Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.16
URTEIL
vom 5.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von den
USA,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
- Februar 2018 in Basel der Polizei übergeben, nachdem er als Fahrgast im Zug
von Chur nach Basel ohne Fahrschein angetroffen worden war. Eine Kontrolle
seiner Fingerabdrücke führte zu keinem Treffer. A____ gab an, aus den USA zu
stammen. Er arbeite für die amerikanischen Streitkräfte und befinde sich in
Basel in einem Spezialeinsatz. Er wurde zu Handen des Migrationsamtes
verhaftet. In dessen Befragung vom 2. Februar 2018 bestätigte A____ diese
Angaben und behauptete ferner, er sei „undercover“ hier. Er sei mit dem
Helikopter von den USA in die Schweiz gekommen. Interpol kenne ihn und könne
seine Identität bestätigen. Wie seine Eltern heissen, wisse er nicht. In der Folge
hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft
auf die Dauer von drei Monaten verfügt. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2018
wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt
schuldig erklärt. Am 5. Februar 2018 hat die Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden,
wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
2.2 Die
Identität des Beurteilten ist nicht geklärt. Offenbar ist er im Schengenraum
den Behörden noch nie aufgefallen, da seine Fingerabdrücke nicht im System verzeichnet
sind. Die Angaben, die der Beurteilte zu seiner Herkunft macht, sind vollkommen
unglaubwürdig. Dass er die Namen seiner Eltern nicht kennt, kann ihm nicht
abgenommen werden. Wenn er wirklich aus den USA stammen würde, müsste es ihm ferner
möglich sein, ein entsprechendes Dokument beizubringen. Er behauptet, keinen
Pass zu haben, weil er „undercover“ hier tätig sei. Diese Aussage macht
überhaupt keinen Sinn. Gerade wenn das zutreffen würde, wäre der Beurteilte durch
seinen Auftraggeber mit passenden Dokumenten ausgestattet worden, damit sein
Auftrag im Falle einer behördlichen Kontrolle seiner Person nicht auffliegen
würde. In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte einen Grossteil der in
deutscher Sprache gestellten Fragen zu beantworten begonnen, noch bevor die
Dolmetscherin mit Übersetzen hat anfangen können. Zudem hat sich der Beurteilte
nicht fliessend in englischer Sprache ausdrücken können; auch sein Dialekt war
nicht der eines US-Amerikaners. Es muss deshalb angenommen werden, dass der
Beurteilte vorgibt etwas zu sein, was er nicht ist. Aufgrund des Verhaltens
liegt Untertauchensgefahr jedenfalls auf der Hand. Die Haft erweist sich deshalb
als zulässig. Ein milderes Mittel wie eine regelmässige Meldepflicht erscheint
nicht zweckdienlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherstellen zu können.
Die
Mitarbeiterin des Migrationsamtes hat abklären lassen, ob der Beurteilte überhaupt
hafterstehungsfähig ist. Ihre Bemühungen haben dazu geführt, dass die im Gefängnis
übliche medizinische Eintrittsuntersuchung bei A____ noch vor Verfügen der
Ausschaffungshaft durchgeführt worden ist. Als Ergebnis der Untersuchung ist
festgehalten worden, dass A____ etwas wirr wirke, weshalb sein weiteres
Verhalten beobachtet werde. Dem ist beizupflichten; nach Einschätzung der
Einzelrichterin drängen sich momentan keine weiteren Massnahmen auf.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 30. April 2018,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.