Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.10
URTEIL
vom 26.
Januar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Januar 2018
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____, geb. am [...], reiste am 16.
November 2011 als (mutmasslich) unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein
und stellte am 26. November 2011 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des
Staatsekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM])
vom 12. August 2013 wegen unbekannten Aufenthalts des A____ als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf Ersuchen des A____ mit Schreiben vom 19. September 2013 wurde das
Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid des SEM vom 25. Februar 2014
wurde auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten, dieser aus der Schweiz
weggewiesen und wurde ihm Frist bis zum 27. März 2014 gesetzt, um die Schweiz
zu verlassen. Der Asylentscheid und die Wegweisung sind unangefochten am
6. März 2014 in Rechtskraft erwachsen.
A____ ist in der
Schweiz dreimal in Anwendung des Jugendstrafrechts strafrechtlich verurteilt
worden. Das erste ihm nachgewiesene Delikt beging er kurz nach seiner Einreise
in die Schweiz am 20. Dezember 2011 (s. Urteil des Jugendgerichts vom
12. Juni 2013), letztmals straffällig wurde er in der Schweiz am 12. April
2014, als er im Rahmen einer Meuterei von Gefangenen aus der geschlossenen
Wohngruppe des Jugendheims [...] ausbrach, wo er zur Verbüssung eines früheren
Freiheitsentzugs nach Jugendstrafrecht untergebracht war (s. Strafbefehl vom
16.November 2017).
Am 23. August
2017 wurde A____ in Deutschland festgenommen, in Abschiebehaft gesetzt und ihm
Rahmen des Dublin-Verfahrens am 19. September 2017 der Schweiz überstellt.
In der Schweiz wurde er umgehend inhaftiert und verbüsste bis am 23. Januar
2018 nach Jugendstrafrecht ausgesprochene Freiheitsentzüge. Am 23. Januar 2018
wurde er zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Dieses führte
eine Befragung durch, anlässlich welcher A____ erneut ein Gesuch um Asyl
stellte. Das Migrationsamt verfügte daraufhin am 23. Januar 2018 die
Vorbereitungshaft für die Dauer von zwei Monaten.
A____ wurde an
der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er führt aus, er sei nicht A____.
Er sei nicht bereit, seine wahre Identität offen zu legen. Er habe kein
Asylgesuch einreichen wollen. Man habe ihn gefragt, ob er dies wolle und er
habe ja gesagt. Er bestritt die Richtigkeit des Protokolls der Anhörung vom 23.
Januar 2018, wonach er von sich aus um Asyl fragte. Er wolle das Asylgesuch zurückziehen.
Daraufhin wurde der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamts zur Teilnahme
an der Verhandlung beordert und es wurde ihm der Rückzug des Asylgesuches
mitgeteilt. Der Sachbearbeiter teilte mit, dass er diesfalls A____ aus der
Schweiz wegweisen und in Ausschaffungshaft versetzen werde. Die Verhandlung
wurde sodann unterbrochen und A____ wurde seitens des Migrationsamts die Wegweisung
und die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet. Sodann wurde
die Verhandlung weitergeführt und A____ von der Einzelrichterin auch zur angeordneten
Ausschaffungshaft befragt. Dazu führte er aus, er habe Besuch eines Anwalts
erhalten. Er werde nicht sagen, wer er wirklich sei. Er wisse, dass man ihn
nach 18 Monaten in Haft frei lassen müsse. Dann könne er in Europa bleiben. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten
2.1 Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStGB, SR 321.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs.
1 AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene
Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung
des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem
engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt
(Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
Weitere
Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG die Weigerung des Ausländers, in
einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder
49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung
mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte
Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere
Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das
Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AuG zugewiesenen Gebiets oder das
Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen
werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer,
nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung
gemäss Art. 62 AuG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) rechtskräftig
widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines
Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AuG (lit. e), die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).
2.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Stellen eines
offensichtlich missbräuchlichen Asylgesuches. Diesen Ausführungen ist
beizupflichten. A____ stellte bereits im Jahr 2011 ein erstes Asylgesuch,
welches indessen abgeschrieben wurde, nachdem er für die Behörden nicht mehr
auffindbar war. Nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens auf Antrag des A____
erging am 7. März 2014 ein Nichteintretensentscheid. Gemäss Begründung des SEM
hatte A____ an seiner Befragung in keinerlei Weise zum Ausdruck gebracht, dass
er Schutz vor Verfolgung suche. Vielmehr habe er erzählt, seine Heimat wegen
Arbeitslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven verlassen zu haben. Würden
tatsächlich Asylgründe vorliegen, hätte A____ diese wohl bereits zum damaligen
Zeitpunkt zu Protokoll gebracht. Nach Ergehen dieses Nichteintretensentscheids
und seinem nunmehr mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum
(gemäss seinen Angaben in Frankreich und in Deutschland) ist A____ bestens
bekannt, dass das Verlassen der Heimat in der Hoffnung auf eine Verbesserung
der wirtschaftlichen Situation kein Asylgrund darstellt. Dass ihm bewusst ist,
als Wirtschaftsmigrant kein Anrecht auf Asyl zu erhalten, wird auch dadurch
belegt, dass er sich gegenüber den Deutschen Behörden als syrischen
Staatsangehörigen ausgegeben hat. Im Übrigen hätte er seit seiner Rückkehr in
die Schweiz im September 2017 längstens Zeit gehabt, nochmals in der Schweiz um
Asyl zu ersuchen. Auch in Frankreich und Deutschland, wo er sich
zwischenzeitlich aufgehalten haben will, hätte er um Asyl ersuchen können (auch
wenn dies letztlich wohl zu einer Rücküberstellung in die Schweiz nach
Dublin-Verfahren geführt hätte). Dass er dies erst unmittelbar nach seiner Zuführung
an die Migrationsbehörden am 23. Januar 2018 machte, zeigt deutlich, dass er sich
damit einzig einer Wegweisung in seine Heimat entziehen will. Damit sind die
Umstände erfüllt, die nach dem Gesetz die Einreichung eines missbräuchlichen
Asylgesuches vermuten lassen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
gegeben.
Hingegen hat A____
an der heutigen Verhandlung sein Asylgesuch zurückgezogen. Damit rechtfertigt
sich die Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft grundsätzlich nicht mehr. Den
Migrationsbehörden ist allerdings angemessen Zeit einzuräumen, um die dadurch
neu entstehende Situation zu regeln bzw. die notwendigen Entscheidungen zu
treffen. Indessen hat das Migrationsamt, nachdem der zuständige Mitarbeiter
davon in der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, mitgeteilt, dass A____ umgehend
mündlich die Wegweisung und Ausschaffungshaft eröffnet werde. Die Verhandlung
wurde dazu unterbrochen und A____ danach zur Ausschaffungshaft angehört. Deren
Rechtmässigkeit wird in einem separaten Entscheid überprüft.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
3.2 Eine
spätere Wegweisung nach Tunesien ist rechtlich wie auch tatsächlich möglich.
Bis dato ist allerdings die Identität des A____, der sich im Laufe seines
Aufenthalts im Schengenraum diverser Aliasidentitäten bedient hat, nicht mit
Sicherheit geklärt und ist er von den tunesischen Behörden nicht als
tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Indessen sind das Migrationsamt
und das SEM bereits seit seiner Rückführung in die Schweiz bemüht, seine
Identität zu klären. Ein Schreiben des SEM an das tunesische Konsulat in der
Schweiz erging am 28. Dezember 2017. Bereits am 4. Januar 2018 teilte das SEM
dem Migrationsamt allerdings mit, dass eine Identifikation von A____ durch die
tunesischen Behörden mittels den aktuell bekannten Daten nicht möglich sei,
dies eine spätere Anerkennung aufgrund Vorliegen neuer, der
Identifikationsabklärung dienlicher Elemente aber nicht ausschliesse. Das
Migrationsamt hat seither mehrfach versucht, von A____ weitere Informationen
betreffend seine Herkunft in Erfahrung zu bringen, wobei dieser allerdings
immer wieder abweichende Angaben macht. Weitere Anfragen nach Identifizierung
hat das SEM an die marokkanischen und die algerischen Behörden gerichtet. Diese
Bemühungen sind für die Dauer des Asylverfahrens gemäss Angaben des Migrationsamts
„eingefroren“ und werden nach Ergehen des Asylentscheids weiter geführt. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt damit jedenfalls nicht vor und die
durch die Einreichung eines Asylentscheids verursachte Verzögerung hat A____
selber zu vertreten.
3.4 Die
Anordnung der Vorbereitungshaft erweist sich damit als rechtmässig, endet
allerdings am heutigen Tag, nachdem A____ das Asylgesuch zurückgezogen hat und
die Wegweisung und Ausschaffungshaft umgehend angeordnet wurden.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Vorbereitungshaft ist bis
und mit Rückzug des Asylgesuchs durch Wassim Khadraoui vom 23. Januar 2018 bis
26. Januar 2018 rechtmässig und angemessen. Sie endet mit der am heutigen
Tag angeordneten Ausschaffungshaft.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am 26. Januar 2018 mündlich begründet und eröffnet.