Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.146
Verfügung vom 13. Juni 2017
Rentenrevision; Voraussetzungen
erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete
seit dem 11. Mai 1987 für die C____ AG als Gipser. Ab dem 25. November
1999 wurde ihm wegen einem Rückenleiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. IV-Akten 1 und 6). Im Januar 2001 meldete er sich zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Unter anderem wurde das D____Spital zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. den Bericht vom 2. August 2001, inklusive Beilagen; IV-Akte 13).
Des Weiteren wurde der E____ AG ein Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
des Versicherten erteilt (Gutachten vom 5. September 2001; IV-Akte 17). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 21) sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2001 ab November 2000 eine
ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 23, S. 2 ff.). Die in den Jahren 2006 und 2010
durchgeführten Revisionsverfahren brachten keine Änderung des Rentenanspruches
mit sich (vgl. die Mitteilungen vom 29. August 2006 und vom 20. April 2011; IV-Akten
28 und 37).
b) Im 2015 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung
des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege. In diesem Zusammenhang erteilte
sie Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und
Rehabilitation und Dr. med. G____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, einen Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten
vom 15. Dezember 2015 resp. vom 1. Februar 2016; IV-Akte 52 resp. IV-Akte
53). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente aufzuheben (vgl.
IV-Akte 66). Dazu äusserte sich dieser am 25. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 67). Am
28. Februar 2017 reichte er eine verbesserte Eingabe ein (vgl. IV-Akte 69). In
der Folge forderte die IV-Stelle Dr. F____ zur Stellungnahme auf (vgl.
IV-Akte 73). Nachdem dieser geltend gemacht hatte, er könne keine genauen
Angaben machen (vgl. IV-Akte 75), holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme
vom 9. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 76). In der Folge erliess sie am 13. Juni
2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 78).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. August 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm die bislang ausgerichtete ganze Rente ab 1. August 2017 weiterhin
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. September
2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. November
2017 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
8. November 2017 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 19. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die gutachterliche Beurteilung von Dr. F____ und Dr. G____ vom
15. Dezember 2015 resp. vom 1. Februar 2016 (IV-Akten 52 und 53) sowie die
Stellungnahme des RAD vom 9. Juni 2017 (IV-Akte 76) sei die Rentenaufhebung als
korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sein Gesundheitszustand habe sich in der
Zwischenzeit nicht verbessert. Daher könne die Rentenaufhebung nicht als
korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Verfügung vom 13. Juni 2017
die dem Beschwerdeführer bislang gewährte ganze Rente aufgehoben hat.
3.1.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweis).
3.2.
3.2.1. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 14.
Februar 2001 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Das Gericht darf
den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender
Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange
"nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom
30. Oktober 2017 E. 4).
4.2.
4.2.1. Die Verfügung vom 14. Februar 2001, mit der dem
Beschwerdeführer ab November 2000 eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl.
IV-Akte 23, S. 2 ff.), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht
des D____Spitals vom 2. August 2001 (IV-Akte 13) und dem Gutachten der E____
AG vom 5. September 2001 (IV-Akte 17).
4.2.2. Im Bericht des D____Spitals vom 2. August 2001 (IV-Akte
13) war folgende Diagnose festgehalten worden: "chronisches
zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei – gemäss MRI vom Januar 2000 – mediolateraler
Diskushernie C6/7 rechts mit Kompression der Wurzel C7 rechts und Spinalkanaleinengung,
ohne fassbare Veränderungen einer Myelopathie" (vgl. S. 1 des Ergänzungsblattes).
Des Weiteren war im Bericht des D____Spitals dargetan worden, klinisch sei keine
zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik fassbar. Es fänden sich auch keine
Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie. Die therapeutischen Massnahmen seien
bereits weitgehend ausgeschöpft (ambulante und stationäre Physiotherapie,
periradikuläre und epidurale Steroidinfiltration). Es finde weiterhin eine medikamentöse
Analgesie statt. Gegebenenfalls könne nochmals ein Versuch mit einer ambulanten
Physiotherapie gestartet werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei die
Prognose ungünstig. Es müsse mit einer Beschwerdepersistenz gerechnet werden.
Aus rheumatologischer Sicht sei dem Patienten eine mittelschwere bis schwere
körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte, adaptierte Tätigkeit
sollte aber in vollem Pensum zumutbar sein. Es seien berufliche Massnahmen
indiziert (vgl. S. 2 des Ergänzungsblattes).
4.2.3. Im Gutachten der E____ AG vom 5. September 2001
(IV-Akte 17) war als psychiatrische Diagnose festgehalten worden: "Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion, F43.21" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Des
Weiteren war dargetan worden, aufgrund der depressiven Erkrankung sei der Patient
aktuell nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Man erachte den
Patienten momentan als nicht eingliederungsfähig, da sein psychischer Zustand
zuerst durch medizinische Massnahmen verbessert und stabilisiert werden müsste.
Anschliessend sei eine schrittweise Wiedereingliederung mit beruflichen
Massnahmen anzustreben (vgl. S. 4 des Gutachtens).
4.2.4. Ausschlaggebend für die mit Verfügung vom 14. Februar
2001 erfolgte Zusprechung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 23, S. 2 ff.) war
somit die gutachterliche Einschätzung der E____ AG gewesen.
4.3.
Die Weiterausrichtung der ganzen Rente in den darauffolgenden Jahren
basierte auf dem Bericht von Dr. H____ vom 23. August 2006 (IV-Akte 27) resp.
dem Bericht von Dr. I____ vom 6. Oktober 2010 (IV-Akte 36). Dr. H____ hatte
dargetan, der Gesundheitszustand seines Patienten sei stationär bis sich
verschlechternd. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S.
1 des Berichtes). Dr. I____ hatte seinerseits festgehalten, der Zustand seines
Patienten habe sich verschlechtert. Es käme immer zu Rückenschmerzschüben.
Intermittierend finde Physiotherapie statt. Darüber hinaus erfolge eine Schmerztherapie
mit NSAR. Der Patient leide an chronischen Schmerzen, vor allem weiterhin im
rechten Arm bei bekannter Spinalkanalstenose zervikal. Im Frühjahr 2010 habe
eine vermehrte Depressivität vorgelegen, dies im Zusammenhang mit dem Tod der
Mutter des Patienten. Von Seiten der Urolithiasis in den letzten zwölf Monaten sei
er beschwerdefrei gewesen.
An dieser Stelle kann offengelassen werden, ob diese Berichte
bereits im damaligen Zeitpunkt überhaupt noch ausreichten, um einen
weiterandauernden Rentenanspruch zu begründen.
4.4.
Die Revisionsverfügung vom 13. Juni 2017 basiert auf dem Gutachten
von Dr. F____ vom 15. Dezember 2015 (IV-Akte 52), dem Gutachten von Dr. G____
vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 53) und der Stellungnahme des RAD vom 9. Juni 2017
(IV-Akte 76).
4.5.
4.5.1. Dr. F____ stellte im Gutachten vom 15. Dezember 2015
(IV-Akte 52) folgende Diagnosen, welche allesamt ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien: (1.) Status nach grosser und flacher medio-lateraler
Diskushernie C6/C7 rechts mit Kompression der Wurzel C7 rechts mit/bei (a.) klinisch
keiner radikulären Symptomatik, (b.) keinen Wurzelreizungszeichen, (c.) unauffälligem
neurologischem Status, (d.) es dürfte sich somit nur um ein Bild ohne Klinik
handeln; (2.) rein subjektives Lumbovertebralsyndrom linksbetont mit
Pseudoischialgien links mit/bei (a.) unauffälliger Radiologie der LWS (10. August
2006), (b.) lebhaften und symmetrischen Reflexen, (c.) unauffälliger
Sensibilität, (d.) sehr gut erhaltener roher Kraft, (e.) recht prägnanter
demonstrativer (unspezifischer) Schmerzsymptomatik lumbosakral (vgl. S. 13 des
Gutachtens).
4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. F____ an, er
könne für eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Laufen sowie
Heben bis gut 10 kg keine relevanten Einschränkungen konstatieren. Selbst bei
der präsentierten Behinderung und der rein unspezifischen Schmerzsymptomatik könne
dem Exploranden in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit
attestiert werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.6.
Dr. G____ hielt im Gutachten vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 53) fest, aus den Akten gehe hervor, dass beim
Exploranden 2001 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorgelegen
habe. Seither habe der Explorand keine psychiatrische Behandlung durchgeführt.
Er stehe auch gegenwärtig nicht in psychiatrischer Behandlung und nehme keine
Psychopharmaka ein. Der Explorand vermöge gegenwärtig keine Beschwerden zu nennen,
die einem psychischen Leiden zugeordnet werden könnten. Auch ergebe sich aus
dem heutigen Psychostatus kein Anhaltspunkt für objektivierbare
psychopathologische Befunde. Es bestehe kein psychopathologisch begründbares
Funktionsdefizit, so dass dem Exploranden selbst in der angestammten Tätigkeit
als Gipser eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden könne (vgl. S. 9 des
Gutachtens).
4.7.
Sowohl das Gutachten von Dr. F____ vom 15. Dezember 2015, als auch
das Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2016 erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere
haben sich die beiden Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt. Die gezogenen Schlussfolgerungen basieren auf eigenen
Abklärungen und wurden in ausreichend nachvollziehbarer Art und Weise
begründet.
4.8.
4.8.1. In somatischer Hinsicht ist daher – gestützt auf das
Gutachten von Dr. F____ vom 15. Dezember 2015 (IV-Akte 52) – davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit nicht in relevanter Art und Weise verändert hat. Insbesondere war
auch früher keine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik klinisch
fassbar gewesen. Dem Beschwerdeführer war in einer angepassten Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. den Bericht des D____Spitals
vom 2. August 2001; IV-Akte 13). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. F____
war klinisch weiterhin keine radikuläre Symptomatik erkennbar (vgl. insb. S. 13
des Gutachtens von Dr. F____; IV-Akte 52, S. 13). Bei dieser Ausgangslage
drängte sich keine (neue) röntgendiagnostische Abklärung auf. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 9. Juni
2017; IV-Akte 76) verwiesen werden. Der Bericht von Dr. I____ vom 19. Mai
2015 (IV-Akte 42, S. 5 ff.) ist mangels konkreter Angaben resp. näherer
Begründung für die deklarierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen.
4.8.2. In psychiatrischer Hinsicht ist – gestützt auf das
Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 53) – davon auszugehen,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit,
mithin seit der Beurteilung durch die E____ AG, in relevanter Art und Weise
verbessert hat. Für die Annahme einer namhaften Besserung spricht im Speziellen,
dass der Beschwerdeführer sich seither keinerlei psychiatrischer Behandlung
unterzogen hat und auch aktuell keine entsprechende Therapie stattfindet (vgl.
dazu insb. S. 11 f. des Gutachtens von Dr. G____). Ergänzend kann in diesem
Zusammenhang auch auf die plausiblen Ausführungen von Dr. med. J____, Facharzt
der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie FMH, c/o RAD, vom 2. Mai 2016
(IV-Akte 55) verwiesen werden.
4.9.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat und er
jetzt wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit verfügt. Gestützt auf diese medizinische Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährte ganze Rente aufgehoben.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers
im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: