Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.11
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] 1987 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 2. März 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen schwerer Körperverletzung bzw. Angriffs. Nachdem der Beschwerdeführer am
- Februar 2018 im Zuge einer Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen wurde, verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am 2. Februar 2018 auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen
bis zum 2. März 2018. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr
angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung
der streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Februar
2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen
lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2018
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April
2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen,
ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 31. Dezember 2017 im Bereich der [...]
Bar im Kleinbasel an einem tätlichen Angriff auf C____ und seinen Vater, welche
gemäss Schilderungen von Augenzeugen durch acht bis zehn Personen mit Fäusten
und Fusstritten – teilweise auch als die beiden bereits am Boden lagen –
traktiert wurden, beteiligt gewesen zu sein. C____ erlitt dabei neben diversen
Verletzungen aufgrund stumpfer Gewalt einen zweifachen Kieferbruch und eine
leichte Hirnblutung, wobei potentielle Lebensgefahr bestand. Sein Vater erlitt
diverse Prellungen. Im Zuge der Ermittlungen konnten in Tatortnähe zeitnah D____
und E____ angehalten und später – aufgrund der Angaben von D____ – auch F____
und G____ als mögliche Tatbeteiligte festgenommen werden.
3.2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete den dringenden Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers
aufgrund seiner DNA, welche auf der Jacke des Opfers sichergestellt werden
konnte (Hit vom 25. Januar 2018), sowie aufgrund von (Telefon)Kontakten des
Beschwerdeführers zu den Gebrüdern F____ sowie zum Betreiber der [...] Bar, H____,
als gegeben. So habe der Beschwerdeführer kurz nach der fraglichen
Auseinandersetzung, welche sich laut Augenzeugen um ca. 6.30 Uhr zugetragen
hat, um 7.03 und 7.57 Uhr telefonischen Kontakt mit F____ gehabt. Zudem sei die
Telefonnummer des Beschwerdeführers im Mobiltelefon von G____ sowie in den
Kontakten von H____ gespeichert. Eine Verbindung bestehe ferner auch zu D____,
da der Beschwerdeführer und derselbe am 22. Januar 2017 (recte: wohl 22. Januar
2018) telefonischen Kontakt gehabt hätten.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, es habe zwar an
jenem frühen Morgen des 31. Dezember 2017 zwischen ihm und C____ einen Zwischenfall
gegeben. C____ habe sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, worauf er diesen nach
Waffen abgesucht und zu Boden gebracht habe. Dabei habe er auf der Jacke von C____
seine DNA hinterlassen. Dieser Zwischenfall habe indessen zeitlich vor dem
gewalttätigen Angriff auf C____ stattgefunden und habe auch örtlich nichts mit
diesem zu tun. Entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts bringe ihn die
DNA-Spur damit keineswegs "in grosse Tatnähe", zumal die vom
Zwangsmassnahmengericht als belastend angeführten Telefonkontakte bzw. Indizien
keineswegs belastend seien. Darüber hinaus belaste ihn keine der bisher
befragten Personen als möglichen Tatbeteiligten. Auch auf den zahlreich gesicherten
Videoaufnahmen sei er nirgends zu sehen.
3.4
3.4.1 Der
dringende Tatverdacht ergibt sich hauptsächlich aus der an der Bekleidung des
Opfers sichergestellten DNA des Beschwerdeführers. Diese wurde ausgerechnet an einer
Stelle gefunden, die das Opfer als Ort, wo es geschlagen wurde, bezeichnet hat
(vgl. dazu Einvernahmeprotokoll vom 5. Januar 2018, S. 9, Kleiderbogen, kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht vom 18. Januar 2018, S. 3 und Hit-Meldung Fedpol vom 22.
Januar 2018). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die DNA bei einer
zeitlich früheren Auseinandersetzung auf die Jacke des Opfers gekommen sei,
wird von niemandem – namentlich nicht vom Opfer D____ in seiner Einvernahme vom
5. Januar 2018 – bestätigt. Der Beschwerdeführer hat die erwähnte Begründung
bisher einzig anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu
Protokoll gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 1 und 2). Sowohl
bezüglich Fragen zur Person als auch betreffend Fragen zur Sache hat er
gegenüber der Ermittlungsbehörde die Aussage bis anhin verweigert
(Einvernahmeprotokoll vom 1. Februar 2018). Damit konnte der Beschwerdeführer
bis anhin auch keine Angaben darüber machen, weshalb das spätere Opfer ausgerechnet
ihn hätte angreifen sollen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zeitnah (die
Meldung über den Angriff ging via Einsatzzentrale um 6.34 Uhr an die
Polizeipatrouille), um 7.03 Uhr, mithin eine halbe Stunde nach dem Vorfall, mit
dem mutmasslich Tatbeteiligten F____ (sämtliche an der Tat Beteiligten sind
geflüchtet, als sie die Requisition der Polizei mitbekommen haben) ein erstes
Mal telefonischen Kontakt gehalten hat.
3.4.2 Dass
der Beschwerdeführer von keiner der bisher befragten Personen belastet wird,
ist nicht erstaunlich, handelt es sich bei diesen doch grösstenteils um Bekannte
bzw. was die Augenzeugen [...], [...] und [...] angeht, sind diese zu einem
Zeitpunkt befragt worden, als der DNA-Hit auf den Beschwerdeführer noch gar
nicht vorlag und ihnen somit auch kein Foto des Beschwerdeführers präsentiert
werden konnte. Zu den Angaben des Barbetreibers H____ – ein Landsmann und
Bekannter des Beschwerdeführers – ist festzuhalten, dass auch ihm im Rahmen der
ersten Befragung kein Foto des Beschwerdeführers vorgelegt werden konnte. Anlässlich
der zweiten Befragung vom 7. Februar 2018 wurde ihm dieses zwar präsentiert,
allerdings will er den Beschwerdeführer das letzte Mal einige Tage vor
Silvester gesehen haben. Dass die Aussagen von H____ mit allergrösster
Zurückhaltung zu werten sind, belegt bereits der Umstand, dass er bezüglich des
telefonischen Kontakts zur Nummer [...] (welche eindeutig dem Beschwerdeführer
zuzuordnen ist) augenfällig gelogen hat, indem er angegeben hat, diese Nummer
gehöre einem [...].
3.4.3 Ebenso
nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten,
dass er durch die diversen Videoaufzeichnungen nicht belastet wird. Es ist
nämlich erstellt, dass durch keine der fraglichen Videoanlagen das effektive
Tatgeschehen aufgezeichnet werden konnte. Nach jetzigem Stand der Ermittlungen
ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Version des Beschwerdeführers
um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist somit insgesamt von einem
hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Tatbestände der schweren
Körperverletzung bzw. des Angriffs zum Nachteil von C____ auszugehen.
4.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,
aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer
1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E.
4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat zur Kollusionsgefahr ausgeführt, dass die
Sachverhaltsabklärung nach wie vor hängig sei. Die Aussagen der bisher
Einvernommenen würden zum Teil weit auseinandergehen. Es bestehe ein grosses
Interesse des Beschwerdeführers, auf die Ermittlungen gegen ihn – vor allem
betreffend seine mögliche Rolle bei der Tat – Einfluss zu nehmen. Da die bisher
Einvernommenen noch nicht zur Person bzw. zur Rolle des Beschwerdeführers
hätten befragt werden können, seien Beeinflussungsversuche und Absprachen zwischen
diesen und dem Beschwerdeführer wahrscheinlich und unbedingt zu vermeiden.
4.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er hätte
nämlich längst die Möglichkeit gehabt, irgendwelche Kollusionshandlungen
vorzunehmen, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte. Zudem fehle es in subjektiver
Hinsicht an einer Kollusionsbereitschaft. Die bloss theoretische Möglichkeit,
dass er in Freiheit kolludieren könnte, genüge für die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht.
4.4 Sämtliche
der beteiligten Tatverdächtigen (ausgenommen D____) bestreiten bisher, sich in
irgendeiner Form an den Gewaltdelikten gegen C____ und seinen Vater beteiligt
zu haben. Der Beschwerdeführer verweigerte bisher die Aussage dazu, was belegt,
dass er sich alle Optionen offen halten will, zumal es sich bei mehreren der
mutmasslich Beteiligten um Bekannte von ihm handelt. Vor diesem Hintergrund
besteht die durchaus ernstzunehmende Gefahr, dass im Falle einer Haftentlassung
Absprachen getroffen werden (vgl. BGer 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E.
4.2). Ferner ist im Rahmen der Kollusionsgefahr ebenfalls zu berücksichtigen,
dass bei der gewalttätigen Auseinandersetzung mit erheblicher Brutalität
vorgegangen worden ist, was belegt, welches Gewaltpotential von den
mutmasslichen Teilnehmern ausgeht. Aufgrund der aktuellen Beweislage bzw. des
erheblichen Interesses des Beschwerdeführers, die Ermittlungen gegen ihn durch
Absprache mit seinen Bekannten zu beeinflussen, ist insgesamt von konkreter
Kollusionsgefahr auszugehen.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Februar 2018 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftaten (für schwere Körperverletzung sieht das
Gesetz eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
vor [Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0], für
Angriff sieht der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe vor [Art. 134 StGB]), hat der Beschwerdeführer im Falle eines
Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 2. März
2018 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt vier Wochen weit übersteigen
wird. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sein Bruder
ist und er wegen der Inhaftnahme nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu
rechnen hat.
5.3 Die
Haftanordnung ist somit unter allen Aspekten verhältnismässig. Ein milderes
Mittel – wie beispielsweise diverse Kontaktverbote – wären nicht zielführend,
da es sich beim grössten Teil der mutmasslich Beteiligten um Bekannte des
Beschwerdeführers handelt, von welchen nicht erwartet werden darf, dass sie
sich bei der Verletzung des Kontaktverbots bei der Ermittlungsbehörde melden
würden.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Hingegen
ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit
auf CHF 1‘600.– (acht Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 123.20). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____ wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 123.20, insgesamt also CHF 1‘723.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).