Detention review in immigration law; duration reduced to 12 days

AUS.2018.21Administrative CourtFeb 21, 2018Confirmed

Summary

A man from Albania was arrested after border police discovered that he was subject to a valid entry ban. The Migration Office ordered removal and detention until 18 March 2018. On judicial review, the single judge waived an oral hearing because the detainee had agreed in writing and the file was clear. The court held the detention lawful under the immigration provisions because he had entered Switzerland despite the ban he had acknowledged. It nevertheless reduced the duration from 30 days to 12 days, confirming detention only until 3 March 2018. No court costs were imposed, and the Migration Office had to notify the decision in a language the detainee understands.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; waiver of an oral hearing in detention review and judicial confirmation of removal detention: an oral hearing may be omitted where removal is expected within eight days, the affected person consents in writing, and the file permits a clear decision. Detention under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG is lawful if the foreign national enters Switzerland despite a valid entry ban; an alleged mistake as to the duration of the ban does not remove the ground where it is attributable to the person concerned (consid. 2). Detention must remain proportionate and limited to the period necessary for execution; where execution is promptly feasible, a shorter duration than initially ordered may be confirmed (consid. 3).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.21

URTEIL

vom 21. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, alias B____,

[...], von Albanien,

Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Februar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, alias B____, [...] von Albanien, am 19. Februar 2018 um 20.40 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er bei der Tramhaltstelle Bahnhof St. Johann durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass gegen ihn ein vom 27. Februar 2014 bis 26. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot besteht,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 20. Februar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. März 2018 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 20. Februar 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen albanischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass der Beurteilte den Empfang des vom 27. Februar 2014 bis 26. Februar 2024 gültigen Einreiseverbots am 9. Januar 2014 unterschriftlich bestätigt hat,

dass sich der Beurteilte seinen Irrtum über die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots – sofern es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt –, er habe gedacht, das Einreiseverbot sei nur 2 Jahre gültig, selber zuzuschreiben hat, womit der entsprechende Haftgrund erfüllt ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig sowie rechtmässig und zu bestätigen ist, allerdings nicht wie angeordnet für 30, sondern für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 3. März 2018 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

Beurteilter

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Keywords

immigration detentionentry banproportionalityoral hearing waiverexpulsioncost exemption