
Berufungsklägerin begründet die Haftung der Berufungsbeklagten
einerseits mit dem fehlerhaften Verhalten deren Angestellten C____
(Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]; dazu Berufung, Rz 14 ff.), andererseits mit einer Verletzung
der vertraglichen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR (mangelhaftes
Sicherheitsdispositiv; dazu Berufung, Rz 17 ff.).
2.2. Nach
Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die
Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen
Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit
zu sorgen (Abs. 1). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher
Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen,
die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den
Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit
Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung
ihm billigerweise zugemutet werden kann (Abs. 2).
Kommt der
Arbeitgeber seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht nicht oder nicht richtig nach, bestehen
verschiedene Möglichkeiten zur Sanktionierung (dazu etwa Port-mann/Rudolph, in:
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
6. Auflage, Basel 2015, Art. 328 N 52; Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag.
Kommentar zu den Art. 319–343 OR, 3. Auflage, Basel 2014,
Art. 328 Ziff. II). Erleidet der Arbeitnehmer einen
Gesundheitsschaden, hat er Anspruch auf dessen Ersatz. Nach den allgemeinen
Regeln über die vertragliche Haftung (Art. 97 ff. OR) hat er
dabei den Schaden, die Verletzung der Schutzpflicht sowie den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen. Die
Vertragsverletzung kann sich sowohl aus Handlungen wie auch aus Unterlassungen
ergeben. Da das Verschulden des Arbeitgebers vermutet wird, obliegt es diesem,
das Fehlen seines Verschuldens nachzuweisen (Portmann/
Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 53; Brühwiler, a.a.O., Art. 328 Ziff. IV N 17; Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag.
Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auf-lage, Zürich/Basel/Genf 2012,
Art. 328 N 16). Ging das schädigende Handeln von einem anderen
Arbeitnehmer aus, muss dieser Hilfspersoneneigenschaft haben, um eine Haftung
des Arbeitgebers zu begründen (Art. 101 OR). Dies trifft nach übereinstimmender
Auffassung insbesondere für Vorgesetzte und Personalverantwortliche zu, weil
sie in ihrer Funktion Pflichten erfüllen und Rechte ausüben für den Arbeitgeber
gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer, jedoch nicht für gewöhnliche
Arbeitskollegen (Brühwiler,
a.a.O., Art. 328 Ziff. IV Rz 17; Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 328 N 53a; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 16 mit ausführlicher
Kasuistik).
3.1 Das
Zivilgericht hat zuerst geprüft, ob eine direkte Haftung der Berufungsbeklagten wegen eines mangelhaften
Sicherheitsdispositivs vorliegt, und diese Frage verneint (dazu angefochtener
Entscheid, E. 4). Die Regelung der zentralen Alarmierung der
Gruppe 144 über den Kundendienst ermögliche koordinierte, nachvollziehbare
und geregelte Abläufe bei medizinischen Notfällen, die auch mögliche, allenfalls
durch Dritte sogar bewusst ausgelöste Fehlalarme verhindern könnten. Unter
anderem diesem Zweck dienten die Vorkehrungen, dass Mitarbeitende die
Gruppe 144 über den Kundendienst alarmieren könnten bzw. müssten, sei es
über ihr eigenes Smartphone oder aber über Telefonapparate im Betrieb und den
Büros der Berufungsbeklagten. Insofern
könne das Sicherheitsdispositiv hinsichtlich des Unfallgeschehens am
15. März 2011 in keinem Fall als mangelhaft bezeichnet werden. Aus
dieser Ausgestaltung des Sicherheitsdispositivs könne der Berufungsbeklagten kein Vorwurf gemacht werden.
Sie habe bei dessen Ausgestaltung alles unternommen, was ihr billigerweise
zugemutet werden könne. Selbst wenn das Sicherheitsdispositiv im Hinblick auf
den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt als mangelhaft zu bezeichnen wäre,
so wäre in Bezug auf den von der Berufungsklägerin erlittenen Unfall kein
Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben. Denn aus den Überwachungsaufnahmen gehe
hervor, dass die Gruppe 144 schon nach 13 Sekunden im Kassenbüro
anwesend gewesen sei und der Berufungsklägerin Erste Hilfe geleistet habe.
Schneller könne das Erscheinen der Gruppe 144 am Unfallort nicht erwartet
werden.
3.2 Die
Berufungsklägerin wendet mit der Berufung ein, dass die ihr zu Hilfe geeilte
Arbeitskollegin C____ aufgrund des Sicherheitsdispositivs der Berufungsbeklagten verpflichtet gewesen sei,
die bewusstlose Berufungsklägerin zu verlassen, um die Gruppe 144 zu
alarmieren. Es sei diesem unsinnigen Sicherheitsdispositiv anzulasten, dass
Frau C____ sie habe alleine lassen müssen, mit der Folge, dass die Berufungsklägerin
– in Abwesenheit von Frau C____ – mit dem Stuhl nach hinten gerutscht und
frontal mit dem Kopf und dem Gesicht unter dem Bürotisch auf den Boden geknallt
sei. Es werde bestritten, dass Frau C____ in der damaligen Situation richtig
gehandelt habe. Sie hätte sich über das Sicherheitsdispositiv der Berufungsbeklagten hinwegsetzen und bei der Berufungsklägerin
bleiben sollen. Einen bewusstlosen Menschen lasse man nicht allein, schon gar
nicht in einer Situation, in welcher er sich – wie vorliegend – aufgrund seiner
Bewusstlosigkeit schwer verletzen könne (Berufung, Rz 18). Ein
Arbeitnehmer dürfe gemäss der in Art. 328 OR statuierten
Fürsorgepflicht erwarten, dass andere Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers, die
ihn bewusstlos am Arbeitsplatz auffänden, eine Rettung herbeirufen könnten,
ohne ihn alleine lassen zu müssen. Frau C____ hätte mehrere, geradezu auf der
Hand liegende Möglichkeiten gehabt, Hilfe herbeizurufen, ohne die Berufungsklägerin
alleine zu lassen. Sie hätte die Gruppe 144 oder auch die staatliche Rettung
per Smartphone oder mit Hilfe des von ihr auf dem Pult liegenden Telephons
alarmieren können (Berufung, Rz 19).
3.3
3.3.1 Die
Berufungsklägerin behauptet zwar, dass das Sicherheitsdispositiv der Berufungsbeklagten mangelhaft gewesen sei und
leitet daraus deren direkte Haftung ab (vgl. Replik, S. 4). Sie begründet
indessen mit keinem Wort, warum die Berufungsbeklagte
in Erfüllung ihrer Schutzpflichten nach Art. 328 OR überhaupt
verpflichtet wäre, für Notfälle wie dem vorliegenden Geschehen ein Sicherheitsdispositiv
mit einer betriebsinternen Notfallgruppe zu erstellen. Nur wenn diese Pflicht
bejaht werden könnte, wäre zu prüfen, ob das vorgesehene Alarmierungskonzept
mangelhaft war. Das Zivilgericht scheint unausgesprochen von einer derartigen
Pflicht auszugehen. Wie es sich damit verhält, kann, nachdem keine der Parteien
diesen Punkt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, offen bleiben.
Denn die Berufung ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
ohnehin abzuweisen.
3.3.2 Das Zivilgericht hat sich entgegen dem Vorwurf der Berufungsbeklagten (vgl. Berufung, Rz 17)
mit ihren Ausführungen zum Sicherheitsdispositiv der Berufungsbeklagten in der erstinstanzlichen Replik
auseinandergesetzt (dazu angefochtener Entscheid, E. 4). Zum Verhalten von
C____ im Rahmen des bestehenden Sicherheitsdispositivs hat es erwogen, dass,
wie aus der Sichtung des Überwachungsvideos hervorgehe, sich die
Arbeitskollegin im Unfallzeitpunkt ihr gegenüber so verhalten habe, wie es von
einer medizinisch nicht speziell geschulten Person in dieser keineswegs
alltäglichen und stressbelasteten Situation zu erwarten sei. Sie habe der Berufungsklägerin
auf deren Hilferuf hin umgehend zur Seite gestanden. Als sie während des
Gesprächs mit ihr festgestellt habe, dass sich der Gesundheitszustand
verschlechtere, habe sie umgehend die Gruppe 144 alarmiert, die wenige
Sekunden danach der Berufungsklägerin vor Ort Hilfe habe leisten können. Dass
die Berufungsklägerin in der kurzen Zeit, in der Frau C____ die Gruppe 144
vom Kundendienst aus alarmiert habe, so unglücklich vom Bürostuhl fallen und
sich dabei verletzen würde, habe Frau C____ nicht vorhersehen können. Frau C____
könne bezüglich der Unfallgeschehnisse am 15. März 2011 insofern kein
Vorwurf gemacht werden.
Dieser
nachvollziehbaren Begründung setzt die Berufungsklägerin nichts entgegen. Dass
es im vorliegenden Fall richtig war, die sog. Gruppe 144, eine aus
speziell für medizinische Notfälle geschulte interne Mitarbeitergruppe, so
schnell wie möglich zu alarmieren und vor Ort zu beordern, ist aufgrund der gegebenen
Umstände nicht zu bezweifeln. Gemäss Kurzbericht des Stadtspitals Triemli
Zürich, Chirurgische Kliniken vom 16. März/1. Juli 2011
(Klagebeilage [KB] 9) ist die am 15. März 2011 erlittene mehrfragmentäre
Nasenbeinfraktur auf eine Synkope zurückzuführen. Bei einer Synkope handelt es
sich um eine plötzliche, kurzzeitige Ohnmacht infolge einer Störung der
Gehirndurchblutung, die verschiedene Ursachen haben kann, u.a. auch kardiale
Ursachen (z.B. Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz; vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Synkope_(Medizin)
[besucht am 23. Januar 2018]). Gerade in solchen Fällen erscheint es
sinnvoll, wenn das betriebliche Sicherheitsdispositiv die Erste Hilfe in Notfällen
der hierfür speziell vorbereiteten und instruierten Mitarbeitergruppe zuweist
und Kundendienstmitarbeiterinnen einzig mit der Alarmierung dieser Gruppe
betraut. Die möglichst rasche Alarmierung der spezialisierten Kräfte kann für
den Erfolg der allfällig einzuleitenden Rettungsmassnahmen lebensrettend sein.
Wendet die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang ein, die Arbeitskollegin,
welche ihr zu Hilfe geeilt sei, hätte sich über das Sicherheitsdispositiv
hinwegsetzen und bei ihr bleiben sollen (Berufung, Rz 18), so ist dies
nicht eine Frage der Zweckmässigkeit des Sicherheitsdispositivs, sondern eines
allfällig fehlerhaften Verhaltens der Arbeitskollegin, für welches die Berufungsbeklagte gegebenenfalls nach
Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 OR einzustehen hätte (dazu
nachfolgend E. 4).
4.1 Das
Zivilgericht hat eine Haftung der Berufungsbeklagten
auch aus Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 OR wegen eines
fehlerhaften Verhaltens der Arbeitskollegin C____ abgelehnt, als diese der Berufungsklägerin
zu Hilfe geeilt war.
Das Zivilgericht
hat dies zunächst damit begründet, dass der Arbeitgeberin Handlungen von
Vorgesetzten und Mitarbeitern bzw. deren Verhalten nur angerechnet werden könnten,
wenn diese die schädigende Handlung in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten
ausgeführt hätten. Hilfspersoneneigenschaft in diesem Sinne hätten
beispielweise nur Vorgesetzte oder Personalverantwortliche, weil sie in ihrer
Funktion Pflichten erfüllten und Rechte ausübten für die Arbeitgeberin
gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Bei gewöhnlichen Arbeitskollegen fehle
dieser funktionelle Zusammenhang, so dass durch ihre Handlungen keine Haftung
der Arbeitgeberin begründet werde. Frau C____ sei gegenüber der Berufungsklägerin
eine gewöhnliche Mitarbeiterin gewesen, womit ihr diese
Hilfspersoneneigenschaft klarerweise gefehlt habe (angefochtener Entscheid,
E. 9 f.).
Hilfspersoneneigenschaft bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht aus
Art. 328 OR könnte Frau C____ nach der weiteren Erwägung des
Zivilgerichts allenfalls dann zukommen, wenn ihre Anwesenheit am Kundendienst
und die damit im Zusammenhang stehende Aufgabe der Weiterleitung von Notfällen
an die Gruppe 144 als Glied der kurzen Alarmierungskette angesehen würden,
welche das Sicherheitsdispositive vorsehe. Da die Alarmierung der
Gruppe 144 nur vom Kundendienst aus erfolgen könne, müsse dieser ständig
besetzt sein. Frau C____, welche nach Angabe der Berufungsbeklagten
zum fraglichen Zeitpunkt alleine am Kundendienst gewesen sei, hätte, um das
Sicherheitsdispositiv nicht zu gefährden, unter diesen Umständen gar nicht der Berufungsklägerin
zu Hilfe eilen können und diese hätte den Unfall mit unabsehbaren Folgen auch
so erlitten. Dass Frau C____ in dieser Situation dennoch den Kundendienst
verlassen habe, um sich um die Berufungsklägerin zu kümmern, sei ein
angemessenes Verhalten gewesen, das letztlich vor allem der Klägerin zugutegekommen
sei. Aufgrund des Sicherheitsdispositivs habe Frau C____ dann wieder an den
Kundendienst zurückeilen müssen, um die Gruppe 144 herbeizurufen. Sie habe
somit nicht pflichtwidrig gehandelt. Wollte man die Pflichtverletzung aber
darin sehen, dass sie den Kundendienst gar nicht hätte verlassen dürfen, da sie
dort alleine gewesen sei, wäre eine solche Verletzung der Vorschriften des
Sicherheitsdispositivs aber nicht kausal für den von der Berufungsklägerin
erlittenen Unfall und den daraus entstandenen Schaden gewesen. Denn hätte Frau C____
den Kundendienst nicht verlassen, hätte die Berufungsklägerin den Unfall und
den Schaden ebenso erlitten (angefochtener Entscheid, E. 10).
4.2 Die
Erwägungen des Zivilgerichts zur Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR
(angefochtener Entscheid, E. 9 f.) sind zwar grundsätzlich zutreffend
und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (dazu auch oben E. 2.2).
Gleichwohl kann C____ mit Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Geschehen
nicht jegliche Hilfspersoneneigenschaft abgesprochen werden, wie die
Berufungsklägerin im Grundsatz richtig moniert (vgl. Berufung, Rz 15).
Massgeblich sind nicht ihre Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen des
Sicherheitsdispositivs der Gruppe 144, sondern ihr Handeln, als sie auf
Rufen der Berufungsklägerin herbeieilte. Es gehört auch ohne entsprechendes
Notfallkonzept unbestreitbar zu den sich aus Art. 328 OR ergebenden
Schutzpflichten des Arbeitgebers, dass er bei gesundheitlichen Notfällen am
Arbeitsort und zur Arbeitszeit seinen Angestellten beisteht und die in der
konkreten Situation notwendigen und zumutbaren Massnahmen ergreift. In solchen
Notfällen gelten nicht nur Vorgesetzte und Personalverantwortliche als
"Gehilfen" des Arbeitgebers bei der Erfüllung seiner vertraglichen
Schutzpflichten, sondern sämtliche Arbeitskollegen, die der betroffenen Person
in diesem Moment zu Hilfe kommen. In solchen Fällen kann der funktionelle
Zusammenhang im Sinne von Art. 101 OR ("in Ausübung ihrer
Verrichtungen") durchaus bejaht werden. Handelt die schädigende Person hier
gewissermassen als "alter ego" des Schuldners (hier des Arbeitgebers),
muss sich dieser deren Handeln anrechnen lassen (dazu etwa Weber, in: Berner Kommentar.
Obligationenrecht, Art. 97–109 OR, Bern 2000, Art. 101
N 112; Wiegand, in:
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
6. Auflage, Basel 2015, Art. 101 N 13 f.). Soll
vorliegend eine Hilfspersonenhaftung begründet werden, müsste Frau C____ als
Erfüllungsgehilfin demzufolge ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das, hätte
die Berufungsbeklagte gleich gehandelt,
als Vertragsverletzung gelten würde.
4.3 Somit
stellt sich die Frage, ob ein unsorgfältiges Vorgehen von C____ nachgewiesen
ist. Wie das Zivilgericht erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 8), hat
sich Frau C____ im Unfallzeitpunkt gegenüber der Berufungsklägerin so
verhalten, wie es von einer medizinisch nicht speziell geschulten Person in
dieser keineswegs alltäglichen und stressbelasteten Situation zu erwarten war.
Sie ist der Berufungsklägerin auf deren Hilferuf hin unverzüglich beigestanden.
Als Frau C____ während des Gesprächs mit ihr feststellte, dass sich der
Gesundheitszustand verschlechterte, eilte sie hinaus, um die Gruppe 144 zu
alarmieren. Wenige Sekunden später traten Angehörige dieser Gruppe bereits ins
Büro und begannen, sich um die Berufungsklägerin zu kümmern.
Die Berufungsklägerin
wendet hiergegen ein, dass Frau C____ sie in dieser Situation nicht hätte alleine,
auf einem mit Rollen versehenen Drehstuhl sitzend, ihrem Schicksal überlassen
dürfen. Als Inhaberin eines PW-Fahrausweises habe Frau C____ einen
Nothelferkurs besucht und dort gelernt, dass man eine bewusslose Person in die
stabile Seitenlage lege. Sie hätte mit dem Telefon, welches direkt vor ihr auf
dem Pult gelegen habe, die Gruppe 144 informieren können, ohne die Berufungsklägerin
alleine zu lassen (Berufung, Rz 14). Die von der Berufungsklägerin
postulierten Massnahmen hätten zwar möglicherweise verhindern können, dass die Berufungsklägerin
sich am Gesicht verletzt, hätten aber der ebenfalls im Raum stehenden weit
gravierenderen Gefahr, nämlich dass ein Herzstillstand ohne sofort eingeleitete
Rettungsmassnahmen zu lebensgefährlichen Situationen, wenn nicht zum Tod führt,
nicht Rechnung getragen. Die Alarmierung des Kundendienstes via Telefon im
Kassenbüro hätte vorausgesetzt, dass das Telefon am Kundendienst besetzt war.
Frau C____ ging indessen davon aus, dass sie allein am Kundendienst arbeitete.
Im Übrigen hätte auch dieses Alarmieren via Telefon nicht verhindern können,
dass die Berufungsklägerin trotzdem zu Boden fällt. Wie die Aufnahmen der Überwachungskamera
zeigen, glitt die Berufungsklägerin in Sekundenbruchteilen, nachdem sie infolge
ihres Unwohlseins auf die Tischplatte gesackt war, auf den Boden. Die (telefonische)
Alarmierung der Gruppe 144 hätte wie ausgeführt nur über die Zentrale am
Kundendienst erfolgen können und vorausgesetzt, dass die Arbeitskollegin D____
dort ihren Dienst versah, wie dies die Berufungsklägerin behauptet (vgl. Berufung,
Rz 19). Die telefonische Alarmierung hätte aber zweifelsohne Aufmerksamkeit
und Zeit von Frau C____ beansprucht. Das jähe Zubodenfallen der Berufungsklägerin
hätte auch diesfalls nicht ohne Weiteres verhindert werden können.
Im Ergebnis ist
somit dem Zivilgericht zu folgen, dass die Berufungsklägerin keine Verletzung
einer Schutzpflicht durch C____ nachweisen kann. Es war vielmehr richtig, das
gravierendste Szenario, nämlich dasjenige eines akuten Herzstillstands, eines
Herzinfarkts, in Rechnung zu stellen und dessen Folgen abwenden zu wollen. Dass
daneben das Risiko bestand, dass die Berufungsklägerin zu Boden fällt, wenn Frau
C____ hinauseilen würde, um Hilfe zu holen, ändert nichts daran, dass Frau C____
die Prioritäten richtig gesetzt hat. Die Aufprallverletzungen im Gesicht waren
objektiv betrachtet weniger schlimm als die möglichen Gesundheitsschädigungen,
die im Moment, als die Berufungsklägerin ohnmächtig wurde und nicht mehr
ansprechbar war, zu befürchten waren.
4.4 Unter
diesen Umständen sind die Beweisanträge der Berufungsklägerin abzuweisen. Das
fragliche Geschehen ist durch die Überwachungskamera im Kassenbüro
aufgezeichnet worden und auf einer DVD abgespeichert (KB 8). Persönliche Aussagen
der Berufungsklägerin oder von C____ erübrigen sich deshalb. Ebenso kann auf
die Befragung von D____ als Zeugin verzichtet werden. Selbst wenn diese Zeugin
am Kundendienst gewesen wäre, wäre die Prioritätensetzung durch Frau C____
nicht falsch gewesen. Ob diese einen Nothelferkurs absolviert hat, ist dabei
unerheblich.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
die Berufungsklägerin grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt die
Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– auch für das Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom
22. April 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin hat
der Berufungsbeklagten jedoch eine
Parteientschädigung zu zahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im
Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung
[HO, SG 291.400]). Die Entschädigung bemisst sich nach dem
zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO) von CHF 30'000.–.
Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss CHF 4'350.– (vgl.
§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und § 4 Abs. 2 HO).
Aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren ergibt sich für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'900.–. Mehrwertsteuer
ist keine geschuldet, da die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht
hat, mit welcher sie einen entsprechenden Zuschlag gefordert hat. Abgesehen
davon könnte ihr nach der neueren Praxis des Appellationsgerichts auch keine
Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Sie ist gemäss UID-Register
mehrwertsteuerpflichtig und somit auch berechtigt, die Mehrwertsteuer, welche
ihr Anwalt für die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfolgende
Vertretung in Rechnung stellt, als Vorsteuer abzuziehen (statt vieler
AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 6.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. März 2017 (GS.2015.44) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 2'900.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.