Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.22
URTEIL
vom 28.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Algerien, reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 wurde er in Basel wegen Ladendiebstahls
festgenommen und dafür von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29.
Januar 2016 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen bestraft. Er wurde auf das
Gebiet der näheren Umgebung des Empfangs- und Verfahrenszentrums eingegrenzt.
Am 22. April 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch
des A____ abgelehnt und ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Juni
2016 aus der Schweiz weggewiesen; er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. Am
26. April 2016 hat ihn die Kantonspolizei erneut wegen Ladendiebstahls
festgenommen, und er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April
2016 dafür mit einer Busse von CHF 600.– belegt. Am 11. Mai 2016 wurde A____
zum dritten Mal wegen Ladendiebstahls festgenommen und von der
Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 mit einer Busse von CHF
1‘000.– belegt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 14. Juni
2016 wegen rechtswidriger Einreise und Missachtung der Ausgrenzung mit einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hat A____
am 9. August 2016 bei einem Einbruchsversuch betroffen und festgenommen; er
wurde in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn hat A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2016 wegen mehrfachen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das
Strafgericht Basel-Landschaft hat A____ mit Urteil vom 10. Mai 2017 des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Sicherheitsdirektion
Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, hat am 4. Juli 2017 verfügt, A____
per 5. August 2017 bedingt zu entlassen, sofern u.a. die Ausschaffung vollzogen
werden kann, widrigenfalls er die Strafe bis zum ordentlichen Ende zu verbüssen
habe. Nachdem die algerischen Behörden für A____ ein Laissez-Passer ausgestellt
hatten, wurde für ihn ein DEPA Flug Level 2 für 1. Februar 2018 nach Alger
organisiert. Am 18. Januar 2018 wurde A____ ein bis 16. Januar 2023 gültiges
Einreiseverbot eröffnet (übersetzt in Französisch und Arabisch), wobei er die
Unterschrift verweigert hat. Die Repatriierung von A____ wurde nach
unkooperativem Verhalten („massive Gegenwehr“) durch den Flugzeugcaptain und
die Einsatzleitung abgebrochen. A____ wurde danach wieder in den Strafvollzug
versetzt mit Vollzugsende am 24. Februar 2018. Das Migrationsamt Basel-Stadt
hat am 23. Februar 2018 Ausschaffungshaft über A____ bis 23. Mai 2018 verfügt.
Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden
(seit Beginn der ausländerrechtlichen Haft am 25. Februar 2018) im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten mit dem Asylentscheid vom 22. April
2016 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Der
Beurteilte müsste die Schweiz seit langem verlassen haben. Die verschiedenen
strafrechtlichen Verurteilungen und sein Verhalten anlässlich der
Repatriierung, welches zu deren Abbruch geführt hat, belegen, dass er nicht
bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies hat er anlässlich der
Einvernahme durch das Migrationsamt vom 23. Februar 2018 sowie anlässlich der
heutigen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Seine Ausführungen zu Problemen,
die er mit Behörden seines Heimatstaats habe, können im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sondern gehören ins
materielle Verfahren – dort hat der Beurteilte gemäss seinen heutigen Aussagen
die Problematik auch bereits deponiert, und in jenem Verfahren wurde auch
darüber befunden. Der Asyl- und mit ihm der Wegweisungsentscheid ist allerdings
seit langem rechtskräftig, und dass er völlig unhaltbar und geradezu nichtig
wäre, kann nicht gesagt werden. Der Haftrichter ist somit daran gebunden.
Daraus ergibt sich, dass der Beurteilte seine Mitwirkungspflichten verletzt und
dass Untertauchensgefahr gegeben ist.
2.3 Wie
eingangs dargestellt, hat das Strafgericht Basel-Landschaft den Beurteilten am
10. Mai 2017 wegen eines Verbrechens verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig
und der entsprechende Haftgrund ist ebenfalls gegeben.
2.4 Das
Migrationsamt plant einen erneuten Repatriierungsversuch, der frühestens ca. im
Monat April möglich sein wird. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt, und der Wegweisungsvollzug erscheint
rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar. Der Beurteilte macht
geltend, ihn erwarte in Algerien eine Gefängnisstrafe, er sei in contumacio
verurteilt und das Urteil seiner Mutter zugestellt worden; eine in England
wohnende Tante würde ihm helfen, den Stand der Dinge zu klären. Mit etwas
Unterstützung, auch seitens des Migrationsamtes, könne dies gelingen,
allerdings könne dies zwei Wochen, einen Monat oder auch ein Jahr dauern, und
solange sei er nicht bereit, nach Algerien zu gehen. Wie bereits erläutert,
stehen diese Umstände der Haft nicht entgegen. Allenfalls kann das Migrationsamt
den Beurteilten mit geeigneten Mitteln (z.B. Möglichkeit, zu telefonieren) bei
seinen Abklärungen unterstützen. Dass die Haft andauert, ist somit einzig auf
das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen. Ein milderes Mittel als die
angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht
ersichtlich. Die 3-monatige Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig
und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 23. Mai 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.