Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn [...], Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.33
Einspracheentscheid vom 31. August
2017
Anspruch auf
Insolvenzentschädigung abgelehnt; Verletzung der Schadenminderungspflicht
gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG
Tatsachen
I.
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin war vom 24. April 2013 bis
24. April 2014 bei der B____ GmbH als Grafik Praktikantin im Restaurant C____
angestellt, wobei sie einen monatlichen Verdienst von Fr. 900.-- erzielte
(Beschwerdeantwortbeilagen [BA] 4 und 8). Vom 25. April bis 31. Juli 2014
arbeitete die Beschwerdeführerin als Grafik Designerin wiederum im Restaurant C____.
Dabei wurde ein neues Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH abgeschlossen und ein
monatlicher Lohn von Fr. 1‘516.60 vereinbart (BA 28). Am 2. Oktober 2014
erfolgte eine Betriebskontrolle der Kontrollstelle L-GAV im Restaurant C____. In
diesem Zusammenhang stellte der Inspektor fest, die Beschwerdeführerin könne
nicht als Praktikantin bezeichnet werden und habe dementsprechend zu wenig Lohn
erhalten. Zudem seien der 13. Monatslohn sowie nicht bezogene Ferientage nicht
korrekt entschädigt worden. Insgesamt bestünden aufgrund des/der
Arbeitsverhältnisse(s) im Restaurant C____ vom 24. April 2013 bis 31. Juli 2014
offene Lohnforderungen in Höhe von Fr. 40'883.20 (BA 10, vgl. auch
Kontrollbericht vom 24. November 2014, BA 10). In der Folge leitete die
Beschwerdeführerin mehrere rechtliche Schritte gegen den letzten Arbeitgeber,
die D____ GmbH, ein (BA 25). Am 11. Juni 2015 wurde sie vom Zivilgericht
Basel-Stadt darauf hingewiesen, dass allfällige Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis mit der B____ GmbH gesondert geltend zu machen seien (BA 33).
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch und verlangte, die B____ GmbH sei zu
verurteilen, ihr Fr. 28‘000.-- zu bezahlen (BA 29). Nach Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung (BA 14) hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
die am 5. Mai 2016 erhobene Klage der Beschwerdeführerin gut und verurteilte
die B____ GmbH zur Bezahlung von Fr. 28‘000.-- netto nebst Zins zu 5% seit 22.
Oktober 2015 (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Juli 2016, BA 9). In der
Folge setzte die Beschwerdeführerin die offenen Lohnforderungen in Betreibung (Beschwerdebeilage
sowie BA 5, 15, 16 und 20). Mit Entscheid vom 14. März 2017 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die B____ GmbH (BA 11). Am 18. April
2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (BA 17 und Online
Handelsregisterauszug).
Am 4. Mai 2017 und ergänzend am 20. Juli 2017 stellte die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf
Insolvenzentschädigung (BA 30 und 31). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017
verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe die
Schadenminderungspflicht verletzt, da sie nach Erhalt des Kontrollberichts der
Kontrollstelle GAV im November 2014 während gut elf Monaten keine weiteren
Schritte unternommen habe, um die offenen Lohnforderungen mit unmissverständlichen
Zeichen gegenüber der B____ GmbH rechtlich durchzusetzen (BA 24). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 20. Juli 2017 (BA 25) wurde mit Einspracheentscheid vom
31. August 2017 abgewiesen (BA 34).
II.
Mit Beschwerde vom 25. September 2017 wird sinngemäss
beantragt, der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Insolvenzentschädigung auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung
verzichtet hatten, fand am 13. Dezember 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie
Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) in Verbindung mit Art.
119 lit. d AVIV.
1.2.
Auf die im Übrigen rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die sonstigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.1.
Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben gemäss Art. 51 Abs. 1 lit.
a AVIG Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, u.a. dann, wenn
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt
Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche
Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des
Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitnehmer muss seinen
Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses
im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen,
die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist; mit dem Ablauf der
Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 und 3
AVIG).
2.2.
Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an
seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei
der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das
Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis
vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d und 4). Eine
ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG
ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein
schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder
Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit
ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen
Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und
kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche
in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden
müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende
sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das
Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt
ein längeres Untätigsein nicht zu (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom
27. Januar 2015 [8C_641/2014], E. 4.1).
3.1.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zunächst
vom 24. April 2013 bis 24. April 2014 bei der Arbeitgeberin B____ GmbH als
Grafik Praktikantin (BA 4 und 8) im Restaurant C____ und danach vom 25. April
bis 31. Juli 2014 wiederum als Grafik Designerin im Restaurant C____ bei der
neuen Arbeitgeberin D____ GmbH (BA 28) arbeitete. Als Gesellschafter und
Geschäftsführer der B____ GmbH war Herr E____ im Handelsregister eingetragen.
Dieser ist ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer der – noch aktiven – D____
GmbH (vgl. Online-Handelsregisterauszüge). Zunächst betrieb die B____ GmbH und
danach die D____ GmbH das Restaurant C____. Am 2. Oktober 2014 fand eine
Betriebskontrolle der Kontrollstelle L-GAV im Restaurant C____ statt,
anlässlich derer festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des
Arbeitsverhältnisses im Restaurant C____ vom 24. April 2013 bis 31. Juli 2014
noch offene Lohnforderungen in Höhe von Fr. 40'883.20 (BA 10). In der Folge
ging die Beschwerdeführerin von einer Betriebsübernahme nach Art. 333 OR aus
und leitete rechtliche Schritte zur Realisierung ihrer Lohnansprüche nur gegenüber
der D____ GmbH ein (BA 25). Am 11. Juni 2015 wies das Zivilgericht Basel-Stadt
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zumindest
teilweise mit der B____ GmbH bestanden habe, weshalb allfällige Ansprüche
daraus gesondert geltend zu machen seien (BA 33). Am 21. Oktober 2015 machte
die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt sodann ihre Lohnansprüche
gegenüber der B____ GmbH in einem Schlichtungsgesuch geltend (BA 29). Sie
leitete daraufhin gegen die B____ GmbH weitere rechtliche Schritte ein, welche
am 14. März 2017 in der Konkurseröffnung über die B____ GmbH mündeten (BA 11).
3.2.
Aus diesem Geschehensablauf kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Zwar leitete sie, nachdem sie im November 2014 wusste,
dass sie noch Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Restaurant C____ hat,
gegenüber dem letzten Arbeitgeber, der D____ GmbH, rechtliche Schritte ein;
indes ergriff sie gegenüber der C____ GmbH erst im Oktober 2015 erste
rechtliche Massnahmen. Dies ist zu spät erfolgt. Denn die Beschwerdeführerin
wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt bereits im Juni 2015 darauf hingewiesen,
dass sie allfällige Lohnansprüche gegenüber der B____ GmbH geltend machen soll.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet
gewesen, rechtliche Interventionen gegenüber der B____ GmbH vorzunehmen. Sie
hat aber mehr als 4 Monate verstreichen lassen, bis sie erste rechtliche
Schritte im Oktober 2015 in die Wege leitete. Damit ist die Beschwerdeführerin
nicht sehr rasch und konkret gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die B____ GmbH
vorgegangen, obwohl sie konkret mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen
müssen. Praxisgemäss ist somit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu
bejahen, erachtet doch das höchste Gericht unter Umständen ein Zuwarten von
drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits als zu lange (vgl.
Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September
2001, C 91/01 sowie ARV 1999 N 24 S. 143 f., E. 2).
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zunächst gegen die D____ GmbH
vorging, um ihre Lohnansprüche durchzusetzen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage. Denn rechtsprechungsgemäss kann niemand Vorteile aus seiner
eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220, E. 2b/aa mit Hinweisen).
3.3.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nach dem Hinweis des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 11. Juni 2015 (BA 33) mit der Einleitung der ersten rechtlichen
Schritte gegenüber der B____ GmbH am 21. Oktober 2015 (BA 29) zu lange
zugewartet und damit ihre Schadenminderungspflicht gemäss
Art. 55 Abs. 1 AVIG - zumindest grobfahrlässig - verletzt. Entsprechend hat die
Beschwerdegegnerin Ansprüche auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint.
4.1.
Im Ergebnis führt dies somit zur Abweisung der Beschwerde und zur
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. August 2017.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: