Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.106
URTEIL
vom 19.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 30. August 2016
betreffend Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 30. August 2016 wurde A____ (Berufungskläger)
des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie
zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Schuldspruch beruht auf dem Vorwurf, dass
der Berufungskläger, der damals schon mehrere Jahre lang von der Sozialhilfe
unterstützt worden war, eine Erbschaft im Wert von CHF 269’971.45 pflichtwidrig
nicht gemeldet habe, stattdessen aber am 16. Juni 2011 – dem Tag der
Annahme der Erbschaft – der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig mitgeteilt habe,
er habe einen Arbeitsvertrag und wolle sich per Ende Juli 2011 von der
Sozialhilfe ablösen (Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe vom 16. Juni 2011,
Akten S. 135). Dadurch habe der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde
aktiv getäuscht und ihren Rückerstattungsanspruch im Betrag von CHF 158’656.05
vereitelt.
Gegen dieses
Strafurteil vom 30. August 2016 richtet sich die am 2. November 2016
erklärte und am 7. April 2017 schriftlich begründete Berufung, mit der der
Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs beantragt.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. November 2016 wurde dem
Berufungskläger die notwendige Verteidigung bewilligt.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden, und sein Verteidiger
ist zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Die Verfahrensakten wurden beigezogen,
einschliesslich der zugehörige Aktenband „Separatbeilage 1“ (zitiert als
SH-Akten, mit eigener Paginierung). Die Tatsachen und Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger wurde auf sein Gesuch hin und mit Unterbrüchen von August 2004
bis Ende Juli 2011 von der Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt.
Während dieser Unterstützungszeit verstarb am 18. Februar 2011 sein Vater. Der
Berufungskläger erbte infolgedessen ein Vermögen von CHF 269’971.45,
welches er mit Unterschrift auf dem Erbinventar vom 16. Juni 2011 akzeptierte.
Die Anklage
wirft dem Berufungskläger vor, dass er gegenüber der Sozialhilfebehörde den Tod
seines Vaters verschwiegen habe, obwohl er mit ihr damals per E-Mail, Telefon
und anlässlich eines Gespräches in Kontakt gestanden habe. Darüber hinaus habe
er am 16. Juni 2011, als er die Erbschaft angenommen habe, der Sozialhilfe
wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er per 4. Juli 2011 einen Arbeitsvertrag habe
und sich per Ende Juli 2011 von der Sozialhilfe ablösen wolle. Am Folgetag habe
er dies gegenüber der Sozialhilfe telefonisch bekräftigt. Dadurch habe er die
Sozialhilfe aktiv getäuscht und deren Rückerstattungsanspruch vereitelt. Er sei
für alle seit August 2004 bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig,
so dass sich der Schaden der Sozialhilfe auf CHF 158’656.05 belaufe.
Das Strafgericht
ging davon aus, dass der Berufungskläger vor der Unterzeichnung des Inventars
vom 16. Juni 2011 seinen Erbanspruch nicht gekannt habe. Entsprechend legte es
ihm das Verschweigen des Todes seines Vaters vor diesem Tag nicht zur Last. Vom
16. Juni 2011 an sei er aber verpflichtet gewesen, die Veränderung seiner
finanziellen Verhältnisse unverzüglich der Sozialhilfe zu melden. Das Strafgericht
erblickte in der wahrheitswidrigen Stellenmeldung eine aktive Täuschung, durch
die der Berufungskläger den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens von CHF 158’656.05
vereitelt habe. Es sprach ihn wegen Betrugs schuldig.
3.1 In
tatsächlicher Hinsicht sind die Vorgänge weitgehend unbestritten. Der Berufungskläger
anerkennt, dass er dreimal ein Merkblatt der Sozialhilfe unterzeichnet und die
darin umschriebenen gesetzlichen Meldepflichten im Falle von Vermögensänderungen
gekannt hat. So heisst es im am 20. August 2004 unterzeichneten Merkblatt: „Jede
Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Ihnen sowie von
den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen Sie sofort und unaufgefordert
der Sozialhilfe mitteilen“ (SH-Akten S. 5). Im gleichen Sinne wird die
Meldepflicht in den Merkblättern umschrieben, welche der Berufungskläger am 2.
Juli 2009 und 23. Juni 2010 unterzeichnet hat: „Sie müssen uns jede persönliche
und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden
Personen sofort und von sich aus mitteilen“ (SH-Akten S. 13, 21). Diese
Stelle ist mit Fettdruck hervorgehoben. In allen drei Merkblättern werden
Erbschaften als Beispiele meldepflichtiger Vermögensveränderungen ausdrücklich
erwähnt. Die in den Merkblättern umschriebene Meldepflicht gibt die Rechtslage
gemäss § 14 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG
890.100) korrekt wider.
Auch die
Rückerstattungspflicht wird in den Merkblättern erläutert: Nach dem Merkblatt vom
20. August 2004 ist zur Rückerstattung verpflichtet, „wer durch einen Vermögensanfall
(z.B. Schenkung) zu erheblichem Vermögen gelangt“ (SH-Akten S. 6). Die
beiden jüngeren Merkblätter halten gleichlautend fest: „Wenn Sie zu erheblichem
Vermögen kommen oder Sie im Todesfall ein Vermögen hinterlassen, müssen Sie respektive
die Erben die bezogenen Unterstützungsleistungen zurückerstatten“ (SH-Akten S.
14, 22). Damit wird zutreffend auf die gesetzliche Regelung der Rückerstattung
aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 17 Abs. 1 SHG hingewiesen.
3.2 Nicht
bestritten wird im Weiteren auch, dass der Berufungskläger seinem Betreuer der
Sozialhilfe mitgeteilt hat, er sei mit der Basler Personenschifffahrt einen
Arbeitsvertrag eingegangen, und dass dies nicht den Tatsachen entsprach (Akten S. 55,
161). Relativierend macht der Berufungskläger aber geltend, in den Tagen rund
um den 16. Juni 2011 seien verschiedene Sachen zusammengekommen: Zum einen habe
er sich tatsächlich für eine Stelle bei der Basler Personenschifffahrt beworben
und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Zum anderen habe er
nach der Unterzeichnung des Erbschaftsinventars einen Arrestbefehl des
Steueramtes von CHF 14’000.– erhalten. Dies zeige, dass der Staat von
seiner Erbschaft gewusst habe. Er habe dann noch zusätzliche CHF 37’000.–
an Steuerschulden beglichen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).
In den Akten
sind die Gesprächstermine, Mail- und Telefonkontakte, die der Berufungskläger
mit der Sozialhilfe pflegte, gut dokumentiert. In den Protokolleinträgen der
Sozialhilfe wird die Meldung des Berufungsklägers vom 16. Juni 2011 – entsprechend
der aus diesem Protokoll ersichtlichen mehrjährigen Praxis (SH-Akten S. 26-53)
– in der Ich-Form wiedergegeben: „Ich habe per 4. Juli 2011 einen Arbeitsvertrag
und möchte mich somit per Ende Juli 2011 bei der Sozialhilfe abmelden“ (Akten S. 135
= SH-Akten S. 35). Aufgrund einer Würdigung dieses und vergleichbarer
Protokolleinträge muss es sich dabei um eine Wiedergabe in direkter Rede, d.h.
um eine Kopie des E-Mail-Textes im Wortlaut handeln. Auch das Telefonat des
Berufungsklägers vom Folgetag, dem 17. Juni 2011, ist mit einem Eintrag im
Journal der Sozialhilfe dokumentiert. Als Zusatzinformation ergibt sich aus
diesem Telefonat, dass es sich um eine Vollzeitstelle im Bereich des Caterings
handelte und der Berufungskläger die Zustellung einer Kopie des
Arbeitsvertrages nach Erhalt in Aussicht stellte. Die Sozialhilfe entband
darauf den Berufungskläger vom Gesprächstermin vom 18. Juli 2011 und fasste eine
Ablösung per 1. August 2011 ins Auge.
Aufgrund dieser
Journaleinträge der Sozialhilfe und der Aussagen des Berufungsklägers in der
Berufungsverhandlung besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger am 16. Juni
2011 von der – für ihn womöglich überraschend hohen – Erbschaft seines Vaters Kenntnis
erhielt und danach die Angaben über eine tatsächliche Stellenbewerbung derart
veränderte, um einen Grund für den Austritt aus der Sozialhilfe vorzutäuschen
und sich einer folgenreichen Meldung über die Vermögensveränderung zu
entziehen. Weiter steht fest, dass die wahren Verhältnisse
(Stellenausschreibung im Internet, Bewerbungsverfahren) mit den mitgeteilten
Tatsachen (abgeschlossener Arbeitsvertrag mit konkretem Antrittsdatum) nicht
übereinstimmten, so dass der angebliche Grund für die „Abmeldung“ von der
Sozialhilfe wahrheitswidrig war.
4.1 Die
mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers sind auf der
rechtlichen Ebene anzusiedeln. Zum einen will der Berufungskläger sein Verhalten
bloss als straflose Unterlassung verstanden wissen. Dass er die veränderten
Verhältnisse nicht gemeldet habe, reiche für den Betrugsvorwurf nicht aus, denn
einen Sozialhilfebezüger treffe keine Garantenpflicht, durch die die Strafbarkeit
auf passives Schweigen ausgedehnt würde. Einzig das Verschweigen der Erbschaft,
nicht dagegen die Mitteilung des angeblichen Arbeitsantritts bei der Basler
Personenschifffahrt habe sich kausal auf die Selbstschädigung der Sozialhilfe
ausgewirkt. Zum anderen komme sein Verhalten nicht einer arglistigen Täuschung
gleich. Es wäre für die Sozialhilfe leicht gewesen, den Arbeitsvertrag mit der
Basler Personenschifffahrt oder die erste Lohnabrechnung einzufordern. Die
Sozialhilfe hätte skeptisch werden müssen, als die versprochene Kopie des
Arbeitsvertrags nicht eingereicht worden sei. Eine einfache Lüge reiche für
eine arglistige Täuschung nicht aus, weil zwischen der Sozialhilfe und dem
Berufungskläger kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Zum
dritten liege der Vermögensschaden deutlich tiefer als vorgeworfen. Statt der
angeklagten CHF 158’656.05 habe die Sozialhilfe mit Verfügung vom 16.
Januar 2013 eine Rückforderung von bloss CHF 14’795.95 geltend gemacht.
Von einer kausalen Vereitelung darüber hinausgehender Forderungen könne daher
keine Rede sein.
4.2 Des
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Mit der unwahren
Angabe, er habe eine neue Stelle gefunden, wollte der Berufungskläger erklärtermassen
aus der Sozialhilfe austreten, um seinen Vermögensanfall nicht offenlegen zu
müssen. Es handelt sich um eine Täuschung durch aktives Tun (Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht
bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 3/2010 S. 169, 170).
Dies hatte die – aufgrund der wahren Verhältnisse – ohnehin angezeigte Beendigung
der Sozialhilfezahlungen zu Folge. Insoweit, d.h. was die Auszahlung künftiger
Sozialhilfeleistungen angeht, hat er das Gemeinwesen weder geschädigt noch
begünstigt. Indessen führte seine Meldung auch dazu, dass der Behörde der Vermögensanfall
durch Erbschaft verborgen blieb und sie ihren Anspruch auf Rückerstattung von
Sozialhilfezahlungen gemäss § 17 SHG nicht geltend machen konnte. Es
handelt sich um eine aktive Täuschung unter Verwendung einer Lüge, wodurch sich
das – scheinbar begünstigte – Gemeinwesen nicht zu weiteren Nachfragen
veranlasst sah. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Berufungskläger
dabei nicht nur passiv geblieben, was nach kürzlich bestätigter Rechtsprechung
für einen Schuldspruch nicht ausreichen würde (BGE 140 IV 11 E. 2.4,
123 IV 70 E. 2). Vielmehr hat er aktiv eine plausible Erklärung erfunden,
um den Austritt aus der Sozialhilfe herbeizuführen. Dabei täuschte er die
Sozialhilfe über den Austrittsgrund (Stellenantritt statt Vermögensanfall).
Hätte die Sozialhilfe den wahren Austrittsgrund gekannt, hätte dies zu einer
Rückforderung geführt. Infolge des vorgespiegelten Austrittsgrunds wähnte sich
die Sozialhilfe als begünstigt (Einstellung der künftigen Leistungen infolge
Austritts des Berufungsklägers) und unterliess verständlicherweise weitere
Abklärungen. Daher ist die Kausalität zwischen der Täuschung und der Schädigung
gegeben.
4.3 Dem
Berufungskläger gelang es mit seinem täuschenden Verhalten, vom wahren, für das
Gemeinwesen wirtschaftlich deutlich vorteilhafteren Sachverhalt abzulenken. Die
Behörde entliess ihn aus der Sozialhilfe, weil ihr keinerlei Hinweise auf nicht
deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte vorlagen. Der Bestreitung der
Arglist durch die Verteidigung vermag nicht zu überzeugen, denn die zitierten
Urteile betreffen Fälle, in denen die Behörde aufgrund von offensichtlich
gefälschten Unterlagen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016
E. 4.4) oder klaren, konkreten Anhaltspunkten für nicht deklarierte
Vermögensbestandteile (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4)
hätte Verdacht schöpfen müssen. Demgegenüber gab es im vorliegenden Fall keine
Hinweise auf Unregelmässigkeiten, so dass sich weitere Abklärungen nicht
aufdrängten. Dies gilt für Nachforschungen beim angeblichen Arbeitgeber ebenso
wie bei der Steuerverwaltung. Die Behörde handelte nicht leichtfertig, als sie mit
dem vorgespiegelten Austrittsgrund eine finanzielle Entlastung des Gemeinwesens
annahm. Überdies hätten Steuerdokumente wie die letzte Steuererklärung oder ‑veranlagung
damals keine Auskunft über den Vermögenszuwachs gegeben, da sich diese jeweils
auf das Vorjahr beziehen und die Erbschaft darin nicht ersichtlich gewesen
wäre. Die vom Berufungskläger gelieferte Erklärung des Stellenantritts war
plausibel, zumal es sich nach seinen eigenen Aussagen um ein reelles
Bewerbungsverfahren für eine öffentlich ausgeschriebene Stelle handelte und seine
Lüge etwa durch Nachprüfen der Stelleninserate nicht aufzudecken gewesen wäre. An
die entfernte Eventualität einer verschleierten Erbschaft musste die Behörde
unter diesen Umständen nicht denken. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der
Arbeitslast der Sozialhilfe, welche ihre Ressourcen primär für das Wohl
zahlreicher notleidender Personen einzusetzen hat, bestand kein Anlass zu
weiteren Nachforschungen (ebenso BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015,
6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1, 6B_531/2012 vom 23. April 2013
E. 3.3, 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_22/2011 vom
23. Mai 2011 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).
Die Sozialhilfe
wurde über den Grund der Ablösung von der Sozialhilfe in einen Irrtum versetzt,
der zur Unterlassung der Rückforderung infolge Unkenntnis des Erbanfalls und so
zu einer Vermögensverminderung führte (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117;
BGer 6S.40/2003 vom 6. Mai 2003 E. 3.4.1). Nach zutreffender
Auffassung liegt ein Betrug auch dann vor, wenn der Geschädigte eine Forderung
geltend zu machen unterlässt, von der er gerade in Folge der Täuschung keine
Kenntnis hat (Stratenwerth / Jenny / Bommer,
Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Auflage 2010, § 15 N 37
mit Hinweisen, vgl. auch Arzt, in:
Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 130). Dadurch
entstand der Sozialhilfe ein Schaden in der Höhe der bezogenen wirtschaftlichen
Hilfe von CHF 158’656.05, der die Erstattungsgrenze des Vermögenszuwachses
von CHF 269’971.45 auf Seiten des Berufungsklägers nicht überschreitet
(vgl. § 17 Abs. 1 SHG).
4.4 In
subjektiver Hinsicht wusste der Berufungskläger, dass er mit der Annahme der Erbschaft
erstattungspflichtig wird. Er hatte mehrfach entsprechende Erklärungen
unterzeichnet und deren inhaltliche Kenntnis vor Strafgericht auch eingeräumt. Aufgrund
der vorliegenden Umstände und in Anwendung des in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 10 StPO verankerten Grundsatzes
„in dubio pro reo“ kann ihm jedoch nicht unterstellt werden gewusst zu haben, er
müsse die gesamten, seit 2004 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzahlen. Für
einen Laien kann es durchaus zweifelhaft sein, welche Leistungen von der
Rückerstattungspflicht erfasst werden. Kaum zweifelhaft dürfte in der Regel das
Wissen um das Verbot sein, zeitgleich Sozialhilfe und undeklarierte Einkünfte
zu beziehen, was den Schwerpunkt der bisherigen Rechtsprechung bildet (AGE SB.2013.50
vom 10. September 2014, AS.2010.124 vom 25. April 2012, bestätigt mit BGer 6B_542/2012
vom 10. Januar 2013, AGE AS.2010.62 vom 10. Juni 2011,
AS.2009.325 vom 5. März 2010, 385/2007 vom 9. April 2008). Vorliegend geht es
jedoch um einen Erbanfall, bei dem sich nach § 17 SHG auch die Frage der
Rückerstattung für die Zeit vor dem Vermögenszuwachs stellt. Die Einschätzung
der Wirkungen eines solchen Vermögensanfalls fällt nicht ganz leicht, wie die
Verfügung der Sozialhilfe vom 16. Januar 2013 (SH-Akten S. 69 ff.)
anschaulich belegt: Die Sozialhilfe selber hat nämlich bloss jene Leistungen zurückgefordert,
welche ab dem Todestag des Erblassers ausbezahlt worden sind. Der Vater des Berufungsklägers
ist am 18. Februar 2011 verstorben und die Rückforderung wird auf den Zeitraum
vom März 2011 bis zum Juli 2011 bezogen, woraus ein Betrag von CHF 14’795.95
resultiert (Akten S. 46 = SB-Akten S. 85). Es gibt keine konkreten
Hinweise dafür, dass der Berufungskläger eine Schädigung in höherem Betrag
beabsichtigt hätte, so dass erhebliche Zweifel bestehen, dass sein Vorsatz das
Wissen einer Fachbehörde überstiegen hätte. Diesbezüglich ist die Ansicht der Vorinstanz
zu korrigieren und dem Berufungskläger ein Vorsatz bezüglich eines reduzierten
Rückforderungsbetrags von CHF 14’795.95 anzulasten.
5.1 Betrug
nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB am Verschulden des Täters zu orientieren.
Es berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben.
Abweichend vom vorinstanzlichen
Urteil, dem ein vielfach höherer Deliktsbetrag zugrunde liegt, ist als Strafart
die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB zu wählen. Diese stellt im Bereich der
leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 137 IV
249 E. 3.1, 134 IV 82 E. 4.1, 134 IV 97 E. 4.2.2). Das Ausmass
an krimineller Energie des Berufungsklägers bewegt sich, verglichen mit anderen
denkbaren Betrugshandlungen, im unteren Bereich. Belastend wirkt sich aus, dass
der Berufungskläger die Erbschaft bereits verbraucht hat, wobei dies wegen der
behaupteten Verwendung für Steuerforderungen nicht allzu stark gewichtet wird.
Aus dem Tatverschulden ergibt sich als Zwischenergebnis eine (hypothetische)
Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgründe liegen keine vor. Ein eigentliches Geständnis kann
dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Immerhin steht er aber zu den
vorgeworfenen Fakten, indem er in der Berufungsverhandlung seinen damaligen Willen
bekräftigt hat, die Sozialhilfe zu beenden, um die Erbschaft nicht mitzuteilen.
Dass er sich negativ über die Sozialbehörden und die Staatsanwaltschaft
geäussert hat, wird ihm strafrechtlich nicht angelastet, wenn dies auch
irritieren mag, nachdem er die Sozialhilfe trotz seines eher jüngeren Alters
und aus eigenem Antrieb um Unterstützung ersucht und während mehrerer Jahre Geldzahlungen
in beträchtlichem Umfang erhalten hat. Positiv zu vermerken ist seine Absicht,
sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewähren, um nicht wieder in die Abhängigkeit von
der Sozialhilfe zu geraten.
Der
Strafregisterauszug des Berufungsklägers weist ernsthafte Vorstrafen auf: So
wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2004 wegen
mehrfachen Raubs, teils vollendeten, teil versuchten Diebstahls,
Sachbeschädigung mit grossem Schaden und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er verbrachte damals 227
Tage in Untersuchungshaft. Knapp einen Monat nach diesem Urteil wurde er rückfällig
und wurde in der Folge mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2005 wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt. Er verbrachte weitere 163
Tage in Untersuchungshaft und zwei Monate im Strafvollzug. Mit Urteilen des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 11. Oktober 2006 und 3. März 2011
wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit 5 Tagen
Gefängnis und wegen einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung
mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– nebst einer
Busse von CHF 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 14. Juni 2011 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung,
unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades als Zusatzstrafe zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 150.– verurteilt.
Wegen der
besonderen Lagerung der vorliegenden Tat, die vom Motiv des Berufungsklägers getragen
ist, mit der eigenen Erbschaft einen Neubeginn zu versuchen, werden die
einschlägigen Vorstrafen für Vermögensdelikte nicht straferhöhend
berücksichtigt, zumal die schweren Verfehlungen mehr als 10 Jahre zurückliegen.
Dabei darf jedoch nicht hinabgespielt werden, dass der Strafbefehl vom 14. Juni
2011 (u.a. wegen Diebstahls) dem Berufungskläger nur gerade zwei Tage vor der
hier zu beurteilenden Täuschungshandlung vom 16. Juni 2011 eröffnet worden war.
Der Berufungskläger hat sich gleichwohl nicht von weiterer Delinquenz abhalten
lassen. Insgesamt führt die Würdigung der täterbezogenen Bewertungskriterien
weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der Strafe, so dass als verschuldensangemessene
Strafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszusprechen ist.
5.2 Die
Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich am Monatseinkommen des
Berufungsklägers, welches er in der Berufungsverhandlung auf CHF 3’000.–
bezifferte. Zum Einkommen seiner Partnerin vermochte er keine Auskunft zu
geben. Er wusste immerhin, dass sie stärker zum Unterhalt der Familie beitrage
als er. Gemäss der Praxis zu Art. 34 Abs. 2 StGB ist sein
Monatseinkommen entsprechend dem Pauschalabzug von 30 % um CHF 900.–
zu reduzieren, wobei wegen seiner herabgesetzten Verantwortung für den
Familienunterhalt von weiteren Abzügen abzusehen ist. Dieses Zwischenresultat
wird zur Umrechnung von Monats- auf Tagesverhältnisse durch 30 geteilt. So
ergibt sich für die Verhältnisse des Berufungsklägers ein Tagessatz von CHF 70.–.
5.3 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies
bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu
gewähren ist. Es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun
werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2,
134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 140 E. 4.3). Die Voraussetzungen für eine
qualifizierte Prognose nach Art. 42 Abs. 2 StGB, die den
Strafaufschub nur bei „besonders günstigen Umständen“ zulässt, sind vorliegend
nicht erfüllt.
Dem
Berufungskläger ist zugutezuhalten, dass er wieder arbeitet, auch wenn es sich
nur um eine temporäre Stelle handelt. Seine Familienverhältnisse haben sich
stabilisiert. Wenn auch bezüglich der Vorstrafen gewisse Bedenken bestehen, so
ist doch festzustellen, dass die gravierenden Vermögensdelikte weiter zurück
liegen und seit 2011 keine strafrechtlichen Vorwürfe mehr gegen den Berufungskläger
erhoben wurden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist daher zu gewähren,
wobei sich eine leichte Erhöhung der Probezeit auf 3 Jahre rechtfertigt (Art. 44
Abs. 1 StGB).
Zusammenfassend
ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Betrugs zu bestätigen, seine
Strafe indessen herabzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des
Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 600.–
erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Strafgerichts von CHF
3’000.– bleiben aufgrund der Verurteilung bestehen (Art. 426 Abs. 1
StGB), werden jedoch insoweit reduziert, als der Berufungskläger von den Kosten
für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung entlastet wird. Eine
Entschädigung für die Privatverteidigung im vorinstanzlichen Verfahren ist
nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 16. November 2016 wurde dem Berufungskläger die notwendige
Verteidigung bewilligt, welche vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen ist (BGE 139
IV 113 E. 5). Der mit der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand des
Verteidigers von 11,2 Stunden erscheint angemessen, wobei weitere 2,5 Stunden für
die Berufungsverhandlung dazugezählt werden. Wird dieser Aufwand von insgesamt
13,7 Stunden praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, so ergibt
sich ein Honorar von CHF 2’740.–. Dazu kommt ein Auslagenersatz im
beantragten Umfang von CHF 55.15 und Mehrwertsteuer gemäss den für die
Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung entrichtete
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Betrugs schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 889.90 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–, inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’740.– und ein Auslagenersatz
von CHF 55.15, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 220.50 (8 % auf CHF 1’755.15
von CHF 140.40 sowie von 7,7 % auf CHF 1’040.– von CHF 80.10) aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).