Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.61
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 15. November 2017
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. Juni 2017 gelangte A____ an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt
und beantragte, dass B____ zur Bezahlung von EUR 630'000.– zuzüglich
4,5 % Jahreszins ab dem 27. Mai 2014 zu verurteilen und jenes
Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären sei. Gleichzeitig stellte er ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017
wies die Schlichtungsbehörde das Kostenerlassgesuch zufolge Aussichtslosigkeit
ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 1. November 2017 ab (BEZ.2017.35). In der Folge
erklärte A____ mit Eingabe vom 10. November 2017 an die
Schlichtungsbehörde, dass sein Schlichtungsgesuch nach Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege zurückgenommen werde. Mit Entscheid vom
15. November 2017 schrieb die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren
zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs ab und auferlegte dem Gesuchsteller
die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Form einer Abschreibegebühr von CHF 500.–.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 beim Appellationsgericht
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, dass ihm die Kosten des
Schlichtungsverfahrens in Form einer Abschreibegebühr nicht auferlegt werden sollen.
Hilfsweise sei er gemäss Art. 123 ZPO zur Zahlung von Kosten in Höhe
von CHF 500.– zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage sei. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
vorliegend der im Rahmen eines Beschlusses betreffend die Abschreibung eines
Schlichtungsverfahrens ergangene Kostenentscheid. Hiergegen steht als
Rechtsmittel einzig die Beschwerde nach Art. 319 lit. b in Verbindung
mit Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) zur Verfügung. Die vorliegende Beschwerde ist innert 30 Tagen
seit Zustellung des angefochtenen Entscheids bzw. seiner Begründung
(Art. 321 Abs. 1 ZPO) erhoben worden. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Schlichtungsbehörde hat die Auferlegung einer Abschreibegebühr im angefochtenen
Entscheid damit begründet, dass die Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 zivilprozessual
als Klagerückzug zu werten sei, was nach Art. 106 Abs. 1 ZPO
einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers
entspreche. Damit habe er grundsätzlich sämtliche Prozesskosten zu tragen.
Bezüglich der Höhe der Abschreibegebühr hat die Schlichtungsbehörde auf die
basel-städtische Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV) verwiesen, welche
für Schlichtungsverfahren eine Gebühr zwischen CHF 100.– bis maximal
30 % der normalen Gebühr des entsprechenden Klageverfahrens vorsehe. Bei
Erledigung des Prozesses ohne Urteil könne diese Gebühr gemäss
§ 6 GebV bis auf einen Viertel ermässigt werden. Unter Berücksichtigung
des Streitwerts der Streitsache und des Klagerückzugs noch vor der
Schlichtungsverhandlung hat die Schlichtungsbehörde die Gebühr gestützt auf die
GebV auf CHF 500.– festgelegt.
2.2 Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein,
dass er am 20. Juni 2017 nur ein Gerichtsverfahren unter der
Voraussetzung eingeleitet habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt werde. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig
abgewiesen worden sei, sei es nicht mehr zur Klageerhebung gekommen, so dass
ihm auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege selbst sei kostenfrei und berechtige nicht zur
Geltendmachung von Verfahrensgebühren.
2.3 Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer
ist zwar beizupflichten, dass gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im
Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten
erhoben werden. Diese Bestimmung bezweckt, der wirtschaftlich schwachen Prozesspartei
das Kostenrisiko für das Verfahren um Bewilligung des Kostenerlasses
abzunehmen, auch wenn das Gesuch abgewiesen wird. Die Justiz soll den für die
Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Justizaufwand unter
Vorbehalt bös- oder mutwilliger Gesuche unentgeltlich leisten (Bühler, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 N 141). Die
Kostenfreiheit gilt indessen nur für das Vor- bzw. Zwischenverfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst. Stellt eine Prozesspartei
gleichzeitig mit oder nach Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer
Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie bezüglich der Kosten
für das eigentliche Schlichtungs- bzw. Klageverfahrens gleich zu behandeln wie
eine Prozesspartei, die kein Gesuch um Gewährung des Kostenerlasses gestellt
hat. Anders wäre der Fall nur zu behandeln, wenn um unentgeltliche Rechtspflege
nachgesucht wird, bevor eine Streitsache vor der Schlichtungsbehörde bzw. dem
Gericht anhängig gemacht wird (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer behauptet mit der Beschwerde
zwar, er habe "am 20. Juni 2017 unentgeltliche Rechtshilfe für
ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsbeklagten beantragt unter der
Voraussetzung, dass er eine etwaige Klage nur im Wege unentgeltlicher Rechtspflege
zu erheben in der Lage sei". Aus seiner Eingabe vom
20. Juni 2017 ergibt sich indessen nicht, dass er sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vorgängig zu einem förmlichen Schlichtungs- bzw.
Klageverfahren hätte anhängig machen wollen, wie es nach Art. 119
Abs. 1 ZPO möglich ist. Der Beschwerdeführer
hat sein Gesuch um Kostenerlass am 20. Juni 2017 zusammen mit seinem
Schlichtungsgesuch eingereicht. Dass das Kostenerlassgesuch vorab hätte
behandelt werden müssen, ist der Eingabe vom 20. Juni 2017 nicht zu
entnehmen. Infolgedessen hat der zuständige Verfahrensleiter mit Verfügung vom
22. Juni 2017 zu Recht ein förmliches Schlichtungsverfahren eröffnet
und in dessen Rahmen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
entschieden. Hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Dezember 2017 sein Schlichtungsgesuch nun zurückgezogen, ist es
nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde ihm im Einklang mit den
anwendbaren Bestimmungen der ZPO und den kantonalen Gebührenvorschriften eine
Gebühr für die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens auferlegt hat. Aufgrund
des Streitwerts des geltend gemachten Anspruchs und der Komplexität des
vorgebrachten Sachverhalts ist die Höhe der Abschreibungsgebühr von
CHF 500.– als angemessen zu betrachten. Vom Beschwerdeführer wird zu Recht
nicht infrage gestellt, dass die Schlichtungsbehörde die Höhe der
Abschreibungsgebühr im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften korrekt festgesetzt
hat.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gegen den Kostenentscheid abzuweisen. Auf die dem
Verfahrensausgang entsprechende Kostenauferlegung (vgl. Art. 106
Abs. 1 ZPO) ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 15. November 2017 (SB.2017.510) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.